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Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner Nummeru) vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsministerium des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

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1922

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 1. Mai 1922

Nr. 4

Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Prozeßordnung des nach Artikel 304 des Vertrags von Versailles errichteten Deutsch.

Rumänischen Gemischten Schiedsgerichtshofs. S. 87.

Bekanntmachung, betreffend die Prozeßordnung des nach Artikel 304 des Vertrags von Versailles errichteten Deutsch Rumänischen Gemischten Schiedsgerichtshofs. Vom 26. April 1922.

Der zwischen dem Deutschen Reiche und Rumänien gemäß Artikel 304 des Friedensvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den alliierten und assoziierten Mächten (Reichsgesetzbl. 1919 S. 687 ff.) gebildete Ge mischte Schiedsgerichtshof hat die nebst deutscher Überseßung nachstehend veröffentlichte Prozeßordnung festgefeßt. Berlin, den 26. April 1922.

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III Artikel 3. Die Klage muß innerhalb eines Klagefristen Jahres seit dem Tage der Veröffentlichung der gegenwärtigen Bestimmungen eingereicht wer den. Judessen wird die Klage auch nach Ab. lauf dieser Frist zugelassen, vorausgesetzt, daß fie vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tage eingereicht wird, an dem der Kläger Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die zu dem Rechtsstreite Anlaß gaben.

Artikel 4. Wenn Klagen nach Ablauf der im Artikel 3 festgesetzten Fristen eingehen, wird auf Antrag der Gegenpartei ihre Annahme abgelehnt. Judes kann der Gerichtshof sie zulaffen, wenn er dies nach den besonderen Ummständen des Falles für billig erachtet.

Die Partei, die sich auf die Verspätung der Klage berufen will, muß diese Einrede in ihrem ersten auf die Klage antwortenden Schriftsag erheben.

Der Präsident entscheidet, ob die Frage der Sulaffung der Klage in einer besonderen Sigung dez Gerichtshofs oder in der Hauptverhand. lung geprüft werden soll.

IV

Artikel 5. Die Klage enthält: a) Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz der Parteien sowie gegebenenfalls die Bezeichnung und den Wohnsiz des Bevollmächtigten des Klägers;

b) die gegliederte Darstellung der die Klage begründenden Tatsachen;

e) eine rechtliche Darlegung d) die Anträge;

e) das Verzeichnis der der Klage beigefügten Schriftstücke, Beweisstücke und Urkunden. Artikel 6. Die Anträge sollen flar und scharf gefaßt sein. Bis zum Schlusse der Verhandlung können sie eingeschränkt oder anders gefaßt, dürfen jedoch ihrem Wesen nach nicht geändert werden.

Ju keinem Falle können Sie Anträge erweitert werden.

Artikel 7. Die Klage, für die Stempelpapier nicht erforderlich ist, muß leferlich geschrieben und von dem Beteiligten oder seinem nach Artikel 72 bestellten Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Form der Klagen

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Article 12. Dans le délai de trois mois

Artikel 8. Der Urschrift der Klage sind beglaubigte Abschriften beizufügen, und zwar: a) drei Stücke für die Schiedsrichter,

b) so viele Stücke, als Beklagte in Frage fommen,

c) zwei Stücke für die Staatsvertreter.

Bon umfangreichen Anlagen sind Abschriften nicht erforderlich.

Artikel 9. Die Klage myß in französischer Sprache abgefaßt sein.

Die beigefügten Schriftstücke sowie alle Urfunden, die irgendwie während des Verfahrens von den Parteien bei dem Gerichtshof eingereicht werden oder von diesem ausgehen, müssen ebenfalls in fränzösischer Sprache abgefaßt oder von einer französischen Übersetzung begleitet sein.

Die Partei, die ein Schriftstück oder eine Urkunde beibringt, kann verlangen, daß die französische Übersehung auf ihre Kosten durch Vermittlung des Sekretariats des Gerichtshofs angefertigt wird.

Falls umfangreiche Schriftstücke eingereicht werden, kann der Präsident vorbehaltlich ciner auf Einspruch der Gegenpartei ergehenden Entscheidung des Gerichtshofs - gestatten, daß nur Auszüge davon in das Französische über. sezt werden.

Artikel 10. Das Sekretariat des Gerichts. hofs bescheinigt auf der Klage den Tag ihres Eingangs und übersendet eine Bescheinigurg darüber dem Kläger oder seinem Bevoll mächtigten.

V

Artikel 11. Nach Eingang der Klage über- Klagebemittelt das Sekretariat die in Artikel 8 er. antwortung wähnten Abschriften an die Empfänger.

Die Zustellung an die Gegenpartei erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.

Wenn sich aus der Feststellung eines Staatsvertreters ergibt, daß der Wohnsiz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten unbefannt ist, oder daß ein eingeschriebener Brief ihm nicht hat behändigt werden können, ersucht der Präsident den Staatsvertreter des Staates, dem der Beklagte angehört, die Zustellung gemäß dem Gesetze des Ortes, wo sie zu ge schehen hat, auszuführen.

Artikel 12. Binnen drei Monaten nach dès la réception par le défendeur de la Empfang der das Verfahren einleitenden Klogé

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