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8.

Gesch vom 17. Jänner 1909,

betreffend die Veräußerung von Objekten des unbeweglichen Staatseigentums.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

buchseinlagezahl 30 der Katastralgemeinde Wien, IX. Bezirk.

Der Erlös der sub 1 und 2 genannten Liegenschaften ist als Einnahme aus der Veräußerung von unbeweglichem Staatseigentum zu verrechnen, der Erlös der sub 3 genannten Realitäten der Heeresverwaltung für Zwecke der Ersazbeschaffung zur Verfügung zu stellen.

Artikel II.

Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Kund

Mein Finanzminister wird ermächtigt, nachstehende Objekte des unbeweglichen Staatseigentums, machung in Wirksamkeit. und zwar nicht unter dem gerichtlich erhobenen Schäßwert, zu veräußern:

1. Die ärarische Baustelle in Brünn, Dominikanerplay Nr. 5;

2. die Realität der f. f. Secbehörde in Triest; 3. die in der Benutzung der Heeresverwaltung stehenden Realitäten, Grundbuchseinlagezahl 621 der Katastralgemeinde Wien, III. Bezirk, und Grund

Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 17. Jänner 1909.

Franz Joseph m. p.

Bienerth m. p.

Jorkasch m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

VI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 21. Jänner 1909.

Inhalt: (No 9-11.) 9. Verordnung, betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse der Postoffizianten, Postaspiranten und Postgehilfen. 10. Verordnung, betreffend die Behandlung der anspruchsberechtigten Unteroffiziere hinsicht lich der Bewerbung um Postassistenten-, beziehungsweise Postoffiziantenstellen. 11. Verordnung, betreffend die Regelung der Dienst- und Bezugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und Telegraphenanstalt.

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9.

Verordnung des Handelsminifteriums

vom 18. Jänner 1909,

des einen oder des anderen Geschlechtes besonders getroffen wurden.

Artikel III.

Die Einreihung der männlichen Postoffizianten. betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse in die im § 21 der Normalbestimmungen festgesetzten der Postoffizianten, Postaspiranten und Post

gehilfen.

Dienstaltersklassen ist unter Zugrundelegung der faktischen Stände vom 30. September 1908 in der Weise vorzunehmen, daß die Offizianten der bisherigen Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom III. Klasse, 3. Stufe in die Dienstaltersklasse 17. Jänner 1909 wird verordnet, wie folgt:

Artikel I.

I,

III.

2.

II,

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Mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober 1908 werden | II. die mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 77, kundgemachten und mit den Verordnungen des Handelsministeriums vom 23. März 1907, R. G. Bl. Nr. 89 und 90, teilweise abgeänderten Normalbestimmungen über die Dienstverhältnisse der Postoffizianten, Postaspiranten und Postgehilfen" durch die folgenden neuen Normalbestimmungen ersetzt.

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eingereiht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einerseits diejenigen Offizianten der bisherigen II. Klasse, 3., beziehungsweise 2. Stufe, welche in der betreffenden Stufe zwei Jahre oder darüber vollstreckt haben, in die neuen Dienstaltersklassen V, beziehungsweise VII einzureihen und daß andrerseits diejenigen Postoffizianten der bisherigen II. Klasse, Unter den Ausdrücken „Postoffizianten“, „Post 2. Stufe, welche die Postmeisterprüfung bis 30. Sepaspiranten“, „Postgehilfen" usw. sind in den Normal- tember 1908 abgelegt hatten, in die neue VII., bestimmungen sowohl die männlichen als die weiblichen beziehungsweise, wenn sie mehr als zwei Jahre in Bediensteten der betreffenden Kategorie zu verstehen, dieser Klasse und Stufe vollstreckt haben, in die neue insofern nicht einzelne Bestimmungen nur für Personen | VIII. Dienstaltersklasse einzureihen sind.

Artikel II.

Artikel IV.

Postoffiziantinnen sind in die im § 22 der

Artikel VII.

Auf Bewerber um Postoffizianten, beziehungs

Normalbestimmungen festgesetzten Dienstaltersklassen weise Postaspirantenstellen, welche zu der im Oktober

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Die von den männlichen Postoffizianten in in ihrer bisherigen Besoldungsstufe, beziehungsweise von den Postoffiziantinnen in ihrer bisherigen Dienst altersklasse bis zum 1. Oktober 1908 anrechenbar vollstreckte Dienstzeit wird für die Vorrückung in die nächsthöhere neue Dienstaltersklasse angerechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß jenen männlichen Postoffizianten, welche aus der 3., beziehungsweise 2. Stufe der II. Klasse sofort in die Dienstaltersklasse V, bezichungsweise VII oder VIII eingereiht werden und jenen Postoffiziantinnen, welche aus den bisherigen Dienstalters klassen X, IX, VIII und VII sofort in die neuen Dienstaltersklassen III, beziehungsweise IV, V und VI eingereiht werden, nur die in der bisherigen Stufe, beziehungsweise Dienstaltersklasse über zwei Jahre vollstreckte Dienstzeit zählt.

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Artikel IX.

Bis zur Hinausgabe der im § 35 der Normalbestimmungen erwähnten Bestimmungen über die Uniformierung der Postoffizianten bleiben die im § 41 der Verordnung des Handelsministeriums vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 77, diesfalls getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe in Kraft, daß als Distinktionszeichen bei den männlichen Postoffizianten der I. und II. und bei den Postoffiziantinnen der I. und II. Dienstaltersklasse je eine Rosette, bei den männlichen Postoffizianten der III. bis V. und bei den Postoffiziantinnen der III. bis VII. Dienstaltersklasse je zwei Rosetten, bei den Postoffizianten der VI. bis X. und bei den Bostoffiziantinnen der VIII. bis XII. Dienstaltersklasse je drei Rosetten aus Silber auf den Achselklappen, beziehungsweise am Paroli der Uniformbluse anzubringen sind.

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anläßlich ihrer Ernennung zu Postoffizianten, bezie- | auf die Vorrückung in eine höhere Dienstaltersklasse hungsweise anläßlich ihrer Verwendung als Post- von der Erlangung der Doppelbefähigung befreit. aspiranten für die Einreihung in die Dienstaltersflassen, beziehungsweise für den Anfall höherer Taggeldstufen die gesamte seit dem Reihungsdatum verstrichene Zeit angerechnet.

Artikel XII.

Postoffizianten der VIII. bis X. und Postoffiziantinnen der IV. bis XII. Dienstaltersklasse, welche nur für einen Dienstzweig geprüft sind, bleiben in Absicht

Artikel XIII.

Die Bestimmungen der Artikel VI, X, XIII, XVI, XVIII, XXII, XXIII, XXIV und XXV der Verordnung des Handelsministeriums vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 77, haben auch weiterhin sinngemäß Anwendung zu finden.

Mataja m. p.

Normalbestimmungen

über

die Dienstverhältnisse der Poftoffizianten, Poftafpiranten und Poft

gehilfen.

$ 1.

Im Verkehrsdienste der Post- und Telegraphenanstalt werden außer den Verkehrsbeamten verwendet: a) Postoffizianten, beziehungsweise Postaspiranten (§§ 2 bis 60);

b) Postgehilfen (§§ 61 bis 67).

§ 2.

Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Postaspiranten-, beziehungsweise Postoffiziantenstelle sind:

1. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. die staatsbürgerliche und moralische Unbescholtenheit;

3. ein Alter zwischen 17 und 35 Jahren (§ 6, 3. 3);

4. der Nachweis der körperlichen Eignung und vollen Diensttauglichkeit durch Beibringung eines staatsärztlichen Zeugnisses, eventuell durch anstaltsärztliche Untersuchung;

5. der Nachweis der erforderlichen Sprachkennt nisse nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses; 6. der Nachweis einer genügenden allgemeinen Bildung (§ 6, 3. 4);

7. der Nachweis über die Ablegung der vorgeschriebenen Praxis und Prüfung (§§ 5 bis 9).

§ 3.

Frauenspersonen können eine Postoffizianten(Postaspiranten) stelle nur unter der Voraussetzung erlangen, daß sie ledig, verwitwet oder geschieden und in jedem Falle kinderlos sind.

§ 4.

Von der Erlangung einer Postoffizianten (Postaspiranten) stelle sind ausgeschlossen:

1. diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung strafgerichtlich verurteilt worden sind;

2. diejenigen, welche in Konkurs verfallen sind, während der Dauer des Konkurses;

3. diejenigen, die unter Kuratel stehen;

4. diejenigen, welche bereits im Staatsdienst angestellt gewesen, aber aus ihrem Verschulden ent lassen worden sind.

Sollte die Anstellung eines nach diesen Bestimmungen Ausgeschlossenen ohne Bewilligung des Handelsministeriums erfolgt sein, so ist das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkte der Feststellung dieses Tatbestandes als aufgelöst zu betrachten und der Betreffende ohne Disziplinarverfahren ungesäumt des Dienstes zu entheben.

§ 5.

Die Erlangung einer Postoffizianten (Postaspiranten)stelle ist von dem günstigen Erfolge einer vorausgehenden Praxis abhängig, welche die Ausbildung der Bewerber in allen Dienstzweigen in dem für ihre Verwendung erforderlichen Ausmaße zum Zwecke hat.

§ 6.

Hinsichtlich der Zulassung der Bewerber zur Praxis haben nachstehende Bestimmungen zu gelten:

1. Es sind die Bewerber nur in einer solchen Anzahl zuzulassen, daß deren Unterbringung auf systemisierten Stellen mit Berücksichtigung der etwa Vorgemerkten (§ 10) im Laufe der nächsten 18 Monate

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