Jahrgang 1909. e nuc, 2 Reichsgefehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Ausgegeben und versendet am 23. Juni 1909. Juhalt: (No 92-95.) 92. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Cormons in die achte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 93. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Rovigno in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 94. Verordnung, betreffend das Verbot des Hausierhandels im Gebiete des Kurbezirkes Meran (Gemeindegebiet von Gratsch, Meran, Obermais und Untermais). 95. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Krazau in Böhmen. XLV. Stück. 92. Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung und des Finanzministeriums vom 26. April 1909, womit die Einreihung der Gemeinde Cormons in die achte Klasse des Militärzins. tarifes verlautbart wird. Im Nachhange zu der Kundmachung vom 14. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 214, wird einvernehmlich mit dem k. und k. Reichskriegsministerium die Gemeinde Cormons im Küstenlande in die achte Klasse des bis Ende des Jahres 1910 wirksamen Zinstarifes für Militäreinquartierungszwecke eingereiht. Georgi m. p. Biliński m. p. 93. Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung und des Finanzminifteriums vom 26. April 1909, womit die Einreihung der Gemeinde Rovigno in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. Im Nachhange zu der Kundmachung vom 14. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 214, wird einvernehmlich mit dem k. und k. Reichskriegsministerium 95. und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen war, fortan in diesem Bezirke in vier gleichen, am 1. Februar, Verordnung des Finanzministeriums 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres im vorhinein fälligen Raten zu entrichten ist. vom 15. Juni 1909, betreffend die Abänderung der Hauszins steuer Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Krakau in Böhmen. Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Hauszinssteuer, welche im Steuereinhebungsbezirke Krazau nach den bisher geltenden Bestimmungen in vierteljährigen antizipativen am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß § 7 des Gesezes vom 9. Februar 1882, R. G. Bl. Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten. Jahrgang 1909. Reichsgesehblatt für die von 2.404,647.482 K festgesetzten Einnahmen der direkten Steuern und indirekten Abgaben und der sonstigen Einnahmszweige des Staates bestimmt. Der nicht bedeckte Rest ist den Kassenbeständen zu entnehmen. Artikel IV. Zur Erreichung der im Artikel III festgesetzten Summe der Staatseinnahmen sind die direkten Steuern und indirekten Abgaben nach den bestehenden Normen einzuheben. Artikel V. Die für das Jahr 1909 zur Ausgabe bewilligten, mit Ablauf desselben entweder gar nicht oder doch nicht vollständig verwendeten Kredite erlöschen mit Ende Dezember 1909. Beträge, welche zur Bedeckung stehender Bezüge, wie Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jene Gehalte, Pensionen 2c., oder zur Erfüllung solcher Leistungen bestimmt sind, die sich auf einen Rechtstitel tönnen bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist in Angründen, wie Zinsen der Staatsschuld 2c.; diese Beträge spruch genommen werden. alle außerordentlichen sowie jene ordentlichen Kredite Desgleichen sind von der obigen Bestimmung ausgenommen, für welche im ersten Teile des nachfolgenden Voranschlages die Verwendungsdauer bis Ende Dezember 1910 eingeräumt ist; dieselben sind jedoch, insoweit sie nicht im Jahre 1909 zur Verwendung gelangen, so zu behandeln, als wenn sie int Voranschlage des Jahres 1910 bewilligt worden. wären und daher auch für den Dienst dieses leyteren Jahres zu verrechnen. Artikel VI. C. Im Etat des Eisenbahnminifteriums. Die nachstehend aufgeführten Kredite (Beträge) 1. Der in der faiserlichen Verordnung vom können noch bis Ende Dezember 1909 verwendet 29. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 163, für das werden und sind diese Kredite (Beträge), insoweit sie Jahr 1904 unter Titel 6, § 10, für Investitionen nicht bis Ende des Jahres 1908 zur Verwendung und sonstige außerordentliche Aufwendungen aus gelangten, so zu behandeln, als wenn dieselben im Anlaß der Übernahme des Betriebes der Lokalbahn Voranschlage des Jahres 1909 bewilligt worden Cilli-Wöllan vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von 375.000 K; wären. Die gemäß des § 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 vorgesehenen und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerten Beträge und zwar: A. Im Etat des Ministeriums des Innern. 1. Der in der kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 163, für das Jahr 1904 unter Titel 3, § 3. Post 4 sowie der gemäß des § 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 196, für das Jahr 1905 unter Titel 7, § 1, Post 1, als Kostenquote für den Neubau (und die innere Einrichtung) eines Amtsgebäudes im D. Im Etat des Minifteriums für öffent liche Arbeiten. XV. Bezirke in Wien (2. und 3. Rate) vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von 140.000 K und 26.952 K. 2. Titel 2, § 8, Post 1, für größere Herstellungen im ärarischen Amtsgebäude in Schwaz (1. Rate) 5.000 K; 3. Titel 2, § 13, Post 3, Kostenquote für den Neubau der Reichsgrenzbrücke über den Rokytnabach bei Nowosieliza 6.100 K. B. Im Etat des Minifteriums für Kultus und Unterricht. 2. Der gemäß des § 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 unter Titel 6, § 11, für die Verbesserung der Speisewässer vorgesehene und mit dem Geseße vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von 250.000 K. 2. Der gemäß des § 6 des Gesezes vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 unter Titel 14, § 2, auf Subventionen und Dotationen in Böhmen vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von 14.000 K. 1. Der gemäß des § 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 196, für das Jahr 1905 unter Kapitel 7, Titel 5, § 8, Post 1, als Staatsbeitrag für die Fahrbarmachung des von Decani nach S. Antonio führenden Weges und für die Herstellung einer Brücke über den Martesinbach, politischer Bezirk Capodistria, vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. BL Nr. 118, bis Ende Dezember 1908 verlängerte Be trag von . 3.000 K. Die gemäß des § 6 des Gesches vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 unter Kapitel 7 vorgesehenen und mit dem Gescße vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerten Beträge und zwar: 2. Titel 5, § 8, Post 10, Staatsbeitrag für den Ausbau der Straße im Kozvanjsčektale von Molinut über Peternel bis Kužin, politischer Bezirk Gradisca 1. Der in der kaiserlichen Verordnung vom (3. Rate) . 9.000 K ;. 29. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 163, für das 3. Titel 5, § 9, Post 2, Staatsbeitrag für die Jahr 1904 unter Titel 13, § 4, auf Bauten und Realitätenankäufe zur Unterbringung des physio- Wiederherstellung der durch Hochwässer zerstörten logischen Institutes der deutschen Universität in Prag Straße von Sebi nach Durchholzen, politischer Bezirk Kufstein (4. und lehte Rate) vorgesehene und mit dem Ge. 10.000 K; seze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, bis 4. Titel 5, § 9, Post 3, Regulierung der Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von Judikarien-Reichsstraße von Kilometer 12:345 bis 100.000 K; 12'475 nächst Vezzano, politischer Bezirk Trient 17.300 K; 5. Titel 5, § 9, Post 4, Hebung der Italiener Reichsstraße von Kilometer 1927 bis 193 bei Matarello, politischer Bezirk Trient . . . . 13.000 K; 6. Titel 5, § 9, Post 21, Staatsbeitrag zur Regulierung des Karlinbaches bei Graun, politischer Bezirk Landeck (3. Rate). 1.950 K; |