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Endlich ist dem Abschnitte a) VI derselben Anlage folgender Absatz anzufügen:

Kleie, mit mineralischen Stoffen verfälscht†).
Hierzu ist als Fußnote aufzunehmen:

Siehe Ministerialverordnung vom 17. März 1909, R. G. Bl. Nr. 43, V. Bl. Nr. 30.

II. Zu den Erläuterungen.
In Alinea 4 der Bemerkung zu Nr. 131,
Zeile 8, ist die Zahl „50" in „55" richtigzustellen.

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In den Bemerkungen zu Nr. 626, Abschnitt I, find in Alinea 2. Zeile 11 und 12, die Worte: „auch Kobaltoryd, graues bis schwarzes Pulver", in Alinca 4, Zeile 13 bis 15, die Worte: auch rotes Uranoxyd, schwarzes Uranprotoryd, Uranorydhydrat“, dann in Alinca 5, Zeile 2 bis 6, die Worte: „Chromogyd... bis Chromgydhydrat" zu streichen und an deren letterer Stelle zu sehen die Worte: Mischungen von Chromgelb und Pariserblau u. dgl. (sogenannter grüner Zinnober);“ schließ

In Bemerkung 1, Alinea 3, zu Nr. 289 ist stattlich sind in Zeile 13 die Worte: Smaragdgrün „20 cm“ „15 cm" zu sehen.

In Bemerkung 2, Alinea 2, zu Nr. 345, Zeile 8. ist vor dem Worte „Ziegen-" das Wort „Reh-," einzufügen.

In Bemerkung 3, Alinea 2, zu Nr. 460, Zeile 15, ist nach dem Worte „Lötkolben“ einzufügen: „aus Eisen“.

In Alinea 1 der Bemerkung 3 zu Nr. 471 sind in der zehnten und elften Zeile die Worte „Federn für Gliedermaßstäbe aus kleinen Stahlblättchen“ zu streichen und dafür folgende Worte zu sehen: Blättchen für Gliedermaßstäbe aus sederndem Stahlblech.“

Bewertung 7, Alinea 1 und 2, zu Nr. 600 sind. durch folgenden Wortlaut zu erseyen:

7. Glanzweiß der Nr. 600 g ist ein Gemenge von bajsch schwefeljaurem Aluminium oder Zini mit Kastlichem Gips, welches aus Aluminium oder gintiulfat mit Rauhydrat erzeugt wird. Es findet in der Papierfabrikation Verwendung und führt auch den Namen Satinweiß (satin white, blanc satinė).

Zur Unterscheidung von Satinweiß und Glanz weiß von ähnlichen weißen Farben wie Lithopone, Echwefelzink, Baryiweiß, Zinkweiß, schwefelsaurem Kalf übergießt man eine kleine Menge mit überschüssiger Salzsäure, prüft zunächst durch den Geruch oder mit Bleipapier auf Schwefelwasserstoff und erhitzt dann zum Kochen:

Lithopone und Schwefelzint entwickeln Schwzjetwafferstoff, lezteres löst sich in Salzsäure vollständig, ersteres nicht;

Barytweiß bleibt vollständig unverändert;

(Chromorydhydrat)" zu streichen. In Alinea 7 des Abschnittes I der Bemerkungen zu dieser Nummer ist nach dem Worte „Kupferhammerschlag" zu sehen: „eine hauptsächlich aus Kupferorydul bestehende rotbraune Anstrichfarbe". Alinea 9 dieses Abschnittes ist zu streichen.

Alinca 1 und 2 des Abschnittes III der Bemerfungen zu Nr. 626 sind zu streichen und durch folgende Alineas zu ersetzen:

Alle Schmelz, Email- und Porzellanfarben, das sind mehlfein gevulverte oder geschläumte Glasflüsse, euch mit Zujaß anderer geeigneter Beimischungen, ferner mehlfein gepulverte Mischungen von Ton, Silikaten und anderen Mineralien wie Flußspat u. dgl. Flußmittel mit Metalloxyden, welche zum Färben Lustrieren oder Bemalen keramischer Erzeugnisse dienen. Sie unterscheiden sich von den eine ähnliche Zusammenseßung besitzenden Email- und Glasurmassen der Nr. 368 durch ihre unter dem Mitroskope, sowie durch Abschlämmen festzustellende feinere Beschaffenheit und gelangen meist in fleineren Aufmachungen zur Einfuhr.

Im Tarife nicht namentlich angeführte oder durch die Erläuterungen nicht ausdrücklich einer bestimmten Tarisposition zugewiesene Metalloxyde sind, wenn sie keine Zusäße von Flußmitteln enthalten, nach Nr. 622 zu behandeln.

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Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

XXXVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 2. Juni 1909.

Inhalt: (No 77 und 78.) 77. Gesez, betreffend die Hinterlegung gerichtlich zu deponierender Wertpapiere bei der Landesbank des Königreiches Böhmen. 78. Verordnung, womit der § 20 der Ministerialverordnung vom

1. August 1900, betreffend die Regelung des Studien- und Prüfungswesens für Lebensmittelexperten, abgeändert wird.

77.

Gesch vom 10. Mai 1909,

betreffend die Hinterlegung gerichtlich zu deponierender Wertpapiere bei der Landes

bank des Königreiches Böhmen.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

8 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist Mein Justizminister betraut.

Budapest, am 10. Mai 1909.

Franz Joseph m. p.

Bienerth m. p. Hochenburger m. p.

78.

Verordnung des Ministeriums des

1909,

Auf Ansuchen der Beteiligten und mit Bewilli- Innern und des Ministeriums für gung des zuständigen Gerichtes können Wertpapiere, Kultus und Unterricht vom 24. Mai die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bei den gerichtlichen Depositenämtern im Königreiche Böhmen zu erlegen wären, bei der Landesbank des womit der § 20 der Ministerialverordnung Königreiches Böhmen zur Aufbewahrung und Ver- vom 1. August 1900, R. G. Bl. Nr. 133, waltung hinterlegt werden, wofern für die der betreffend die Regelung des Studien- und Landesbank daraus erwachsenden Verbindlichkeiten das Königreich Böhmen die subsidiäre Haftung über- Prüfungswesens für Lebensmittelerperten,

nimmt.

§ 2.

Die Bedingungen für diese Hinterlegung sind auf Grund einer zwischen dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen und dem Justizminister 311 treffenden Vereinbarung festzuseßen.

§ 3.

Dieses Gesez tritt nach statutarischer Festseßung der Landeshaftung (§ 1) und nach Zustandekommen. der im § 2 vorgesehenen Vereinbarung an dem im Verordnungswege zu bestimmenden Tage in Wirkfamkeit.

abgeändert wird.

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Inhalt: No 79. Kundmachung, betreffend die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet.

79.

Kundmachung des Eisenbahnministe= riums vom 27. Mai 1909,

betreffend die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, An

wendung findet.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, R. G. BI. Nr. 186 ex 1892, Anwendung findet, hat unter Berücksichtigung der seit der Kundmachung vom 11. März 1908, R. G. Bl. Nr. 56, erfolgten Änderungen und Ergänzungen zu lauten, wie folgt:

Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet.

Oßterreich-Ungarn.

I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder.

(Einschließlich Liechtenstein.)

A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenannten Bahnverwaltungen und Gesellschaften mit dem Sike in Österreich oder in Ungarn be

trieben werden.

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3. Aussig-Teplizer Eisenbahn.
4. Böhmische Kommerzialbahnen.
5. Lokalbahn Brünn - Lösch.
6. Buschtěhrader Eisenbahn.
7. Lokalbahn Friedland - Bilá.

8. Friedländer Bezirksbahnen, bestehend aus den Lokalbahnen:

Friedland-Reichsgrenze nächst Hermsdorf;
Friedland-Reichsgrenze nächst Heinersdorf
(Strecke bis Heinersdorf a. T.), und
Raspenau-Weißbach.

9. Gablonzer elektrische Bahnen.

10. Kaschau-Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien).

11. Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesellschaft (Lokalbahn Hruschau, Polnisch-Ostrau). 12. Neutitscheiner Lokalbahn,

13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: Gänserndorf-Mistelbach; Gmünd1. K. t. österreichische Staatsbahnen, mit Ein- Litschau-Heidenreichstein und Gmünd-Groß-Geschluß der auf fürstlich Liechtensteinschem Gebiete gele- | rungs; Korneuburg-Ernstbrunn - Hohenau

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und

Dobermannsdorf-Poysdorf; St. Pölten- Kirchberg | B. Bahnstrecken, die sich im Betriebe oder Mita. d. P.—Mank― Mariazell – Gußwerk mit der Ab- betriebe auswärtiger Verwaltungen befinden. zweigung Ober-Grafendorf-Ruprechtshofen.

14. Österreichische Nordwestbahn.

=

15. Österreichisch ungarische StaatseisenbahnGesellschaft.

16. Přivoz-Mähr.-Ostrau-Witkowißer Lokalbahn.

17. Salzburger Eisenbahn- und TramwayGesellschaft.

18. Salzkammergut-Lokalbahn.
19. Steyrtalbahn.

20. Südbahn-Gesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit Ausschluß der Lokal bahnen:

c) Bruneck-Sand i. T. (mit elekrischem Betriebe), d) Grobelno-Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn),

e) Kapfenberg-Seebach — Au,

f) Kühnsdorf-Eisenkappel,

I. Italienischer Verwaltungen.

Die durch die italienischen Staatsbahnen betriebenen Strecken von der italienisch - österreichischen Grenze:

25. bei Cormons bis Cormons.

26. bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung 27. bei Peri bis Ala.

aus Italien.

Die durch die italienische Eisenbahn-Gesellschaft „Società Veneta per costruzione ed esercizio di ferrovie secondarie italiane" betriebene Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze:

28. bei Cervignano bis Cervignano.

II. Deutscher Verwaltungen.

Die durch die Königlich bayerischen Staatseisenschen Grenze:

g) Mödling-Hinterbrühl nächst Wien (mit elektri- bahnen betriebenen Strecken von der deutsch-österreichi= schem Betriebe),

h) Pöltschach-Gonobig,

i) Preding-Wieselsdorf — Stainz,

k) Rittnerbahn (Lokalbahn Bozen-Klobenstein), 1) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen-Kaltern) und die elektrisch betriebene Kleinbahn KalternMendel (Mendelbahn),

m) Virglbahn (elektrisch betriebene Drahtseilbahn von Bozen auf die Virgl-Warte), n) Windisch - Feistritz S. B.-Stadt WindischFeistritz.

21. Südnorddeutsche Verbindungsbahn. 22. Stauding-Stramberger Lokalbahn. 23. Eisenbahn Wien-Aspang, mit Ausschluß o) der Zahnradstrecke Puchberg-Hochschneeberg der Schneebergbahn.

24. Die von den Königlich ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken der K. k. österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen Landesgrenze, von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze und von Sianki bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie der österreichisch- ungarischen StaatseisenbahnGesellschaft von Marchegg bis zur ungarischen Landesgrenze, endlich die von der Györ-Sopron - Eben furter Eisenbahn-Gesellschaft) betriebene Strecke der im Betriebe der Südbahn-Gesellschaft stehenden Wien - Pottendorf-Wiener-Neustädter Bahn von Ebenfurt bis zur ungarischen Landesgrenze.

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Anmerkung.

1) Raab-Edenburg-Ebenfurter Eisenbahn Gesellschaft.

29. bei Kiefersfelden bis Kufstein.

30. bei Salzburg bis Salzburg.

31. bei Waldfassen bis Eger.

32. bei Schirnding bis Eger.
33. bei Asch bis Eger.

Die durch die Königlich sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der deutsch-österrei= chischen Grenze:

34. bei Brambach bis Eger.

35. bei Bärenstein bis Weipert.

36. bei Markersdorf bis Hermsdorf i. B. 37. bei Moldau bis Moldau. 38. bei Schöna bis Bodenbach. 39. bei Schöna bis Tetschen. 40. bei Neusalza-Spremberg bis zur österrei chisch-deutschen Grenze bei Taubenheim.

41. bei Alt- und Neu-Gersdorf bis zur öfterreichisch-deutschen Grenze bei Ebersbach.

42. bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf.
43. bei Groß-Schönau bis Warnsdorf.
44. bei Zittau bis Reichenberg.

Die durch die Königlich preußischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze:

45. bei Heinersdorf a. T. bis Heinersdorf a. T.
46. bei Grünthal bis Grünthal.
47. bei Neusorge bis Halbstadt.
48. bei Jägerndorf bis Jägerndorf.
49. bei Troppau bis Troppau.
50. bei Oderberg bis Oderberg.
51. bei Goczalkowiz bis Dziediz.
52. bei Neuberun bis Oświęcim.

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