§ 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit aus. gebrauchter Gasreinigungsmasse vom 25. April 1920 (Reichsgesebbl. S. 680) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juni 1922 (Reichsgefeßbl. Teil I S. 495) er hält folgende Fassung: Beim Verkaufe von ausgebrauchter Gasreinigungsmasse durch die Erzenger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1. a) Für 1 Kilogramm Schwefel in der Originalmasse 5,10 Mark bei einem Gehalte von 25 vom Hundert Schwefel ausschließlich bis 30 vom Hundert Schwefel einschließlich; 5,40 Mark bei einem Gehalte von 30 vom Hundert Schwefel ausschließlich bis 35 vom Hundert Schwefel einschließlich; 6,10 Mark bei einem Gehalte von 35 vom Hundert Schwefel ausschließlich bis 40 vom Hundert Schwefel einschließlich; 8,25 Mark bei einem Gehalte von 40 vom Hundert Schwefel ausschließlich bis 50 vom Hundert Schwefel einschließlich; 9,20 Mark bei einem Gehalte von 50 vom Hundert Schwefel ausschließlich bis 55 vom Hundert Schwefel einschließlich, 11,00 Mark bei einem Gehalte von mehr als 55 vom Hundert Schwefel; b) für 1 Kilogramm Blau in der Originalmasse 5,00 Mark bei einem Gehalte von über 3 von Hundert bis 4 vom Hundert einschließlich, 15,00 Mark bei einem Gehalte von über 4 vom Hundert bis 5 vom Hundert einschließlich, 30,00 Mark bei einem Gehalte von über 5 rom Hundert bis 6 vom Hundert einschließlich, 50,00 Mark bei einem Gehalte von über 6 vor Hundert bis 7 vom Hundert einschließlich, 70,00 Mark bei einem Gehalte von über 7 voz Hundert bis 8 vom Hundert einschließlich, 90,00 Mark bei einem Gehalte von über 8 ver Hundert bis 9 vom Hundert einschließlich, 100,00 Mark bei einem Gehalte von über meh: als 9 vom Hundert. Die Preise gelten für unverpackte Ware frei Vabr wagen, Verladestation der Erzeugungsstelle. 2. Händler dürfen einen Zuschlag von höchstens 3 ver Hundert auf die unter Ziffer 1 festgesetten Preise berechnen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gejeges betreffend Höchstpreise. Herausgegeben vom Reichsministeriam des Innern. – Verlag des Gesezsammlungsamts, Verlin NW 10, Scharnhoiststr. 4. – Gedruckt in der Neichsdruckerci, Beurs 1922 Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 20. Oktober 1922 Nr. 28 Verordnung, betreffend den deutsch-polnischen Gemischten Schiedsgerichtshof. S. 787. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Danzigs zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusag. protokoll zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914. S. 767. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch-polnischen Abkommens über die Gewährung von Straffreiheit im oberschlesischen Abstimmungsgebiete. S. 767. Verordnung über den inter nationalen Kraftfahrzeugverkehr. S. 768. Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 768. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch-polnischen Abkommens über Erleichterungen des Grenzverkehrs. S. 769. Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommisson über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen. S. 769. Berichtigung. S. 769. berichtigung. S. 769. - Druckfehler. Artikel VI Jm § 10 Abs. 1 ́ Abschnitt b` erhält der bisherige Abs. 4, nunmehrige Abs. 3, folgende Fassung: Entrichtung der Gebühr, Leistung sowie Rück gabe der Sicherheit sind auf der Steuerkarte oder der Bescheinigung nach Muster 6 zu vermerken; der Vermerk ist bei Umschreibung der Steuerkarte auf die neue Karte zu übertragen. Artikel VII Dem § 14 wird am Schlüsse folgendes hinzugefügt: Die Reichsregierung Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 10. Oktober 1922. Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung Änderungen des Militärtarifs für Eisenbahnen, bestimme vom 7. Juni 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1141), betreffend ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister folgendes: I An Stelle der zur Zeit gültigen Zuschläge wird a) zu den Sägen unter I des Militärtarifs vom 1. November 1922 ab ein Zuschlag von 3900 vom Hundert, b) zudem Mindestfaße für Sonderzüge (Tarifnummer27) vom 1. November 1922 ab ein Zuschlag von 21 500 vom Hundert und c) zu allen übrigen Säßen vom 15. Oktober 1922 ab ein Zuschlag von 39 100 vom Hundert erhoben. II Mit Gültigkeit vom 1. November 1922 wird der lehte Satz im ersten Absaß der Ziffer 2 der allgemeinen Bestimmungen des Militärtarifs wie folgt geändert: Als Mindestbetrag der Fahrgelder sind 2 Mark, als Mindestbetrag der Frachtgebühren 32 Mark zu erheben. Berlin, den 10. Oktober 1922. Der Reichsverkehrsminister Bekanntmachung, betreffend die Natifikation des deutschpolnischen Abkommens über Erleichterungen des Grenz verkehrs. Vom 6. Oktober 1922. Das am 29. April 1922 in Posen unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Polen über Erleichterungen des Grenzverkehrs und das dazugehörende Schlußprotokoll (ReichsSchlußprotokoll (Reichs. gesetbl. 1922, Teil II, S. 719) sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. September 1922 in Posen stattgefunden. Berlin, den 6. Oktober 1922. Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Haniel Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen. Vom 12. Oktober 1922. Auf Grund von § 1 des Gesetzes, betreffend die Anwendung der Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich, vom 6. Oktober 1921, 15. März und 3. Juni 1922 sowie der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 über die Ausführung der Repa rationsfachleistungen vom 29. Juni 1922 (Reichsgefebl. II S. 625) wird bekanntgegeben, daß die Portugiesische Regierung der unter II der Anlage des erwähnten Gesezes veröffentlichten Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag über. nommenen Sachleistungen vom 2. Juni 1922 beigetreten ist. Berlin, den 12. Oktober 1922. Es muß heißen: Berichtigung In dem Wirtschaftsabkommen zwischen der Deutschen Regierung und der Tschechoslowakischen Regierung vom 29. Juni 1920 (Reichsgefeßbl. S. 2240 ff.) im Artikel II a) Abs. 1 Zeile 7 und 8,,Anmeldepflicht" statt Anmeldefrist; im Artikel II c) 2. Abs. 3 in der Zeile 4,,Ausstellung der Ausfuhrbewilligung bzw." statt Ausstellung bzw.¡ in der Ankage CII2. Zeile 4 Bergbau, Steinbrecher backen, Bagger," statt Bergbau, Bagger; im tschecho. slowakischen Text der Anlage D Abs. 5 Zeile 4,,a nebo" statt anebo; im Abs. 7 des deutschen Textes Zeile 11 ,,Kohlenmehrquantum" statt Kohlenquantum. " In dem Deutsch Tschechoslowakischen Abkommen über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags von Versailles vom 29. Juni 1920 (Reichsgeschbl. S. 2279 ff.) im Artikel I 1. legte Zeile Heilbadunter nehmungen" statt Heilbauunternehmungen; in Artifel 11 3. in der Zeile 3 „Kapitalbeteiligung“ statt Kapitalbe| willigung. Berlin, den 23. September 1922. Auswärtiges Amt Im Auftrag Druckfehlerberichtigungen In dem Gesetze zur Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 693) ist a) auf Seite 695 zu II 1 Spalte 2 der Stern neben der Sahl 112 080 000, b) auf Seite 697 zu B 1a palte 1 in dem Worte Grothe das,,5", c) auf Seite 699 zu D Spalte 4 bei „Zu D I" die ,,I" zu streichen. In der Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes zur Der Reichsminister für Wiederaufbau Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der In Vertretung Dr. Müller Staatseisenbahnen auf das Reich vom 18. August 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 741) muß das lehte Wort im § 2 (2) statt abzulegen“ heißen „anzulegen“. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Geseßsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. |