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Tabelle der Minimalbeträge zu § 8, lit. a.

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*) Insofern der auf eine Waise entfallende Teil der Waisenpension einen höheren Betrag ausmacht, gilt der diesfalls entfallende Betrag an Waisenpension als Minimalbetrag.

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Inhalt: (No 87-91.) 87. Verordnung, betreffend die Ermächtigung des t. t. Nebenzollamtes Ebersdorf zur Abfertigung lebender Pflanzensendungen. 88. Verordnung, mit welcher im Nachhange zur Polizeiordnung für die Seehäfen vom 14. März 1881 und den Verordnungen des Handelsministeriums vom 18. April 1887, vom 24. Juli 1892 und vom 1. Dezember 1905 weitere Bestimmungen für den Hafen von Pola erlassen werden. — 89. Kundmachung, betreffend die Umwandlung des Nebenzollamtes Thomasdorf in eine Zollexpositur. 90. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Pilgram in Böhmen. 91. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife.

--

87.

SS.

Verordnung der Ministerien der Einan- Verordnung des Handelsministeriums

zen, des Ackerbaues, des Innern und des Handels vom 14. Mai 1909, betreffend die Ermächtigung des k. k. Neben zollamtes Ebersdorf zur Abfertigung lebender

Pflanzensendungen.

vom 5. Juni 1909,

mit welcher im Nachhange zur Polizeiordnung für die Sechäfen vom 14. März 1884, R. G. Bl. Nr. 33, und den Verordnungen des Handelsministeriums vom 18. April 1887, R. G. Bl. Nr. 42, vom 24. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 118, und vom 1. Dezem ber 1905, R. G. Bl. Nr. 182, weitere Beftimmungen für den Hafen von Pola erlassen werden.

Im Nachhange zu der Verordnung der Ministe rien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107, betreffend die im Verkehre mit dem Auslande zu beobachtenden Vorsichten wegen Verhütung der Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix), wird Den Seehandelsschiffen, Fischer- und anderen das t. t. Nebenzollamt Ebersdorf ermächtigt, die aus Fahrzeugen, die nicht zu Militärzwecken bestimmt sind, dem Auslande einlangenden Sendungen, welche die ist die Einfahit in das innere Becken der auf der unter Nr. 2 des Anhanges zu obiger Verordnung Insel Brioni minor liegenden Bucht S Nicoló unter(Anlage Czu § 18 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesete, a, Punkt IV) bezeichneten Gegenstände enthalten, nach den für die Abfertigung solcher Sen dungen durch die ermächtigten Zollämter bestehenden Vorschriften abzufertigen.

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sagt. Dieses Verbot erstreckt sich auf eine Meeresfläche, die seeseits durch eine von der südlichsten Spitze der Insel Brioni minor zur Klippe Zumpin und von dieser zum nächstgelegenen Punkte ter Insel Brioni minor führende Linie begrenzt wird.

Übertretungen der vorstehenden Bestimmung. werden nach Maßgabe des § 47 der Polizeirdnung für die Seehäfen vom 14. März 1884, R. G. Bl. Nr. 33, bestraft.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Weiskirchner m. p.

89.

des Artikels V des Zolltarifgesches vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom

Kundmachung des Finanzministeriums 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen

vom 5. Juni 1909,

betreffend die Umwandlung des Nebenzollamtes Thomasdorf in eine Zollerpofitur.

Das Nebenzollamt II. Klasse in Thomasdorf wurde in eine Zollerpositur umgewandelt und bleibt mit den bisherigen Befugnissen ausgestattet.

90.

Biliński m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 8. Juni 1909,

betreffend die Abänderung der Hauszins. steuer - Einzahlungstermine im Steuerein

hebungsbezirke Pilgram in Böhmen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Hauszinssteuer, welche im Steuereinhebungsbezirke Pilgram nach den bisher geltenden Bestimmungen in vierteljährigen antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen war, fortan in diesem Bezirke in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres im vorhinein fälligen Raten zu entrichten ist.

Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß § 7 des Gesezes vom 9. Februar 1882, R. G. Bl. Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten.

Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1909 in

91.

Biliński m. p.

Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender
Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

I. Bur Durchführungsvorschrift.

Dem Abschnitte a, VI der Anlage C zu § 18 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße find folgende Absätze anzufügen:

Energos-Apparate der Firma Energos & Co. in Dresden, das sind elektrische Apparate vorwiegend gegen Erkrankung der Haare und der Kopfhaut. ††)

Bleihaltige Farben und Kitte müssen, um zur Einfuhr zugelassen zu werden, ausdrücklich und in einer wahrnehmbaren und verständlichen Weise als bleihaltig bezeichnet sein.†††)

Hierzu find folgende Fußnoten aufzunehmen:

††) Siehe Ministerialverordnung vom 21. April 1909, R. G. BI. Nr. 67, V. Bl. Nr. 51.

ttt) Siche Ministerialverordnung vom 26. April 1909, R. G. Bl. Nr. 63, V. Bl. Nr. 49.

II. Bu den Erläuterungen.

In den einleitenden Bemerkungen der Erläuterungen ist das siebente Alinca zu Punkt 6 durch fol= genden Wortlaut zu ersetzen:

Gleichfalls als Kinderspielwaren und nicht als Instrumente sind Kindertrompeten, -trommeln, -geigen u. dgl. sowie nicht präzise gearbeitetes optisches Svielzeug (wie derlei Kaleidoskope, Zauberlaternen [Schattenspiele], Kinematographen, Kinderfernrohre, Kinderstereo kope, nur ganz geringfügig vergrößernde Mikroskope u. dgl.) zu behandeln. Präzise gearbeitete Kaleidoskope und Zauberlaternen sowie derlei präzife gearbeitetes optisches Spielzeug, ferner mechanisches Spielzeug als Erzeugnis der Präzisionsmechanik sind hingegen nach Klasse XLIV, elektrisches Spielzeug nach Nr. 543 zu behandeln.

Nach dem Schlusse dieses Alineas ist folgender

Verordnung der Ministerien der Finan- Saz als neues Alinea einzuschalten:

zen, des Handels und des Ackerbaues

vom 18. Juni 1909,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgescße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der Erläuterungen zum Zolltarife.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund

Wegen Zollbehandlung der als Spielzeug dienenden Augengläser, siehe Bemerkung 1, Alinea 2, zu Nr. 575 a.

In allg. Bem. 3 c, Alinea 5, zu Klasse XXXVII ist am Schlusse folgender Passus hinzuzufügen:

Jedoch fallen Ziegel der Nr. 411 und 412 sowie Bauornamente der Nr. 418 auch dann unter diese Nummern, wenn sie aus gemeinem Steingut hergestellt sind.

In Bemerkung 1 zu Nr. 411 sind in der dritten Zeile nach dem Worte „Lehm“ die Worte „sowie auch aus gemeinem Steingut" einzufügen.

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