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Ausgenommen von dieser Bestimmung bleibt der | Nordwestbahn mit Wirksamkeit bis zum Ablaufe des Betrieb auf der Strecke Halbstadt-Reichsgrenze Jahres 1963 und hinsichtlich der Linien der k. k. priv. gegen Friedland, welcher auch weiterhin vertrags- Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn mit Wirksamkeit mäßig durch die königlich preußischen Staatsbahnen | bis zum Ablaufe des Jahres 1946, soweit nicht bis besorgt werden darf. zu diesen Zeitpunkten im Gesezeswege eine anderweitige Regelung getroffen wird, nachstehendes verfügt:

Artikel V.

Die in § 15 des übereinkommens, betreffend Von der Erwerbsteuervorschreibung der Staatsdie Erwerbung der österreichischen Eisenbahnlinien eisenbahnen sind vom Jahre 1908 angefangen alljährder privilegierten österreichisch-ungarischen Staats- lich jene Beträge vorweg auszuscheiden, welche der der Eisenbahn-Gesellschaft sowie einiger Bestandteile des privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisensonstigen Vermögens dieser Gesellschaft durch den bahn-Gesellschaft für ihre österreichischen EisenbahnStaat, in § 12 des übereinkommens, betreffend die linien, der f. t. priv. österreichischen Nordwestbahn und Erwerbung der österreichischen Nordwestbahn durch der k. k. priv. Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn den Staat, und in § 11 des übereinkommens, be- für das Jahr 1907 vorgeschriebenen Erwerbsteuer treffend die Erwerbung der Süd-Norddeutschen Vergleichkommen. Diese Beträge sind an jenem Orte, bebindungsbahn durch den Staat, aufgezählten Rechte ziehungsweise an jenen Orten zur Vorschreibung zu bleiben dem bezüglichen vom Staate zufolge dieser bringen, wo dies nach den jeweilig geltenden allge= Übereinkommen übernommenen Dienstpersonal bis zum meinen gesetzlichen Bestimmungen zu geschehen hätte, Zeitpunkte der Einreihung in den Personalstand der wenn die verstaatlichten Unternehmen noch im Eigent. t. österreichischen Staatsbahnen gewahrt. tum und Betriebe der vorgenannten Bahngesellschaften sich befänden.

Jedem zufolge dieser übereinkommen vom Staate übernommenen Bediensteten bleibt es frei- Dagegen sind vom Jahre 1908 angefangen die gestellt, sich in den Personalstatus der k. k. österreichischen Längen der Bahnstrecken der österreichischen Linien Staatsbahnen einreihen zu lassen, oder unter den der privilegierten österreichisch-ungarischen Staatsbisherigen Bedingungen im Status jener Eisenbahn | Eisenbahn-Gesellschaft, der k. k. priv. österreichischen zu verbleiben, aus deren Diensten er vom Staate Nordwestbahn und der k. k. priv. Süd-Norddeutschen übernommen wurde.

Bei der Einreihung des zufolge dieser Übereinkommen vom Staate übernommenen Personals in das Gehaltsschema der t. t. österreichischen Staatsbahnen darf das Personal keine Einbuße an den ständigen Bezügen erleiden.

Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung hat die f. t. Staatseisenbahnverwaltung bei Besetzung von Dienstposten in den Stationen, Streckenleitungen, Heizhäusern und Werkstätten der privilegierten öfter reichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, der österreichischen Nordwestbahn und Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn auf die Angehörigen der beiden Nationalitäten unter Berücksichtigung und tunlichster Wahrung der daselbst obwaltenden tatsächlichen natio nalen Verhältnisse und überdies nach Maßgabe der bestehenden sprachlichen Bedürfnisse des Verkehres Bedacht zu nehmen.

Artikel Vl.

Verbindungsbahn bei der örtlichen Teilung der nach
Ausscheidung der im vorstehenden Absage bezeichneten
Beträge verbleibenden Steuer von den übrigen Staats-
eisenbahnen nicht mehr zugunsten der von den Linien
Eisenbahn-Gesellschaft, der t. t. priv. österreichischen
der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-
k.
Nordwestbahn und der k. k. priv. Süd-Norddeutschen
Verbindungsbahn durchzogenen Länder in Anschlag
zu bringen; auch kommen die von keiner anderen
Staatsbahn als den verstaatlichten Linien der privi-
legierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-
Gesellschaft, der f. t. priv. österreichischen Nordwest-
bahn und der f. t. priv. Süd-Norddeutschen Ver-
bindungsbahn durchzogenen Gemeinden bei der im
Sinne des § 104, Absah 7, des Personalsteuergesetzes
vorzunehmenden Verteilung der allenfalls von der
Steuervorschreibung des sonstigen Staatsbahnnezes
auf die in Betracht kommenden Kronländer entfallen-
den Quote nicht mehr in Betracht.

Artikel VII.

Bezüglich der Erwerbsteuervorschreibung für die zufolge des gegenwärtigen Gesezes an die Staats- Die Regierung wird ermächtigt, nach Empfang verwaltung übergehenden Bahnlinien wird abweichend der zufolge der §§ 3 und 4 des im Artikel I, lit. a) von den §§ 104 und 106 des Personalsteuergeseßes, zitierten Übereinkommens an die Staatsverwaltung und zwar hinsichtlich der Linien der privilegierten zu übertragenden Titres der k. k. priv. Böhmischen österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft Kommerzialbahnen und der Zvoleйoves-Smeinaer mit Wirksamkeit bis zum Ablaufe des Jahres 1965, Eisenbahn-Aktiengesellschaft in dem ihr geeignet er hinsichtlich der Linien der k. t. priv. österreichischen | scheinenden Zeitpunkte diese Bahnen unter Übernahme

Artikel VIII.

sämtlicher Aktiven und Passiven der beiden Unternehmungen für den Staat einzulösen.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches am

Für die hiernach mit den genannten Gesellschaften Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, find abzuschließenden Übereinkommen sowie für alle zur Mein Eisenbahnminister und Mein Finanzminister Durchführung derselben erforderlichen Vermögens- beauftragt. übertragungen, sonstigen Rechtsgeschäfte, Verträge, Urkunden, Eingaben, bücherlichen Eintragungen und amtlichen Ausfertigungen wird die Stempel- und Gebührenfreiheit gewährt.

Wien, am 27. März 1909.

Franz Joseph m. p.

Bienerth m. p.

Biliński m. p.

Wrba m. p.

Übereinkommen,

abgeschlossen zu Wien am 21. Oktober 1908, zwischen dem k. k. Eisenbahnministerium und dem k. k. Finanzministerium im Namen der k. k. Regierung einerseits und der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-EisenbahnGesellschaft andrerseits, betreffend die Erwerbung der österreichischen Eisenbahnlinien sowie einiger Bestandteile des sonstigen Vermögens dieser Gesellschaft durch den Staat.

§ 1.

Mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 1908 überträgt die privilegierte österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft an die f. t. Staatsverwaltung, und übernimmt die leßtere

1. das Eigentum sämtlicher der Gesellschaft seinerzeit vom Staate überlassenen oder später kon zessionierten, wie auch sonst von der Gesellschaft er worbenen im Eisenbahnbuche der t. t. Landesgerichte in Wien, Prag und Brünn eingetragenen österreichischen Bahnlinien in jenem Umfange und in jener Beschaffenheit, in welchem, beziehungsweise in welcher die privilegierte österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft dieselben am 31. Dezember 1907 besessen oder zu besigen das Recht gehabt hat, mit alleiniger Ausnahme der Parzellen Nr. 135/24 und Nr. 135/25 der Katastralgemeinde Wien, X. Bez. (Favoriten);

Gesellschaft verbleiben, und von dem auf dem Grunde des Kohlenwerkes in Brandeist gelegenen Schleppgeleisen lediglich der Oberbau an die . t. Staatsverwaltung übergeht;

3. die Geleise und sonstigen Anlagen in den Anschlußstationen, ferner das gesamte unbewegliche und bewegliche Zugehör der Bahnlinien mit Einschluß des gesellschaftlichen Fahrparkes, der Reserve- und Inventarstüde, Verbrauchsmaterialien und Vorräte aller Art;

4. die gesamten nicht in das Eisenbahnbuch eingetragenen in Österreich gelegenen Grundstücke und Bauwerke der Gesellschaft mit alleiniger Ausnahme a) der gesellschaftlichen Kohlenwerke und industriellen Anlagen in Böhmen nebst allen zu denselben gehörigen Objekten, Grundstücken und allem wie immer gearteten Zugehör, und

b) der nächst dem gesellschaftlichen Zentralbahnhofe in Wien, X. Bezirk, gelegenen Maschinen= fabrik mit allen zu derselben gehörigen Objekten, Grundstücken und allem wie immer gearteten Zugehör.

§ 2.

2. sämtliche im Eigentume der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats- Eisenbahn-Gesell= schaft stehenden, an die gesellschaftlichen Bahnlinien und an die Linie der Zwolenoves-Smečnaer EisenbahnAktiengesellschaft anschließenden Schleppbahnen mit der Maßgabe, daß die außerhalb der Bahngrenze gelegenen Schleppgeleise der gesellschaftlichen Maschinenfabrik in Wien, ferner die von der Schleppbahn Die privilegierte österreichisch-ungarische Staatszum Theodorschachte des Kohlenwerkes in Brandeist Eisenbahn-Gesellschaft wird überdies der t. t. Staatsabzweigenden außerhalb der Bahngrenze gelegenen verwaltung einen Kapitalsbetrag von 16,000.000 K Schleppgeleise zur Brikettfabrik und deren Oberbau|(sechzehn Millionen Kronen) bezahlen, welcher in innerhalb der Bahngrenze im Eigentume der privi- Gemäßheit der Bestimmungen im § 12 dieses Überlegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn einkommens abgestattet wird.

$ 3.

Die privilegierte österreichisch-ungarische StaatsEisenbahn-Gesellschaft überträgt weiters an die f. t. Staatsverwaltung und diese übernimmt die sämtlichen Aktien und Prioritätsobligationen der t. t. priv. Böhmischen Kommerzialbahnen mit der Maßgabe, daß die für die Zeit vom 1. Jänner 1908 angefangen laufenden Zinsen dieser Prioritätsobligationen sowie die für die Zeit vom 1. Jänner 1908 angefangen sich ergebenden Dividenden für die Aktien der t. t. Staatsverwaltung zufallen.

Die hinsichtlich der Prioritätsobligationen der f. t. priv. Böhmischen Kommerzialbahnen bestehende Garantieverpflichtung der privilegierten österreichischungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft tritt ab 1. Jänner 1908 gegen dem außer Kraft, daß die priviLegierte österreichisch-ungarische Staats-EisenbahnGesellschaft hiermit auf alle wie immer gearteten ihr gegenüber den k. t. priv. Böhmischen Kommerzialbahnen nach dem Stand vom 31. Dezember 1907 und nach Durchführung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des im Jahre 1907 von den k. k. priv. Böhmischen Kommerzialbahnen erzielten Überschusses zugestandenen Ansprüche, sowie auf alle Ansprüche in Betreff der ab 1. Jänner 1908 zu erzielenden Überschüsse der Böhmischen Kommerzialbahnen verzichtet.

§ 4.

anlehen der privilegierten österreichisch - ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft zur Selbst- und Alleinzahlung, und zwar:

a) von den dreiprozentigen Prioritätsanlehen des alten Nezes (I. bis X. Emission) den am 1. Jänner 1908 noch unverlost aushaftenden Betrag von Nominale 473,144.500 (vierhundertsiebzigdrei Millionen hundertvierzigviertausend fünfhundert) Franken;

b) von den dreiprozentigen Prioritätsanlehen des
Ergänzungsnezes (Serie A, Emission 1 bis IV)
den am 1. Jänner 1908 noch unverlost aus-
haftenden Betrag von Nominale 185,577.000
(hundertachtzigfünf Millionen fünfhundertsieb-
zigsiebentausend) Franken;

c) von dem vierprozentigen Prioritätsanlehen
vom Jahre 1900 den am 1. Jänner 1908
noch unverlost aushaftenden Betrag von
Nominale 81,751.000 (achtzigein Millionen
sicbenhundertfünfzigeintausend) Franken und
d) von dem vierprozentigen Prioritätsanlehen
vom Jahre 1883 den am 1. Jänner 1908
noch unverlost aushaftenden Betrag von Nomi-
nale 84,408.000 (achtzigvier Millionen vier-
hundertachttausend) Mark deutscher Reichs-
währung.

Es wird einverständlich anerkannt, daß die t. t. Staatsverwaltung auch in die zufolge § 2 des kuraDie privilegierte österreichisch-ungarische Staats- telsbehördlich genehmigten übereinkommens d. d. Eisenbahn-Gesellschaft überträgt endlich an die k. t. Wien, 27. Juni 1893, der privilegierten österreichischStaatsverwaltung und die leztere übernimmt die samt ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich der lichen Aktien der Zwolenoves-Smečnaer Eisenbahn- vorstehend unter a und b angeführten dreiprozentigen Aktiengesellschaft sowie die für verloste Aktien dieser Prioritätsobligationen zukommenden Rechte und Gesellschaft ausgegebenen Genußscheine gleichfalls mit Pflichten, insbesondere in das Recht der Erwerbung der Maßgabe, daß die für die Zeit vom 1. Jänner von 75 Prozent der nach dem aufgestellten Gesamt1908 angefangen sich ergebenden Dividenden für die tilgungsplane jährlich zu amortisierenden PrioritätsAktien und Genußscheine der t. t. Staatsverwaltung obligationen des Ergänzungsneßes (Anleihe Serie A zufallen, und daß die privilegierte österreichisch Ergänzungsnetz, Emission I bis IV) im Wege des ungarische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft auf alle wie immer gearteten ihr gegenüber der ZwolenovesSmečnaer Eisenbahn-Aktiengesellschaft nach dem Stande vom 31. Dezember 1907 und nach Durchführung der statutenmäßigen Verwendung des im Jahre 1907 von der Zwolenoves-Smečnaer Eisenbahn-Aktiengesellschaft erzielten Überschusses zuges standenen Ansprüche verzichtet.

§ 5.

Als Entgelt für die im § 1 bezeichneten, vom Staate zu erwerbenden Eisenbahnlinien samt Zugehör, für den ebendort angeführten weiteren Besitz der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, sowie für die in den §§ 2, 3 und 4 aufgezählten Leistungen übernimmt die k t. Staatsverwaltung die nachstehend angeführten Prioritäts

freihändigen Rückkaufes statt im Wege der Verlosung, mit 1. Jänner 1908 an Stelle der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft

eintritt.

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Bezüglich der vorstehend unter a bis d an geführten von der t. t. Staatsverwaltung zur Selbstund Alleinzahlung übernommenen Prioritätsanlehen obliegt der k. k. Staatsverwaltung die Einlösung aller nach dem 1. Jänner 1908 fälligen Coupons und ver losten Obligationen für eigene Rechnung, sowie die Tragung aller vom 1. Jänner 1908 angefangen mit dem Dienste der zur Selbst- und Alleinzahlung über nommenen Obligationen verbundenen Lasten und Auslagen einschließlich der Couponstempelgebühr, jedoch mit der Ausnahme, daß die Tragung etwaiger für diese Prioritätsanlehen zu entrichtender ausländischer Kotierungsgebühren von der t. t. Staatsverwaltung nicht übernommen wird.

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§ 7.

§ 8.

Insoweit bezüglich dieser von der k. k. Staatsverwaltung übernommenen Leistungen an die privilegierte österreichisch ungarische Staats- Eisenbahn- Staats-Eisenbahn-Gesellschaft für den derselben vorDie der privilegierten österreichisch-ungarischen Gesellschaft Ansprüche gestellt werden sollten, ver- mals gehörigen Einsechstel-Anteil an der Wiener Verpflichtet sich die k. t. Staatsverwaltung die privile- bindungsbahn zuerkannte bis zum Jahre 1959 fortgierte österreichisch ungarische Staats- Eisenbahn- laufende Einlösungsrente im Betrage von 56.000 K Gesellschaft vollkommen klag- und schadlos zu halten. (fünfzigsechstausend Kronen) pro Jahr wird auch in Zu den Kosten der Valutabeschaffung für den Hinkunft unter den bisherigen Modalitäten an die Dienst der von der k. k. Staatsverwaltung zur Selbst Gesellschaft entrichtet werden. und Alleinzahlung übernommenen Prioritätsanlehen wird die privilegierte österreichisch-ungarische StaatsEisenbahn-Gesellschaft vom 1. Jänner 1908 angefangen in der Weise beitragen, daß sie von dem Betrage, auf den 1. Jänner 1908 als Rechtsnachfolgerin der Die f. f. Staatsverwaltung tritt mit Rückwirkung welcher ihr zufolge Artikels III des Vertrages vom 7. Juni 1891 seitens der königlich ungarischen Re- bahn-Gesellschaft in alle zwischen dieser und Dritten privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisengierung bis zum Ende des Jahres 1965 halbjährig rücksichtlich der von der t. t. Staatsverwaltung zu erals Aufzahlung auf die Einlösungsannuität für die werbenden Objekte bestehenden Rechtsverhältnisse ein. vormals der Gesellschaft gehörigen ungarischen Eisenbahnlinien zukommt, jeweilig die Hälfte jenes Teilbetrages an die t. t. Staatsverwaltung abführt, um alle Rechte und Verpflichtungen aus allen mit Dritten welchen diese Auszahlung die Summe von halbjährig 132.096 K 74 h (hundertdreißigzweitausendneunzig sechs Kronen 74 Heller) übersteigt.

Die t. t. Staatsverwaltung übernimmt speziell

bezüglich der Erwerbungsobjekte geschlossenen Verträgen sowie alle auf diese Objekte bezüglichen Rechtsstreite, ferner alle am 31. Dezember 1907 noch nicht abgerechnet gewesenen Forderungen und Schuldigkeiten Die Einlösung der vor dem 1. Jänner 1908 aus den den Einnahmendienst betreffenden Abrech= fällig gewordenen Coupons und verlosten Obligationen nungen, insbesondere aus Kartellen, Verbänden, Reder von der f. f. Staatsverwaltung zur Selbst- und fattien und Rückvergütungen sowie aus dem HaftAlleinzahlung übernommenen gesellschaftlichen Priori- pflichtversicherungsverbande. tätsanlehen hat auch weiterhin die privilegierte österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft in alle von der privilegierten österreichisch-ungarischen auf ihre Rechnung zu bestreiten.

§ 6.

Die privilegierte österreichisch-ungarische StaatsEisenbahn-Gesellschaft hat auch weiterhin den Dienst der nachstehend angeführten gesellschaftlichen Prioritätsanlehen zu eigenen Lasten zu bestreiten, und zwar:

a) der fünfprozentigen Prioritätsanlehen vom
31. Mai 1873 und vom 23. Dezember 1874;
b) des fünfprozentigen Prioritätsanlehens der Brünn
-Rossiter Eisenbahn vom 1. Juli 1872;
c) des dreiprozentigen Markprioritätsanlehens vom
28. Februar 1895.

Demgemäß tritt die k. k. Staatsverwaltung auch Staats-Eisenbahn-Gesellschaft mit den Verwaltungen von Eisenbahnen, welche an die zu erwerbenden Bahnlinien anschließen, abgeschlossenen Verträge, welche sich auf den Anschluß, den Dienst in den Anschlußstationen oder die Führung des Betriebes auf anschließenden fremden Bahnstrecken durch die privilegierte österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft bebahnen, welche an die zu erwerbenden Bahnlinien anzichen, ferner in alle Verträge, betreffend Schlepp= schließen, an Stelle der privilegierten österreichischungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft mit allen der lezteren zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen ein.

Insbesondere übernimmt die t. t. Staatsverwal= Für alle mit dem Dienste dieser Anlehen, ins- tung alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche der besondere mit der Einlösung der Coupons und der ver- privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisenloften Obligationen verbundenen Kosten hat die privi- bahn-Gesellschaft auf Grund der einschlägigen Vereinlegierte österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahn- barungen über den Anschluß an die königlich preußiGesellschaft aus eigenem zu sorgen. Dieselbe verpflichtet schen Staatsbahnen bei Neusorge und Ottendorf sowie fich demgemäß für den Fall, als bezüglich dieser von über die Betriebsführung der preußischen Bahnstrecke der . . Staatsverwaltung nicht zur Selbstzahlung von der Reichsgrenze bei Ottendorf bis Müttelsteine übernommenen Prioritätsanlehen aus dem Titel des erwachsen sind. Pfandrechtes jemals Ansprüche wider die k. k. Staatsverwaltung als eisenbahnbücherliche Eigentümerin der zur Sicherstellung dieser Anlehen verpfändeten Eisen

$ 9.

Von der in Gemäßheit der Bestimmungen des

bahnlinien gestellt werden sollten, die t. t. Staats- § 8 erfolgenden Übernahme durch die t. t. Staatsverwaltung vollkommen flag- und schadlos zu halten. | verwaltung sind ausgenommen:

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