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Inhalt: (No 97-99.) 97. Kundmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen im § 10 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 8. Jänner 1886 für die Lokalbahn von Lemberg über Rawa ruska an die Reichsgrenze gegen Tomaszów. 98. Verordnung, betreffend die Auflassung der Schulgeldmarken und die Entrichtung des Schulgeldes an den staatlichen Mittelschulen im Wege der Postsparkasse. 99. Verordnung, betreffend die Errichtung des Kreisgerichtes Jaroslau in Galizien.

97.

Kundmachung des Eisenbahnministe riums vom 20. Juni 1909,

betreffend die Abänderung der Bestimmungen im § 10 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 8. Jänner 1886, R. G. Bl. Nr. 20, für die Lokalbahn von Lemberg über Rawa ruska an die Reichsgrenze gegen Tomaszów.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden mit Rücksicht auf den unter dem 6./14. Mai 1909 zwischen der f. t. Staatsbahndirettion Lemberg und der Aktiengesellschaft Eisenbahn Lemberg-Belzec (Tomaszów)“ abgeschlossenen Pacht- und Betriebs vertrag die Bestimmungen des § 10 der Allerhöchsten Konzessionsurtunde vom 8. Jänner 1886, R. G. Bl. Nr. 20, dahin abgeändert, daß an Stelle der Bestimmungen dieses Paragraphen nachstehende Anordnungen zu treten haben.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die Lokalbahn von Lemberg über Rawa rusta vor, die Lokalbahn von Lemberg über Rama rusta an die Reichsgrenze gegen Tomaszów jederzeit unter an die Reichsgrenze gegen Tomaszów jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen.

Dauer der Konzession, und zwar je zur Hälfte nachhinein am 30. Juni und am 31. Dezember

eines jeden Jahres, am 7. Jänner 1976 aber nur

pro rata temporis mit dem Betrage von 8150 K 96 h seitens der f. t. Staatsverwaltung an die Gesellschaft zu entrichten sein wird.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht an vor, Stelle der im vorstehenden festgesetzten

Jahresrente jederzeit den zu fünf Prozent pro Jahr Zins auf Zins gerechneten Kapitalswert der je weilig noch aushaftenden Jahresrenten in barem oder in Staatsschuldverschreibungen an die Gesellschaft zu bezahlen.

Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Kurse zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notierten Geldkurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

2. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den lichen und unbeweglichen Sachen einschließlich des Genuß der Bahn mit allen dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich des Fahrpartes und des etwa nicht in das Eisenbahnbuch einbezogenen Grundbesizes sowie der im Eigentume der Gesellschaft stehenden, an die gedachte Eisenbahn anschließenden Schleppbahnen; dagegen behält die Gesellschaft das Eigentum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten

1. Das im Falle der Einlösung zu leistende Entgelt hat in der Leistung einer Jahresrente in der Höhe des mit dem Vertrage vom 6./14. Mai 1909 festgesetten Pachtschillings von 419.192 K 47 h zu bestehen, die alljährlich für die noch übrige | Fonds.

3. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen geführten Schulgeldmarken bezughabenden Bestimmun= Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche gen der Verordnung des Ministers für Kultus und stets mit dem Beginn des Kalenderjahres stattzu Unterricht vom 7. März 1909, R. G. BI. Nr. 41, finden hat, wird der Gesellschaft spätestens bis zum treten mit 31. August 1909 außer Kraft. 15. Dezember des unmittelbar vorangehenden Jahres in Form einer Erklärung mitgeteilt werden.

In dieser Ertlärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;

2. Die Entrichtung des Schulgeldes an den Staatsmittelschulen erfolgt vom 1. September 1909 an im Wege der Postsparkasse.

3. Für zu diesem Zeitpunkte bereits angekaufte unbeschädigte und zweifellos ungebrauchte Schulgeld= b) das den Gegenstand der Einlösung bildende marken wird der Barbetrag, auf welchen diese Marken Bahnunternehmen und die anderweitigen Ver- lauten, bis Ende Dezember 1909 über spezielles an mögensobjekte, welche als Zubehör des Bahn- die zuständige Landesschulbehörde zu richtendes Anunternehmens oder aus sonstigen Rechtstiteln suchen gegen Einziehung derselben rückvergütet.

in das Eigentum des Staates mit überzugehen haben.

4. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungsertlärung (3. 3) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an jämt

Stürgkh m. p.

99.

vom 25. Juni 1909,

lichen infolge der Einlösung an den Staat über Verordnung des Justizministeriums

gehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durch

zuführen.

Jaroslan in Galizien.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die zu diesem betreffend die Errichtung des Kreisgerichtes Behuse etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5. Gleichzeitig mit der Übergabe der unter 3. 2 angeführten Vermögensobjekte in das Eigen tum des Staates hat die Gesellschaft der Staatsverwaltung jämtliche noch in ihrem Besize befindlichen, auf den Bau und Betrieb dieser Objekte bezüglichen Akten, Urkunden, Pläne, Bücher, Rechnungen und sonstigen Aufschreibungen zu übergeben.

Wrba m. p.

98. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 22. Juni 1909, betreffend die Auflassung der Schulgeldmarken und die Entrichtung des Schulgeldes an den staatlichen Mittelschulen im Wege der Post sparkasse.

1. Die auf die Entrichtung des Schulgeldes an den Staatsmittelschulen durch Benutzung der ein

Mit Allerhöchster Genehmigung vom 18. Juni 1909 wird auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg für die die Gerichtsbezirke Jaroslau, Pruchnik, Radymno und Sieniawa des Kreisgerichtssprengels Przemyśl sowie für die Gerichtsbezirke Cieszanów und Lubaczów des Landesgerichtssprengels Lemberg ein Kreisgericht mit dem Amtssize in Jaroslau errichtet.

Mit dem Beginne der Amtswirksamkeit des Kreisgerichtes Jaroslau, der nachträglich bestimmt und fundgemacht werden wird, haben das Kreisgericht Przemyśl und das Landesgericht Lemberg in betreff der

obeuerwähnten aus ihren Sprengeln ausgeschiedenen Gerichtsbezirke ihre Amtstätigkeit einzustellen.

Mit diesem Zeitpunkte werden auf das in Jaroslau bestehende Bezirksgericht die Bestimmungen Nr. 111, und des Gerichtsorganisationsgesetzes vom der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, R. G. Bl. 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217, über die am Size eines Gerichtshofes bestehenden Bezirksgerichte Anwendung finden.

Hochenburger m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XLVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. Juli 1909.

Inhalt: ( 100-102.) 100. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes Castelnuovo zur Ausfuhrbeamtshandlung von Bier. 101. Verordnung, betreffend die Herausgabe eines neuen Verzeichnisses jener ausländischen unverzollten Waren, deren Lagerung im Freigebiete von Triest nur in Spezialmagazinen gestattet ist. 102. Kundmachung, mit welcher Maßnahmen zur Vereinfachung des Geschäftsganges bei den Dienststellen der staatlichen Eisenbahnverwaltung getroffen werden.

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Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung der Ministerien der Einanzen und des Handels vom 1. Juli

vom 28. Juni 1909,

1909,

betreffend die Ermächtigung des Nebenzoll-
amtes Caftelnuovo zur Ausfuhrbeamtshand- betreffend die Herausgabe eines neuen Ver-

lung von Bier.

In Ergänzung des mit der Ministerialverordnung vom 22. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 14 ex 1901, herausgegebenen Verzeichnisses der Zollämter wird bekanntgegeben, daß das Nebenzollamt I. Klasse Castelnuovo di Cattaro zur Austrittsbeamtshandlung von Bier (gegen Steuerrückvergütung) ermächtigt worden ist.

Biliński m. p.

zeichnisses jener ausländischen unverzollten
Waren, deren Lagerung im Freigebiete von
Trieft nur in Spezialmagazinen gestattet ist.

Mit Beziehung auf § 20, Alinea 3 des Zoll-
regulativs für das Freigebiet beim alten Hafen in
Triest wird einvernehmlich mit den beteiligten königlich
ungarischen Ministerien unter Außerkraftsezung des
bisherigen Verzeichnisses der hinsichtlich ihrer Lagerung
im Triester Freigebiete auf gewisse Spezialmagazine
beschränkten unverzollten Waren (Anlage A zu dem
obzitierten Zollregulativ, ergänzt durch die Verord-
nung vom 1. Jänner 1898, R. G. Bl. Nr. 11), an-
geordnet, daß in Hinkunft die in dem anliegenden
Verzeichnisse genannten Waren in eigenen unter beson-
derer gefällsamtlichen Überwachung stehenden Maga-
zinen aufbewahrt werden müssen.

Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.

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Berzeichnis.

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