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für Hüte, Gürtel 2c.), auf Schnüre gefaßte Samenkörner, Fruchtkerne oder Perlen aus Holz oder anderen vegetabilischen Schnißstoffen als Armbänder, Halsbänder 2c.

Außer den in Nr. 362 a aufgezählten, vertragsmäßig begünstigten Souvenirartikeln kommen nur solche Holzwaren als Souvenirartikel in Betracht, die sich als Galanteriewaren darstellen.

Hienach sind als Holzwaren nach näherer Beschaffenheit insbesondere abzufertigen:

Aschenschalen, Aschenbecher, Bestecke, Briefbeschwerer, Briefhalter, Brotschalen, Bücherbretter, Bürstenhölzer, Eierbecher, Federkasten, Federstiele (auch mit Vergrößerungslinsen), Fingerhutbehälter, Gehäuse für physikalische und andere Instrumente, Kassetten und Kästchen (Markenkästchen, Nähkästchen u. dgl.), Kleiderhalter, Kleiderständer, Konsolen, Körbchen, Korkstoppel mit Holzschnißerei montiert, Lesezeichen, Leuchter, Likörschränke und gestelle,

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Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XXXIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 2. Mai 1909.

Inhalt: (No 65-67.) 65. Verordnung, betreffend einige Änderungen im Berechtigungswesen der Mittelschulen. 66. Verordnung, womit die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder in 38 Aufsichtsbezirke für die Amtshandlungen der k. k. Gewerbe-Inspektoren eingeteilt werden. 67. Verordnung, mit welcher die Einfuhr und der Vertrieb der Energosapparate der Firma Energos & Co. in Dresden verboten wird.

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können nur solche Absolventen der Real- und Reform= Realgymnasien zugelassen werden, die den Nachweis

liefern, daß sie spätestens zwei Jahre vor Abschluß der vorgeschriebenen Universitätsstudien eine Ergänzungs

prüfung aus dem Griechischen im Ausmaße der Forderungen bei den Gymnasial-Reiseprüfungen an einem Gymnasium oder vor einer hierzu bestellten Prüfungskommission abgelegt haben.

Juristen und Medizinern, die mit dem Reisezeugnis Hörern der übrigen humanistischen Fächer sowie eines Real- oder Reform-Realgymnasiums die Universität beziehen, wird die Ergänzung der humanistischen Bildung durch das Studium des Griechischen während ihrer Universitätsstudien auf das nachdrücklichste empfohlen.

Hinsichtlich der Zulassung der Absolventen der genannten neuen Schultypen zu den Hochschulstudien 3. Wegen Zulassung von Absolventen der be= wird jedoch mit Rücksicht auf die für einzelne fachzeichneten neuen Mittelschultypen zu den theologischen liche Studien erforderlichen besonderen Vorkenntnisse Studien werden besondere Weisungen ergehen. Nachstehendes angeordnet:

4. Absolventen der gymnasialen Abteilung

1. Absolventen der Real- und Reform-Real- einer Mittelschule des Tetschener Typus sind so zu gymnasien haben das Recht, sich an den weltlichen behandeln wie die Abiturienten eines Gymnasiums. Fakultäten der Universitäten als ordentliche Hörer zu Absolventen der realen Abteilung einer solchen immatrikulieren und sind nach ordnungsmäßiger Ab- | Mittelschule, die sich einer Ergänzungsprüfung aus solvierung ihrer Studien mit Ausnahme der im Latein im Ausmaße der Forderungen eines RealPunkt 2 angegebenen Fälle zu den Staats-, be- gymnasiums mit Erfolg unterziehen, erlangen die ziehungsweise Lehramtsprüfungen sowie zu den Rigo- Rechte eines Abiturienten eines Realgymnasiums. Zu rosen zuzulassen. dieser Prüfung können dieselben sofort nach der Erlangung des Reisezeugnisses dieser Anstalt zugelassen

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werden.

2. Zur Lehramtsprüfung aus Philosophie, klassischer Philologie als Haupt- oder Nebenfach, aus Latein und Französisch als Hauptfächern, aus Ge- 5. Die in den Ministerialverordnungen vom schichte als Haupt- oder Nebenfach sowie zu den 28. April 1885, 3. 7553 (M. V. Bl. Nr. 24), und Rigorosen aus Klassischer Philologie (Archäologie), vom 14. Juli 1904, 3. 4509 (M. V. Bl. Nr. 32), aus Geschichte als Haupt- oder Nebenfach, aus vorgesehene Maturitäs-Ergänzungsprüfung für UniPhilosophie (bei der zweistündigen strengen Prüfung) versitätsstudien der Realschulabsolventen hat sich in

Hinkunft auf Latein und philosophische Propädeutik Realgymnasien in dem Zeitpunkte, in welchem Reisezu beschränken und sind mit ihrer Ablegung, die erst prüfungen an solchen Anstalten abgehalten werden, im nach Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkte der Erwer übrigen aber sofort in Wirksamkeit. bung des Realschul-Reisezeugnisses erfolgen kann, die Rechte eines Absolventen eines Realgymnasiums verbunden. Diese Prüfung ist auch auf die griechische Sprache auszudehnen, falls der Kandidat die Rechte cines Gymnasialabsolventen erlangen will. Die Prü

66.

Stürgkh m. p.

fung aus dem Griechischen kann aber im Sinne des Verordnung des Handelsministers im

Punktes 2 dieser Verordnung auch während der Universitätsstudienzeit nachgetragen werden.

6. Dispensen von den vorgeschriebenen Prüfungen aus Griechisch, Latein und philosophischer Propädeutik sind unzulässig.

7. An den einzelnen Universitäten soll für den Unterricht im Griechischen und Lateinischen für die oben gedachten Zwecke durch Errichtung besonderer Kurse Vorsorge getroffen werden.

8. Zum Studium als ordentliche Hörer einer technischen Hochschule werden die Absolventen der achtklassigen Realgymnasien und der realen Abteilung des Tetschener Typus bedingungslos, die des Reform Realgymnasiums nur dann zugelassen, wenn sie gleich den Gymnasialschülern die erforderliche Fertigkeit im geometrischen Zeichnen nachweisen.

9. An der Hochschule für Bodenkultur werden die Absolventen des achtklassigen Realgymna= siums und der realen Abteilung des Tetschener Typus als ordentliche Hörer bedingungslos aufgenommen, dagegen sind die Absolventen des Reform-Realgymnasiums verpflichtet, im ersten Studienjahre eine Vorlesung über darstellende Geometrie zu hören.

10. Zu den tierärztlichen Hochschulen haben die Absolventen aller in dieser Verordnung genannten Typen ohneweiters als ordentliche Hörer Zutritt.

Einvernehmen mit dem Minister des

Innern vom 6. April 1909,

womit die im Reichsrate vertretenen König. reiche und Länder in 38 Aufsichtsbezirke für die Amtshandlungen der k. k. Gewerbe-Inspektoren eingeteilt werden.

§ 1.

Auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1883, R. G. Bl. Nr. 117, betreffend die Bestellung von Gewerbe-Inspektoren, werden die im Reichsrate ver tretenen Königreiche und Länder in 38 Aufsichts bezirke eingeteilt und für jeden derselben der Umfang, wie folgt, bestimmt:

1. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet des I., II., III., XX. und XXI. Gemeindebezirkes von Wien.

2. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet des IV., V., VI., X. und XI. Gemeindebezirkes von Wien.

3. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet des VIII., IX., XVI., XVII.,

4. Aufsichtsbezirk:

11. Für den Eintritt in die Apothekerlehre und in das pharmazeutische Studium ist das Zeugnis XVIII. und XIX. Gemeindebezirkes von Wien. über die mit Erfolg abgelegte sechste Klasse eines achtklassigen Realgymnasiums sowie eines Reform-Realgymnasiums dem Zeugnisse über die absolvierte sechste Gymnasialklasse gleich zu halten. Die Absolventen der sechsten Klasse der realen Abteilung des Tetschener Typus haben sich vorher einer Ergänzungsprüfung aus Latein im Umfange der fünften und sechsten Gymnasialklasse zu unterziehen.

Das Gebiet des VII., XII., XIII., XIV. und XV. Gemeindebezirkes von Wien.

5. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Schließlich werden in allen Fällen, wo ein Niederösterreich: Bruck an der Leitha, FloridsdorfBildungsnachweis durch Jahreszeugnisse einer Umgebung, Gänserndorf, Hiezing-Umgebung, KorneuMittelschule beizubringen ist und hierzu gleicherweise burg, Mistelbach, Oberhollabrunn, Tulln.

6. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Stadt Wiener-Neustadt und der

Zeugnisse von Gymnasien oder Realschulen dienen können, die Zeugnisse über entsprechende Klassen von Mittelschulen der neuen Typen als gleichwertig anerkannt. Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Geltung Bezirkshauptmannschaften in Niederösterreich: der Reisezeugnisse von Realgymnasien und Reform- | Baden, Mödling, Neunkirchen, Wiener-Neustadt,

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Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Karolinenthal (soweit dieselbe nicht zum Polizeirayon von Prag gehört), Böhmisch-Brod,

Das Gebiet der Städte Graz, Cilli, Marburg Brandeis an der Elbe, Caslau, Jungbunzlau, Kolin, und Pettau, dann der Bezirkshauptmannschaften in Kuttenberg, Ledeč, Melnik, Münchengräß, Poděbrad, Steiermark: Cilli, Deutsch-Landsberg, Feldbach, Turnau. Gonobiz, Graz, Hartberg, Leibniz, Luttenberg, Marburg, Pettau, Radkersburg, Rann, Voitsberg, Weiz, Windischgraz.

10. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Steiermark: Bruck an der Mur, Gröbming, Judenburg, Leoben, Liezen, Murau, Mürzzuschlag.

11. Aufsichtsbezirk:

Kärnten.

12. Aufsichtsbezirk:

Krain.

13. Aufsichtsbezirk:

Küstenland.

14. Aufsichtsbezirk:

Dalmatien.

15. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Städte Innsbrud, Bozen und der Bezirkshauptmannschaften in Tirol: Ampezzo, Bozen, Brixen, Bruned, Jmst, Innsbruck, Kizbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Meran, Reutte, Schlanders, Schwaz.

16. Aufsichtsbezirk:

21. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Braunau, Hohenelbe, Starkenbach, Trautenau.

22. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Stadt Reichenberg und der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Friedland, Deutsch-Gabel, Gablonz, Reichenberg.

23. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Dauba, Böhmisch-Leipa, Leitmeriz, Rumburg, Schluckenau, Tetschen, Warnsdorf.

24. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Aussig, Brüg, Dux, Komotau, Preßnitz, Saaz, Tepliz.

25. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Asch, Eger, Falkenau, Grasliz, St. Joachimsthal, Kaaden, Karlsbad, Ludiz, Marienbad, Podersam, Tepl.

26. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Städte Rovereto, Trient und Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in der Bezirkshauptmannschaften in Tirol: Borgo, Böhmen: Bischofteiniz, Blatna, Klattau, Kralowitz, Cavalese, Cles, Mezolombardo, Primiero, Riva, Mics, Pilsen, Plan, Prestig, Rokizan, SchüttenRovereto, Tione, Trient. hofen, Strakoniz, Tachau, Taus.

17. Aufsichtsbezirk:

Vorarlberg.

18. Aufsichtsbezirk:

Der Polizeirayon von Prag.

27. Aufsichtsbezirk:

Das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften in Böhmen: Budweis, Kameniß a. d. Linde, Kaplig, Krumau, Moldauthein, Mühlhausen, Neuhaus, Pilgram, Pisek, Prachatiß, Tabor, Wittingau.

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