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Inhalt: (No 97-99.) 97. Kundmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen im § 10 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 8. Jänner 1886 für die Lokalbahn von Lemberg über Rawa ruska an die Reichsgrenze gegen Tomaszów. 98. Verordnung, betreffend die Auflassung der Schulgeldmarken und die Entrichtung des Schulgeldes an den staatlichen Mittelschulen im Wege der Postsparkasse. — 99. Verordnung, betreffend die Errichtung des Kreisgerichtes Jaroslau in Galizien.

97.

Kundmachung des Eisenbahnministe riums vom 20. Juni 1909,

betreffend die Abänderung der Bestimmungen im § 10 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 8. Jänner 1886, R. G. Bl. Nr. 20, für die Lokalbahn von Lemberg über Rawa ruska an die Reichsgrenze gegen Tomaszów.

Dauer der Konzession, und zwar je zur Hälfte nachhinein am 30. Juni und am 31. Dezember

eines jeden Jahres, am 7. Jänner 1976 aber nur

pro rata temporis mit dem Betrage von 8150 K 96 h seitens der f. k. Staatsverwaltung an Gesellschaft zu entrichten sein wird.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, an Stelle der im vorstehenden festgesezten

Jahresrente jederzeit den zu fünf Prozent pro Jahr Zins auf Zins gerechneten Kapitalswert der je weilig noch aushaftenden Jahresrenten in barem oder in Staatsschuldverschreibungen an die Gesellschaft zu bezahlen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden mit Rücksicht auf den unter dem 6./14. Mai 1909 Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit zwischen der k. t. Staatsbahndirettion Lemberg und jenem Kurse zu berechnen, welcher sich als Durchder Aktiengesellschaft „Eisenbahn Lemberg-Belzec schnitt der an der Wiener Börse während des un(Tomaszów)" abgeschlossenen Pacht- und Betriebsmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich novertrag die Bestimmungen des § 10 der Allerhöchsten tierten Geldkurse der Staatsschuldverschreibungen Konzessionsurkunde vom 8. Jänner 1886, R. G. BI. gleicher Gattung ergibt. Nr. 20, dahin abgeändert, daß an Stelle der Bestimmungen dieses Paragraphen nachstehende Anordnungen zu treten haben.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die Lokalbahn von Lemberg über Rawa rusta an die Reichsgrenze gegen Tomaszów jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen

1. Das im Falle der Einlösung zu leistende Entgelt hat in der Leistung einer Jahresrente in der Höhe des mit dem Vertrage vom 6./14. Mai 1909 festgesezten Pachtschillings von 419.192 K 47 h zu bestehen, die alljährlich für die noch übrige

2. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Genuß der Bahn mit allen dazugehörigen bewegEntgelt in das lastenfreie Eigentum und in den lichen und unbeweglichen Sachen einschließlich des Fahrpartes und des etwa nicht in das Eisenbahnbuch einbezogenen Grundbesizes sowie der im Eigentume der Gesellschaft stehenden, an die gedachte Eisenbahn anschließenden Schleppbahnen; dagegen behält die Gesellschaft das Eigentum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Fonds.

3. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen | geführten Schulgeldmarken bezughabenden BestimmunAusübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche gen der Verordnung des Ministers für Kultus und stets mit dem Beginn des Kalenderjahres stattzu Unterricht vom 7. März 1909, R. G. Bl. Nr. 41, finden hat, wird der Gesellschaft spätestens bis zum treten mit 31. August 1909 außer Kraft.

15. Dezember des unmittelbar vorangehenden Jahres in Form einer Ertlärung mitgeteilt werden.

In dieser Ertlärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;

b) das den Gegenstand der Einlösung bildende Bahnunternehmen und die anderweitigen Vermögensobjekte, welche als Zubehör des Bahn unternehmens oder aus sonstigen Rechtstiteln in das Eigentum des Staates mit überzugehen haben.

4. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungsertlärung (3. 3) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an jämt

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lichen infolge der Einlösung an den Staat über Verordnung des Justizminifteriums gehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durchzuführen.

vom 25. Juni 1909,

Jaroslan in Galizien.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die zu diesem betreffend die Errichtung des Kreisgerichtes Behuse etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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Mit Allerhöchster Genehmigung vom 18. Juni 1909 wird auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg für die Gerichtsbezirke Jaroslau, Pruchnik, Radymno und Sieniawa des Kreisgerichtssprengels Przemyśl sowie für die Gerichtsbezirke Cieszanów und Lubaczów des Landesgerichtssprengels Lemberg ein Kreisgericht mit dem Amtssize in Jaroslau errichtet.

Mit dem Beginne der Amtswirksamkeit des Kreisgerichtes Jaroslau, der nachträglich bestimmt und kundgemacht werden wird, haben das Kreisgericht Przemyśl und das Landesgericht Lemberg in betreff der obenerwähnten aus ihren Sprengeln ausgeschiedenen

Gerichtsbezirke ihre Amtstätigkeit einzustellen.

Mit diesem Zeitpunkte werden auf das in Jaroslau bestehende Bezirksgericht die Bestimmungen Nr. 111, und des Gerichtsorganisationsgesetzes vom der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, R. G. Bl. 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217, über die am Size eines Gerichtshofes bestehenden Bezirksgerichte Anwendung finden.

Hochenburger m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgesehblatt

für die

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Inhalt: (No 100-102.) 100. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes Castelnuovo zur Ausfuhrbeamtshandlung von Bier. 101. Verordnung, betreffend die Herausgabe eines neuen Verzeichnisses jener ausländischen unverzollten Waren, deren Lagerung im Freigebiete von Triest nur in Spezialmagazinen gestattet ist. — 102. Kundmachung, mit welcher Maßnahmen zur Vereinfachung des Geschäftsganges bei den Dienststellen der staatlichen Eisenbahnverwaltung getroffen werden.

100.

101.

Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung der Ministerien der Finan

vom 28. Juni 1909,

betreffend die Ermächtigung des Nebenzoll

lung von Bier.

zen und des Handels vom 1. Juli

1909,

amtes Caftelnuovo zur Ausfuhrbeamtshand- betreffend die Herausgabe eines neuen Ver-
zeichnisses jener ausländischen unverzollten
In Ergänzung des mit der Ministerialverordnung Waren, deren Lagerung im Freigebiete von
vom 22. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 14 ex 1901, Trieft nur in Spezialmagazinen gestattet ist.
herausgegebenen Verzeichnisses der Zollämter wird
bekanntgegeben, daß das Nebenzollamt I. Klasse Castel-
nuovo di Cattaro zur Austrittsbeamtshandlung von
Bier (gegen Steuerrückvergütung) ermächtigt worden ist.

Biliński m. p.

Mit Beziehung auf § 20, Alinea 3 des Zollregulativs für das Freigebiet beim alten Hafen in Triest wird einvernehmlich mit den beteiligten königlich ungarischen Ministerien unter Außerkraftsezung des bisherigen Verzeichnisses der hinsichtlich ihrer Lagerung im Triester Freigebiete auf gewisse Spezialmagazine beschränkten unverzollten Waren (Anlage A zu dem obzitierten Zollregulativ, ergänzt durch die Verordnung vom 1. Jänner 1898, R. G. Bl. Nr. 11), angeordnet, daß in Hinkunft die in dem anliegenden Verzeichnisse genannten Waren in eigenen unter beson= derer gefällsamtlichen Überwachung stehenden Magazinen aufbewahrt werden müssen.

Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.

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Verzeichnis.

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