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Inhalt: No 103. Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages von Görz und Gradiska.

103.

Fürst von Trient und Briven; Markgraf von Oberund Nieder-Lausih und in Istrien; Graf von Hohen

Kaiserliches Patent vom 6. Juli 1909, embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von

betreffend die Auflösung des Landtages von Trießt, von Cattaro und auf der windischen Mark

Görz und Gradiska.

Wir Franz Joseph der Erfte, von Gottes Gnaden Kaiser von Öterreid);

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Hörz und Gradisca;

Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 20. 20 tun kund und zu wissen:

Der Landtag der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska ist aufgelöst und es sind die Neuwahlen

für diesen Landtag einzuleiten.

stadt Wien, am 6. Juli im Eintausendneunhundert undGegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzneunten, Unserer Reiche im einundsechzigsten Jahre. Franz Joseph m. p.

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Jahrgang 1909.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

L. Stück.

Ausgegeben und versendet am 20. Juli 1909.

Inhalt: (No 104-108.) 104. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Welsberg in die neunte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 105. Verordnung, betreffend die Bezeichnung des Bezirksgerichtes Engelszell in Oberösterreich. 106. Verordnung, betreffend die gerichtliche Auktionshalle in Wien. 107. Verordnung, betreffend die Hinterlegung von Marken, Mustern und Modellen auf Grund des internationalen Vertrages zum Schuße des gewerblichen Eigentums ddo. Paris, 20. März 1883 und der Brüsseler Zusaßakte vom 14. Dezember 1900, enthaltend Abänderungen dieses Vertrages (R. G. Bl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908). 108. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906.

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vom 6. Buli 1909,

Kundmachung des Minifteriums für Verordnung des Justizminifteriums Landesverteidigung und des Finanzminifteriums vom 22. Mai 1909, womit die Einreihung der Gemeinde Welsberg in die neunte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird.

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betreffend die Bezeichnung des Bezirks. gerichtes Engelszell in Oberösterreich.

Das Bezirksgericht Engelszell im Sprengel des Kreisgerichtes Ried hat fünftig nach seinem Amtssiße die Bezeichnung Bezirksgericht Engelhartszell" zu führen.

"

Hochenburger m. p.

106.

Verordnung des Justizministeriums vom 9. Juli 1909,

betreffend die gerichtliche Auktionshalle in Wien.

Auf Grund des § 274 des Gesezes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78 (Exekutionsordnung), wird verordnet:

I. Die Verordnung des Justizministeriums vom 29. Oktober 1899, R. G. BI. Nr. 217, betreffend die Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in Wien, wird in nachstehender Weise geändert und ergänzt:

§ 1, Absa 1, hat zu lauten:

"Zur Vornahme des Verkaufes gerichtlich ge= pfändeter beweglicher, körperlicher Sachen, die sich in den Gemeindebezirken I—XX von Wien befinden, besteht ein öffentliches Versteigerungslokal (gerichtliche Auktionshalle)."

§ 2 wird aufgehoben.

§ 5, Absatz 1, hat zu lauten:

§ 1.

Für die auf Grund dieser Verträge vorzunehmenden Registrierungen:

a) von Marken solcher Personen, welche in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern feine Unternehmung haben,

b) von Mustern und Modellen solcher Personen, welche in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern weder einen Wohnsiz noch eine Niederlassung haben,

ist die Handels- und Gewerbekammer in Wien zu ständig.

„Ob der Verkauf in der gerichtlichen Auktionshalle vorzunehmen ist, entscheidet das Exekutionsgericht (§ 272, Absatz 1, und 289, E. D.). Der Verkauf in der Auktionshalle kann von Amts wegen oder auf Kundmachung in Kraft. Antrag angeordnet werden.“

Dem § 18 ist als 2. Absaß beizufügen:

„Das Gericht kann dem betreibenden Gläubiger auftragen, einen zur Deckung der Kosten des Transportes und allfälligen Rücktransportes ausreichenden Betrag vorschußweise zu erlegen."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer

Ritt m. p.

108.

Verordnung der Ministerien der Finan

II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer zen, des Handels und des Ackerbaues Kundmachung in Wirksamkeit.

Hochenburger m. p.

107.

Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 12. Juli 1909,

betreffend die Hinterlegung von Marken, Mustern und Modellen auf Grund des internationalen Vertrages zum Schuße des gewerblichen Eigentums ddo. Paris, 20. März 1883 und der Brüffeler Zusakakte vom 14. Dezember 1900, enthaltend Abänderungen dieses Vertrages (R. G. Bl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908).

Zur Durchführung des internationalen Vertrages zum Schuße des gewerblichen Eigentums ddo. Paris, 20. März 1883 und der Brüsseler Zusagakte vom 14. Dezember 1900, enthaltend Abänderungen dieses Vertrages (R. G. Bl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908) wird verordnet:

vom 17. Juli 1909,

betreffend die Abänderung einiger Bestim mungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906.

Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgeseges vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

An Stelle der Bem. 4 der Erläuterungen zu Nr. 22 treten die nachstehenden Bestimmungen:

4. Kompetenz bei der Ein- und Durchfuhrbehandlung von Tabak und Tabakfabrikaten, bezw. bei Erteilung der Bewilligung hiezu.

I. Für den Reisenden-Verkehr.

a) Tabak zum eigenen Gebrauche von Reisenden oder Grenzbewohnern selbst mitgeführt in gebührenfreien Mengen (siehe D. V. § 29) ohne besondere Bewilligung;

b) Tabak zum eigenen Gebrauche in einer Menge von nicht mehr als 3 kg, ohne besondere Be willigung; in der Einfuhr gegen Entrichtung der Zoll- und Lizenzgebühr;

c) sonst wie Punkt II.

II. Außerhalb des Reisenden-Verkehres.

A. In der Durchfuhr.

a) Postsendungen bis 5 kg können von jedem Zollamte ohne besondere Bewilligung in der Durchfuhr abgefertigt werden; soferne jedoch nach Ansicht des Zollamtes ein Mißbrauch mit der Gestattung der Durchfuhr zu besorgen wäre, ist die Entscheidung des f. f. Finanzministeriums einzuholen;

b) für Postsendungen über 5 kg sowie alle Sendungen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr kann die Durchfuhrsbewilligung über Ansuchen der Transportanstalt von allen Hauptzollämtern oder mit hauptzollamtlichen Befugnissen ausgestatteten Ämtern erteilt werden, welche an der Einbruchstelle von Eisenbahn- und Schifffahrtslinien gelegen sind;

c) in allen anderen Fällen gegen Bewilligung der Finanzbehörde I. Jnstanz.

B. In der Einfuhr

zum eigenen Gebrauche des Beziehenden, vorausgesezt, daß die bezogene Menge den persönlichen Verhältnissen der Partei angemessen erscheint, gegen die Vertrauenswürdigkeit derselben kein Bedenken obwaltet und kein Mißbrauch mit der Gestattung des Bezuges zu besorgen ist:

a) bis 5 kg ohne besondere Bewilligung bei Hauptzollämtern oder mit hauptzollamtlicher Befugnis ausgestatteten Zollämtern;

b) in allen anderen Fällen über Ansuchen des Beziehenden gegen fallweise Bewilligung der nach dem Wohnorte des Beziehenden kompetenten Finanzbehörde I. Instanz.

Die Postanstalten dürfen in Vertretung der Parteien die Bewilligung zur Einfuhr erwirken, wenn der Tabak und die Tabakfabrikate den Postsendungen nur nebenbei, zum Beispiel Etuis mit Zigarren, beigeschlossen sind und die Menge an Tabak und Tabakfabrikaten die im Reisendenverkehre zollfrei zu behandelnde Quantität nicht überschreitet.

Tabakertraktbezug gegen Bewilligung des k. k. Finanzministeriums.

Die für die . k. Tabakregie einlangenden Tabaksendungen sind von jedem Grenzzollamte ohne besondere Bewilligung auf Grund des von der Generaldirektion der Tabakregie fallweise auszustellenden Avisos ohne innere Untersuchung zollfrei abzufertigen und unter amtlichem Verschlusse an den im Aviso angegebenen Bestimmungsort mittels bloßer Avisokarte anzuweisen. Lezteres hat auch dann zu geschehen, wenn das Aviso noch nicht eingelangt ist, doch ist hievon die Generaldirektion der Tabakregie sogleich zu verständigen.

Muster von Tabakmaterialien, welche für die Generaldirektion der Tabakregie einlangen, sind von den Grenzzollämtern an das k. k. Hauptzollamt Wien anzuweisen und daselbst auf Grund von Zertifikaten des Generaldirektionsökonomates zollfrei abzufertigen und sodann, wie oben erwähnt, an die Generaldirektion anzuweisen. (V. Bl. Nr. 203 ex 1901 und Nr. 25 ex 1902.)

5. Die nach Punkt 4 erforderlichen Bewilligungen werden entweder auf Grund einer Eingabe der Partei mittels förmlicher schriftlicher Lizenz oder im kurzen Wege auf dem betreffenden Zoldokumente

erteilt. Die Eingabe oder, wenn die Bewilligung im
kurzen Wege erteilt wird, das Zolldokument hat die
eigenhändige Unterschrift der Partei, ihr Siegel, die
Angabe der Gattung und Menge des Tabaks und
für den Fall der Einfuhr die Bemerkung zum eigenen
Gebrauche" zu enthalten.

Die Eingabe, beziehungsweise das ihre Stelle
vertretende Zolldokument unterliegt einer Stempel-
gebühr von 2 Kronen.

Der Bezug von ausländischem Tabak zum eigenen Gebrauche ist nur solchen Personen zu gestatten, welche nachgewiesen haben, oder bei welchen es notorisch ist, daß sie in dem Amtsbezirke des zur Erteilung der Bewilligung kompetenten Finanzorganes ihren Wohnsiz haben.

In den Fällen, wo die Durchfuhr oder Einfuhr ohne besondere Bewilligung stattfindet [P. 4, I, a), b); II, A, a) und B, a] ist auch keine Stempelgebühr zu entrichten.

6. Die Finanzbehörden haben in allen Fällen, in welchen sie die Einfuhr von Tabak für Private zum eigenen Gebrauche oder zur Durchführ bewilligen, dasjenige Zollamt, über welches der Eintritt des Labaks erfolgt, von der erteilten Bewilligung unmittelbar in Kenntnis zu seßen.

7. Die Bewilligung zur Ein- und Durchführ von Tabak muß, abgesehen vom Postverkehre, schon an der Grenze beim Eintritte beigebracht werden und es ist nicht gestattet, Tabak im Ansage- oder Begleitscheinverfahren ohne Bewilligung von der Grenze an ein anderes Amt anzuweisen.

Der zum Verbrauche in den Ländern der heiligen ungarischen Krone, beziehungsweise in Bosnien oder der Herzegowina bestimmte, über ein f. t. Grenzzollamt aus dem Auslande einlangende Tabak ist stets an jenes königlich ungarische oder bosnisch-herzegowinische Zollamt im Ansage oder Begleitscheinverfahren abzufertigen, welches in der Bewilligung genannt oder dem Domizil der lizenzierten Partei zunächst gelegen ist.

8. Die Bemessung der Lizenzgebühr hat von jener Gewichtsmenge zu erfolgen, welche der Verzollung zugrunde gelegt wird.

9. Die für einzelne Organe durch besondere Weisungen festgesezte Kompetenz zur Erteilung der Tabakbezugsbewilligung, dann die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Lizenz) und der Deckungsurkunde, über die zollamtliche Behandlung der Tabatsendungen aus dem Auslande für Staatsfabriken und Staatsniederlagen und über die amtliche Bezeichnung des aus dem Auslande vorschriftsmäßig bezogenen Tabaks bleiben unberührt.

Die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 14. Juni 1879, V. Bl. Nr. 36, Abschnitt A, treten hiemit außer Kraft.

In Bemerkung 1, Alinea 1 zu Nr. 31 sind in der sechsten Zeile die Worte „die Sojabohne" zu streichen und hinter der Klammer (nach dem Worte „Puffbohne") der Beistrich durch einen Strichpunkt zu ersezen.

Alinea 2 derselben Bemerkung ist durch folgenden neuen Wortlaut zu ersehen:

Derselben Behandlung unterliegen die in Form und Größe der Straucherbse ähnlichen Sojabohnen

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