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Inhalt: No 41. Berordnung, betreffend das Schulgeld an den Staatsmittelschulen (Gymnasien, Real- und Obergymnasien, Oberrealgymnasien, achtklassigen Realgymnasien, Reformrealgymnasien und Realschulen).

41.

3. Zur Zahlung des Schulgeldes ist jeder öffentliche Schüler, wofern er nicht hievon ordnungsmäßig

Verordnung des Ministers für Kultus befreit ist und in der Regel jeder eingeschriebene Pri

und Unterricht vom 7. März 1909,

vatist, sowie jeder außerordentliche Schüler, bezie

hungsweise jeder Hospitant verpflichtet.

betreffend das Schulgeld an den Staatsmittel4. Das Schulgeld ist von den öffentlichen Schüschulen (Gymnasien, Real- und Obergymna- | lern der ersten Klasse im I. Semester spätestens im fien, Oberrealgymnasien, achtklassigen Real- Laufe der ersten drei Monate nach Beginn des Schulgymnasien, Reformrealgymnasien und Real- jahres im vorhinein zu entrichten.

schulen).

Mit Rücksicht auf mehrere mit der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 11. Juni 1908, 3. 26651, M. V. Bl. Nr. 37 ex 1908, ge= troffene Verfügungen, betreffend das Prüfen und Klassifizieren an Mittelschulen, finde ich in Betreff des Schulgeldes an den vom Staate erhaltenen Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realgym= nasien, achtklassigen Realgymnasien, Reformrealgymnasien und Realschulen) auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 46, folgendes anzuordnen:

1. Das auf Ein Semester entfallende Schulgeld bleibt wie bisher in dreierlei Ausmaß festgestellt: a) Für Wien mit fünfzig (50) Kronen,

b) für die Drte außer Wien, welche mehr als 25.000 Einwohner haben, mit vierzig (40) Kronen,

e) für die übrigen Orte mit dreißig (30) Kronen.

2. Die Entrichtung des Schulgeldes erfolgt bis auf weiteres durch Benützung der eingeführten Schulgeldmarken. Die in dieser Beziehung bestehenden besonderen Vorschriften bleiben in Geltung.

5. Öffentlichen Schülern der ersten Klasse kann die Zahlung des Schulgeldes bis zum Schlusse des I. Semesters gestundet werden:

a) Wenn ihnen in Bezug auf das „Betragen“ eine der beiden ersten Noten der vorgeschriebenen Notenskala und in Bezug auf die Leistungen in allen obligaten Lehrgegenständen (mit Ausnahme. -des Turnens) mindestens die Note genügend" zuerkannt wird;

b) wenn sie, beziehungsweise die zu ihrer Erhaltung Verpflichteten wahrhaft dürftig, das ist, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen so beschränkt sind, daß ihnen die Bestreitung des Schulgeldes nicht ohne empfindliche Entbehrungen möglich sein würde.

6. Um die Stundung des Schulgeldes für einen Schüler der ersten Klasse zu erlangen, ist binnen acht Tagen nach erfolgter Aufnahme desselben bei der Direktion jener Mittelschule, welche er besucht, ein Gesuch

zu überreichen, welches mit einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse belegt sein muß. Diese Zeugnisse haben die erwähnten Verhältnisse so genau und eingehend, als zu sicherer Beurteilung erforderlich ist, anzugeben.

Zwei Monate nach dem Beginne des Schul- | Verständigung zu entrichten, widrigenfalls ihnen der jahres hat der Lehrkörper auf Grund der bis dahin fernere Besuch der Schule nicht gestattet ist. vorliegenden Leistungen der betreffenden Schüler in 8. Privatisten haben sich, bevor sie zu einer Erwägung zu ziehen, ob bei denselben auch die unter Jahres- (beziehungsweise Semestral-) Prüfung zugePunkt 5, lit. a, dieser Verordnung geforderten Bedin- lassen werden, über die Entrichtung des Schulgeldes gungen zutreffen. für das zurückgelegte Jahr (beziehungsweise Semester) auszuweisen.

Gesuche solcher Schüler, welche den zulegt genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind vom 9. Das bezahlte Schulgeld wird in der Regel Lehrkörper zurückzuweisen, wobei die Schüler aufmerksam zu machen sind, daß sie der Pflicht, das nicht zurückerstattet, insbesondere dann nicht, wenn ein Schulgeld zu zahlen, innerhalb der im Punkte 4 nor-Schüler vor Ablauf des Semesters aus der Schule mierten Frist nachzukommen haben. austritt oder ausgeschlossen wird.

Die übrigen Gesuche werden mit den entsprechenden Anträgen des Lehrkörpers ohne Verzug an die Landesschulbehörde geleitet, welche über dieselben nach Maßgabe der im Punkte 5 normierten Voraussegungen entscheidet und dabei, wenn sie die Stundung bewilligt, zugleich die definitive Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes für das I. Semester unter der Bedingung ausspricht, daß der Ausweis (das Semestralzeugnis) über das I. Semester bezüglich des „Betragens" eine der beiden ersten Noten der vorgeschriebenen Notenskala und bezüglich der Leistungen in den obligaten Gegenständen (mit Ausnahme des Turnens) mindestens die Note „genügend“ aufweist. Rücksichtlich der relativ-obligaten Fächer ist zur Erlangung der definitiven Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes mindestens genügend" erforderlich, wenn nach den bestehenden Normen die Note aus dem betreffenden Fache auch nach der ungünstigen Seite wirkt.

Treffen diese Bedingungen am Schluffe des Semesters nicht zu, so hat der betreffende Schüler das Schulgeld noch vor Beginn des II. Semesters zu entrichten.

Die Entscheidung der Landesschulbehörde ist in angemessener Frist vor Ablauf des Termines für die Zahlung des Schulgeldes (Punkt 4) bekanntzugeben.

7. Das Schulgeld ist von den öffentlichen und den außerordentlichen Schülern, beziehungsweise Hospi= tanten im Laufe der ersten sechs Wochen jedes Semesters im vorhinein zu entrichten, ausgenommen in jenen Fällen, in welchen die Bestimmungen, betreffend die Entrichtung des Schulgeldes seitens der öffentlichen Schüler der ersten Klasse im I. Semester (Punkt 4), beziehungsweise betreffend die Stundung der Zahlung des Schulgeldes (Punkt 5 und 6) oder die Befreiung von der Entrichtung desselben (Punkt 11-17) playgreifen.

Bei einem gerechtfertigten Übertritte in eine andere Staatsmittelschule aber gilt die Empfangsbestätigung über das bezahlte Schulgeld auch für die Anstalt, in welche überzutreten der Schüler veranlaßt war, und zwar unabhängig von der Höhe des an derselben bestehenden Schulgeldes.

10. Wenn ein Schüler vor Ablauf der ersten Hälfte des Semesters krankheitshalber aus der Schule ausgetreten oder vor dem bezeichneten Zeitpunkte gestorben ist, kann die Landesschulbehörde über beson deres Ansuchen die Rückzahlung des für das betreffende Semester gezahlten Schulgeldes bewilligen.

11. Öffentlichen Schülern kann, insoferne fie nicht schon gemäß Punkt 6, Alinea 4, von der Entrichtung des Schulgeldes befreit wurden, diese Befreiung gewährt werden, wenn die betreffenden Schüler: a) im Ichten Semester in Beziehung auf das „Betragen" eine der beiden ersten Noten der vorgeschriebenen Notenskala erlangt haben;

b) bezüglich des Fortganges in den Studien im lezten Semester einen günstigen Erfolg aufweisen, und zwar: wenn das I. Semester in Betracht kommt, in allen obligaten Lehrgegenständen (mit Ausnahme des Turnens) sowie gegebenenfalls in jenen relativ-obligaten Fächern, bei welchen nach den bestehenden Normen die betreffende Note auch nach der ungünstigen Seite wirkt, mindestens die Note genügend“, wenn das II. Semester in Betracht kommt, die Eignung zum Aufsteigen in die nächste Klasse zuerkannt erhalten haben, wobei es auch genügt, wenn der Schüler für im allgemeinen" zum Aufsteigen geeignet erklärt wurde;

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c) wenn sie, beziehungsweise die zu ihrer Erhaltung Verpflichteten, wahrhaft dürftig, das ist in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen so beschränkt sind, daß ihnen die Bestreitung des Schulgeldes nicht ohne empfindliche Entbehrungen möglich sein würde.

Schülern, welche zur Entrichtung des Schulgeldes verpflichtet sind und innerhalb der erwähnten. sechswöchentlichen, bezichungsweise dreimonatlichen Frist ihrer Schuldigkeit nicht nachgekommen sind, ist der fernere Besuch der Schule nicht gestattet. Schüler, 12. Die Entrichtung des Schulgeldes kann bis deren Gesuche um Stundung der Schulgeldzahlung auf weiteres auch zur Hälfte nachgesehen werden. abweislich erledigt wurden, haben das Schulgeld Als Bedingung für eine solche Nachsicht gilt, binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkte der betreffenden | daß die in Punkt 11, lit. a und b, aufgestellten

Forderungen vollständig erfüllt sind, und daß nach den | Ablauf des Termines für die Zahlung des Schulgeldes Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Schüler, ein Gesuch zu überreichen, das mit dem legten Schulbeziehungsweise der zur Erhaltung derselben Ver- | zeugnisse (Ausweis) und mit einem nicht vor mehr als pflichteten anzunehmen ist, daß sie zwar nicht zu jeder einem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse über Zahlung unfähig, jedoch außer Stande sind, der die Vermögens- und Einkommensverhältnisse belegt vollen Schuldigkeit nachzukommen. sein muß.

13. Jede Schulgeldbefreiung, sowohl die ganze Lesteres Zeugnis hat diese Verhältnisse so genau wie die halbe, beginnt mit demjenigen Semester, in und eingehend, als zu sicherer Beurteilung erforderlich welchem sie gewährt wird und ist nur solange aufrecht ist, anzugeben. Jedes derartige, einer Befreiung zuzu erhalten, als alle Bedingungen erfüllt sind, unter grunde gelegte Zeugnis wird im allgemeinen solange als giltig zu betrachten sein, bis nicht besondere Umdenen sie ordnungsmäßig erworben werden konnte. Freiwillige Repetenten sind, wenn sie im unmittelstände den Fortbestand der bezeugten Verhältnisse bar vorhergegangenen Semester von der Schulgeld- fraglich erscheinen lassen. Es kann jedoch jederzeit die zahlung befreit waren, insolange im Genusse dieser Beibringung eines neuen Zeugnisses gefordert werden. Befreiung zu belassen, als die allgemeinen Bedingun 16. Der Lehrkörper hat auf Grund strenger gen für die Schulgeldbefreiung (Punkt 11, beziehungs- Prüfung dieser Belege und mit Berücksichtigung der weise 12) bei ihnen zutreffen. eigenen Wahrnehmungen seine Anträge an die LandesDemgemäß ist in jedem Semester mit Rücksicht | schulbehörde zu erstatten. Sowohl für diese Anträge,

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auf das Betragen" und den Fortgang in den Studien der betreffenden Schüler eine genaue Revision fämt licher Schulgeldbefreiungen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Revision hat der Lehrkörper der Landesschulbehörde zur Kenntnis zu bringen, worauf die Landesschulbehörde gegebenenfalls den Verlust der Schulgeldbefreiung zu verfügen und den betreffenden Schüler zu verständigen hat.

14. Im Falle einem Schüler eine Wiederholungsoder Nachtragsprüfung bewilligt wurde, so hat dies an sich den Verlust der Befreiung nicht zur Folge. Die Prüfung muß jedoch während der ersten sechs Wochen des nächstfolgenden Semesters mit günstigem Erfolge abgelegt worden sein.

15. Um die Schulgeldbefreiung zu erlangen, ist bei der Direktion der betreffenden Mittelschule vor

wie auch für die genaue Erforschung und die Wahrheit der von ihm dargestellten tatsächlichen Verhältnisse bleibt der Lehrkörper verantwortlich.

17. Über die Anträge des Lehrkörpers entscheidet die Landesschulbehörde. Die Entscheidung ist, um die Zurückzahlung des bereits erlegten Schulgeldes zu vermeiden, jedenfalls innerhalb der zur Entrichtung des Schulgeldes festgesezten Frist zu treffen und den Schülern bekanntzugeben.

Gegen die Entscheidung der Landesschulbehörde findet kein Rekurs statt.

18. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft; gleichzeitig treten alle früheren diesen Gegenstand betreffenden Vorschriften außer Wirksamkeit.

Stürgkh m. p.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1909 im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1909 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgesegblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die t. t. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

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Einzelne Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesezblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesekblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1%. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert find, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1 Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Inhalt: (No 42 und 43.) 42. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvor schrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife. 43. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von mit mineralischen Stoffen verseßter Kleie.

42.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 17. März 1909,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der Erläuterungen zum Zolltarife.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durch führungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

I. Zur Durchführungsvorschrift. In Anlage A zur Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze (Tarasäße) sind in Kolonne „Tarafäße" nachstehende Einschaltungen vorzunehmen:

Bei Nr. 2a (Kaffee, roh) und 2b (Kaffee, gebrannt) je am Schlusse:

Für Muster:

7 in Säckchen ohne Unterschied des Materiales im Einzelgewichte bis 500 Gramm brutto,

25 in Blechdojen bis 1 Kilogramm brutto.

Bei Nr. 3 (Tee) am Schlusse:

Für Muster:

7 in Säckchen ohne Unterschied des Materiales im Einzelgewichte bis 150 Gramm brutto,

30 in Blechdosen im Einzel

gewichte bis 250 Gramm

brutto.

In der Anlage B zu § 23 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße ist in die Fußnote zu Nr. 425 unter die daselbst angeführten, zur Verzollung von Töpfergeschirr von Venetien und Apulien ermächtigten Zollamter das Hauptzollamt Sebenico aufzunehmen.

II. Bu den Erläuterungen.

In Punkt 6, Alinea 14 der einleitenden Bemerkungen (Puppenköpfe) sind die Worte „oder Nr. 301 a“ zu streichen.

In Bemerkung Alinea 3 zu Nr. 312 find in der 15. Zeile die Worte Schläuche, kleine, für Zimmergasleitungen 2c." zu streichen.

Das vorlegte Alinea derselben Bemerkung fällt weg. Dafür ist als leztes Alinea folgende Verweisung aufzunehmen:

Wegen Verzollung von Schläuchen siehe Bemerkung 2, Alinea 1 zu Nr. 320.

Bemerkung 2, Alinea 1 zu Nr. 320 fällt weg und ist durch folgendes neue Alinea zu ersehen:

Unter Nr. 320b fallen Schläuche jeder Dimension, auch mit Ansaßteilen sowie Drahteinlagen aus unedlen Metallen, mit Ausnahme von Schläuchen aus Patentplatten (Nr. 309), sowie solchen, bei welchen die Tarifierung nach Tarifklasse XXX überhaupt

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