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Article 44. Si le tribunal constate que les parties ne sont pas d'accord sur des faits pertinents, il peut ordonner une enquête.

Dans ce cas, le tribunal fixe une date à laquelle cette enquête aura lieu devant lui, ainsi que le délai dans lequel les noms et domicile des témoins devront être indiqués au secrétariat et notifiés à la partie adverse et aux agents.

En même temps, le tribunal fixe aux parties un délai pour déposer au secrétariat la somme de frais présumée nécessaire pour indemniser les témoins dont elles requièrent l'audition.

La partie qui n'effectue pas le dépôt dans le délai assigné est déchue de son droit à la preuve par témoins.

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Falle eines Verstoßes nimmt er hierüber ein Protokoll auf.

Die Sekretäre führen das Sigungsprotokoll.

Artikel 41. Nach den Vorträgen wird die Verhandlung geschlossen. Das Sizungsprotofoll wird verlesen und von dem Präsidenten und den Sekretären unterzeichnet.

Vor dem Eintritt in die Beratung gibt jede Partei den Betrag ihrer Kosten und Auslagen an.

XIII

Artikel 42. Vor dem Gerichtshof sind alle Beweise Arten von Beweismitteln zugelassen.

Artikel 43. In jeder Lage des Verfahrens kann der Gerichtshof die Vorlegung aller Schrift. stücke und Urkunden anordnen, die er für erforderlich hält.

Diese Schriftstücke und Urkunden werden den Staatsvertretern und den Parteien mitgeteilt.

Artikel 44. Wenn der Gerichtshof fest stellt, daß die Parteien über rechtserhebliche Tatsachen uneinig sind, kann er eine Zeugen. vernehmung anordnen.

In diesem Falle bestimmt der Gerichtshof einen Tag, an dem diese Vernehmung vor ihm stattfinden soll, sowie auch die Frist, in der Namen und Wohnsig der Zeugen dem Sefre tariat angezeigt und der Gegenpartei und den Staatsvertretern mitgeteilt werden müssen.

Gleichzeitig bestimmt der Gerichtshof den Parteien eine Frist, um auf dem Sekretariat den Kostenbetrag zu hinterlegen, der zur Entfchädigung der von ihnen benannten Zeugen für erforderlich gehalten wird.

Die Partei, welche in der festgesetzten Frist die Hinterlegung nicht bewirkt, verliert das Recht auf Zeugenbeweis.

Artikel 45. Die Zeugen werden durch Vermittelung der Staatsvertreter gemäß dem Gesetze des Landes ihres Wohnsizes oder Aufenthaltes mindestens zwei Wochen vor ihrer Vernehmung geladen.

Artikel 46. Sengen, die nicht erscheinen, werden zu einer Geldstrafe von 10 bis zu 100 Franken verurteilt. Diese Strafe wird vom Gerichtshof festgesetzt und der Betrag der Gerichtskaffe zugeführt.

Bleibt der Zeuge ein zweites Mal aus, so wird die Geldstrafe auf einen Betrag von 50

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Article 49. Le président invite les témoins avant ou après leur déposition à prêter le serment de dire toute la vérité et rien que la vérité.

Les mineurs de quinze ans ainsi que les parents en ligne ascendante ou descendante et le conjoint, même divorcé, d'une partie ne sont pas assermentés. Dans tous les autres cas le tribunal décidera si un témoin sera assermenté.

Le tribunal peut toujours dispenser du serment lorsque les circonstances lui paraissent l'exiger.

Le tribunal peut d'office ou sur réquisition ordonner que la déposition d'un témoin soit transcrite au procès-verbal de l'audience et signée par le témoin.

Article 50. Le tribunal peut exceptionnellement entendre les parties ou leurs représentants légaux comme témoins et les assermenter.

Article 51. Le tribunal peut ordonner des expertises par une ou plusieurs personnes qu'il désignera, sauf accord entre les parties.

Sur la requête de l'une d'elles l'expert est assermenté.

Article 52. Le tribunal fixe à la partie instante à la preuve un délai pour déposer au secrétariat la somme des frais présumés de l'expertise.

bis 500 Franken erhöht. Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er die Vernehmung des Sengen für die richtige Entscheidung des Streit. falles unerläßlich hält, die zwangsweise Vorführung des Zeugen anordnen; der Gerichts. hof ersucht die zuständige Regierung, für die Ausführung dieser Anordnung Sorge zu tragen. Wenn der Zeuge nachweist, daß es ihm unmöglich war, an dem ihm angegebenen Tage zu erscheinen, so hebt der Gerichtshof, nachdem der Zeuge seine Aussage gemacht hat, die angeordneten Strafmaßnahmen wieder auf.

Artikel 47. Die Ersuchen um Zeugen. vernehmung werden durch Vermittelung der Staatsvertreter an die zuständige Gerichtsbe hörde des Wohnsizes oder Aufenthalts des Zeugen gerichtet. In diesem Falle wird der Seuge in den von dem Landesgesehe vorge. schriebenen Formen vernommen und vereidigt.

Artikel 48. Die Entschädigungen der Zeugen werden vom Gerichtshof festgesetzt.

Artikel 49. Der Präsident fordert die Zengen vor oder nach ihrer Aussage zur Leistung des Eides auf, die volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen.

Minderjährige unter fünfzehn Jahren sowie Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie und der wenn auch geschiedene Ehegatte einer Partei werden nicht vereidigt. In allen anderen Fällen entscheidet der Ge. richtshof, ob ein Zeuge vereidigt werden soll.

Der Gerichtshof kann stets von der Vereidigung absehen, wenn die Umstände es ihm erforderlich erscheinen lassen.

Der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß die Aussage eines Sengen in das Sihungsprotokoll auf. genommen und vom Zeugen unterzeichnet wird.

Artikel 50. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof die Parteien oder ihre gesetzlichen Vertreter als Sengen vernehmen und vereidigen.

Artikel 51. Der Gerichtshof kann sach. verständige Begutachtungen durch eine oder mehrere Personen anordnen, die, mangels einer Verständigung der Parteien, von ihm bezeichnet werden.

Auf das Ersuchen einer Partei wird der Sachverständige vereidigt.

Artikel 52. Der Gerichtshof bestimmt der beweisführenden Partei eine Frist, um auf dem Sekretariat den Betrag der voraussichtlichen Kosten der Begutachtung zu hinterlegen.

Transaction

Passéexpédient

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Article 56. Les contestations sur des droits dont les parties ont la libre disposition peuvent être abandonnées par elles au moyen d'une transaction.

La transaction n'est valable qu'autant qu'elle est faite par écrit et signée par les parties ou par leurs mandataires munis à cet effet d'une procuration spéciale.

La transaction est déposée au secrétariat qui en avise les agents des gouvernements. Elle peut aussi intervenir à l'audience du tribunal.

Le tribunal décidera sur l'homologation. La transaction qui est homologuée a force de chose jugée. L'original reste au secrétariat. Chaque partie en reçoit une copie attestée conforme sous le sceau du tribunal.

Les frais judiciaires sont supportés en commun par les deux parties, sauf stipulation contraire dans la transaction.

XV

Article 57. Le passé-expédient est l'acte par lequel une partie adhère aux conclusions de son adversaire.

S'il embrasse la totalité des conclusions, la partie qui passe expédient est tenue à tous les frais et dépens.

Wenn die Partei die Hinterlegung in festgesetzten Frist nicht bewirkt, verliert sie das Necht auf die Begutachtung.

Artikel 53. Die Gutachten werden in französischer Sprache oder mit einer französischen Übersetzung auf dem Sekretariat niedergelegt, das die Parteien hiervon benachrichtigt.

Diese können von den Gutachten auf dem Sekretariat Kenntnis nehmen öder sich auf ihre Kosten Abschrift erteilen lassen.

Artikel 54. Binnen eines Monats nach der Benachrichtigung der Parteien von der Niederlegung des Gutachtens können diese eine Vervollständigung des Gutachtens oder eine zweite Begutachtung beantragen. Die Artikel 51 bis 53 kommen zur Anwendung.

Artikel 55. Der Gerichtshof kann eine Augenscheinseinnahme auordnen.

XIV

Artikel 56. Der Streit um Rechte, über die Vergleich den Parteien freie Verfügung zusteht, kann im Wege des Vergleichs beigelegt werden.

Der Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch die Parteien oder ihre, hierzu besonders zu ermächtigenden Bevollmächtigten.

Der Vergleich wird auf dem Sekretariat niedergelegt, das die Staatsvertreter verständigt. Der Vergleich kann auch in der Situng des Gerichtshofs geschlossen werden.

Der Gerichtshof entscheidet über die Bestätigung des Vergleiches. Wird der Vergleich bestätigt, so hat er die Kraft eines Urteils. Die Urschrift verbleibt auf dem Sekretariat. Jede Bartei erhält eine unter dem Siegel des Gerichtshofs als gleichlautend beglaubigte Abfchrift.

Die gerichtlichen Kosten werden von beiden Parteien gemeinsam getragen, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung im Vergleich.

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Désistement

Suspension

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Article 59. Jusqu'à production de la réponse du défendeur ou même après, si ce dernier n'y fait pas opposition, le demandeur peut se désister de ses conclusions.

Le désistement a lieu sous la forme d'une déclaration écrite, signée par la partie ou son mandataire, muni à cet effet d'une procuration spéciale.

Il est déposé au secrétariat qui en avise la partie adverse et les agents.

Le président constate le désistement. Une copie attestée conforme, sous le sceau du tribunal, est délivrée aux parties.

Les frais et dépens sont à la charge de la partie qui se désiste. Ils sont fixés par le président, qui en ordonne le dépôt au secrétariat avant de constater le désistement.

XVI

Article 60.-Sur la demande d'une partie, du proces lo président pert ordonner la suspension du procès.

Article 61. Lorsqu'une partie perd la capacité d'agir civilement ou lorsque ses droits passent à autrui par mort, insolvabilité, ou toute autre circonstance, un délai est accordé, par le tribunal, au tuteur, aux héritiers, créanciers, etc., pour déclarer s'ils veulent continuer le procès, passer expédient ou se désister.

Wenn es sich nur auf einen Teil der Anträge bezieht, berücksichtigt der Richter dieses Anerkenntnis bei seinem Urteil über die Kosten der seiner Entscheidung noch unterliegenden Sache.

Artikel 58. Das Anerkenntnis erfolgt in der Form einer schriftlichen, von der Partei oder ihrem, hierzu besonders zu ermächtigenden Bevollmächtigten unterzeichneten Erklärung.

Das Anerkenntnis wird auf dem Sekretariat niedergelegt, das die Gegenpartei und die Staatsvertreter benachrichtigt.

Es kann auch in der Sigung des Gerichts. hofs erfolgen.

Der Gerichtshof entscheidet über die Be. stätigung des Anerkenntnisses. Wird das Anerkenntnis bestätigt, so hat es die Kraft eines Urteils. Die Urschrift verbleibt auf dem Sefre tariat. Die Parteien erhalten eine unter dem Siegel des Gerichtshofs als gleichlautend be glaubigte Abschrift.

rücknahme

Artikel 59. Bis zur Einreichung der Klage lage beantwortung oder, wenn der Beklagte nicht widerspricht, auch nachher, kann der Kläger feine Anträge zurücknehmen.

Die Klagerücknahme erfolgt in der Form einer schriftlichen, von der Partei oder ihrem, hierzu besonders zu ermächtigenden Bevoll mächtigten unterzeichneten Erklärung.

Sie wird auf dem Sekretariat niedergelegt, das die Gegenpartei und die Staatsvertreter verständigt und den Parteien eine unter dem Siegel des Gerichtshofs als gleichlautend be glaubigte Abschrift übermittelt.

Die Kosten und Auslagen fallen der Partei zur Last, die die Klage zurücknimmt. Cie werden vom Präsidenten festgesetzt, der ihre Hinterlegung auf dem Sekretariat vor Fest stellung der Klagerücknahme anordnet.

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XVII

Artikel 62. Um das Urteil zu finden, muß der Gerichtshof voll besetzt sein.

Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmen. mehrheit.

Artikel 63. Das Urteil enthält: 1. den Tag des Erlasses;

2. die Namen der Richter und der Staatsvertreter;

3. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsig der Parteien und ihrer Bevollmächtigten;

4. den Gegenstand des Rechtsstreites ; 5. die tatsächlichen und rechtlichen Erwä gungen;

6. die Formel des Urteils über die Sache und die Kosten.

Das Urteil kann den Anträgen der Parteien. nur zum Teil entsprechen, aber es kann nicht über sie hinausgehen oder ihr Wesen ändern.

Artikel 64. Das Urteil wird von dem Präsidenten, den Schiedsrichtern und den Exkretären unterschrieben. Ausnahmsweise känn es vom Präsidenten im Namen eines Schieds. richters oder von den beiden Schiedsrichtern im Namen des Präsidenten unterschrieben werden.

Artikel 65. Der Umstand, daß eine ordnungsmäßig geladene Partei sich weder schrift, lich noch mündlich verteidigt, hindert nicht, daß Verhandlung und Entscheidung erfolgt.

Der Staatsvertreter der beteiligten Regierung fann einschreiten, um seinen Staatsan gehörigen zu vertreten oder die Vertagung der Sache bis zu einem späteren Termin zu be antragen, wo sie endgültig entschieden wird.

Artikel 66. Das Urteil wird den Parteien. und den Staatsvertretern zugestellt.

Artikel 67. Der Gerichtshof ersucht die Vertreter der Regierungen, die Vollstreckung feiner Urteile gemäß Buchstabe g des Artifel 304 des Vertrags von Versailles sicher. zustellen.

XVIII

Urteil

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