der Partei, der die Abschriften übermittelt wurden, Die im voraus zusammengestellten Kostenverein besonderer Aufwand erspart wurde, den sie sonst zeichnisse und Kostenberechnungen müssen für alle hätte machen müssen, um von dem Inhalte der Ein- Gerichtsabteilungen mit gleichem Geschäftskreise gleich gabe Kenntnis zu erhalten. sein und dürfen nur mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers aufgelegt werden. Anwendbarkeit des Tarifes auf das schiedsgerichtliche Verfahren. Die Verordnung und der ihr beiliegende Tarif haben, insofern sie anwendbar sind, auch für das Verfahren vor statutarischen Schiedsgerichten und vor Schiedsrichtern zu gelten. Beginn der Wirksamkeit und Übergangsbestim mungen. § 23. Diese Verordnung wird am 1. Juli 1909 wirksam und tritt für Leistungen der Advokaten und ihrer Kanzleien, die vom 1. Juli 1909 an bewirkt werden, an die Stelle der Verordnung des Justiz Abgekürzte Verzeichnung und Bemessung der Kosten. ministers vom 11. Dezember 1897, R. G. Bl. § 22. Zur Vereinfachung kann die Verzeichnung der Kosten in der Weise geschehen, daß auf eine bei Gericht aufliegende Zusammenstellung der in ein fachen und häufig wiederkehrenden Fällen regelmäßig vorkommenden und aufgerechneten Verrichtungen und Auslagen und der tarifmäßigen Berechnung der hiefür entfallenden Vergütung ausdrücklich oder stillschweigend hingewiesen und der Ersatz der tarif= mäßigen Kosten begehrt wird. Nr. 293. Nach den Vorschriften der lezteren sind die Leistungen der Advokaten und ihrer Kanzleien zu vergüten, die vor dem 1. Juli 1909 verrichtet wurden. Das gleiche gilt für Leistungen, die nach Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung verrichtet werden, wenn über die Rechtssache nach den bis zum 1. Jänner 1898 in Geltung gewesenen alten Verfahrensvorschriften verhandelt wird. Hochenburger m. p. Postnummer 1 2 Tarif Gegenand A. Geschäftshonorar. Für Schriftsäge außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder Einvernehmung, insofern sie einfacher Art sind, als: bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht; Ansuchen bei Gerichten oder anderen Behörden um Erteilung von Kündigungen von Forderungen, Bestandverträgen und Vollmachten; Frist, Tagsaßungs-, Zustellungs- und ähnliche, nur das Äußere des I. Für folgende Eingaben insofern sie einfacher Art sind: Klagen, als: Wechselklagen, Darlehensklagen, Klagen der Kauf- und Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles im Mahn- Anträge auf Übernahme oder Übergabe des Bestandgegenstandes; Anträge auf Kostenersaß, unabhängig vom Ausgange eines Rechts- Exekutions (Sicherungs-) Anträge: auf Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen, auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung an unbeweglichen Sachen, auf Pfändung von anderen Vermögensrechten; auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen, auf über- andere Sachanträge im Zuge eines anhängigen Exekutionsverfahrens; II. Für folgende Tagsazungen, unter der Vorausseßung, daß es zu einer Erste Tagsaßungen, auch wenn Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil Tagsaßungen, bei welchen die Parteien lediglich einvernommen Tagsazungen, bei welchen ein verglichener oder auferlegter Eid oder auf Antrag oder von amts wegen erstreckte Tagsaßungen; bei einem Werte des Gegenstandes (Streitsache, Forderung, Erlags- 100 1 50 1 80 60 124+ 4 8 9 I. Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung, Verrechnung und b) bei Beträgen über 2000 K von dem 2000 K übersteigenden Betrag Diese Tarifpost findet auf die Gebarung mit Wechseln und Schuld- Für einfache Besprechungen bis zur Dauer einer Viertelstunde, als welche Für die Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren außerhalb während der ganzen Zeit der durch das Geschäft veranlaßten Ab- a) bis zur Verwendung einer halben Stunde b) für jede auch nur begonnene weitere halbe Stunde . B. Reisekosten und Entfernungsgebühren. 10 Im Falle der Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Advokaturskanzlei an einem vom Wohnorte des Advokaten mehr als zwei Kilometer entfernten Orte - nebst der für die Vornahme des Geschäftes selbst gebührenden Entlohnung: a) als Reise- (Beförderungs-) Gebühr, und zwar: aa) wenn eine Eisenbahn- (Dampfschiff-) Verbindung benüßt |