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Endlich ist dem Abschnitte a) VI derselben Anlage folgender Absatz anzufügen:

Kleie, mit mineralischen Stoffen verfälscht†).
Hierzu ist als Fußnote aufzunehmen:

Siehe Ministerialverordnung vom 17. März 1909, N. G. Bl. Nr. 43, V. Bl. Nr. 30.

11. Zu den Erläuterungen.

In Alinea 4 der Bemerkung zu Nr. 131, Zeile 8, ist die Zahl „50" in „55" richtigzustellen.

In Bemerkung 2, Alinea 2, zu Nr. 345, Zeile 8. ist vor dem Worte „Ziegen-" das Wort „Reh-," einzufügen.

In Bemerkung 3, Alinca 2, 31 Nr. 460, Zeile 15, ist nach dem Worte „Lötkolben“ einzufügen: „aus Eisen".

In den Bemerkungen zu Nr. 626, Abschnitt I, sind in Alinea 2. Zeile 11 und 12, die Worte: „auch Kobaltoxyd, graues bis schwarzes Pulver", in Alinca 4, Zeile 13 bis 15, die Worte: „such rotes Uranoxyd, schwarzes Uranprotoryd, Uranorydhydrat“, dann in Alinca 5, Zeile 2 bis 6, die Worte: „Chromoghd ... bis Chromsehen die Worte: „Mischungen von Chromgelb und oxydhydrat" zu streichen und an deren letzterer Stelle Parijerblau u. dgl. (jogenannter grüner Zinnober);" schließ

zu

In Bemerkung 1, Alinea 3, zu Nr. 289 ist stattlich sind in Zeile 13 die Worte: Smaragdgrün „20 cm“ „15 cm“ zu seßen. (Chromorydhydrat)“ zu streichen. In Alinea 7 des Abschnittes I der Bemerkungen zu dieser Nummer ist nach dem Worte Supferhammerschlag" zu sehen: „eine hauptsächlich aus Kupferorydul bestehende rotbraune Anstrichsarbe". Alinea 9 dieses Abschnittes ist zu streichen.

In Alinea 1 der Bemerkung 3 zu Nr. 471 sind in der zehnten und elften Zeile die Worte „Federn für Glicdermaßstäbe aus Heinen Stahlblättchen“ zu streichen und dafür folgende Worte zu sezen: „Blättchen für Gliedermaßstäbe aus federndem Stahlblech.“

Bemetzung 7, Alinea 1 und 2, zu Nr. 600 jind durch folgenden Wortlaut zu ersehen:

7. Glanzweiß der Nr. 600 g ist ein Gemenge von bajsch schwefelfaurem Aluminium oder Zini mit Maftlichem Gips, welches aus Aluminium- oder ginhulfat mit Kalhydrat erzeugt wird. Es findet in der Papierfabrikation Verwendung und führt auch den Namen Satinweiß (satin white, blane satiné).

Satinweiß, Glanzweiß, 3infweiß, schwefelsaurer Kalt lösen sich in Sal säure auf; die verdünnte Lösung von Glanzweiß gibt mit überschüssigem Ammoniak einen weisen gelatinen Niederschlag von Aluminiumhydrogud, was bei schwefeljaurem stalk, Satinweiß und Zinkweiß nicht eintritt;

Zur Unterscheidung von Satinweiß und Glanz weiß von ähnlichen weißen Farben we Lithopone, Schwefelzink, Barntweiß, Zinkweiß, Schwefelhaurem Kalf übergießt man eine leine Menge mit überschüssiger Salzsäure, prüft zunächst durch den Geruch oder mit Bleipapier auf Schwefelwafferstoff und erhist dann zum Kochen:

Lithopone und Schwefelzink entwickeln Schwefelwasserstoff, lezteres löst sich in Salzsäure vollständig, eriteres nicht;

Barytweiß bleibt vollständig unverändert;

Zinkweiß und Satinweiß färben sich beim Glühen vorübergehend gelb;

Zinkweiß endlich unterscheidet sich von den übrigen dadurch, daß seine Lösung mit Chlorbaryum keine Schwefelsäurereaktion gibt.

In Bemerkung 1, Alinca 11 zu Nr. 601 ist in der zweiten Zeile statt Nr. 626" zu sehen „Nr. 622".

Alinca 1 und 2 des Abschnittes III der Bemerfungen zu Nr. 626 sind zu streichen und durch fol. gende Alineas zu ersehen:

Alle Schmelz, Email- und Porzellanfarben, das sind mehlfein gepulverte oder geschlämmte Glasflüsse, auch mit Zujaz anderer geeigneter Beimischungen, ferner mehlfein gepulverte Mischungen von Ton, Silikaten und anderen Mineralien wie Flußspat u. dgl. Flußmittel mit Metalloxyden, welche zum Färben Lustrieren oder Bemalen keramischer Erzeugnisse dienen. Sie unterscheiden sich von den eine ähnliche Zusammenseßung besißenden Email- und Glasurmassen der Nr. 368 durch ihre unter dem Mirojkope, sowie durch Abschlämmen festzustellende feinere Beschaffenheit und gelangen meist in kleineren Aufmachungen zur Einfuhr.

Im Tarife nicht namentlich angeführte oder durch die Erläuterungen nicht ausdrücklich einer vestimmten Tarifposition zugewiesene Metalloryde sind, wenn sie keine Zusäße von Flußmitteln enthalten, nach Nr. 622 zu behandeln.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Biliński m. p. Bráf m. p. Weiskirchner m. p.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

XXXVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 2. Juni 1909.

Inhalt: (No 77 und 78.) 77. Gesez, betreffend die Hinterlegung gerichtlich zu deponierender Wertpapiere bei der Landesbank des Königreiches Böhmen. 78. Verordnung, womit der § 20 der Ministerialverordnung vom 1. August 1900, betreffend die Regelung des Studien- und Prüfungswesens für Lebensmittelerperten, abgeändert wird.

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77.

Geseh vom 10. Mai 1909,

betreffend die Hinterlegung gerichtlich zu deponierender Wertpapiere bei der Landesbank des Königreiches Böhmen.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 2.

Die Bedingungen für diese Hinterlegung sind auf Grund einer zwischen dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen und dem Justizminister z11 treffenden Vereinbarung festzusehen.

§ 3.

Dieses Gesez tritt nach statutarischer Festseßung der Landeshaftung (§ 1) und nach Zustandekommen der im § 2 vorgesehenen Vereinbarung an dem im Verordnungswege zu bestimmenden Tage in Wirk

jamkeit.

8 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister betraut.

78.

$ 1.

Verordnung des Ministeriums des

1909,

Auf Ansuchen der Beteiligten und mit Bewilli- Innern und des Minifteriums für gung des zuständigen Gerichtes können Wertpapiere, Kultus und Unterricht vom 24. Mai die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bei den gerichtlichen Depositenämtern im Königreiche Böhmen zu erlegen wären, bei der Landesbank des womit der § 20 der Ministerialverordnung Königreiches Böhmen zur Aufbewahrung und Ver- vom 1. August 1900, R. G. Bl. Nr. 133, waltung hinterlegt werden, wofern für die der betreffend die Regelung des Studien- und Landesbank daraus erwachsenden Verbindlichkeiten Prüfungswesens für Lebensmittelerperten, abgeändert wird.

das Königreich Böhmen die subsidiäre Haftung über

nimmt.

Budapest, am 10. Mai 1909.

Franz Joseph m. p.
Bienerth m. p. Hochenburger m. p.

Der § 20 der Ministerialverordnung vom 1. August 1900, R. G. Bl. Nr. 133, betreffend die Regelung des Studien- und Prüfungswesens für Lebensmittelerperten, wird abgeändert und hat zu lauten, wie folgt:

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Jahrgang 1909.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

Ausgegeben und versendet am 8. Juni 1909.

Inhalt: No 79. Kundmachung, betreffend die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet.

XXXIX. Stück.

79. Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 27. Mai 1909, betreffend die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, Anwendung findet.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, R. G. BI. Nr. 186 ex 1892, Anwendung findet, hat unter Berücksichtigung der seit der Kundmachung vom 11. März 1908, R. G. Bl. Nr. 56, erfolgten Änderungen und Ergänzungen zu lauten, wie folgt:

Lifte der Eisenbahnstrecken, auf welche das
Internationale Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet.

Osterreich-Ungarn.

I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und
Länder.

(Einschließlich Liechtenstein.)

A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenannten Bahnverwaltungen und Gesellschaften mit dem Sie in Österreich oder in Ungarn betrieben werden.

genen Strecke der Linie Feldkirch-Buchs; — dagegen mit Ausschluß:

a) folgender dalmatinischen Linien der K. t. österreichischen Staatsbahnen:

a) Spalato-Siverić-Knin,
B) Perković-Slivno-Sebenico,
7) Spalato — Sinj;

b) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt-
Mauterndorf (Murtalbahn).

=

2. Lokalbahn Aujezd - Luhatschowiz — Luhatschowiz.

3. Aussig-Teplizer Eisenbahn.
4. Böhmische Kommerzialbahnen.
5. Lokalbahn Brünn-Lösch.

6. Buschtěhrader Eisenbahn.

7. Lokalbahn Friedland - Bilá.

8. Friedländer Bezirksbahnen, bestehend aus den Lokalbahnen:

Friedland-Reichsgrenze nächst Hermsdorf;
Friedland-Reichsgrenze nächst Heinersdorf
(Strecke bis Heinersdorf a. T.), und
Raspenau-Weißbach.

9. Gablonzer elektrische Bahnen.

10. Kaschau-Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien).

11. Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesellschaft (Lokalbahn Hruschau-Polnisch-Ostrau).

12. Neutitscheiner Lokalbahn.

13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: Gänserndorf-Mistelbach; Gmünd

1. K. t. österreichische Staatsbahnen, mit Ein- Litschau-Heidenreichstein und Gmünd-Groß-Geschluß der auf fürstlich Liechtensteinschem Gebiete gele-rungs; Korneuburg-Ernstbrunn-Hohenau und

Dobermannsdorf-Poysdorf; St. Pölten - Kirchberg | B. Bahnstrecken, die sich im Betriebe oder Mita. d. P.-Mank-Mariazell - Gußwerk mit der Ab- betriebe auswärtiger Verwaltungen befinden. zweigung Ober-Grafendorf―Ruprechtshofen. I. Italienischer Verwaltungen.

14. Österreichische Nordwestbahn.

15. Österreichisch - ungarische StaatseisenbahnGesellschaft.

16. Přivoz-Mähr.-Ostrau-Witkowitzer Lokalbahn.

17. Salzburger Eisenbahn- und TramwayGesellschaft.

18. Salzkammergut-Lokalbahn. 19. Steyrtalbahn.

20. Südbahn-Gesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit Ausschluß der Lokal bahnen:

c) Bruned-Sand i. T. (mit elekrischem Betriebe), d) Grobelno-Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn),

e) Kapfenberg-Seebach-Au,

f) Kühnsdorf-Eisenkappel,

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II. Deutscher Verwaltungen.

Die durch die Königlich bayerischen Staatseisenschen Grenze:

g) Mödling-Hinterbrühl nächst Wien (mit elektri- bahnen betriebenen Strecken von der deutsch-österreichi= schem Betriebe),

h) Pöltschach-Gonobiz,

i) Preding-Wieselsdorf - Stainz,

k) Rittnerbahn (Lokalbahn Bozen-Klobenstein), 1) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen-Kaltern) und die elektrisch betriebene Kleinbahn Kaltern Mendel (Mendelbahn),

m) Virglbahn (elektrisch betriebene Drahtseilbahn von Bozen auf die Virgl-Warte),

n) Windisch - Feistritz S. B.-Stadt WindischFeistriß.

21. Südnorddeutsche Verbindungsbahn. 22. Stauding-Stramberger Lokalbahn.

23. Eisenbahn Wien-Aspang, mit Ausschluß o) der Zahnradstrecke Puchberg-Hochschneeberg der Schneebergbahn.

29. bei Kiefersfelden bis Kufstein.
30. bei Salzburg bis Salzburg.
31. bei Waldsassen bis Eger.

32. bei Schirnding bis Eger.
33. bei Asch bis Eger.

Die durch die Königlich sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze:

34. bei Brambach bis Eger.

35. bei Bärenstein bis Weipert.

36. bei Markersdorf bis Hermsdorf i. B.
37. bei Moldau bis Moldau.
38. bei Schöna bis Bodenbach.
39. bei Schöna bis Tetschen.

40. bei Neusalza-Spremberg bis zur österrei= chisch-deutschen Grenze bei Taubenheim.

41. bei Alt- und Neu-Gersdorf bis zur öster reichisch-deutschen Grenze bei Ebersbach.

42. bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf.
43. bei Groß-Schönau bis Warnsdorf.
44. bei Zittau bis Reichenberg.

Die durch die Königlich preußischen Staatseisen

24. Die von den Königlich ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken der K. k. österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen Landesgrenze, von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze und von Sianki bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie der österreichisch- ungarischen StaatseisenbahnGesellschaft von Marchegg bis zur ungarischen Landes- bahnen betriebenen Strecken von der deutsch-österreichigrenze, endlich die von der Györ-Sopron - Eben- | schen furter Eisenbahn-Gesellschaft 1) betriebene Strecke der im Betriebe der Südbahn-Gesellschaft stehenden Wien -Pottendorf-Wiener Neustädter Bahn von Ebenfurt bis zur ungarischen Landesgrenze.

Anmerkung.

1) Raab―Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn - Gesellschaft.

Grenze:

45. bei Heinersdorf a. T. bis Heinersdorf a. T.
46. bei Grünthal bis Grünthal.
47. bei Neusorge bis Halbstadt.
48. bei Jägerndorf bis Jägerndorf.

49. bei Troppau bis Troppau.
50. bei Oderberg bis Oderberg.
51. bei Goczalkowiz bis Dziediz.
52. bei Neuberun bis Oświęcim.

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