1922 Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 15. November 1922 Nr. 32 Inhalt: Gefet über die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1922. G. 781. Bekanntmachung über das Reichsgefeßblatt. S. 781. Gesetz über die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1922. Vom 14. November 1922. Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1 Der § 12 des Gesezes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgesezbl. Teil II| S. 587) in der Fassung des Gesezes, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichs. haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1922, vom 25. Oktober 1922 (Reichsgesezbl. Teil II S. 771) wird wie folgt geändert: Im ersten Absah wird hinter h folgender Zusag angefügt: i) vom 1. November 1922 ab zu dem Grundgehalte, den Diäten, dem Ortszuschlag und den Kinderzuschlägen 49 vom Hundert; hierzu kommt für die im § 17 Abs. 2 des Besoldungsgeseßes genannten Beamten ein Frauenzuschlag von monatlich 1000 Mark. § 2 Der Frauenzuschlag für Ruhegehalts- und Wartegeldempfänger nach § 5 des Pensionser - | gänzungsgesezes in der Fassung des Artikels 2 der sechsten Ergänzung des Besoldungsgesezes vom 6. April 1922 (Reichsgesegbl. Teil I S. 331) wird vom 1. Oktober 1922 ab auf 1000 Mark mo. natlich festgeseßt. § 3 Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 500 Milliarden Mark hinaus, Schaganweisungen auszugeben. Berlin, den 14. November 1922. Der Reichspräsident Der Reichsminister der Finanzen Bekanntmachung über das Reichsgesehblatt Vom 1. Januar 1923 ab beträgt der Bezugspreis des Reichsgesehblatts vierteljährlich für Teil 1 500 Mark, für Teil 11 550 Mark. Berlin, den 10. November 1922. Der Reichsminister des Jnnern Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gesezfammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. (Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29 November 1922) 110 Reichsgefeßbl 1922 II 1922 Reichsgesehblatt Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 22. November 1922 Nr. 33 Juhalt: Geses über die Abgaben auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal. S. 783 Bekanntmachung der Neufassung des Gesezes, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals, vom 20. Juni 1899. S. 783. - Bekanntmachung über die Errichtung einer Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. S. 786. Bekanntmachung über den Schuß deutscher Waren. bezeichnungen in Kanada. S. 786. Gesetz über die Abgaben auf dem Kaiser WilhelmKanal. Vom 5. November 1922 Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I Die Vorschrift des § 3 des Gesezes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals, vom 16. März 1886 (Reichsgesetzbl. S. 58) wird aufgehoben. Artikel II Das Gefeß, betreffend die Gebühren für die Benuzung des Kaiser Wilhelm-Kanals, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 315 ff.) wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift des § 1 erhält folgende Fassung: ,,Auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal werden Abgaben erhoben." b) Die Vorschrift des § 2 wird durch folgende Bestimmung erscht: Der Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm Kanal wird von der Reichsregie rung mit Zustimmung des Reichsrats fest. gesetzt. Vor Erlaß eines neuen und vor der Abänderung eines bestehenden Abgabentarifs ist der zuständige Wasserstraßenbeirat zu hören." c) In den §§ 3 ff. ist überall, wo das Wort ,,Gebühr" allein oder in einer Wortverbindung vorkommt, an seine Stelle das Wort „Abgabe" zu sehen. Artikel III Der Reichsverkehrsminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesezes, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetbl. S. 315), wie er sich aus diesem Gesetz ergibt, unter der Überschrift:,,Gesetz über die Abgaben auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal" im Reichsgesezblatt bekannt zu machen. Artikel IV Das Gesez tritt am 1. Oktober 1922 in Kraft. Der Reichspräsident Der Reichsverkehrsminister Bekanntmachung der Neufassung des Gesezes, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm. Kanals, vom 20. Juni 1899 (Reichsgefeßbl. S. 315 ff.). Vom 14. November 1922. Auf Grund Artikel III des Gesches über die Abgaben auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal vom 5. November 1922 wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes, betreffend (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 6. Dezember 1922) Reichsgefeßbl. 1922 II 111 die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm. Kanals, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 315 ff.) | in der neuen Fassung bekanntgemacht. Berlin, den 14. November 1922. Der Reichsverkehrsminister Gesetz über die Abgaben auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal. § 1 führer oder die an seiner Stelle die Zahlung be wirkende Person der Einspruch bei dem Kanalamt zulässig. Gegen den Bescheid des Kanalamts findet innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung Beschwerde an den Reichs. verkehrsminister statt. Gegen die Entscheidung des Reichsverkehrsministers ist binnen sechs Monaten nach der Zustellung die Berufung auf dem Rechtsweg zulässig, soweit die Zahlung oder die Ver. jährung der Abgabenforderung geltend gemacht wird. Die Zustellung kann in den vorstehenden Fällen sowie im Falle des § 10 durch einen Beamten Auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal werden Abgaben der Kanalverwaltung oder einen sonstigen öffent crhoben. lichen Beamten erfolgen. $2 Der Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats festgesezt. Vor Erlaß eines neuen und vor der Abänderung eines bestehenden Abgabentarifs ist der zuständige Wasserstraßenbeirat zu hören. § 3 Die Kanalabgaben sind, soweit nicht die Kanalverwaltung eine Stundung gewährt, im voraus zu zahlen. Die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung des festgesezten Abgabenbetrags wird durch den Einspruch gegen die Festschung (§ 4) nicht aufgeschoben. Die Beamten der Kanalverwaltung sowie die mit der Abgabenerhebung betrauten Beamten find befugt, die Richtigkeit der Angaben in den zur Berechnung der Kanalabgaben vorgelegten Papieren, erforderlichen Falles mittels Durchsuchung der Schiffsräume und Durchsicht der dabei etwa vor. gefundenen weiteren Schiffs- und Ladungspapiere zu prüfen. In sonstige Schriftstücke können die Beamten nur insoweit Einsicht verlangen, als die Feststellung, ob sie zu den Schiffs. oder Ladungs. papieren gehören, solches erfordert. $ 4 Gegen die Festschung der Kanalabgaben ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Mitteilung des Abgabenbetrags an den Schiffs. entrichtenden Abgaben ganz oder teilweise zu hinter ziehen, insbesondere dadurch, daß er a) dem zuständigen Beamten gegenüber behufz Festsehung der Gebühren unrichtige Schrift. stücke, insbesondere unrichtige Schiffspapiere, vorzeigt oder unrichtige Erklärungen, welche für die Festschung der Abgaben erheblich sind, abgibt, oder b) den Kaiser Wilhelm-Kanal oder seine Anlagen unter Umgehung der Hebestelle oder in den Fällen, in denen ein Passierschein erforderlich ist, ohne einen solchen kenußt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des hinterzogenen Betrags, mindestens aber von dreißig Mark bestraft. Ist der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu fünfzehnhundert Mark ein. Die hinterzogenen Beträge sind neben der Strafe zu entrichten. Die Geldstrafen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 8 werden durch Straf. bescheid gemäß § 459 der Strafprozeßordnung festgesezt. Zuständig zum Erlasse des Bescheids ist der Vorsteher des Kanalamts. Der Strafbescheid muß außer den nach § 459 Abs. 2 der Straf prozeßordnung erforderlichen Angaben auch die Bezeichnung der Kaffe, an die die Geldstrafe zu zahlen ist, enthalten. Behufs Feststellung des Tatbestandes kann das Kanalamit den Beschuldigten zur Vernehmung laden. Ein Zwang zum persönlichen Erscheinen findet nicht statt. Das Kanalamt ist befugt, Zeugen gemäß den Vorschriften der Strafprozeß ordnung zu laden und zu vernehmen. Wer der Zeugnispflicht nicht nachkommt, wird dazu auf Ersuchen des Kanalamts unter entsprechender An wendung der §§ 50, 69 der Strafprozeßordnung | durch das Gericht, in dessen Bezirk er wohnt oder sich aufhält, angehalten. § 11 Der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die übrigen Beamten der Kanalverwaltung und die mit der Abgabenerhebung betrauten Beamten, sind befugt, die Beschlagnahme von Gegenständen zu bewirken, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Ist der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt oder außerhalb des Reichs belegen, so sind der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die höheren auch die höheren Betriebsbeamten der Kanalverwaltung, befugt, wegen der den Beschuldigten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und der Kanalabgaben die bei der Begehung der Zuwiderhandlung im Gewahrsam des Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge nebst Zubehör und sonstige von ihm mitgeführte Gegenstände, soweit lettere ihm gehören und der Pfändung unterworfen sind, mit Beschlag zu belegen. Die Kanalverwaltung kann die Herausgabe bis zur Entrichtung der bezeichneten Beträge verweigern. Für eine nicht vom Vorsteher des Kanalamts angeordnete Beschlagnahme ist dessen Bestätigung binnen drei Tagen nach Anordnung der Beschlag. nahme nachzusuchen. Auch kann der Betroffene die Entscheidung des Vorstehers des Kanalaints jederzeit anrufen. Eine der Vestätigung bedürfende Beschlagnahme verliert ihre Wirkung, wenn der Dienststelle, von der die Anordnung ausgegangen ist, die bestätigende Verfügung nicht binnen einer Woche nach Anord. nung der Beschlagnahme zugegangen ist. $ 12 Die Vollstreckung der Strafbescheide erfolgt durch die mit der Erhebung der Kanalabgaben beauftragten Behörden nach Vorschrift des § 7. Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Freiheitsstrafe erfolgt gemäß den Vorschriften im § 463 der Strafprozeßordnung und in §§ 28, 29 des Strafgesetzbuchs. |