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Inhalt: (No 80 und 81.) 80. Kundmachung, betreffend die Richtigstellung von Fehlern in der Verlautbarung der Vereinbarungen, betreffend die Internationale Union zum Schuße des gerwerblichen Eigentums und die Internationale Markenregistrierung und des Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche zum gegenseitigen gewerblichen Rechtsschuß vom 17. November 1908. - 81. Verordnung, mit welcher die gewerbliche Erzeugung von Zündwaren an eine Konzession gebunden und für die Genehmigung der bezüglichen Betriebsanlagen das Verfahren vorgezeichnet wird.

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Ferner hat es in dem in demselben Stücke des Reichsgesetzblattes unter Nr. 267 kundgemachten

seitigen gewerblichen Rechtsschuß auf Seite 930 in der 3. Zeile der Überschrift statt: vom 17. November" richtig vom 17. November 1908" zu lauten.

Kundmachung des Minifteriums des übereinkommen mit dem Deutschen Reiche zum gegen-
Innern im Einvernehmen mit dem
Ministerium für öffentliche Arbeiten
vom 15. April 1909,

"

Haerdtl m. p.

81.

Ritt m. p.

betreffend die Richtigstellung von Fehlern in der Verlautbarung der Vereinbarungen, betreffend die Internationale Union zum Schuße Verordnung des Handelsministers im des gewerblichen Eigentums und die Internationale Markenregistrierung, R. G. Bl. Einvernehmen mit dem Minister des Nr. 266 vom Jahre 1908, und des Überein- Innern vom 24. Mai 1909,

kommens mit dem Deutschen Reiche zum mit welcher die gewerbliche Erzeugung von gegenseitigen gewerblichen Rechtsschuß vom Zündwaren an eine Konzession gebunden und 17. November 1908, R. G. Bl. Nr. 267. für die Genehmigung der bezüglichen Be In den im CXXIV. Stücke des Reichsgesetz- triebsanlagen das Verfahren vorgezeichnet blattes vom Jahre 1908 unter Nr. 266 kundgemachten Vereinbarungen, betreffend die Internationale Union Auf Grund des § 24, Absatz 1 und 2 und des zum Schuße des gewerblichen Eigentums und die Internationale Markenregistrierung, und zwar in der § 57, Absatz 3, sowie des § 27, Absah 2 der Gewerbeordnung wird verordnet, wie folgt:

sub IV verlautbarten Zujazakte vom 14. Dezember 1900, hat auf Seite 922, rechte Textspalte, unter VI, die Bezeichnung des neu aufgenommenen Artikels (20. und 22. Zeile von unten) statt: „10 bis“ richtig „10 b“ zu lauten.

wird.

§ 1.

Die gewerbliche Erzeugung von Zündwaren wird an eine Konzession gebunden.

§ 2.

Die Konzession wird nach Einvernahme der betreffenden Handels- und Gewerbekammer von der politischen Landesbehörde bei Vorhandensein der für den Antritt konzessionierter Gewerbe überhaupt vor geschriebenen Erfordernisse verlichen. Hierbei ist auf die Lokalverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Falls sich die Erzeugung von Zündwaren auch auf die Verwendung weißen (gelben) Phosphors erstrecken soll, ist dies in dem Konzessionsdekrete ausdrücklich anzuführen.

Die Konzession kann von der Verleihungsbehörde zurückgenommen werden, wenn eine solche Gewerbeunternehmung binnen 6 Monaten nach der Konzessionserteilung nicht in Betrieb gesezt, oder wenn später durch eben so lange Zeit der Betrieb ausgesezt wird.

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Leistungen der Advokaten und ihrer Kanzleien im gerichtlichen Verfahren, die wegen ihrer Einfachheit und Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und des angeschlossenen Tarifes zu vergüten.

Auf Leistungen im Strafverfahren finden die Tarifposten der Abteilung B (Reisekosten und Entfernungsgebühren) und der Abteilung C (Manipulations gebühren) Anwendung, die Tarifposten der Abtei Lung A (Geschäftshonorar) jedoch nur insofern, als sie sich nicht auf Eingaben und mündliche Verhandlungen oder Vernehmungen beziehen, und der WortLaut der Tarifpost nicht entgegensteht.

Einschränkung der Geltung des Tarifes.
§ 2.

Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

Umstände oder durch besondere Aufträge seiner Partei gerechtfertigten Mehranspruch gegen diese geltend zu machen.

Ortsklassen. § 3.

Der Tarif zerfällt in drei Klassen.

Die erste Klasse gilt für Wien und die im Wiener Polizeirayon gelegenen Orte;

die zweite Klasse für alle Gerichtshoforte und zwar für Prag unter Einschluß der zum Polizeirayon gehörigen Orte, ferner für die Kurorte Karlsbad, Marienbad, Meran, Ischl, Gmunden und Baden;

die dritte Klasse gilt für alle übrigen Orte der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

§ 4.

Die Entlohnung richtet sich nach der für den Wohnsiz des Advokaten geltenden Tarifklasse und nuc in dem Falle, daß ein Advokat ein Geschäft durch Vermittlung eines anderen Advokaten verrichten ließ, hinsichtlich der hiefür entfallenden Gebühren nach der für den Wohnsiz des lezteren geltenden Tarifklasse.

Hat ein Advokat seinen Wohnsig in einem Orte, welcher nicht der Siz eines Bezirksgerichtes ist, so ist die Klasse des Ortes maßgebend, in welchem sich das Bezirksgericht befindet, zu dessen Sprengel der Wohnsiz des Advokaten gehört.

Für Tagsagungen, welche ein Advokat, der seinen Wohnsiz in einem Orte niederer Klasse hat, bei einem Gerichte höherer Ortsklasse vornimmt, sowie für andere Auch in Ermanglung einer Vereinbarung bleibt Bemühungen bei einem solchen Gerichte kann er die dém Advokaten vorbehalten, einen durch besondere | Gebühr der betreffenden höheren Ortsklasse anrechnen.

Berechnung des Wertes für die Anwendung der einzelnen Tariffäße.

§ 5.

Die Berechnung des für die Anwendung eines bestimmten Tariffages maßgebenden Wertbetrages er folgt im streitigen Verfahren nach dem Werte des Streitgegenstandes, im Exekutions (Sicherungs-) Verfahren in der Regel (§ 7) nach dem Werte des Anspruches, im außerstreitigen Verfahren nach dem Werte des Gegenstandes, auf welchen sich die Leistung bezieht.

$ 6.

Die Bewertung des Streitgegenstandes zum Zwecke der Kostenbestimmung (§ 5) hat im allge meinen nach den Vorschriften der §§ 54 bis 60 der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111, zu erfolgen; jedoch ist, falls nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt wird, nicht der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung, sondern nur deren eingeklagter Teil, und wenn ein Überschuß in Anspruch genommen wird, der sich aus der Vergleichung der den beiden Parteien gegen einander zustehenden Forderungen ergibt, lediglich der Betrag des eingeklagten Überschusses maßgebend.

betreibenden Gläubigers oder sonstigen Berechtigten nach dem Werte ihrer Ansprüche, bei Anträgen des Drittschuldners nach der Höhe der gepfändeten Forderung, bei Anträgen des Verpflichteten nach dem Werte der hiedurch berührten gegnerischen Ansprüche; für Anträge des Bieters und Erstehers ist der Wert des Exekutionsobjektes maßgebend.

§ 8.

Ist der Wert des Gegenstandes, auf welchen sich eine Leistung im Streit, Exekutions- (Sicherungs-) Verfahren oder im außerstreitigen Verfahren bezieht. weder ziffermäßig ausgedrückt, noch aus sonst vorhandenen Daten, soweit es zur Bestimmung des anzu wendenden Tariffages erforderlich ist, erkennbar, so hat das Gericht tunlichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, die Bewertung anläßlich der ersten Kostenbestimmung vorzunehmen. In die bezüg liche Erledigung ist der Wert, welcher der Kostenbestimmung zugrunde gelegt worden ist, ausdrücklich aufzunehmen.

Im Zweifel ist ein Betrag von 500 K anzu

nehmen.

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühren bei Streitgenossen.

$ 9.

Im Falle der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung ist, solange die Verbin= dung nicht wieder aufgehoben ist, der Wert der StreitBeim Vorhandensein von Streitgenossen auf der gegenstände zum Behufe der Kostenbestimmung zu= sammenzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Verhand einen oder anderen Seite gebührt dem Advokaten für lung über die Klage und Widerklage oder über die jeden Streitgenossen, den ersten nicht mitgerechnet, Klage und über den Zwischenantrag auf Feststellung eine Erhöhung des tarifmäßigen Geschäftshonorars des Bestandes einer vom Geflagten zur Kompensation (Abt. A des Tarifs) um zehn Prozent, jedoch nie mehr als hundert Prozent. geltend gemachten Gegenforderung vereinigt wird.

Entlohnung der Vorarbeiten.
§ 10.

Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist für jede der getrennten Verhandlungen für die Dauer der Trennung bloß der bezügliche Teilwert für die Kostenbestimmung maßgebend. Die Entlohnung für die Aufnahme der Information mit der Partei und für die Information aus Eine Änderung im Werte des Streitgegenstandes den Akten ist in der Regel in dem Tariffaße für die infolge einer vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgten Klagsänderung, eine Einschränkung des Klagebegehrens oder eine teilweise Erledigung des Streites ist für die der Änderung nachgefolgten Leistungen und sofern die Änderung durch eine Partei erklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsaß oder die betreffende Tagsaßung zu berüdsichtigen, für leztere jedoch nur dann, wenn der Grund der Änderung schon vor der Tagsagung eingetreten ist.

Verfassung eines Schriftsages oder für die Vornahme einer Tagjagung inbegriffen; wenn sich jedoch im einzelnen Falle troß der Einfachheit der Sache die Juformation zeitraubend gestaltet hat, so kann das Gericht für die Information eine abgesonderte Entlohnung bis ur Hälfte des für die Leistung normierten Tarifsazes

zusprechen.

Rechtskraft gerichtlicher Erledigungen, der Bezeich= Für die Erhebung der Zustellung oder der nung eines gerichtlichen Depositums oder der Grundbuchsbezeichnung einer Liegenschaft, für Erhebungen im Handels- und Genossenschaftsregister sowie im Im Exekutions (Sicherungs-) Verfahren richtet Pfändungsregister und für andere einfache Erhebungen sich die Bestimmung der Kosten bei Anträgen eines | dieser Art findet eine abgesonderte Entlohnung nur

§ 7.

dann statt, wenn diese Erhebungen nicht zu jenen vorbereitenden Handlungen gehören, welche zur Verrichtung von Geschäften der in der anzuwendenden Tarifpost bezeichneten Art regelmäßig notwendig sind oder wenn diese Erhebungen durch Vermittlung eines anderen Advokaten vorgenommen werden mußten.

Barauslagen.
§ 11.

Die Auslagen für Stempel und Porto sowie andere Barauslagen sind abgesondert zu vergüten.

Erhöhte Entlohnung rein sollizitatorischer Geschäfte.

§ 12.

Entlohnung des Advokaten als Zustellungsbevollmächtigten.

§ 16.

Insofern ein Advokat nur als Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, hat er lediglich auf die durch die Übersendung der Akten und durch allfällige Korrespondenzen sich ergebenden Manipulationsgebühren (Tarifpost 11 und ff.) und Briefgebühren (Tarifpost 4) Anspruch.

Entlohnung des Advokaten in eigener Rechtssache.

$ 17.

Ein Advokat kann in seiner eigenen Rechtssache Wurde ein Geschäft der in der Tarifpost 9 be- die einem bevollmächtigten Advokaten zukommenden zeichneten Art durch einen Advokaten oder Advokaturs-Gebühren von der kostenersaßpflichtigen Gegenpartei fandidaten vorgenommen, so gebührt eine höhere, als beanspruchen.

die nach den Bestimmungen des Tarifes für den Fall

über das Maß des Tarifes.

der Vornahme des Geschäftes durch einen in der Liste Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit jeder der Advokaturskandidaten nicht eingetragenen Kanzlei- einzelnen Leistung durch das Gericht. Entlohnung bediensteten zuzuerkennende Entlohnung nur dann, wenn die Vornahme des Geschäftes durch den Advofaten, beziehungsweise Advokaturskandidaten im einzelnen Falle vom Gerichte als zweckmäßig er= kannt wird.

§ 18.

Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen,

Besorgung mehrerer Geschäfte während der Dauer bleibt unberührt. Die Entlohnung für die im Tarife

einer Reise.
§ 13.

Wurden während der Dauer einer Reise zwei oder mehrere Geschäfte besorgt, so können die Reisekosten (Tarifpost 10) nur einmal in Anrechnung gebracht werden. Sie sind in einem solchen Falle auf die einzelnen Geschäfte in billiger Weise zu verteilen.

Kostenverzeichnisse (Rechnungen).
§ 14.

Für die Verfassung der Kostenverzeichnisse und Gebührenrechnungen an die eigene Partei, insofern sie nicht als Beilagen einer gerichtlichen Eingabe benötigt werden, hat der Advokat, vorbehaltlich der Manipu lationsgebühren (Tarifpost 11), auf eine Entlohnung keinen Anspruch.

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer
Advokaten.
§ 15.

Für Leistungen, welche von einer Partei mehreren Advokaten gemeinschaftlich übertragen werden, erhält jeder derselben, vorbehaltlich eines besonderen Übereinkommens, von der eigenen Partei für seine Leistungen die vollen Gebühren des Tarifes.

bezeichneten einzelnen Leistungen ist mit einem höheren als dem tarifmäßigen Betrage festzusehen, wenn im einzelnen Falle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine durchschnittliche Bewertung nicht zutreffen.

Abgesonderte Schriftsäke und Anträge.

$ 19.

Eine abgesonderte Entlohnung von Schriftsägen findet sowohl im Streit als auch im Exekutions= (Sicherungs-) Verfahren nur insofern statt, als sie mit anderen Schriftsäzen nicht verbunden werden können. oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung für notwendig oder doch zweckmäßig erkennt; ebenso ist eine abgesonderte Entlohnung von Anträgen nicht zulässig, welche in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden oder nach Vorschrift des Gesezes in einer solchen vorzubringen sind.

Abschriften von Eingaben im Straf- und außerstreitigen Verfahren.

§ 20.

Wenn im Strafverfahren oder im Verfahren außer Streitsachen Abschriften von Eingaben aufgerechnet werden, kann bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit dieser Leistungen auch die Frage in Betracht kommen, ob durch die Herstellung dieser Abschriften

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