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Inhalt: (No 80 und 81.) 80. Kundmachung, betreffend die Richtigstellung von Fehlern in der Verlautbarung der Vereinbarungen, betreffend die Internationale Union zum Schuße des gerwerblichen Eigentums und die Internationale Markenregistrierung und des Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche zum gegenseitigen gewerblichen Rechtsschuß vom 17. November 1908. 81. Verordnung, mit welcher die gewerbliche Erzeugung von Zündwaren an eine Konzession gebunden und für die Genehmigung der bezüglichen Betriebsanlagen das Verfahren vorgezeichnet wird.

80.

Ferner hat es in dem in demselben Stücke des
Reichsgesehblattes unter Nr. 267 kundgemachten
Kundmachung des Minifteriums des übereinkommen mit dem Deutschen Reiche zum gegen-
Innern im Einvernehmen mit dem
Ministerium für öffentliche Arbeiten
vom 15. April 1909,

seitigen gewerblichen Rechtsschutz auf Seite 930 in der
3. Zeile der Überschrift statt: vom 17. November"
richtig vom 17. November 1908" zu lauten.
Haerdtl m. p.

81.

Ritt m. p.

betreffend die Richtigstellung von Fehlern in
der Verlautbarung der Vereinbarungen, be-
treffend die Internationale Union zum Schuße Verordnung des Handelsministers im
des gewerblichen Eigentums und die Inter-
nationale Markenregistrierung, R. G. BI. Einvernehmen mit dem Minister des
Nr. 266 vom Jahre 1908, und des Überein- Innern vom 24. Mai 1909,

kommens mit dem Deutschen Reiche zum mit welcher die gewerbliche Erzeugung von
gegenseitigen gewerblichen Rechtsschut vom Zündwaren an eine Konzession gebunden und
17. November 1908, R. G. Bl. Nr. 267. für die Genehmigung der bezüglichen Be-
In den im CXXIV. Stücke des Reichsgesetz- triebsanlagen das Verfahren vorgezeichnet
blattes vom Jahre 1908 unter Nr. 266 kundgemachten
Vereinbarungen, betreffend die Internationale Union
zum Schuße des gewerblichen Eigentums und die

wird.

Auf Grund des § 24, Absatz 1 und 2 und des Internationale Markenregistrierung, und zwar in der § 57, Absaß 3, sowie des § 27, Absag 2 der Gesub IV verlautbarten Zusahakte vom 14. Dezember werbeordnung wird verordnet, wie folgt:

1900, hat auf Seite 922, rechte Textspalte, unter VI, die Bezeichnung des neu aufgenommenen Artikels

(20. und 22. Zeile von unten) statt: „10 bis“ richtig "10 b" zu lauten.

§ 1.

Die gewerbliche Erzeugung von Zündwaren wird an eine Konzession gebunden.

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82.

Umstände oder durch besondere Aufträge seiner Partei

Verordnung des Justizministers vom gerechtfertigten Mehranspruch gegen diese geltend zu 3. Juni 1909,

machen.

über einen neuen Advokatentarif.

Auf Grund des Gesetzes vom 26. März 1890, R. G. Bl. Nr. 58, wird verordnet wie folgt:

Gegenstand des Tarifes.

§ 1.

Leistungen der Advokaten und ihrer Kanzleien im gerichtlichen Verfahren, die wegen ihrer Einfachheit und Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und des angeschlossenen Tarifes zu vergüten.

Auf Leistungen im Strafverfahren finden die Tarifposten der Abteilung B (Reisekosten und Entfernungsgebühren) und der Abteilung C (Manipulationsgebühren) Anwendung, die Tarifposten der Abtei Lung A (Geschäftshonorar) jedoch nur insofern, als sie sich nicht auf Eingaben und mündliche Verhandlungen oder Vernehmungen beziehen, und der WortLaut der Tarifpost nicht entgegensteht.

Ortsklassen.
§ 3.

Der Tarif zerfällt in drei Klassen.

Die erste Klasse gilt für Wien und die im Wiener Polizeirayon gelegenen Orte;

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Hat ein Advokat seinen Wohnsis in einem Orte, welcher nicht der Sig eines Bezirksgerichtes ist, so ist die Klasse des Ortes maßgebend, in welchem sich das Bezirksgericht befindet, zu dessen Sprengel der Wohnsitz des Advokaten gehört.

Einschränkung der Geltung des Tarifes. § 2. Für Tagsaßungen, welche ein Advokat, der seinen Durch den Tarif wird das Recht der freien Ver- Wohnsiz in einem Orte niederer Klasse hat, bei einem. einbarung nicht berührt. Gerichte höherer Ortsklasse vornimmt, sowie für andere Bemühungen bei einem solchen Gerichte kann er die Gebühr der betreffenden höheren Ortsklasse anrechnen.

Auch in Ermanglung einer Vereinbarung bleibt dem Advokaten vorbehalten, einen durch besondere

Berechnung des Wertes für die Anwendung der einzelnen Tariffäße.

§ 5.

Die Berechnung des für die Anwendung eines bestimmten Tariffages maßgebenden Wertbetrages er folgt im streitigen Verfahren nach dem Werte des Streitgegenstandes, im Exekutions (Sicherungs-) Verfahren in der Regel (§ 7) nach dem Werte des Anspruches, im außerstreitigen Verfahren nach dem Werte des Gegenstandes, auf welchen sich die Leistung bezieht.

§ 6.

Die Bewertung des Streitgegenstandes zum Zwecke der Kostenbestimmung (§ 5) hat im allge meinen nach den Vorschriften der §§ 54 bis 60 der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111, zu erfolgen; jedoch ist, falls nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt wird, nicht der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung, sondern nur deren eingeklagter Teil, und wenn ein Überschuß in Anspruch genommen wird, der sich aus der Vergleichung der den beiden Parteien gegen einander zustehenden Forderungen ergibt, lediglich der Betrag des eingeklagten Überschusses maßgebend.

Im Falle der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung ist, solange die Verbin= dung nicht wieder aufgehoben ist, der Wert der Streitgegenstände zum Behufe der Kostenbestimmung zusammenzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Verhand lung über die Klage und Widerklage oder über die Klage und über den Zwischenantrag auf Feststellung des Bestandes einer vom Geflagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung vereinigt wird.

Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist für jede der getrennten Verhandlungen für die Dauer der Trennung bloß der bezügliche Teilwert für die Kostenbestimmung maßgebend.

betreibenden Gläubigers oder sonstigen Berechtigten nach dem Werte ihrer Ansprüche, bei Anträgen des Drittschuldners nach der Höhe der gepfändeten Forderung, bei Anträgen des Verpflichteten nach dem Werte der hiedurch berührten gegnerischen Ansprüche; für Anträge des Bieters und Erstehers ist der Wert des Exekutionsobjektes maßgebend.

$ 7.

Im Exekutions (Sicherungs-) Verfahren richtet sich die Bestimmung der Kosten bei Anträgen eines

§ 8.

Ist der Wert des Gegenstandes, auf welchen sich eine Leistung im Streit, Exekutions (Sicherungs-) Verfahren oder im außerstreitigen Verfahren bezieht. weder ziffermäßig ausgedrückt, noch aus sonst vorhandenen Daten, soweit es zur Bestimmung des anzu wendenden Tariffages erforderlich ist, erkennbar, so hat das Gericht tunlichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Rosten zu verursachen, die Bewertung anläßlich der ersten Kostenbestimmung vorzunehmen. In die bezüg liche Erledigung ist der Wert, welcher der Kostenbestimmung zugrunde gelegt worden ist, ausdrücklich aufzunehmen.

Im Zweifel ist ein Betrag von 500 K anzunehmen.

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühren bei Streitgenossen.

$9.

Beim Vorhandensein von Streitgenossen auf der einen oder anderen Seite gebührt dem Advokaten für jeden Streitgenossen, den ersten nicht mitgerechnet, eine Erhöhung des tarifmäßigen Geschäftshonorars (Abt. A des Tarifs) um zehn Prozent, jedoch nie mehr als hundert Prozent.

Entlohnung der Vorarbeiten.

§ 10.

Die Entlohnung für die Aufnahme der Information mit der Partei und für die Information aus Eine Änderung im Werte des Streitgegenstandes den Aften ist in der Regel in dem Tariffaße für die infolge einer vor Eintritt der Streitanhängigkeit Verfassung eines Schriftsages oder für die Vornahme erfolgten Klagsänderung, eine Einschränkung des einer Tagsagung inbegriffen; wenn sich jedoch im einKlagebegehrens oder eine teilweise Erledigung des Streites ist für die der Änderung nachgefolgten Leistungen und sofern die Änderung durch eine Partei erklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsaß oder die betreffende Tagsagung zu berüdsichtigen, für leztere jedoch nur dann, wenn der Grund der Änderung schon vor der Tagsazung eingetreten ist.

mation zeitraubend gestaltet hat, so kann das Gericht
Falle der der Sache die
für die Information eine abgesonderte Entlohnung bis
ur Hälfte des für die Leistung normierten Tarifsages
zusprechen.

Für die Erhebung der Zustellung oder der Rechtskraft gerichtlicher Erledigungen, der Bezeichnung eines gerichtlichen Depositums oder der Grundbuchsbezeichnung einer Liegenschaft, für Erhebungen im Handels- und Genossenschaftsregister sowie im Pfändungsregister und für andere einfache Erhebungen dieser Art findet eine abgesonderte Entlohnung nur

dann statt, wenn diese Erhebungen nicht zu jenen vorbereitenden Handlungen gehören, welche zur Verrichtung von Geschäften der in der anzuwendenden Tarifpost bezeichneten Art regelmäßig notwendig sind oder wenn diese Erhebungen durch Vermittlung eines anderen Advokaten vorgenommen werden mußten.

Barauslagen.
§ 11.

Die Auslagen für Stempel und Porto sowie andere Barauslagen sind abgesondert zu vergüten.

Entlohnung des Advokaten in eigener Rechtssache. § 17.

Erhöhte Entlohnung rein sollizitatorischer Geschäfte. § 12.

Ein Advokat kann in seiner eigenen Rechtssache

Wurde ein Geschäft der in der Tarifpost 9 be- die einem bevollmächtigten Advokaten zukommenden zeichneten Art durch einen Advokaten oder Advokaturs- Gebühren von der kostenersaßpflichtigen Gegenpartei fandidaten vorgenommen, so gebührt eine höhere, als beanspruchen.

Besorgung mehrerer Geschäfte während der Dauer
einer Beife.
§ 13.

Wurden während der Dauer einer Reise zwei oder mehrere Geschäfte besorgt, so können die Reisekosten (Tarifpost 10) nur einmal in Anrechnung gebracht werden. Sie sind in einem solchen Falle auf die einzelnen Geschäfte in billiger Weise zu verteilen.

Kostenverzeichnisse (Rechnungen).

die nach den Bestimmungen des Tarifes für den Fall

der Vornahme des Geschäftes durch einen in der Liste Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit jeder der Advokaturskandidaten nicht eingetragenen Kanzlei- einzelnen Leistung durch das Gericht. Entlohnung bediensteten zuzuerkennende Entlohnung nur dann, über das Maß des Tarifes. wenn die Vornahme des Geschäftes durch den Advo= katen, beziehungsweise Advokaturskandidaten im einzelnen Falle vom Gerichte als zweckmäßig er= kannt wird.

§ 14.

Für die Verfassung der Kostenverzeichnisse und Gebührenrechnungen an die eigene Partei, insofern sie nicht als Beilagen einer gerichtlichen Eingabe benötigt werden, hat der Advokat, vorbehaltlich der Manipulationsgebühren (Tarifpost 11), auf eine Entlohnung keinen Anspruch.

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer
Advokaten.
§ 15.

Entlohnung des Advokaten als Zustellungsbevoll-
mächtigten.
§ 16.

Insofern ein Advokat nur als Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, hat er lediglich auf die durch die Übersendung der Akten und durch allfällige Korrespondenzen sich ergebenden Manipulationsgebühren (Tarifpost 11 und ff.) und Briefgebühren (Tarifpost 4) Anspruch.

Für Leistungen, welche von einer Partei mehreren. Advokaten gemeinschaftlich übertragen werden, erhält jeder derselben, vorbehaltlich eines besonderen Übereinkommens, von der eigenen Partei für seine Leistungen die vollen Gebühren des Tarifes.

§ 18.

Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Die Entlohnung für die im Tarife bezeichneten einzelnen Leistungen ist mit einem höheren als dem tarifmäßigen Betrage festzusehen, wenn im einzelnen Falle die geseßlichen Voraussetzungen für eine durchschnittliche Bewertung nicht zutreffen.

Abgesonderte Schriftfäße und Anträge.

$ 19.

Eine abgesonderte Entlohnung von Schriftfäßen findet sowohl im Streit als auch im Exekutions(Sicherungs-) Verfahren nur insofern statt, als sie mit anderen Schriftsäßen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung für notwendig oder doch zweckmäßig erkennt; ebenso ist eine abgesonderte Entlohnung von Anträgen nicht zulässig, welche in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden oder nach Vorschrift des Gesetzes in einer solchen vorzubringen sind.

Abschriften von Eingaben im Straf- und außer-
Streitigen Verfahren.

§ 20.

Wenn im Strafverfahren oder im Verfahren außer Streitsachen Abschriften von Eingaben aufgerechnet werden, kann bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit dieser Leistungen auch die Frage in Betracht kommen, ob durch die Herstellung dieser Abschriften

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