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Juhalt: (No 70-75.) 70. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Ampezzo in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 71. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Parenzo in die siebente und jene der Gemeinde Monfalcone in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 72. Kundmachung, betreffend die Umwandlung des Nebenzollamtes Hinterschiffel in eine Zollerpositur. 73. Verordnung, betreffend die Umrechnung indischer Rupien bei der Bemessung und Entrichtung der Stempelund unmittelbaren Gebühren sowie der Effektenumsaßsteuer. 74. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Expositur des königlich ungarischen Hauptzollamtes Pozsony im Hafen der königlich ungarischen Fluß- und Seeschiffahris-Aktiengesellschaft in Pozsony. - 75. Verordnung, womit auf Grund des § 1 des Gesezes vom 8. Februar 1909 Vorschriften über die Durchführung des Lohnlistenzwanges in der Unfallversicherung getroffen werden.

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ministeriums vom 27. März 1909,

Kundmachung des Ministeriums für Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung und des Finanz- Landesverteidigung und des Finanzminifteriums vom 24. März 1909, womit die Einreihung der Gemeinde Ampezzo in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird.

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womit die Einreihung der Gemeinde Parenzo in die fiebente und jene der Gemeinde Monfalcone in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird.

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des königlich ungarischen Hauptzollamtes Pozsony mit der Bezeichnung „Königl. ung. Hauptzollamts

$2.

Kundmachung des Finanzminifteriums Expositur Poszony, Hafen der ungarischen Fluß- und

vom 3. Mai 1909,

Seeschiffahrts-Aktiengesellschaft“ aufgestellt, welche mit der Befugnis zur Anwendung des abgekürzten Ansage

betreffend die Umwandlung des Nebenzoll- verfahrens im Eisenbahn- und Schiffsverkehre ausamtes Hinterschiffel in eine Zollerpofitur. gestattet ist.

Diese Expositur hat ihre Tätigkeit bereits

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rium für öffentliche Arbeiten vom 10. Mai 1909,

womit auf Grund des § 1 des Gefeßes vom 8. Februar 1909, R. G. Bl. Nr. 29, Vorschriften über die Durchführung des Lohnlistenzwanges in der Unfallversicherung getroffen werden.

Im Nachhange zu der Verordnung vom 10. Dez zember 1901, R. G. Bl. Nr. 208, betreffend die Umrechnung der ausländischen Geldsorten und der inländiAuf Grund des § 1, Absah 4, des Gesetzes vom schen Handelsmünzen bei der Bemessung und Entrichtung 8. Februar 1909, R. G. Bl. Nr. 29, womit einige der Stempel- und unmittelbaren Gebühren sowie der Ergänzungen der Gesetze, betreffend die UnfallverEffektenumsatzsteuer, wird der § 1 dieser Verordnung sicherung und die Krankenversicherung der Arbeiter dahin ergänzt, daß eine indische Rupie bei der Umgetroffen werden, wird über die Einrichtung und über rechnung auf die Kronenwährung dem Betrage von die Aufbewahrungsorte der nach diesem Geseze zu 1 K 60 h gleichzuhalten ist. führenden Aufschreibungen verordnet, wie folgt: Einrichtung der Lohnaufschreibungen.

74.

Biliński m. p.

§ 1.

Die Lohnaufzeichnungen sind hinsichtlich jämt=

Kundmachung des Finanzministeriums licher in einem Betriebe beschäftigten Personen wo

vom 7. Mai 1909.

möglich in einer Liste (Lohnliste, Lohnbuch) zu vereinigen, soweit dies die Größe und Art des Betriebes gestattet.

betreffend die Errichtung einer Erpositur des Werden bestimmte Kategorien von Bediensteten königlich ungarischen Hauptzollamtes Pozsony (beispielsweise Bedienstete im Monatsgehalte) nicht in im Hafen der königlich ungarischen Fluß- und der Lohnliste geführt, so ist daselbst auf diesen Umstand Seeschiffahrts-Aktiengesellschaft in Pozsony. hinzuweisen. In diesem Falle sind vollständige, die Lohn- oder Gehaltsdaten dieser Personen enthaltende

Laut Mitteilung des königlich ungarischen Finanz- | Auszüge aus den betreffenden Geschäftsbüchern ministeriums wurde im Pozsonyer Hafen der königlich allmonatlich anzufertigen und nach den Bestimmungen ungarischen Fluß- und Seeschiffahrts-Aktiengesellschaft des § 6 dieser Verordnung aufzubewahren, soweit behufs gefällsamtlicher Überwachung der Umladung nicht den Beauftragten der Unfallversicherungsanstalt unverzollter ausländischer Waren von der Eisenbahn die Einsichtnahme in diese Geschäftsbücher gestattet auf Wasserfahrzeuge und vice versa eine Expositur wird.

Übersteigt der anrechenbare Arbeitsverdienst | nach Art und Ausmaß in der Lohnliste oder in deren einer der im vorigen Absaße bezeichneten Personen Beilagen (§ 5) nachzuweisen. Hiebei sind jedenfalls die 2400 K im Jahre, so genügt die Angabe dieses Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung von den Umstandes. übrigen Abzügen zu trennen.

Bei Bauunternehmungen können die Lohnlisten nach einzelnen Bauführungen getrennt geführt werden. In diesem Falle ist ein genaues Verzeichnis über die einzelnen Bauführungen anzulegen und ist für kleinere (Reparatur u. dgl.) Arbeiten eine besondere Lohnliste zu führen.

Die Vereinigung der im Sinne des § 88 Gew. Ordng. geführten Arbeiterverzeichnisse mit der Lohnliste ist zulässig.

§ 2.

Die Lohnlisten müssen das Datum der betreffen den Lohnzahlungsperiode tragen und haben getrennt für jeden einzelnen in die Liste einbezogenen Beschäftigten mindestens anzugeben:

1. Vor- und Zuname, Art der Beschäftigung, das leztere nur, soweit nicht eine Gruppierung nach Bediensteten der gleichen Beschäftigungsart Plaß greift;

2. den bedungenen Lohnsaz (Einheitslohn), sofern er sich als Zeitlohn darstellt.

Für jede Lohnzahlungsperiode ist ferner unmittelbar nach deren Ablauf in die Lohnliste einzutragen:

3. Die Dauer der Beschäftigung während dieser Periode (Zahl der Arbeitstage, Arbeitsstunden), sofern die Entlohnung nach der Arbeitszeit stattfindet;

4. der von dem Beschäftigten verdiente Barlohn, einschließlich etwaiger Zulagen, Prämien u. dgl.

Überdies sind in der Lohnliste die dem Beschäf tigten gewährten, für die Versicherung anrechenbaren Naturalbezüge (Wohnung, Kost u. dgl.) nach Art und Menge anzugeben. Eine ziffermäßige Bewertung dieser Bezüge ist nicht erforderlich.

Sind die in den Punkten 2 und 3 dieses Paragraphen erwähnten Daten, sowie die Angaben über die Naturalbezüge aus anderweitigen, für Zwecke des Betriebes ordnungsmäßig geführten Aufschreibungen leicht zu entnehmen, so genügt ein Hinweis auf diese Aufschreibungen.

§ 3.

Lohnvorschüsse sind in der Regel in jener Lohnzahlungsperiode zu verrechnen, in der der Lohn fällig. geworden ist.

Ersätze für Reisekosten und ähnliche belastete Bezüge sind in die Summe der Barlöhne nicht einzubeziehen.

§ 4.

Erstreckt sich in einem Unternehmen die Unfallversicherungspflicht nicht auf alle Betriebstätigkeiten, so ist für jene Bediensteten, die nur zeitweise einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung obliegen und für die übrige Zeit nicht freiwillig versichert sind, außer der Gesamtbeschäftigungsdauer (§ 2, 3. 3) auch die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung, beziehungsweise sofern die Entlohnung für diese Arbeiten im Akkord erfolgt, der bezügliche Arbeitsverdienst besonders auszuweisen.

§ 5.

Ist der Arbeitsverdienst in einer Lohnperiode. nicht in einfacher Weise aus den Angaben der Lohnliste über den Lohnsaß und die Arbeitsdauer (§ 2, 3. 2 und 3) oder aus anderen Vormerkungen zu berechnen, so sind auch alle für die Lohnberechnung erforderlichen Behelfe und Belege (Geding-, Schicht-, Affordantenbücher, Nachweise über die Beschäftigungsdauer, über die Arbeits- oder Produktionsmenge u. dgl.) nach den Bestimmungen des § 6 dieser Verordnung aufzubewahren.

Wird der anrechenbare Lohn ganz oder teilweise von den Kunden des Unternehmers an den Arbeiter direkt entrichtet, so sind über die geleisteten Arbeiten, von welchen der Lohn abhängt, besondere Vormerfungen zu führen, demnach in Lohnmühlen über die Art und Menge des vermahlenen Getreides (Mahlbücher), in Lohnsägen über die Art und Menge des erzeugten Schnittholzes (Schnittbücher) 2c.

Erfolgt die Entlohnung im Gruppenakkord, so ist der Gruppenführer zu verpflichten, die Verteilung des Arbeitsverdienstes auf die einzelnen Teilnehmer dem Unternehmer bekannt zu geben. Die bezüglichen Aufzeichnungen sind bei der Lohnliste aufzubewahren, soweit sie nicht in dieser selbst Play finden.

Aufbewahrungsorte. § 6.

Die in den §§ 1, 2 und 5 erwähnten Lohnlisten, Auszüge, Aufschreibungen, Behelfe und Belege Lohnabzüge und Erfäße für die Instandhaltung sind in der Regel bei der Leitung des Betriebes, für der Geräte und Werksvorrichtungen, für die Beistellung den sie gelten, demnach bei Bauführungen, sofern für von Werkzeugen, Requisiten, Sprengmitteln u. dgl. solche gesonderte Aufschreibungen geführt werden, in sind vom Barlohn in Abrechnung zu bringen, jedoch der betreffenden Baukanzlei, und von dem Zeitpunkte

der Beendigung des Baues an in der Kanzlei der | Unternehmern oder Unternehmerverbänden und den Bauunternehmung aufzubewahren und für die Organe Arbeiterunfallversicherungsanstalten anderweitige Verder Arbeiterunfallversicherungsanstalt zur Einsicht einbarungen über die Einrichtung oder Aufbewahrung nahme bereitzuhalten. der Lohnausschreibungen getroffen sind.

Von einer vorübergehenden oder ausnahmsweisen anderweitigen Aufbewahrung hat der Unternehmer die Anstalt rechtzeitig zu verständigen.

§ 8.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Ge

Wirksamkeit.

Der Unternehmer hat hinsichtlich der im Falle seze vom 8. Februar 1909, R. G. Bl. Nr. 29, in seiner Verhinderung zur Vorweisung der Lohnaufschreibungen berechtigten und verpflichteten Personen Vorsorge zu treffen.

§ 7.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung finden soweit nicht Anwendung, als zwischen

Haerdtl m. p.

Ritt m. p.

Weiskirchner m. p.

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Juhalt: M 76. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife.

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