Inhalt: Gefeß, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. S. 771. Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. Vom 25. Oktober 1922. Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1 Der § 12 des Gesezes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. Teil II S. 587) in der Fassung des Gesezes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts. plane für das Rechnungsjahr 1922, vom 30. Juni 1922 (Reichsgefeßbl. Teil II S. 665) wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Absah wird hinter c folgender Zusatz angefügt: d) vom 1. Juli 1922 ab zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Betrag von insgesamt 10 000 Mark nicht übersteigen, 215 vom Hundert, im übrigen 160 vom Hundert, zu den Kinderzuschlägen 160 vom Hundert; c) vom 1. August 1922 ab zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Betrag von insgesamt 10 000 Mark nicht übersteigen, 360 vom Hundert, im übrigen 305 vom Hundert, f) vom 1. September 1922 ab zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem. Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Betrag von insgesamt 10 000 Mark jährlich nicht übersteigen, 777 vom Hundert, im übrigen 677 vom Hundert, zu den Kinderzuschlägen 677 vom Hundert; g) vom 1. Oktober 1922 ab zu dem Grundgehalte, den Diäten, dem Ortszuschlag und den Kinderzuschlägen 3 vom Hundert; hierzu kommt für die in § 17 Abs. 2 des Besoldungsgesezes genannten Beamten ein Frauenzuschlag von monatlich 1000 Mark; h) vom 17. Oktober 1922 ab zu dem Grundgehalte, den Diäten, dem Ortszuschlag und den Kinderzuschlägen 11 vom Hundert; hierzu kommt für die in § 17 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes genannten Beamten ein Frauenzuschlag von monatlich 1000 Mark. 1. Oktober 1922 ab die Worte,,widerrufliche Wirt 2. Jm dritten Absaß werden mit Wirkung vom schaftsbeihilfen" erseht durch die Worte,,örtliche Sonderzuschläge und hinter dem Wort Reichs. beamte" hinzugefügt: Wartegeldempfänger, Pensionäre und Witwen". 3. Der vierte Absah fällt mit Wirkung vom zu den Kinderzuschlägen 305 vom Hundert; 1. Oktober 1922 ab fort. (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 9. November 1922. Reichsaefetbl. 1922 II § 2 Der Reichsminister der Finanzen wird erEmächtigt, zur Bestreitung der im Haushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922 vorgesehenen ein. maligen außerordentlichen Ausgaben die Summe von 120 Milliarden Mark nach Verkündung dieses Gesezes im Wege der Anleihe flüssig zu machen. Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschrei bungen, Schahanweisungen und Reichswechsel so. wie die ewta zugehörigen Zinsscheine können fämt. lich oder teilweise auf ausländische oder auch nach | cinem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in und ausländische Währungen oder auf den in Mark zahlbaren Gegenwert einer ausländischen Wäh. rung sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, Schuldverschreibungen, Schazanweisungen und Reichswechsel, die auf ausländische Währung oder auf deren in Mark zahlbaren Gegenwert lauten, bis zu der auf den Kredit anzurechnenden Höhe auszustellen, die dem Markwert der ausländischen Währung an der Berliner Börse an dem der Ausstellung vorangegangenen Börsentage entspricht. Die Festseßung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für die Zahlungen bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen. § 3 Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke der zur Sicherung der Volks. ernährung erforderlichen Ankäufe von Auslands. und Inlandsgetreide Reichsschaganweisungen bis zur Höhe von 120 Milliarden Mark auszufertigen. Dieser Kredit ist aus den Erlösen beim Verkaufe des Getreides abzudecken. § 4 Die im § 87 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (Reichsgefeßbl. S. 989) vorgesehene Teuerungszulage wird mit Wirkung vom 1. Otros ber 1922 ab von 35 vom Hundert (Nachtrag zum Haushalt des Allgemeinen Pensionsfonds für das Rechnungsjahr 1920, Anmerkung zu Kapitel 5, Titel 4 und 6) auf 170 vom Hundert erhöht. Entsprechendes gilt für die Militärrentenempfänger aus der Vorkriegszeit. Das Sterbegeld (§ 34 Reichsversorgungsgesez), die Pflegezulage (§ 31 Reichsversorgungsgesez) und die den Blinden zustehenden Unterhaltskosten für den Führerhund (§ 7 Reichsversorgungsgesez) werden auf das Zwölffache der im Reichsver sorgungsgeseze vorgesehenen Beträge erhöht. Berlin, den 25. Oktober 1922. Der Reichspräsident Für den Reichsminister der Finanzen Der Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gesezsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdrucke..., Berlia 773 1922 Reichsgesetzblatt Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 31. Oktober 1922 Nr. 30 Inhalt: eseb zur Anderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags, S. 773. Gefeß über die Artikel 3 Berlin, den 27. Oktober 1922. Der Reichspräsident Ebert Der Reichsminister des Innern Köster Gesetz über die Gebühren in Musterregistersachen. Der Reichstag hat das folgende Gefeß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver kündet wird: regierung mit Zustimmung des Reichsrats eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren anordnen. Berlin, den 21. Oktober 1922. Der Reichspräsident Der Reichsminister der Justiz Verordnung wegen Errichtung einer Behörde am Die im Artikel 386 des Vertrags von Versailles Jm § 12 des Gesetzes, betreffend das Urheber- | vorgesehene Behörde wird mit dem Site in Kiel er recht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar | richtet. 1876 (Reichsgefeßbl. S. 11) treten an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Vorschriften: Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder Modells wird, insofern die Schuhfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Abs. 1), eine Gebühr von fünfzehn Mark für jedes Jahr erhoben. Wird ein Paket mit Mustern oder Modellen (§ 9) niedergelegt, so ermäßigt sich diese Gebühr auf fünf Mark für jedes darin enthaltene Muster oder Modell, unbeschadet jedoch einer in jedem Falle zu entrichtenden Mindestgebühr von insgesamt fünfzehn Mark. Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Abs. 2 eine längere Schußfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von dreißig Mark, vom elften bis zum fünfzehnten Jahre eine Gebühr von fünfzig Mark für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je fünfzehn Mark erhoben. Im Falle einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Reichs § 2 Die Behörde setzt sich zusammen aus einem Vor fizenden und zwei Beisigern. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. § 8 Der Reichsverkehrsminister ist ermächtigt, Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung zu erlassen. Berlin, den 7. Oftober 1922. Der Reichspräsident Ebert Der Reichskanzler In Vertretung Bauer Dritter Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 22. Juli 1922. Vom 26. Oktober 1922. Auf Grund des § 8 des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 22. Juli 1922 in der Fassung des Erlasses des Reichspräsidenten vom 23. September 1922 (Reichsgesetzbl. II Nr. 26) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, daß zu den nach diesem Tarife sich ergebenden Säßen mit Wir fung vom 1. November 1922 ein Zuschlag von 300 vom Hundert und mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 ein Zuschlag von 400 vom Hundert erhoben wird. Dieser Nachtrag tritt an Stelle des Zweiten Nachtrags vom 14. September 1922 am 1. November 1922 in Kraft. Berlin, den 26. Oftober 1922. Der Reichsverkehrsminister Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrs ordnung. Vom 15. Oktober 1922. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel Der mit Ammoncahücit" beginnende Absatz wird gefaßt: Ammoncahücit und Germanit, auch mit an gehängten Zahlen oder Buchstaben oder mit Zusäßen wie Kohlen, Wetter-, Gesteins- (Gemenge von Ammonsalpeter, höchstens 10 vom Hundert Kali-, Natron |