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Gesch vom 17. Jänner 1909, betreffend die Veräußerung von Objekten des unbeweglichen Staatseigentums.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Jch anzuordnen, wie folgt:

buchseinlagezahl 30 der Katastralgemeinde Wien, IX. Bezirk.

1. Die ärarische Baustelle in Brünn, Dominikanerplaz Nr. 5;

2. die Realität der f. f. Secbehörde in Triest;

3. die in der Benußung der Heeresverwaltung stehenden Realitäten, Grundbuchseinlagezahl 621 der Katastralgemeinde Wien, III. Bezirk, und Grund

Der Erlös der sub 1 und 2 genannten Liegenschaften ist als Einnahme aus der Veräußerung von unbeweglichem Staatseigentum zu verrechnen, der Erlös der sub 3 genannten Realitäten der Heeresverwaltung für Zwecke der Ersatzbeschaffung zur Verfügung zu stellen.

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund

Artikel I.

Mein Finanzminister wird ermächtigt, nachstehende Objekte des unbeweglichen Staatseigentums, machung in Wirksamkeit. und zwar nicht unter dem gerichtlich erhobenen Schäzwert, zu veräußern:

Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 17. Jänner 1909.

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Jahrgang 1909.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

VI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 21. Jänner 1909.

Inhalt: (No 9—11.) 9. Verordnung, betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse der Postoffizianten, Postaspiranten und Postgehilfen. 10. Verordnung, betreffend die Behandlung der anspruchsberechtigten Unteroffiziere hinsicht lich der Bewerbung um Postassistenten-, beziehungsweise Postoffiziantenstellen. 11. Verordnung, betreffend die Regelung der Dienst- und Bezugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und Telegraphenanstalt.

9.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 18. Jänner 1909,

Artikel I.

Mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober 1908 werden die mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 77, kundgemachten und mit den Verordnungen des Handelsministeriums vom 23. März 1907, R. G. Bl. Nr. 89 und 90, teilweise abgeänderten Normalbestimmungen über die Dienstverhältnisse der Postoffizianten, Postaspiranten und Postgehilfen" durch die folgenden neuen Normalbestimmungen ersetzt.

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des einen oder des anderen Geschlechtes besonders getroffen wurden.

Artikel III.

Die Einreihung der männlichen Postoffizianten betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse in die im § 21 der Normalbestimmungen festgesetzten der Postoffizianten, Postaspiranten und Post- Dienstaltersklassen ist unter Zugrundelegung der gehilfen. faktischen Stände vom 30. September 1908 in der Weise vorzunehmen, daß die Offizianten der bisherigen Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom III. Klasse, 3. Stufe in die Dienstaltersklasse I, 17. Jänner 1909 wird verordnet, wie folgt:

II,

III.

2.

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III,

III.

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IV,

3.

VI,

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VII,

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II.

II.

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3.

2.

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eingereiht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einerseits diejenigen Offizianten der bisherigen II. Klasse, 3., beziehungsweise 2. Stufe, welche in der betreffenden Stufe zwei Jahre oder darüber vollstreckt haben, in die neuen Dienstaltersklassen V, beziehungsweise VII einzureihen und daß andrerseits diejenigen Postoffizianten der bisherigen II. Klasse,

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IX,

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Artikel II.

Unter den Ausdrücken „Postoffizianten“, „Post- | 2. Stufe, welche die Postmeisterprüfung bis 30. Sepaspiranten“, „Postgehilfen“ usw. sind in den Normal- tember 1908 abgelegt hatten, in die neue VII., bestimmungen sowohl die männlichen als die weiblichen beziehungsweise, wenn sie mehr als zwei Jahre in Bediensteten der betreffenden Kategorie zu verstehen, dieser Klasse und Stufe vollstreckt haben, in die neue insofern nicht einzelne Bestimmungen nur für Personen | VIII. Dienstaltersklasse einzureihen sind.

Artikel IV.

Artifel VII

Postoffiziantinnen sind in die im § 22 der Auf Bewerber um Postoffizianten, beziehungsNormalbestimmungen festgesetzten Dienstaltersklassen weise Postaspirantenstellen, welche zu der im Oktober in der Weise einzureihen, daß die Offiziantinnen der 1908 begonnenen Praxis bereits zugelassen worden bisherigen sind, findet die in § 2, Punkt 3, der folgenden Normalbestimmungen getroffene Einschränkung des Minimalalters keine Anwendung.

Dienstaltersklasse XI in die Dienstaltersklasse

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IX

VIII

VII

VI

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IV

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eingereiht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß die jenigen Postoffiziantinnen der bisherigen Dienstalters Hlassen X, IX, VIII und VII, welche in der betreffen den Dienstaltersklasse zwei Jahre oder darüber vollstreckt haben, in die neuen Dienstaltersklassen III, beziehungsweise IV, V und VI einzureihen sind.

Artikel V.

Die von den männlichen Postoffizianten in in ihrer bisherigen Besoldungsstufe, beziehungsweise von den Postoffiziantinnen in ihrer bisherigen Dienst altersklasse bis zum 1. Oktober 1908 anrechenbar vollstreckte Dienstzeit wird für die Vorrückung in die nächsthöhere neue Dienstaltersklasse angerechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß jenen männlichen Postoffizianten, welche aus der 3., beziehungsweise 2. Stufe der II. Klasse sofort in die Dienstaltersklasse V, beziehungsweise VII oder VIII eingereiht werden und jenen Postoffiziantinnen, welche aus den bisherigen Dienstalters klassen X, IX, VIII und VII sofort in die neuen Dienstaltersklassen III, beziehungsweise IV, V und VI eingereiht werden, nur die in der bisherigen Stufe, beziehungsweise Dienstaltersklasse über zwei Jahre vollstreckte Dienstzeit zählt.

Artikel VI.

Die

männlichen Postoffizianten in der 1. Stufe der I. Klasse, beziehungsweise von Postoffiziantinnen in der Dienstaltersklasse Ia am 1. Oktober 1908 anrechenbar vollstreckte Dienstzeit wird auch für den Anfall der im § 24 der Normalbestimmungen vorgesehenen Dienstalterszulagen angerechnet.

Artikel IX.

Bis zur Hinausgabe der im § 35 der Normalbestimmungen erwähnten Bestimmungen über die Uniformierung der Postoffizianten bleiben die im § 41 der Verordnung des Handelsministeriums vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 77, diesfalls getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe in Kraft, daß als Distinktionszeichen bei den männlichen Postoffizianten der I. und II. und bei den Postoffiziantinnen der I und II. Dienstaltersklasse je eine Rosette, bei den männlichen Postoffizianten der III. bis V. und bei den Postoffiziantinnen der III. bis VII. Dienstaltersklasse je zwei Rosetten, bei den Postoffizianten der VI. bis X. und bei den Bostoffiziantinnen der VIII. bis XII. Dienstaltersklasse je drei Rosetten aus Silber auf den Achselklappen, beziehungsweise am Paroli der Uniformbluse anzubringen sind.

Artikel X.

Jene Postoffizianten, welche vor dem 1. Oktober 1902 als Posterpeditoren die bestandene Aufnahmsprüfung für den Staatspostdienst abgelegt und auch die Verkehrsprüfung bestanden haben, bleiben ohne Rücksicht auf die Schulbildung für Postassistentenstellen kompetenzberechtigt. Im übrigen können nur jene Postoffizianten männlichen Geschlechtes zum Besuche des Post- und Telegraphenlehrkurses, bezichungsweise zur Ablegung der Verkehrsprüfung zugelassen werden, welche mindestens vier Klassen einer Mittelschule oder eine dreiklassige Handelsschule absolviert und mindestens acht Dienstjahre vollstreckt haben.

Artikel XI

Anwärtern, welche mit 30. September 1902 im Postexpeditorenstatus eingetragen waren, wird

anläßlich ihrer Ernennung zu Postoffizianten, bezie- | auf die Vorrückung in eine höhere Dienstaltersklasse hungsweise anläßlich ihrer Verwendung als Post- von der Erlangung der Doppelbefähigung befreit. aspiranten für die Einreihung in die Dienstaltersklassen, beziehungsweise für den Anfall höherer Taggeldstufen die gesamte seit dem Reihungsdatum verstrichene Zeit angerechnet.

Artikel XIII.

Die Bestimmungen der Artikel VI, X, XIII, XVI, XVIII, XXII, XXIII, XXIV und XXV der Verordnung des Handelsministeriums vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 77, haben auch weiterhin sinngemäß Anwendung zu finden.

Mataja m. p.

Artikel XII.

Postoffizianten der VIII. bis X. und Postoffiziantinnen der IV. bis XII. Dienstaltersklasse, welche nur für einen Dienstzweig geprüft sind, bleiben in Absicht

Normalbestimmungen

über

die Dienstverhältnisse der Poftoffizianten, Poftafpiranten und Poft

gehilfen.

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