Page images
PDF
EPUB

(chinesische Bohnen), wenn sie zu Genußzwecken bestimmt sind; Sojabohnen und andere Bohnen zur Elgewinnung, Nr. 47.

In Bemerkung 2 zu Nr. 31 ist der lezte Sah Bohnen zur Ölgewinnung Nr. 47" zu streichen.

Nach dem vierten Alinea dieser Bemerkung ist als neues Alinea einzuschalten:

Grammophonnadeln (Grammophonstifte),

Nr. 468.

In Bemerkung 6, Alinea 4 zu Nr. 602, ist in

Bemerkung 4, Alinea 1 zu Nr. 47 hat zu der vierten Zeile der Text von den Worten „dann Löteffenz" bis zum Schluffe dieses Alineas durch folgenden neuen Wortlaut zu ersehen:

lauten:

4. Hierher gehören auch Sojabohnen (chinesische Ölböhnen), wenn sie zur Ölgewinnung bestimmt sind; dieselben zu Genußzweden, Nr. 31.

In Bemerkung 6 zu Nr. 346 ist in der vorlezten Zeile nach dem Worte „Ziegen-" das Wort „Reh-" einzuschalten.

[blocks in formation]

mit einem mehr als 15 Prozent betragenden Gehalte an wasserlöslichem Chlorzink. Salmiakschlacke, nicht fein gemahlen, mit 15 Prozent oder weniger Gehalt an Chlorzink ist nach Nr. 488c als Zinkabfall zu verzollen. Die Abfertigung nach dieser Nummer findet nur auf Grund eingeholten Analyjenbefundes der 1. k. landwirtschaftlich-chemischen Versuchsstation in Wien statt.

Zu Nr. 602 f gehören ferner Lötessenz und Löt- oder Droßsalz (gelöste oder feste Gemenge von Chlorzink und Chlorammonium), die dunklen, fast schwarz gefärbten Chlorzinklösungen, welche bei der Teerfarbenfabrikation abfallen, und endlich Sorel'sche Masse.

In Bemerkung 2, Alinea 4 zur Anmerkung bei Nr. 657 ist statt der Worte wie Chlorzink, Nr. 602f" zu sehen:

s. Bemerkung 6, Alinea 4 zu Nr. 602.

In Bemerkung 2 zu Nr. 653 ist als 5. Alinea neu aufzunehmen:

Im lezteren Falle steht es jedoch der Partei frei, auf ihre Kosten eine Untersuchung durch die . . landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation in Wien zu beantragen; falls sich nach dem hiernach einzuholenden Befunde dieser Anstalt ergibt, daß sich die Ware trop der helleren Farbentype als Reiskleie erweist, hat die Abfertigung nach Nr. 653 einzutreten. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Bráf m. p.

Biliński m. p.

Weiskirchner m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

[ocr errors]

LI. Stück. Ausgegeben und versendet am 20. Juli 1909.

Inhalt: No 109. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Jstrien und Triest.

109.

embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von

Kaiserliches Patent vom 17. Juli 1909, Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark;

betreffend die Einberufung der Landtage von

Zstrien und Trieft.

Wir Franz Joseph der Erfte,

Grokmoiwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 20. tun fund und zu wissen:

Die Landtage der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete sind auf den 22. Juli 1. J., und zwar der erstere

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; nach Capodistria, der letztere in seinen gesetzlichen Ver

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca, Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohen

sammlungsort einberufen.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

Inhalt: (No 110-113.) 110. Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Baden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, welche sich aus der Anwendung der für Österreich, bezw. für Baden geltenden Steuergeseße ergeben könnten. 111. Verordnung, betreffend die Bezeichnung der Höheren Fachschule für das Herren- und DamenHeidermachergewerbe der Genossenschaft der Kleidermacher in Wien als einer Anstalt, deren Zeugnisse über die Absolvierung von Hauptfachkursen den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe teilweise erseßen. 112. Verordnung, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes in Laibach. 113. Verordnung, betreffend die Bestellung eines Stellvertreters bei vorübergehender Verhinderung des Inhabers oder Leiters einer öffentlichen Apotheke.

--

110.

Staatsvertrag vom 7. November 1908

zwischen Österreich-Ungarn und Baden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, welche fich aus der Anwendung der für Osterreich, bezw. für Baden geltenden Steuergeseke ergeben könnten.

(Abgeschlossen in Karlsruhe am 7. November 1908, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 24. Dezember 1908, die Ratifikationen ausgetauscht in Karlsruhe am 29. Jänner 1909.)

Nos Franciscus Josephus Primus,

divina favente clementia

Austriae Imperator, Bohemiae Rex etc. et Hungariae Rex Apostolicus

Notum testatumque omnibus ac singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus:

Posteaquam a Plenipotentiariis Nostris atque illis Magni Ducis Badae tractatus pro evitanda in Austria et in Magno Ducatu Badensi duplici impositione vectigalium publicorum, die septimo mensis Novembris anni millesimi nongentesimi octavi Caroli in Hesychio initus et signatus fuit, tenoris sequentis:

Seine Majestät der Kaiser von Öfterreich, König von Böhmen zc., und Apostolischer König von Ungarn

und

Artikel 2.

Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen wird der Grundund Gebäudebesig und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende

Seine Königliche Hoheit der Großherzog Einkommen nur in demjenigen Staate zu den direkten von Baden,

Staatssteuern herangezogen werden, in welchem der
Grund- und Gebäudebefiz liegt oder eine Betriebsstätte
zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird.
Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen,

geleitet von dem Wunsche, in dem Verhältnisse zwischen Österreich und Baden Doppelbesteuerungen zu beseiti= gen, welche sich aus der Anwendung der für diese Fabrikationsstätten, Niederlagen, Komptoire, Ein- oder Staaten geltenden bezüglichen Steuergeseße ergeben | Verkaufsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen zur könnten, haben zum Behufe eines hierüber abzuschlie- Ausübung des stehenden Gewerbes durch den UnterBenden Staatsvertrages zu Bevollmächtigten ernannt: nehmer selbst, Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter.

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischer König von Ungarn:

den Herrn Ludwig von Callenberg, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden, und den Herrn Dr. Otto Gottlieb, Sektionsrat im k. k. Finanzministerium,

und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:

den Freiherrn Adolf Marschall von Bieber stein, Minister Höchstihres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, und den Herrn Dr. Wilhelm Heinze, Legationsrat in dem Ministerium Höchstihres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,

welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind.

Artikel 1.

Österreichische, bezw. badische Staatsangehörige werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 2 bis einschließlich 4, nur in dem Staate zu den direkten. Staatssteuern herangezogen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermanglung eines solchen nur in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten.

Mit demselben Vorbehalte werden österreichische, bezw. badische Staatsangehörige, welche in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, nur in dem Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen, in dem sie die Staatsangehörigkeit besigen.

Ein Wohnsitz im Sinne dieser Vereinbarungen ist an demjenigen Orte vorhanden, an welchem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.

Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Staaten, so erfolgt die Heranzichung zu den direkten Staatssteuern in jedem Staate nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekenforderungen und des Einkommens aus folchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Österreich, bezw. in Baden bestehenden geseg lichen Bestimmungen.

Artikel 3.

Soferne im Sinne des österreichischen Gesezes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Of tober 1896 die Besteuerung von Zinsen- und Rentenbezüge im Abzugswege zu erfolgen hat, kommt dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung.

Hiedurch wird jedoch das dem badischen Staate nach den badischen Geseßen zustehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt.

Artikel 4.

Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hoskasse, Landkasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen und Wartegelder werden nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung zu erfolgen hat, zu den direkten Steuern herangezogen.

Artikel 5.

Zwischen den vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis darüber, daß die im Großherzogtume Baden zu entrichtende Gewerbesteuer (Gesch vom 25. August 1876 in der Fassung vom 26. April 1886) im Sinne des § 9, Abjat 2, des österreichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 als eine der allgemeinen Er werbsteuer gleichartige Steuer und die in Baden zu entrichtende Kapitalrentensteuer (Gesez vom 29. Juni 1874 in der Fassung vom 6. März 1886) im Sinne des § 127, Absah 1, des erwähnten österreichischen

« PreviousContinue »