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Es werden erhöht in den §§ 16 (2), (4), (5), 17 (4) und 27 (5) die Fahrpreiszuschläge von 3 auf 10 Mark und von 20 auf 60 Mark,

im § 18 (5) der Zuschlag für Übertretung des Rauchverbots von 20 auf 60 Mark,

im § 60 (1a) die Frachtzuschläge von 30 auf 50 Mark, von 9 auf 20 Mark und von 2 auf 3 Mark und im § 60 (16) der Frachtzuschlag von 3 auf 20 Mark. Berlin, den 24. Oftober 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

Bekanntmachung über den Beitritt Finnlands zu den zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz ab. geschlossenen Abkommen und über den Beitritt Polens und der Tschechoslowakei zu dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907. Vom 25. Oktober 1922. Finnland ist den zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Öt tober 1907 (Reichsgefeßbl. 1910 S. 5ff.) beigetreten. Der Beitritt Finnlands ist mit Wirkung vom 9. Juni 1922 erfolgt.

Polen und die Tschechoslowakei sind dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streit. fälle vom 18. Oktober 1907 (Reichsgefeßbl. 1910 S. 5) beigetreten. Der Beitritt Polens ist mit Wirkung vom 26. Mai 1922, der Beitritt der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 12. Juni 1922 erfolgt.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt. machung vom 30. Juni 1917 (Reichsgefeßbl. S. 586) an. Berlin, den 25. Oktober 1922.

Der Reichskanzler Dr. Wirth

Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 27. Oftober 1922.

Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 7. Juni 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1141), betreffend Anderungen des Militärtarifs für Eisenbahnen, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister unter Abänderung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1922 (Reichsgefeßbl. I Nr. 28) folgendes:

I

Bis auf weiteres wird vom 1. November 1922 ab a) das 40 fache der Säge unter I des Militärtarifs, b) das 314 fache des Mindestsages für Sonderzüge (Tarifnummer 27) und

c) das 588 fache der übrigen Säße des Militärtarifs erhoben.

II

leßten Sage des ersten Abfazes der Ziffer 2 der allge Mit Gültigkeit vom 1. November 1922 wird im meinen Bestimmungen des Militärtarifs der Mindest betrag der Frachtgebühren von ,,32 Mark" in,,48 Mark" geändert.

Berlin, den 27. October 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

Herausgegeben vom Reichsministeriun. des Snikt. → Verlag des S-setsæznlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorffs, 4. – Gedruckt in de Reichsdruckerei, Berlin. Den Bezug des chippojinak) (äik, älisver Hagrgänge und einzeiner Stummern) varareht die Postanstalten,

Ginzeine Sta.vinera komez such a mittelbar beim Gesezsammlungsamte bezogen werden.

1922

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 15. November 1922 Nr. 31

Inhalt: Bekanntmachung über den Beitritt der Tschechoslowakei zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht. verkehr. . 777. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Prozeßordnung des deutsch-französischen Gemischten Schiedsgerichtshofs. S. 777. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. . 777. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrs. ordnung. S. 778. Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 778. Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken. .778. Bekanntmachung über die internationale Registrierung von Fabrik, oder Handelsmarken. 779. Berichtigung. S. 780.

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bahn Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1998 wie | Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsfolgt geändert:

Jm § 54 (2) B Ziffer 1 wird hinter den Worten Papiere mit Geldwert," eingeschaltet: ,,auch amtliche Wertzeichen,"

außerdem wird der lezte Sag daselbst,,Als Vapiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Wertzeichen" gestrichen.

Berlin, den 29. Oktober 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 3. November 1922.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichsverkehrsministers zur selbständigen Ergänzung und Änderung der Verordnungen, die den Bau, den | Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, vom 29. Oktober 1920 (Reichsgefezbl. S. 1859) wird die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 wie folgt geändert:

1. Jm § 63 wird als neuer Abf. 7a eingefügt:

(7 a) Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahu berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs die Beladefristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen, das Wagenstandgeld und das Lagergeld sowie die Gebühr für die Abbestellung von Wagen zu erhöhen. Auch können die er. leichternden Bestimmungen über die Berechnung des Wagenstandgeldes im Abf. (6) außer Kraft gesezt werden. Hierfür gelten sinngemäß die Vorschriften im § 75 Abs. (4) über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.

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ordnung. Vom 6. November 1922. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:

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§ 7

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Bekanntmachung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken. Vom 9. November1922.

Die internationale Registrierung einer ausländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie wenn die Marke den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen Unter Bezugnahme auf die §§ 1, 5 des Gesetzes über für die dabei angegebenen Waren zur Eintragung in über die internationale Registrierung von Fabrik, oder die Zeichenrolle angemeldet und eingetragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die vor dem 1. Dezember. 669) wird hierdurch bekanntgemacht, daß der Bei Handelsmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgefeßbl. II 1922 international registrierten Marken mit dem Tage tritt des Reichs zu dem genannten Abkommen der der Sammelanzeige (Artikel 11 des Abkommens), frühestens Schweizerischen Regierung am 19. Oftober 1922 ans aber mit dem genannten Kalendertage, für die später gezeigt worden ist und mit dem 1. Dezember 1922 registrierten Marken mit dem Tage der Registrierung wirkjam wird. ein. Die Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten, wenn und soweit der Marke der Warenzeichen. schuß versagt wird.

In die Zeichenrolle werden die Marken nicht eingetragen.

Berlin, den 9. November 1922.

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch

Berichtigung

Der nach Artikel VII der Verordnung über den inter nationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Oktober 1922 (Reichsgesehbl. II S. 768) dem § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 hinzuzufügende Teil schließt sich an den bisherigen Wortlaut des § 14 ohne Bildung eines neuen Absahes an.

Berlin, den 31. Oftober 1922.

Der Reichsverkehrsminister

Im Auftrag
Dr. Müller

Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. – Verlag des Gesezsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, BerlinDen Bezug des Reichsgefeßblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßsammlungsamte bezogen werden.

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