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der vom . . Eisenbahnministerium aufgestellten losungsplan, demzufolge das gesamte Anlagekapital Konzessionsbedingnisse und der sonstigen diesfalls während der Dauer der Konzession zu tilgen ist, bezu treffenden Anordnungen unter der unmittelbaren stimmt wird. Leitung und Überwachung des t. t. Eisenbahnminifteriums, beziehungsweise der von diesem hierzu

delegierten Dienstesstelle.

§ 8.

Der von der k. k. Staatsverwaltung aus An

Die Vergebung des Baues und der Lieferung laß der übernommenen Garantie (§ 6) zu zahlende hat auf Grund des unter entsprechender Einfluß- Zuschuß ist über vorausgegangene Prüfung der vornahme der Staatsorgane aufgestellten Detailprojekte zulegenden dokumentierten Jahresrechnung spätestens und Kostenvoranschlages unter unmittelbarer In- drei Monate nach deren Überreichung flüssig zu gerenz der Regierung und nach den bei Staats- machen.

eisenbahnbauten üblichen Bedingnissen stattzufinden. Das Arar wird jedoch auch früher zur BeDie Bauarbeiten sind abgesondert von der zahlung einer vierprozentigen Dividende und zur Geldbeschaffung zu vergeben.

Abschnitt II.

Im übrigen haben für sämtliche das einheit liche Unternehmen bildende Linien die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden:

§ 6.

planmäßigen Rückzahlung der Prioritätsaktien an den vereinbarten Fälligkeitsterminen nach Maßgabe des auf Grund des Ertragspräliminares richtig geder auf Grundlage der Jahresrechnung zu pfle stellten Erfordernisses Teilzahlungen unter Vorbehalt genden Abrechnung leisten, wenn die Gesellschaft sechs Wochen vor der Verfallszeit das bezügliche Ansuchen gestellt hat.

Wenn nach endgültiger Feststellung der JahresFür die zu einem einheitlichen Unternehmen rechnung, welche tunlichst binnen drei Monaten nach vereinigten Bahnlinien Luzan-Zaleszczyki, Hli- Ablauf des Betriebsjahres vorzulegen sein wird, sich bota-Sereth, Radauß-Frassin (Brodina), Nepolo- herausstellen sollte, daß die Vorschüsse zu hoch befous- Wizniz, Iztany Suczawa, Karlsberg-messen worden sind, so hat die Gesellschaft den erPutna, Hadikfalva - Radauß und Werenczanka haltenen Mehrbeirag sofort zu refundieren. Okna, wird vom Staate die Garantie eines jähr- Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses lichen Gesamtreinerträgnisses gewährt, welches gleich von Seite des Staates muß längstens innerhalb kommt dem Erfordernisse für die Bezahlung einer eines Jahres nach Ablauf des betreffenden Betriebsvierprozentigen Dividende und die Tilgungsquote jahres erhoben werden, widrigenfalls derselbe erdes nachstehend bezeichneten Prioritätsaktienkapitales, loschen ist.

und zwar:

§ 9.

a) der bis zum Ablaufe des Jahres 1972 zu tilgenden Prioritätsaktien I. und II. Emission im Der Betrag, welchen die f. k. Staatsverwalursprünglichen Nominalbetrage von 9,200.000 K und tung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist b) der zum Zwecke der Geldbeschaffung für die lediglich als ein mit vier Prozent jährlich verzinsLokalbahn von Werenczanka nach Okna auszu- licher Vorschuß zu behandeln. Wenn der Reinertrag der Bahnen die garangebenden, längstens binnen 70 Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu tilgenden Prioritäts-tierte Jahressumme überschreitet, so ist der diesaktien III. Emission in jenem von der f. f. Staatsver- fällige Überschuß sogleich zur Zurückzahlung des gewaltung seinerzeit zu beziffernden Nominalbetrage, leisteten Vorschusses samt Zinsen an die t. t. Staatswelcher zur Beschaffung des Betrages von 1,600.000 K verwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen. in barem erforderlich ist.

Wenn der jährliche Gesamtreinertrag der ge= nannten Bahnlinien den garantierten Betrag nicht erreichen sollte, wird das Fehlende von f. f. Staatsverwaltung zu ergänzen sein.

§ 7.

Hierbei hat die Berichtigung der fälligen Zinsen der Refundierung der Vorschüsse vorzugehen.

Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der der Konzession oder der Einlösung der Bahnen noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Unternehmung, zu welchem insbesondere auch die für die Einlösung zu leistende Entschädigung (§ 17) gehört, zu berichtigen.

§ 10.

Von dem nach § 6 garantierten jährlichen Gesamtreinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Tilgung des Prioritätsaktienkapitales zu verwenden, welcher durch den von der k. k. Staatsverwaltung ge- Die allfälligen Kosten der Notierung der nehmigten, beziehungsweise zu genehmigenden Ver- Effekten auf in- und ausländischen Börsen, die all

fälligen Couponstempelgebühren und die nach Ab- Dienstzweige, insbesondere zugunsten der Postverwallauf der steuerfreien Jahre von der Unternehmung tung und der Staatstelegraphenanstalt, unter Bezu leistenden Steuern dürfen in die Betriebsrechnung rücksichtigung der jeweilig bestehenden Verkehrsbedürfals Ausgabspost eingestellt werden. nije nach freiem Ermessen insolange vorbehalten, als

Dasselbe gilt von den allfälligen für die die Staatsgarantie tatsächlich in Anspruch genommen Prioritätsattien zu bezahlenden Regiebeiträgen sowie wird oder vom Staate geleistete Garantievorschüsse von etwaigen hüderjäzen jür Steuern und Genoch aushaften. Nach Ablauf dieser Zeit hat sich die bühren. Gesellschaft nach den einschlägigen Bestimmungen im Betriebsvertrage zu benehmen.

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Steuer zu entrichten.

§ 11.

Die Regelung der Personen- und Gütertarife sowie der Le stungen für öffentliche Zwecke bleibt der Gesetzgebung jederzeit vorbehalten und die Gesellschaft hat sich einer solchen Regelung zu unterwerfen.

§ 13.

Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe der Bahnen nach dem Inhalte der gegenwärtigen Kundmachung und nach den vom k. k. Eisenbahnministerium aufgestelten Konzessionsbedingnissen und den sonDer Gesellschaft steht das Recht zu, Prioritätsstigen zu treffenden Anordnungen sowie nach den aktien, welche bezüglich ihrer Dividendenberechtigung diesfalls bestehenden Gesezen und Verordnungen, und Tilgung den Vorrang vor den Stammattien namentlich nach dem Eisenbahnkonzessionsgeseße vom genießen, bis zu dem von der f. f. Staatsverwal14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, und der ung zu bestimmenden Betrage und unter den von Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851, der f. f. Staatsverwaltung festzusehenden BedinR. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852, dann nach den gungen auszugeben. etwa fünftig zu erlassenden Gesezen und Verord- Die Vorzugsdividende, welche den Prioritätsattien gebührt, bevor für die Stammattien der An

nungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den pruch auf Dividendenbezug eintritt, darf nicht höher in der Eisenbahnbetriebsordnung und den ein- als mit 4 Prozent bemejjen werden; eine Nachschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen zahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre darf Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvorschriften in nicht stattfinden.

soweit Umgang genommen werden, als dies mit Die Ziffer des effektiven sowie des NominalRücksicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebsanlagekapitales unterliegt der Genehmigung der verhältnisse, insbesondere die ermäßigte Fahrgeschwin- t. t. Staatsverwaltung.

§ 12.

digkeit der Bahnen nach dem Ermessen des t. t. Eisen- Hierbei hat als Grundsaß zu gelten, daß außer bahnministeriums für zulässig erkannt wird und den auf die Projektsarbeiten, den Bau und die werden diesfalls die vom k. £. Eisenbahnministerium Einrichtung der Bahnen einschließlich der Anzu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften An- schaffung des Fahrpartes mit Genehmigung der wendung finden. t. t. Staatsverwaltung effektiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten und der von der f. f. Staatsverwaltung festzuseßenden Beträge für Der Betrieb der den Gegenstand dieser Kund die aus dem Anlagefapitale vorzunehmende Domachung bildenden Bahnen wird während der tierung des Reservefonds, ferner für die An ganzen Konzessionsdauer vom Staate für Rechnung schaffung der Materialvorräte und der Kassendotader Gesellschaft geführt und werden der Staatseisen tionen zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bahnverwaltung die aus Anlaß dieser Betriebs- bezahlten Interkalarzinsen und Amortisationsquoten führung effektiv erwachsenden, eventuell mit einem und der bei der Kapitalsbeschaffung tatsächlich erPauschalbetrage festzusehenden Kosten durch die wachsenen Kursverluste keine wie immer gearteten Gesellschaft zu vergüten sein. Die Modalitäten dieser Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen. Betriebsführung werden durch einen Betriebsvertrag zwischen der t. f. Staatsverwaltung und der Gesell schaft geregelt.

Sollten nach vollständiger Verwendung des ersten Anlagekapitales noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt Hierbei bleibt der . . Staatsverwaltung die werden, so können die diesfälligen Kosten dem AnEinrichtung des Betriebes, sowie die Feststellung der lagekapitale zugerechnet werden, wenn die k. k. StaatsTarife für den Personen- und Gütertransport, der verwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder Warenklassifikation und aller auf den Frachten zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zutransport bezüglichen Nebenbestimmungen, dann der stimmung erteilt hat und die Kosten gehörig nach Leistungen des Bahnunternehmens für öffentliche gewiesen werden.

§ 14.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen besorgt werden.

§ 16.

Die Gesellschaft ist unter den im Artikel XII des Gesezes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Für die Anwendung des Militärtarifes auf Nr. 2 ex 1895, angegebenen Bedingungen und VorPersonen und Sachen haben die in dieser Be behalten verpflichtet, der t. k. Staatsverwaltung über ziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigung reisender deren Verlangen jederzeit die Mitbenüßung der Militärs bei den österreichischen Staatsbahnen jeweilig Bahnen für den Verkehr zwischen schon bestehenden in Kraft stehenden Bestimmungen zu gelten. oder fünftig erst herzustellenden, im Staatsbetriebe befindlichen Bahnen derart einzuräumen, daß die Diese Bestimmungen finden auch Anwendung . t. Staatsverwaltung berechtigt ist, unter freier auf die Landwehr und den den Landsturm beider Feststellung der Tarife ganze Züge oder einzelne Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols und Wagen über die mitbenüßten Bahnen oder einzelne auf die Gendarmerie, und zwar nicht nur bei Reisen Teilstrecken derselben gegen Entrichtung einer angeauf Rechnung des Árars, sondern auch bei dienst messenen Entschädigung zu befördern oder befördern lichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenzu lassen. übungen und Kontrollversammlungen.

§ 17.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Übereinkommen über die Anschaffung und Bereit- Die . t. Staatsverwaltung behält sich das haltung von Ausrüstungsgegenständen für Militär- Recht vor, die konzessionierten Bahnen jederzeit unter transporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit den nachstehenden Bestimmungen einzulösen: Personal- und Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung 1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in werden die jährlichen Reinerträgnisse der UnterKraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen nehmung während der dem Zeitpunkte der Einim Striege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirk- lösung vorausgegangenen leztabgeschlossenen sieben samkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der undes Transportes der in liegendem Zustande auf günstigsten zwei Jahre abgeschlagen und wird sodann Rechnung des Militärärars zur Beförderung ge- der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf langenden Kranken und Verwundeten beizutreten. Jahre berechnet.

Die jeweilig geltende Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen, dann die jeweilig in welchem bezüglich keiner der Linien des einheit2.. Erfolgt die Einlösung in einem Zeitpunkte, geltenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege erlangen für die Gesellschaft bindende Kraftpflicht eingetreten ist, so bildet bis zum Ablaufe der lichen gesellschaftlichen Bahnunternehmens die Steuermit dem Tage der Eröffnung des Betriebes der ge- Steuerbefreiung der ersten in die Steuerpflicht einnannten Bahnen. Die erst nach diesem Zeitpunkte tretenden Linie der so ermittelte durchschnittliche zu erlassenden und nicht durch das Reichsgesetzblatt Reinertrag dieser fünf Jahre die steuerfrei aus. kundzumachenden Vorschriften der erwähnten Art

treten für die Gesellschaft in Wirksamkeit, sobald ihr zuzahlende Einlösungsrente. Unter einem ist für dieselben amtlich zur Kenntnis gebracht sein werden. weiterhin die Einlösungsrente unter Bedachtnahme

Diese Verpflichtungen liegen der Gesellschaft nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des sekundären Charakters dieser Linien und der dem zufolge gewährten Erleichterungen in bezug auf Anlage und Ausrüstung durchführbar erscheint.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Besetzung von Dienstposten im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, auf gediente Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

darauf, daß die Steuerfreiheit für die gesellschaftlichen Linien zu verschiedenen Zeiten abläuft, in der Weise zu ermitteln, daß jeweils für die Zeit von jenem Tage angefangen, an welchem die einzelnen Bahnlinien in die Steuerpflicht eintreten, die auf sie entfallende Steuer samt Zuschlägen nach dem Prozentsaße der in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre berechnet und von den Erträgnissen der bezüglichen Jahre in Abzug gebracht wird, so daß für die Zeit nach Ablauf auch der Steuerfreiheit der zuleht in die Steuerpflicht tretenden Linie von den Erträgnissen sämtlicher Linien die ihnen ent sprechende Steuer samt Zuschlägen in Abzug gebracht wird. Zu den hiernach verbliebenen RestFür die Beförderung der Zivilwachkörper (Sicher-beträgen wird mit Rücksicht auf die von der Einheitswache, Finanzwache u. dgl.) haben die bezüglich lösungsrente fortan nach § 131, lit. a, des Gesezes der Militärtransporte geltenden ermäßigten Tarif vom 15. Dktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu säge analoge Anwendung zu finden. entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in

§ 15.

der Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zugerechnet.

6. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer an Stelle der nach den Bestimmungen

richtenden,

3. Erfolgt die Einlösung nach Ablauf der der vorstehenden Punkte an die Gesellschaft zu entzeitlichen Steuerbefreiung für einzelne oder fämt eine Kapitalszahlung zu leisten, welche dem zu vier noch nicht fälligen Rentenzahlungen liche Strecken des gesellschaftlichen Unternehmens, so sind bei der Bezifferung der jährlichen Reinerträg-fontierten Kapitalswerte dieser Zahlungen Prozent pro Jahr, Zins auf Zins gerechnet, disselbstnisse die das eingelöste Bahnunternehmen treffenden verständlich nach Abzug des etwa im Sinne der Steuern samt Zuschlägen und sonstigen öffentlichen Bestimmungen der Abfäße 2 und 3 in diesen Abgaben als Betriebsauslagen zu behandeln, während bezüglich der Erträgnisse der im Zeitpunkte Zahlungen enthaltenen Zuschlages

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gleichkommt. der Einlösung noch steuerfreien Strecken die in den Falls der Staat sich zu dieser Kapitalszahlung vorstehenden Abfäßen enthaltenen Bestimmungen entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in barem oder sinngemäß Anwendung finden. in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Kurse

der Wiener Börse während des unmittelbar "voraus

Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre be zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an standen, so ist für die betreffenden Strecken auch für die steuerfreien Jahre die Steuer samt Zuschlägen gegangenen Semesters amtlich notierten Geldkurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

nach dem Prozentsaze der bezüglichen Jahre zu be rechnen und von den Erträgnissen in Abzug zu bringen.

7. Durch die erfolgte Einlösung der Bahnen Zu dem so ermittelten durchschnittlichen Rein- und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen crträgnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der Leistung der in 3. 1 bis 6 vorgeschriebenen EntEinlösungsrente nach § 131, lit. a, des Gesezes schädigung ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie, vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu ent- beziehungsweise nur mit den noch aushaftenden richtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Resten der mit Genehmigung der k. t. Staatsverwal Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisjes zuzu-tung aufgenommenen Anlehen belastete Eigentum und rechnen. in den Genuß der konzessionierten Bahnen mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen 4. Das im Sinne der vorstehenden Bestim Sachen, einschließlich des Fahrparkes, der Materialmungen ermittelte durchschnittliche Reinerträgnis ist vorräte und Kajjavorräte, der eventuell ein Eigensohin der Gesellschaft als Entschädigung für die tum der Gesellschaft bildenden Schleppbahnen und Einlösung der Bahnen während der noch übrigen der Nebengeschäfte, sowie der aus dem AnlageKonzessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und kapitale gebildeten Reserven, soweit lettere nicht mit am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Genehmigung der k. k. Staatsverwaltung bereits beRaten zu bezahlen. stimmungsgemäß verwendet worden sind.

In dieser Erklärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;

5. Sollte jedoch der in Gemäßheit der vor- 8. Der Beschluß der k. k. Staatsverwaltung wegen stehenden Bestimmungen in den Abfäßen 1 bis 3 Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche ermittelte durchschnittliche Reinertrag ohne den in den stets mit dem Beginne des Kalenderjahres stattzuAbfägen 2 und 3 angeführten und 3 angeführten Zuschlag nicht finden hat, wird der Gesellschaft spätestens wenigstens einen Jahresbetrag erreichen, welcher der bis zum 31. Oktober des unmittelbar vorauszur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der mit gehenden Jahres in Form einer Erklärung mitgeGenehmigung der t. t. Staatsverwaltung zur Bedeckung teilt werden. anrechenbarer Anlagekosten aufgenommenen eisenbahnbücherlich sichergestellten Anlehen erforderlichen Annuität zuzüglich jener Annuität gleichkommt, die zur vierprozentigen Verzinsung des von der k. k. Staatsverwaltung genehmigten Aktienkapitales und zur Tilgung des letteren innerhalb der Konzessionsdauer notwendig ist, so hat die vom Staate für die Einlösung der Bahnen zu leistende Entschädigung darin zu bestehen, daß der Staat die vorstehend ange= führten Annuitäten in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten bezahlt und der Gesellschaft die von dieser Einlösungsrente zu entrichtende Rentensteuer vergütet.

b) das den Gegenstand der Einlösung bildende
Bahnunternehmen und die anderweitigen Ver-
mögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des
Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung
Staates
von Forderungen des
aus dem
Garantieverhältnisse oder aus sonstigen Rechts-
titeln, an den Staat mit überzugehen haben;
c) der Betrag des vom Staate an die Ge-
sellschaft zu entrichtenden, eventuell unter

Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung | provisorisch zu ermittelnden Einlösungspreises | (3. 1 bis 6) unter Angabe des Zahlungstermines und des Zahlungsortes.

§ 18.

Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß 9. Der t. t. Staatsverwaltung bleibt das Recht der konzessionierten Bahnen und des sämtlichen bevorbehalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Ein- weglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich lösungserklärung einen Spezialkommissär zu bestellen, des Fahrparkes, der Materialvorräte und Kassavorwelcher darüber zu wachen hat, daß der Vermögens räte, der eventuell ein Eigentum der Gesellschaft stand von diesem Zeitpunkte an nicht zuungunsten bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte. des Staates verändert werde. sowie der aus dem Anlagekapitale gebildeten Re

Jede Veräußerung oder Belastung der in der serven, soweit lettere nicht mit Genehmigung der Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Ver- t. k. Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß vermögensobjekte bedarf vom Zeitpunkte der Ein- wendet worden sind. lösungserklärung an der Zustimmung des Spezial

kommissärs.

$ 19.

Das gleiche gilt von jeder Übernahme von Sowohl beim Erlöschen dieser Konzession als neuen, über den Bereich des regelmäßigen Geschäfts- auch bei der Einlösung der Bahnen (§ 17) behält betriebes hinausgehenden oder eine dauernde Be- die Gesellschaft das Eigentum des aus dem eigenen lastung begründenden Verpflichtungen. Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserveder etwaigen Abrechnungsguthaben,

er=

10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dafür Vor- fonds und sorge zu treffen, daß der physische Besiz der jämt dann auch jener aus dem eigenen Vermögen lichen in der Einlösungserklärung angeführten Ver- richteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anmögensobjekte an dem für die Einlösung festgefeßten lagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder ErTage von der t. t. Staatsverwaltung übernommen werbung die Gesellschaft von der t. t. Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisage ermächtigt wurde, daß diese Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

werden kann.

§ 20.

Falls die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ist die . t. Staatsverwaltung berechtigt, auch ohne Zustimmung der Gesellschaft und ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen Be- Der von der k. k. Staatsverwaltung bestellte Komsiz der bezeichneten Vermögensobjekte zu er- missär hat auch das Recht, den Sizungen des Vergreifen. waltungsrates oder der sonst als Gesellschafts

lagen zu Lasten des Staates.

Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen vorstand fungierenden Vertretung, sowie den Generalerfolgt der Betrieb der eingelösten Bahnen für Rech-versammlungen, so oft er es für angemessen ernung des Staates und gehen demnach von da ab achtet, beizuwohnen und alle etwa den Geseßen, den Konzessionsbestimmungen oder den oder den Gesellschaftsalle Betriebseinnahmen zugunsten, alle Betriebsaus- statuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachteiligen Beschlüsse und Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis Verfügungen zu fiftieren; in einem solchen Falle zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden hat jedoch der Kommissär sogleich die Entscheidung Reinerträgnisse verbleiben der Gesellschaft, welche des f. f. Eisenbahnministeriums einzuholen, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstam bindend sein soll. menden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

§ 21.

11. Die Regierung behält sich das Recht vor, Der f. t. Staatsverwaltung wird ferner das Recht auf Grund der Einlösungserklärung (3. 8) die vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtsämtlichen infolge der Einlösung an den Staat über befolgung einer der konzessionsmäßigen oder in den gehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durchzu- Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen führen. sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die zu diesem dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Behuse etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechts- Ablauf der Konzessionsdauer die Konzession für urkunden der k. k. Staatsverwaltung über deren Ver- erloschen zu erklären.

langen zur Verfügung zu stellen.

Forster m. p.

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