die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert | Abs. 1 an die beteiligten Landesregierungen, in den Fällen des § 5 Abs. 4 an die Vorstände der Zentralverbände gerichtet. Das Ergebnis der Wahlen und die Ernennungen sind der geschäftsführenden Eisenbahn. direktion mitzuteilen. oder wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Wahlzeitraums durch Tod, Verzicht auf die Mitglied. schaft oder Erlöschen der Mitgliedschaft aus, so tritt für den Rest des Wahlzeitraums der Stellvertreter an feine Stelle; wird ein Stellvertreter Mitglied oder scheidet er aus, so ist ein neuer Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen. Die Mitglieder der Landeseisenbahnräte und die im §11 unter b und e genannten Mitglieder des Reichs. eisenbahnrats dürfen nicht im Dienste der Reichsbahn. verwaltung stehen. Im übrigen kann jeder Deutsche, der für den Reichstag wählbar ist, gewählt und er nannt werden. Der erste Wahlzeitraum beginnt am 1. Juni 1922. $ 17 Die Wahlen und Ernennungen der Mitglieder und Stellvertreter des Landeseisenbahnrats werden auf Ersuchen der geschäftsführenden Eisenbahndirektion vor Die Ernennung durch den Reichswirtschaftsrat (§ 11e) erfolgt auf Ersuchen des Reichsverkehrsministers. Soweit die Mitteilung über das Wahlergebnis oder die Ernennung nicht innerhalb zweier Monate bei der ersuchenden Stelle eingeht, ernennt der Reichsverkehrsminister die Mitglieder und Stellvertreter. $ 18 Die Reichsbahnverwaltung wird die Beschlüsse der Landeseisenbahnräte und des Reichseisenbahnrats tunlichst berücksichtigen. lichst berücksichtigen. Ist eine Berücksichtigung nicht möglich, so sind dem Landeseisenbahnrat und dem Reichs. eisenbahnrate die Gründe mitzuteilen. $ 19 Die Mitglieder des Reichseisenbahnrats und der genommen. Das Ersuchen wird in den Fällen des § 5 | Landeseisenbähuräte sowie die für sie eintretenden Stell *) Mit der Aufhebung der deutschen Eisenbahnéirektion Kattowih tritt an ihre Stelle die Eisenbahndirektion Oppeln. zufammen .. 5 1 insgesamt .. 6 Sachien...... 7 Chemnitz, Dresden, insgesamt . zusammen .. [14 Leipzig, Blauen, Altenburg, Gera, Greiz vertreter erhalten für die Reise von und nach dem Orte der Situngen (auch Ausschußsißungen) freie Fahrt auf der Deutschen Reichsbahn sowie eine vom Reichsverkehrsminister festzusehende Entschädigung für ihren Aufwand. $20 Die Regierungen der Länder haben das Recht, zu den Sizungen des Reichseisenbahnrats und, soweit sie nach der Beilage durch Ernennung von Mitgliedern an den Landeseisenbahnräten beteiligt sind, auch zu deren Sizungen sowie zu den Ausschußsigungen Vertreter zu entsenden. Stimmrecht steht diesen Vertretern nicht zu. Sie haben jedoch das Recht, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen, dazu Anträge und Anfragen zu stellen und eine Beschlußfassung hier über herbeizuführen. Die Reichsbahnverwaltung hat die beteiligten Regierungen rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung von jeder Sigung (auch Ausschußsigung) zu verständigen. bahnräte zusammengefeßt aus Mitgliedern, die find von den Handwerkskammern (Gewerbekammern) Soweit die Länder nach der Beilage durch Ernennung von Mitgliedern an den Landeseisenbahnräten beteiligt sind, wird ihnen von der Deutschen Reichsbahn für einen Vertreter freie Fahrt nach und von dem Orte der Sizungen der Landeseisenbahnräte und ihrer Ausschüsse gewährt. $ 21 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1922 in Kraft. Su diesem Zeitpunkt treten die landesrechtlichen Vorschriften über Eisenbahnräte außer Kraft. Bei der ersten Wahl auf Grund dieser Verordnung kann der Reichsverkehrsminister die Frist für die Mir teilung über das Wahlergebnis und die Ernennung (§ 17 Abs. 3) abkürzen. Bei dem Ersuchen um Vornahme der Wahl oder Ernennung (§ 17 Abs. 1) ist die abgekürzte Frist mitzuteilen. Berlin, den 24. April 1922. Die Reichsregierung Bauer den Landwirtschaftskammern, landwirtschaftlichen Kreisausschüssen, Kreisvereinen usw. Mit glieder zahl im den gewerk. schaftlichen Organisationen ganzen der Arbeitnehmer |