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Anmerkungen zur Tarifpost 10.

1. Wurde die Fahrgelegenheit von der Partei selbst beigestellt, so ent-
fällt der Anspruch auf Vergütung der betreffenden Wagengebühr.
2. Ist im Falle der Benüßung einer Eisenbahn- oder Dampfschiff-
verbindung der Wohnort des Advokaten oder der Ort der Geschäfts-
vornahme von der betreffenden Station nicht mehr als zwei Kilo-
meter entfernt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen,
zu bestimmen, ob im einzelnen Falle eine Gebühr und in welcher
Höhe für die Bemühung zur Station, beziehungsweise zum Orte
der Geschäftsvornahme und zurück mit Rücksicht auf die Größe der
Entfernung und auf die obwaltenden Verkehrsverhältnisse zuzu
sprechen sei.

Dasselbe gilt für den Fall, als eine Wegstrecke, auf welcher eine Fahrgelegenheit nicht benügt werden kann, zwei Kilometer oder weniger beträgt.

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3. Als Arbeitszeit gelten die Stunden von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr
nachmittags.

4. Im Falle der Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren
außerhalb der Advokaturskanzlei, jedoch im Wohnorte des advo
katen oder an einem nicht über zwei Kilometer davon entfernten
Drte sofern das Geschäft nicht bei Gericht stattfindet bleibt
es, insoweit der Tarif nicht besondere Bestimmungen enthält, in
jedem einzelnen Falle dem Ermessen des Gerichtes überlassen, zu
bestimmen, ob außer der Entlohnung für die Vornahme des Ge-
schaftes mit Rücksicht auf die Entfernung und die obwaltenden
Verkehrsverhältnisse für die Bemühung zum Orte der Geschäfts-
vornahme und zurück eine Entfernungs- (Wagen-) Gebühr und in
welcher Höhe zuzusprechen sei. Für die Bemühung zu einem Ge-
richte im Wohnorte des Advokaten, Wien und Prag ausgenommen
(Anmerkung 5), oder an einem nicht über zwei Kilometer entfernten
Orte und zurück, findet, insoweit der Tarif nicht besondere Bestim-
mungen enthält, eine abgesonderte Entloynung nicht statt, und hat
insbesondere auch der Advokat auf eine Entfernungs- (Wagen-)
Gebühr in diesem Falle keinen Anspruch.

5. Jn Wien gebührt für die Bemühung zu einem Gerichte oder einer
gerichtlichen Amtshandlung im Gemeindegebiete der Reichshaupt-
und Residenzstadt Wien und zurück, insoweit der Tarif nicht beson-
dere Bestimmungen enthält, eine Entfernungs- (Wagen-) Gebühr
dann, wenn es sich um Rechtssachen über 100 K handelt, und wenn
der Ort der Geschäftsvornahme von dem Amtsgebäude jenes
Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Advokat seine Kanzlei hat,
mehr als einen Kilometer entfernt ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen steht den Advokaten und Advo katurskandidaten in Prag und in den Gemeinden Smichow, Karolinenthal, Zizkow, Königliche Weinberge, Nusle und Wrschowitz für die Bemühung zu einem Gerichte oder zu einer Amtshandlung in Brag oder in einem der genannten Vororte eine Entfernungs(Wagen) Gebühr zu.

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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XLII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 10. Juni 1909.

Inhalt: (No 83 und 84.) 83. Kundmachung, betreffend die Verwendbarkeit der vom Wiener Bankvereine in Wien auf Grund des § 6, P. 1, seines Statutes auszugebenden Bankschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien. 84. Kundmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen des § 11, 3. 2 und 3, der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 13. Jänner 1890 für die Lokalbahn von Ischl nach Salzburg mit Abzweigung nach Steindorf.

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83.

Kundmachung des Finanzministeriums
im Einvernehmen mit den Ministerien
der Justiz und des Innern
18. Mai 1909,

27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, bezeichneten Vor

aussetzungen zutreffen. Es werden daher die statutenmäßig ausgegebenen Bankschuldverschreibungen dieser Kategorie des Wiener Bankvereines in Wien hiermit vom auf Grund des § 8 des bezogenen Gesetzes als zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillen-, Fideicommiß- und Depositengeldern und zu Dienstund Geschäftskautionen verwendbar erklärt.

Biliński m. p.

vom

betreffend die Verwendbarkeit der Wiener Bankvereine in Wien auf Grund des § 6, P. I, seines Statutes auszugebenden Bankschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien.

84.

Der Wiener Bankverein in Wien emittiert in Kundmachung des Eisenbahnministe

Gemäßheit des § 6, P. 1, seines Statutes, und zwar:

riums vom 27. Mai 1909,

a) auf Grund von zu Industrie- und Handels-
zwecken gewährten, beziehungsweise im Zessions- betreffend die Abänderung der Bestimmun-
wege übernommenen Darlehen, deren Verzinsung gen des § 11, 3. 2 und 3, der Allerhöchsten
und Tilgung durch ein Zahlungs- oder Garantie Konzessionsurkunde vom 13. Jänner 1890,
versprechen des Staates oder eines der im R. G. Bl. Nr. 15, für die Lokalbahn von
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
sichergestellt ist;

Ischl nach Salzburg mit Abzweigung nach
Steindorf.

b) auf Grund des eigenen Besiges von Wertpapieren, welche zur Anlage von Pupillengeldern Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden geeignet sind, oder auf Grund von Darlehen die Bestimmungen des § 11, 3. 2 und 3, der Allergegen Verpfändung von Wertpapieren dieser Art, höchsten Konzessionsurkunde vom 13. Jänner 1890, eine besondere Kategorie von Bankschuldverschreibun- R. G. Bl. Nr. 15, für die Lokalbahn von Ischl gen, bezüglich welcher die im § 8 des Gesezes vom nach Salzburg mit Abzweigung nach Steindorf,

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