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der Partei, der die Abschriften übermittelt wurden,

Die im voraus zusammengestellten Kostenverein besonderer Aufwand erspart wurde, den sie sonst zeichnisse und Kostenberechnungen müssen für alle hätte machen müssen, um von dem Inhalte der Ein- Gerichtsabteilungen mit gleichem Geschäftskreise gleich gabe Kenntnis zu erhalten. sein und dürfen nur mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers aufgelegt werden.

Anwendbarkeit des Tarifes auf das schiedsgerichtliche

Verfahren.
§ 21.

Die Verordnung und der ihr beiliegende Tarif haben, insofern sie anwendbar sind, auch für das Verfahren vor statutarischen Schiedsgerichten und vor Schiedsrichtern zu gelten.

Beginn der Wirksamkeit und Übergangsbestim

mungen.

§ 23.

Diese Verordnung wird am 1. Juli 1909 wirksam und tritt für Leistungen der Advokaten und ihrer Kanzleien, die vom 1. Juli 1909 an bewirkt werden, an die Stelle der Verordnung des Justiz

Abgekürzte Verzeichnung und Bemessung der Kosten. ministers vom 11. Dezember 1897, R. G. Bl.

§ 22.

Zur Vereinfachung kann die Verzeichnung der Kosten in der Weise geschehen, daß auf eine bei Gericht aufliegende Zusammenstellung der in ein fachen und häufig wiederkehrenden Fällen regelmäßig vorkommenden und aufgerechneten Verrichtungen und Auslagen und der tarifmäßigen Berechnung der hiefür entfallenden Vergütung ausdrücklich oder stillschweigend hingewiesen und der Ersatz der tarif= mäßigen Kosten begehrt wird.

Nr. 293. Nach den Vorschriften der lezteren sind die Leistungen der Advokaten und ihrer Kanzleien zu vergüten, die vor dem 1. Juli 1909 verrichtet wurden. Das gleiche gilt für Leistungen, die nach Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung verrichtet werden, wenn über die Rechtssache nach den bis zum 1. Jänner 1898 in Geltung gewesenen alten Verfahrensvorschriften verhandelt wird.

Hochenburger m. p.

Postnummer

1

2

Tarif

Gegenand

A. Geschäftshonorar.

Für Schriftsäge außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder Einvernehmung, insofern sie einfacher Art sind, als:

bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht;

Ansuchen bei Gerichten oder anderen Behörden um Erteilung von
Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausferti-
gungen, um Akteneinsicht oder Rückstellung von Beilagen; Anträge
auf Bestellung eines Kurators für die Gegenpartei;
Zurücknahme von Klagen, Anträgen oder Rechtsmitteln;
Berzichtserklärungen;

Kündigungen von Forderungen, Bestandverträgen und Vollmachten;
Widersprüche in Mahnverfahren;

Frist, Tagsaßungs-, Zustellungs- und ähnliche, nur das Äußere des
Verfahrens betreffende Gesuche und Erklärungen;

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I. Für folgende Eingaben insofern sie einfacher Art sind:

Klagen, als: Wechselklagen, Darlehensklagen, Klagen der Kauf- und
Gewerbsleute auf Zahlung für gelieferte Waren und geleistete
Arbeiten, Lohnklagen, Klagen auf Bezahlung vereinbarter Bestand-
zinse, Klagen (Einwendungen, Widersprüche) im Zuge eines Exe
tutions- oder Sicherungsverfahrens und aus Anlaß desselben;
Anmeldungen von Forderungen aus Wechseln, Darlehen, Waren-
lieferungen, Arbeits- oder Dienstleistungen, Bestandverträgen
u. dgl. im Konkurse;

Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles im Mahn-
verfahren;

Anträge auf Übernahme oder Übergabe des Bestandgegenstandes;

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Anträge auf Kostenersaß, unabhängig vom Ausgange eines Rechts-
streites oder wegen Zurücknahme der Berufung;
Gesuche um Einleitung eines Amortisierungsverfahrens;

Exekutions (Sicherungs-) Anträge:

auf Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen,
Verkauf oder anderweitige Verwertung derselben;

auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung an unbeweglichen Sachen,
insofern diese nicht in einem Grundbuche eingetragen sind;
auf Pfändung von Geldforderungen nebst Auftrag an den Dritt-
jchuldner, die Erklärung nach § 301, E. D., abzugeben, auf
Überweisung gepfändeter Geldforderungen;

auf Pfändung von anderen Vermögensrechten;

auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen, auf über-
lassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen;

andere Sachanträge im Zuge eines anhängigen Exekutionsverfahrens;
Erlags- und Erfolg laffungsanträge.

II. Für folgende Tagsazungen, unter der Vorausseßung, daß es zu einer
Verhandlung oder zu einer von amts wegen angeordneten Erörterung
nicht kommt:

Erste Tagsaßungen, auch wenn Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil
gefällt oder Vergleich geschlossen wird oder Einwendungen an-
gemeldet werden;

Tagsaßungen, bei welchen die Parteien lediglich einvernommen
werden;

Tagsazungen, bei welchen ein verglichener oder auferlegter Eid oder
ein Offenbarungseid abgelegt werden soll;

auf Antrag oder von amts wegen erstreckte Tagsaßungen;

bei einem Werte des Gegenstandes (Streitsache, Forderung, Erlags-
gegenstandes usw.):

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8

9

I. Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung, Verrechnung und
Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Sparkasse- und Vorschuß-
kassebüchern (mit Einschluß der Ausfertigung der Empfangsbestätigung)
von dem Werte am Tage der Empfangnahme durch den Advokaten:
a) bei Beträgen bis einschließlich 2000 K
jedoch nie weniger als 50 Heller,

b) bei Beträgen über 2000 K von dem 2000 K übersteigenden Betrag

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Diese Tarifpost findet auf die Gebarung mit Wechseln und Schuld-
urkunden, Zeugen oder Sachverständigengebühren, Zustellungs-
gebühren u. dgl. nicht Anwendung.

Für einfache Besprechungen bis zur Dauer einer Viertelstunde, als welche
jedoch kurze Auskünfte über den Stand einer im Zuge befindlichen
Angelegenheit nicht angesehen werden können

Für die Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren außerhalb
der Advokaturskanzlei, welche in der Regel durch einen in der Liste der
Advokaturskandidaten nicht eingetragenen Kanzleibediensteten besorgt
werden, einschließlich der Zeitversäumnis, insofern eine abgesonderte
Entlohnung hiefür nach § 10 der Verordnung überhaupt stattfindet
und der Tarif nicht besondere Bestimmungen hiefür enthält, wie ins-
insbesondere für Erhebungen im Grundbuche (Verfach-Hypotheken-
buche) oder sonst bei Gericht (Gerichtskanzlei), bei einer Steuer- oder
anderen Behörde, für die Intervention beim Vollzuge von Exekutions-
(Sicherungs-) Handlungen u. dgl.

während der ganzen Zeit der durch das Geschäft veranlaßten Ab-
wesenheit:

a) bis zur Verwendung einer halben Stunde

b) für jede auch nur begonnene weitere halbe Stunde .

B. Reisekosten und Entfernungsgebühren.

10 Im Falle der Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Advokaturskanzlei an einem vom Wohnorte des Advokaten mehr als zwei Kilometer entfernten Orte - nebst der für die Vornahme des Geschäftes selbst gebührenden Entlohnung:

a) als Reise- (Beförderungs-) Gebühr, und zwar:

aa) wenn eine Eisenbahn- (Dampfschiff-) Verbindung benüßt
werden kann, die Vergütung der Eisenbahn- (Dampfschiff-)
Gebühren, und wenn der Wohnort des Advokaten oder der
Ort der Geschäftsvornahme von der Eisenbahn- (Dampfschiff-)
Station mehr als zwei Kilometer entfernt ist, die Vergütung
der Wagengebühr zur Station, beziehungsweise zum Orte der
Geschäftsvornahme und zurück;

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