Anmerkungen zur Tarifpost 10. 1. Wurde die Fahrgelegenheit von der Partei selbst beigestellt, so ent- Dasselbe gilt für den Fall, als eine Wegstrecke, auf welcher eine Fahrgelegenheit nicht benügt werden kann, zwei Kilometer oder weniger beträgt. - 3. Als Arbeitszeit gelten die Stunden von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr 4. Im Falle der Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren 5. Jn Wien gebührt für die Bemühung zu einem Gerichte oder einer Unter den gleichen Voraussetzungen steht den Advokaten und Advo katurskandidaten in Prag und in den Gemeinden Smichow, Karolinenthal, Zizkow, Königliche Weinberge, Nusle und Wrschowitz für die Bemühung zu einem Gerichte oder zu einer Amtshandlung in Brag oder in einem der genannten Vororte eine Entfernungs(Wagen) Gebühr zu. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XLII. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. Juni 1909. Inhalt: (No 83 und 84.) 83. Kundmachung, betreffend die Verwendbarkeit der vom Wiener Bankvereine in Wien auf Grund des § 6, P. 1, seines Statutes auszugebenden Bankschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien. 84. Kundmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen des § 11, 3. 2 und 3, der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 13. Jänner 1890 für die Lokalbahn von Ischl nach Salzburg mit Abzweigung nach Steindorf. 83. Kundmachung des Finanzministeriums 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, bezeichneten Vor aussetzungen zutreffen. Es werden daher die statutenmäßig ausgegebenen Bankschuldverschreibungen dieser Kategorie des Wiener Bankvereines in Wien hiermit vom auf Grund des § 8 des bezogenen Gesetzes als zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillen-, Fideicommiß- und Depositengeldern und zu Dienstund Geschäftskautionen verwendbar erklärt. Biliński m. p. vom betreffend die Verwendbarkeit der Wiener Bankvereine in Wien auf Grund des § 6, P. I, seines Statutes auszugebenden Bankschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien. 84. Der Wiener Bankverein in Wien emittiert in Kundmachung des Eisenbahnministe Gemäßheit des § 6, P. 1, seines Statutes, und zwar: riums vom 27. Mai 1909, a) auf Grund von zu Industrie- und Handels- Ischl nach Salzburg mit Abzweigung nach b) auf Grund des eigenen Besiges von Wertpapieren, welche zur Anlage von Pupillengeldern Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden geeignet sind, oder auf Grund von Darlehen die Bestimmungen des § 11, 3. 2 und 3, der Allergegen Verpfändung von Wertpapieren dieser Art, höchsten Konzessionsurkunde vom 13. Jänner 1890, eine besondere Kategorie von Bankschuldverschreibun- R. G. Bl. Nr. 15, für die Lokalbahn von Ischl gen, bezüglich welcher die im § 8 des Gesezes vom nach Salzburg mit Abzweigung nach Steindorf, |