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§ 13

Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbankstelle in Die auf Grund eines Strafbescheids gezahlte Pforzheim ist Abrechnungsstelle im Sinne des Scheck. Geldstrafe fließt der Reichskasse zu. gefezes.

§ 14

Die Vorschriften des Gesezes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs. gesekbl. S. 256) finden auf die Beitreibung der Kanalabgaben und die Durchführung des Ver -waltungsstrafverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen § 8 entsprechende Anwendung.

Bekanntmachung über die Errichtung einer Abrech nungsstelle im Scheckverkehre. Vom 14. November 1922. Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichsgefehbl. S. 71) hat der Reichsrat beschlossen:

Berlin, den 14. November 1922.

Der Reichswirtschaftsminister
Schmidt

Bekanntmachung über den Schutz deutscher Waren. bezeichnungen in Kanada. Vom 15. November 1922.

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schuße der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs. gesetbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Kanada deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gefeß. lichen Schuhe zugelassen werden.

Berlin, den 15. November 1922.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. - Verlag des Gesetzsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

Den Bezug des Reichsgesehblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Gesetzsammlungsamte bezogen werden.

Teil II

1922

Ausgegeben zu Berlin, den 28. November 1922

Nr. 34

Inhalt: Berordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen. S. 787. Bekanntmachung, betreffend Änderung des

Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 787. Verordnung zur Erhöhung der patentamtlichen Gebühren. S. 787

Verordnung über die Gebühren für seemännische

Prüfungen. Vom 18. November 1922.

Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgefeßbl. S. 175) und des Artikels 179 Abs. 2 der Reichsverfassung wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:

Zu den Gebühren für die Ablegung der Prüfungen zum Seeschiffer und Seesteuermann (§ 46 der Bekannt. machung vom 16. Januar 1904, Reichsgefeßbl. S. 3), zum Führer von Fahrzeugen in der Hochseefischerei (§ 13 der Bekanntmachung vom 5. Mai 1904, Reichs. gesebbl. S. 163) und zum Schiffsingenieur und Seemaschinisten (§ 16 der Bekanntmachung vom 7. Januar 1909, Reichsgefeßbl. S. 210) wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 ab ein Zuschlag von 1400 vom Hundert der festgesetzten Gebühren erhoben.

Der in der Bekanntmachung vom 29. März 1922 (Reichsgesehbl. II S. 2) angeordnete Zuschlag fällt mit dem gleichen Zeitpunkt fort.

Berlin, den 18. November 1922.

Der Reichswirtschaftsminister
Im Auftrag

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b) das 775 fache des Mindestsages für Sonderzüge (Tarifnummer 27) und

c) das 1470 fache der übrigen Säße des Militärtarifs erhoben.

II

Mit Gültigkeit vom 1. Dezember 1922 erhält die Ziffer 2 der allgemeinen Bestimmungen des Militärtarifs folgende Fassung:

Die zu erhebenden Fahrgelder und Frachtgebühren sind in den einzelnen Positionen auf volle Mark nach oben abzurunden. Als Mindestbetrag der Fahrgelder sind 9 Mark, als Mindestbetrag der Gepäckfrachtgebühren 40 Mark und als Mindestbetrag der übrigen Frachtgebühren 120 Mark zu erheben.

Die Fracht für Güter und Tiersendungen wird für eine Mindestentfernung von 5 Kilometer er hoben, ausgenommen bei Umbehandlung mangels direkter Tarife.

Berlin, den 21. November 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung zur Erhöhung der patentamtlichen

Gebühren. Vom 25. November 1922.

Gemäß Artikel VII des Gefeßes zur Erhöhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 (Reichsgesesbl. II S. 619) werden die in den Artikeln II bis V vorgesehenen Gebührensäße mit Zustimmung des Reichs. rats auf das Fünffache erhöht.

Die erhöhten Gebührensäge sind für alle Gebühren maßgebend, die nach dem Jukrafttreten dieser Verord. nung fällig werden.

Ist eine Gebühr bis zu einem Zeitpunkt zu zahlen, der innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, so kann, sofern die Gebühr

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 12. Dezember 1922) Reichsgesetbl. 1922 II

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in dem erhöhten Betrage dieser Verordnung zu ent
richten ist, der Unterschied zwischen der bisherigen und
der erhöhten Gebühr bis zum Ablauf eines Monats
seit dem Inkrafttreten nachgezahlt werden. Die Nach.
zahlung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der
dem bisherigen Gebührensatz entsprechende Betrag ge-
zahlt ist.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1922 in
Kraft.

Berlin, den 25. November 1922.

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Heinze

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gefeßsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruderei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßsammlungsamte bezogen werden.

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Inhalt: Gesez über die Feststellung eines sechsten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. S. 789.
Verordnung, betreffend Anderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904. S. 789.
Verordnung über das Emslotjenwejen. S. 790. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch-polnischen Abkommens
über das berg, und hüttenfiskali che Eigentum in dem polnisch werdenden Teile Oberschlesiens. S. 792.

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Der § 12 des Gefeßes, betreffend die Feststel lung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs. jahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. Teil II S. 587) in der Fassung des Gesches, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushaltsplane jür das Rechnungsjahr 1922, vom 14. November 1922 (Reichsgesetbl. Teil II. 781) wird wie folgt geändert:

Im ersten Absatz wird hinter i folgender Zusat angefügt:

k) vom 16. November ab

zu dem Grundgehalte, den Diäten, dem Ortszuschlag und den Kinderzuschlägen 120 vom Hundert; hierzu kommt für die im § 17 Abs. 2 des Besoldungsgesches genannten Beamten ein Frauenzuschlag von monatlich 2000 Mark.

Artikel 2

gefeßes in der Fassung des Artikels 2 der sechsten Ergänzung des Besoldungsgesches vom 6. April 1922 (Reichsgeschbl. Teil I S. 331) wird vom 16. November 1922 ab auf 2000 Mark monatlich festgesezt.

Artikel 3

Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch. tigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordent lichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse Schaz, anweisungen bis zu weiteren 200 Milliarden Mark auszugeben.

Berlin, den 5. Dezember 1922.

Der Reichspräsident

Ebert

Der Reichsminister der Finanzen

Hermes

Verordnung, betreffend Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs

gesehbl. S. 387). Vom 1. Dezember 1922.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichsverkehrsministers zur selbständigen Ergänzung und Anderung der Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, vom 29. Oktober 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1859) wird § 46 (2) der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 wie folgt geändert:

Der Frauenzuschlag für Ruhegehalts- und Wartegeldempfänger nach § 5 des Pensionsergänzungs. (Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 22. Dezember 1922.) Reichsgefeßbl. 1922. II

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Wer das Lotsengewerbe auf der Ems ausüben will, bedarf hierzu der Genehmigung der Lotsenaufsichts behörde. Die Genehmigung darf nur an gewissenhafte, nüchterne und in bezug auf den Lotsendienst zuverlässige Personen, die im Besize der bürgerlichen Ehrenrechte find, erteilt werden und ist weiter bedingt:

1. durch eine schriftliche Erklärung des Nachsuchenden, daß er bereit ist, an dem von der Lotsenaufsichtsbehörde bestimmten Orte seinen Wohnsitz zu nehmen und den Wohnsiz nicht ohne Genehmigung der Lotsenaufsichtsbehörde zu wechseln,

2. durch Vorlage eines nicht länger als 6 Wochen zurückliegenden amtsärztlichen Zeugnisses, daß der

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Nachsuchende für den Lotsendienst auf der Ems körperlich tauglich ist, insbesondere genügendes Seh,, Hör und Farbenunterscheidungsvermögen besißt, 3. durch den Besitz der Befugnis zur Ausübung des Gewerbes als Schiffer auf großer Fahrt, 4. durch erfolgreiche Ableistung einer Probezeit im Emslotsendienste von mindestens 6 Monaten, 5. durch Ablegung der Lotsenprüfung für die Eins, 6. durch eine schriftliche Erklärung des Nachsucheuden, daß er bereit ist, der Emslotsenschaft und der Lotsenpensions- und Hinterbliebenenkasse beizutreten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein Bedürfnis zur Zulassung eines Lotsen nicht besteht.

Vor der Zulassung eines Lotsen sind die Emslotsen. schaft und die Ems-Lots-Gesellschaft zu hören. Die Lotsenaufsichtsbehörde ist ermächtigt, eine Lotsenanwärterordnung zu erlassen.

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Die Genehmigung kann von der Lotsenaufsichts. behörde zurückgenommen werden, wenn eine der Voraus, fegungen wegfällt, an welche die Zulassung geknüpft ist oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Lotsen erhellt, daß er die zur Ausübung des Lotsengewerbes auf der Ems erforderlichen Eigenschaften nicht mehr besißt. Auf Verlangen der Lotsenaufsichtsbehörde sind die Lotsen verpflichtet, jederzeit ein neues nicht länger als sechs Wochen zurückliegendes amtsärztliches Zeugnis gemäß § 3 Ziffer 2 beizubriugen.

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des Lotsengewerbes, insbesondere in bezug auf die Die Emslotsen unterliegen hinsichtlich der Ausübung Bereithaltung zum Lotsen, die Übernahme von Wachen auf den Lotsenstationen und den Lotsenfahrzeugen und die sonstige Ordnung der Lotsentätigkeit den von der Lotsenaufsichtsbehörde erlassenen Bestimmungen. Vor dem Erlasse der Bestimmungen sind die Emslotsenschaft und die Ems-Lots-Gesellschaft zu hören.

Die Lotsenaufsichtsbehörde kann von dem Erlasse von Bestimmungen über die Ausübung des Lotsengewerbes Abstand nehmen, soweit und solange die Emslotsen. schaft die erforderliche Regelung ihrerseits trifft und die Genehmigung des Lotsenamts dazu erhält. Vor der Genehmigung oder ihrer Versagung ist die Ems-LotsGesellschaft zu hören.

§ 6

Die Emslotsen find Ratgeber der Schiffsleitung, welche auch während der Anwesenheit des Lotsen an Bord die verantwortliche Führung des Schiffes behält; sie haben alles, was in ihren Kräften steht, anzuwenden, um Schiff und Ladung sicher und unbeschädigt an den Bestimmungsort, in den Hafen, auf den Ankerplag oder in See zu bringen.

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