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Inhalt: (No 92--95.) 92. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Cormons in die achte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 93. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Rovigno in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 94. Verordnung, betreffend das Verbot des Hausierhandels im Gebiete des Kurbezirkes Meran (Gemeindegebiet von Gratsch, Meran, Obermais und Untermais). 95. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Krazau in Böhmen.

92.

[die Gemeinde Rovigno im Küstenlande in die sechste tarifes für Militäreinquartierungszwecke eingereiht. Biliński m. p.

Georgi m. p.

kundmachung des Ministeriums für Klasse des bis Ende des Jahres 1910 wirksamen ZingLandesverteidigung und des Finanzminifteriums vom 26. April 1909, womit die Einreihung der Gemeinde Cormons in die achte Klasse des Militärzins. tarifes verlautbart wird.

94.

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium Im Nachhange zu der Kundmachung vom des Innern und dem Finanzminifterium

14. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 214, wird einvernehmlich mit dem k. und k. Reichskriegsministerium die Gemeinde Cormons im Küstenlande in die achte Klasse des bis Ende des Jahres 1910 wirksamen Zinstarifes für Militäreinquartierungszwecke eingereiht.

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vom 5. Juni 1909,

betreffend das Verbot des Haufierhandels im Gebiete des Kurbezirkes Meran (Gemeindegebiet von Gratsch, Meran, Obermais und Untermais).

Auf Grund des § 10 des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852, R. G. Bl. Nr. 252, und des § 5 der Vollzugsvorschrift zu demselben wird der

Hausierhandel im Kurbezirke Meran (Gemeindegebiet

von Gratsch, Meran, Obermais und Untermais)

während des ganzen Jahres untersagt.

Dieses Verbot tritt am 15. Juli 1909 in Wirk17 des Hausierpatentes und in den betreffenden samkeit. Dasselbe findet auf die Angehörigen der im Nachtragsverordnungen angeführten, bezülich des Hausierhandels begünstigten Gegenden teine Anwendung.

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und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen war, fortan in diesem Bezirke in vier gleichen, am 1. Februar,

95.

Verordnung des Finanzministeriums 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres im

vom 15. Juni 1909,

vorhinein fälligen Raten zu entrichten ist.

Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß § 7 des Gesezes vom 9. Februar 1882, R. G. BI.

betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer - Einzahlungstermine im Steuerein- Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinhebungsbezirke Krakau in Böhmen.

ertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1909

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1894, zu gelten. R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Hauszinssteuer, welche im Steuereinhebungsbezirke Krazau in Kraft. nach den bisher geltenden Bestimmungen in vierteljährigen antizipativen am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli

Biliński m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgesebblatt

für die

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Die gesamten Staatsausgaben für das Jahr 1909 werden auf die Summe von 2.406,554.543 K festgesetzt.

Artikel II.

Die besondere Verwendung und die für die einzelnen Zweige der Verwaltung bewilligten Etatssummen enthält der erste Teil des nachfolgenden Staatsvoranschlages.

Die nach den einzelnen Kapiteln, Titeln, Paragraphen und ziffermäßig gesonderten Unterabteilungen von Paragraphen dieses Staatsvoranschlages be

willigten Kredite dürfen nur zu den in den bezüglichen Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Unterabteilungen. von Paragraphen bezeichneten Zwecken, und zwar gesondert für das ordentliche (sei es mit einjähriger oder mit zweijähriger Verwendungsdauer) und für das außerordentliche Erfordernis verwendet werden.

Artikel III.

Zur Bestreitung der im Artikel I bewilligten Staatsausgaben werden die im zweiten Teile des nachfolgenden Staatsvoranschlages mit der Summe

von 2.404,647.482 K festgesetzten Einnahmen der direkten Steuern und indirekten Abgaben und der sonstigen Einnahmszweige des Staates bestimmt. Der nicht bedeckte Rest ist den Kassenbeständen zu entnehmen.

Artikel IV.

Zur Erreichung der im Artikel III festgesezten Summe der Staatseinnahmen sind die direkten Steuern und indirekten Abgaben nach den bestehenden Normen einzuheben.

Artikel V.

Die für das Jahr 1909 zur Ausgabe bewilligten, mit Ablauf desselben entweder gar nicht oder doch nicht vollständig verwendeten Kredite erlöschen mit Ende Dezember 1909.

Beträge, welche zur Bedeckung stehender Bezüge, wie Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jene Leistungen bestimmt sind, die sich auf einen Rechtstitel Gehalte, Pensionen 2c., oder zur Erfüllung solcher gründen, wie Zinsen der Staatsschuld 2c.; diese Beträge spruch genommen werden. können bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist in An

alle außerordentlichen sowie jene ordentlichen Kredite Desgleichen sind von der obigen Bestimmung ausgenommen, für welche im ersten Teile des nachfolgenden Voranschlages die Verwendungsdauer bis Ende Dezember 1910 eingeräumt ist; dieselben sind jedoch, insoweit sie nicht im Jahre 1909 zur Verwendung gelangen, so zu behandeln, als wenn sie im Voranschlage des Jahres 1910 bewilligt worden wären und daher auch für den Dienst dieses lezteren Jahres zu verrechnen.

Artikel VI.

C. Im Etat des Eisenbahnminifteriums.

Die nachstehend aufgeführten Kredite (Beträge) können noch bis Ende Dezember 1909 verwendet 29. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 163, für das werden und sind diese Kredite (Beträge), insoweit sic nicht bis Ende des Jahres 1908 zur Verwendung gelangten, so zu behandeln, als wenn dieselben im Voranschlage des Jahres 1909 bewilligt worden

wären.

A. Im Etat des Ministeriums des Innern.

1. Der in der faiserlichen Verordnung vom Jahr 1904 unter Titel 6, § 10, für Investitionen und sonstige außerordentliche Aufwendungen aus Anlaß der Übernahme des Betriebes der Lokalbahn Cilli-Wöllan vorgesehene und mit dem Gefeße vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von 375.000 K; 2. Der gemäß des § 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr

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1906 unter Titel 6, § 11, für die Verbesserung der Speisewässer vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von

1. Der in der kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 163, für das Jahr 1904 unter Titel 3, § 3, Post 4 sowie der gemäß des § 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 196, für das Jahr 1905 unter Titel 7, § 1, Post 1, als Kostenquote für den Neubau (und die innere Einrichtung) eines Amtsgebäudes im D. Im Etat des Ministeriums für öffent

XV. Bezirke in Wien (2. und 3. Rate) vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, bis Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von 140.000 K und 26.952 K.

Die gemäß des § 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 vorgesehenen und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerten Beträge und zwar:

liche Arbeiten.

250.000 K.

1. Der gemäß des § 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 196, für das Jahr 1905 unter Kapitel 7, Titel 5, § 8, Post 1, als Staatsbeitrag für die Fahrbarmachung des von Decani nach S. Antonio führenden Weges und für die Herstellung einer Brücke über den Martesinbach, politischer Bezirk Capodistria, vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. BI. 2. Titel 2, § 8, Post 1, für größere Herstellungen Nr. 118, bis Ende Dezember 1908 verlängerte Beim ärarischen Amtsgebäude in Schwaz (1. Rate) 5.000 K ;

3. Titel 2, § 13, Post 3, Kostenquote für den Neubau der Reichsgrenzbrücke über den Rokytnabach bei Nowosieliza . . .6.100 K.

B. Im Etat des Ministeriums für Kultus und Unterricht.

trag von

. 3.000 K. Die gemäß des § 6 des Gesches vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 unter Kapitel 7 vorgesehenen und mit dem Gefeße vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerten Beträge und zwar:

2. Titel 5, § 8, Post 10, Staatsbeitrag für den Ausbau der Straße im Kozvanjsčektale von Molinut (3. Rate) über Peternel bis Kužin, politischer Bezirk Gradisca . 9.000 K ;

1. Der in der kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 163, für das 3. Titel 5, § 9, Post 2, Staatsbeitrag für die Jahr 1904 unter Titel 13, § 4, auf Bauten und Realitätenankäufe zur Unterbringung des physio- Wiederherstellung der durch Hochwässer zerstörten logischen Institutes der deutschen Universität in Prag Straße von Sebi nach Durchholzen, politischer Bezirk (4. und lehte Rate) vorgesehene und mit dem Ge Kufstein. . 10.000 K; seße vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, bis 4. Titel 5, § 9, Post 3, Regulierung der Ende Dezember 1908 verlängerte Betrag von Judikarien-Reichsstraße von Kilometer 12:345 bis 12:475 nächst Vezzano, politischer Bezirk Trient 17.300 K;

100.000 K;

2. Der gemäß des § 6 des Gesezes vom 28. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 257, für das Jahr 1906 unter Titel 14, § 2, auf Subventionen und Dotationen in Böhmen vorgesehene und mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118 (Punkt E), bis Ende Dezember 1908 verlängerte Be trag von 14.000 K.

5. Titel 5, § 9, Post 4, Hebung der Italiener Reichsstraße von Kilometer 192 7 bis 193 bei Matarello, politischer Bezirk Trient 13.000 K; 6. Titel 5, § 9, Post 21, Staatsbeitrag zur Regulierung des Karlinbaches bei Graun, politischer Bezirk Landeck (3. Kate). 1.950 K;

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