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als normalspurige Lokalbahn auszuführenden Loko | gegenwärtigen Konzessionsurkunde und nach den vom motiveisenbahn von der Station Berhometh am t. k. Eisenbahnministerium aufgestellten KonzejjionšSereth der gesellschaftlichen Lokalbahnlinie Hliboka-bedingnisjen sowie nach den diesfalls bestehenden Berhometh über Meżybrody nach Lopuszna in Ge-Gesezen und Verordnungen, namentlich nach dem mäßheit der Bestimmungen des Eisenbahntonzessions- Eisenbahntonzejjionsgefeße vom 14. September 1854, gesetes vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, R. G. Bl. Nr. 238, und der Eisenbahnbetriebssowie der Geseze vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. ordnung vom 16. November 1851, R. G. BI. Nr. 2 ex 1895, und vom 29. Dezember 1908, Nr. 1 vom Jahre 1852, dann nach den etwa R. G. Bl. Nr. 264, unter den im Folgenden fest tünftig zu erlajjenden Gesezen und Verordnungen gesezten Bedingungen und Modalitäten: zu benehmen. In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung und den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen

§ 1.

Für die Teilstrecke Mezybrody-Lopuszna der Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvorschriften inden Gegenstand der gegenwärtigen Stonzessions soweit Umgang genommen werden, als dies mit Rüdurkunde bildenden Eisenbahn genießt die Konsicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebsver zessionärin die im Artikel V des Gejeges vom hältnisse, insbesondere die ermäßigte Fahrgeschwindig31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, teit nach dem Ermejjen des t. t. Eisenbahnminister.ums vorgesehenen Begünstigungen. für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom f. k. Eisenbahnministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§ 2.

eines jeden Jahres im Betriebe zu erhalten.

§ 5.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Bau der tonzessionierten Eisenbahn binnen längstens zwei Im übrigen ist die in Rede stehende LokalJahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu bahn von Berhometh am Sereth nach Lopuszna als vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Ver- integrierender Bestandteil des den Gegenstand der kehre zu übergeben wie auch während der ganzen Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 29. August Konzessionsdauer, und zwar hinsichtlich des Güter- 1885, R. G. Bl. Nr. 141, und verfehres in ganzen Wagenladungen ununterbrochen, urtunde vom 23. Dttober 1899, R. G. Bl. Nr. 215, der Konzessionshinsichtlich des Personen- und Reisegepäckverkehres bildenden Unternehmens der Lokalbahnen von dagegen mindestens vom 1. Juli bis 31. August Hatua nach Kimpolung, von Hliboka nach Ber hometh mit der Abzweigung Karapeziu-Czudin Für die Einhaltung des vorstehenden Bau und von Kimpolung nach Dorna Watra mit der termines sowie für die konzessionsmäßige Herstellung Abzweigung Pozoritta-Louisenthal, Pozoritta-Louisenthal, welchem die und Ausrüstung der Bahn hat die Konzessionärin Schleppbahn Wama-Russ.-Moldawiza einverleibt über Verlangen der f. t. Staatsverwaltung durch ist, anzusehen und haben demnach die Anordnungen Erlag einer angemessenen Kaution in zur An- in den §§ 7 bis einschließlich 13 der genannten legung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Allerhöchsten Konzessionsurtunde vom 29. August Sicherheit zu leisten. 1885, R. G. Bl. Nr. 141, mit den im § 6 der Konzessionsurtunde vom 23. Oktober 1899, R. G. Bl. Nr. 215, enthaltenen Abänderungen auf sämtliche vorgenannte Eisenbahnlinien als Eisenbahnlinien als ein einheitliches Unternehmen Anwendung zu finden.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen VerIm Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Kaution als verfallen erklärt

werden.

§ 3.

Der Konzessionärin wird zur Ausführung der konzessionierten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesezlichen Vorschriften erteilt.

Hierbei haben rücksichtlich der Bestimmung des Einlösungspreises an Stelle der im § 6 der Konzessionsurkunde vom 23. Oktober 1899, R. G. Bl. Nr. 215, sub P. II, lit. b, 3. 2 und 5 ent haltenen Bestimmungen, welch lettere hiermit außer Kraft gesezt werden, die nachfolgenden Bestimmungen zu treten:

Das gleiche Recht soll der Konzessionärin auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der 2. aa) Erfolgt die Einlösung in einem Zeitt. t. Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse ge- punkte, in welchem weder bezüglich der Stammlegen erfannt werden sollte.

§ 4.

Die Konzessionärin hat sich beim Baue und Betriebe der konzessionierten Bahn nach dem Inhalte der

linien, noch bezüglich einer der übrigen Linien des einheitlichen gesellschaftlichen Bahnunternehmens die Steuerpflicht eingetreten ist, so bildet bis zum Ablaufe der Steuerbefreiung der ersten in die Steuerpflicht tretenden Linie der im Sinne des Absages

3. 1 ermittelte durchschnittliche Reinertrag die steuer- vom 25. Dktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu frei auszuzahlende Einlösungsrente. entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieser Reinerträgnisse zuzurechnen.

Unter einem ist für weiterhin die Einlösungsrente unter Bedachtnahme darauf, daß die Steuer freiheit für die Stammlinien und die übrigen 5. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, Linien zu verschiedenen Zeitpunkten abläuft, in wann immer an Stelle der Konzessionärin die zum der Weise zu berechnen, daß jeweils für die Zeit Zwecke der Geldbeschaffung für die konzessionierten von jenem Tage angefangen, an welchem die ein Bahnen aufgenommenen Anlehen in dem im Zeitzelnen Bahnlinien in die Steuerpflicht eintreten, die puntte der Einlösung nach dem genehmigten Tilgungsauf sie entfallende Steuer samt Zuschlägen nach den plane noch ungetilgt aushaftenden Betrage zur Prozentsäßen der in die Durchschnittsberechnung ein Selbstzahlung zu übernehmen, in welchem Falle die bezogenen Jahre berechnet und von den Erträg zu bezahlende Einlösungsrente um das Erfordernis nissen der bezüglichen Jahre in Abzug gebracht für die Verzinsung und Tilgung des bezeichneten wird, so daß für die Zeit nach Ablauf auch der Anlehenskapitales sowie gegebenenfalls um Steuerfreiheit der zulegt in die Steuerpflicht tretenden diesem Erfordernisse entsprechende Quote des im Strecke von den Erträgnissen sämtlicher Linien die Sinne der Bestimmungen des Absages 2 dem ihnen entsprechende Steuer samt Zuschlägen in Abzug Durchschnittserträgnisse zuzurechnenden Zuschlages zu gebracht wird. kürzen ist.

um die

Zu den hiernach verbleibenden Restbeträgen Dem Staate wird weiters das Recht vorbewird mit Rücksicht auf die von der Einhalten, wann immer an Stelle der nach den Belösungsrente nach § 131, lit. a, des Gesetzes vom stimmungen der vorstehenden Punkte an die Kon25. Oftober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entzessionärin zu entrichtenden, noch nicht fälligen richtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Rentenzahlungen eine Kapitalszahlung zu leisten, Höhe eines Neuntels dieser Reinerträgnisse zuge- welche dem distontierten Kapitalswerte dieser Zahlun rechnet.

bb) Sollte die Einlösung in einem Zeitpunkte erfolgen, in welchem die zeitliche Steuerbefreiung für einzelne oder sämtliche Strecken des einheitlichen gesellschaftlichen Bahnunternehmens abgelaufen ist, so sind bei Bezifferung der jährlichen Reinerträgnisse die das eingelöste Bahnunternehmen treffenden Steuern samt Zuschlägen als Betriebsauslagen zu behandeln, während bezüglich der Erträgnisse der im Zeitpunkte der Einlösung noch steuerfreien Strecken die vor stehend unter aa) enthaltenen Bestimmungen sinn gemäß Anwendung finden.

Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre be standen, so ist für die betreffenden Strecken auch für die steuerfreien Jahre die Steuer samt Zuschlägen nach dem Prozentsaße der bezüglichen Jahre zu berech nen und von dem Erträgnisse in Abzug zu bringen.

Zu dem so ermittelten durchschnittlichen Reinerträgnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der Einlösungsrente nach § 131, lit. a, des Gesezes

gen

selbstverständlich nach Abzug des etwa im Sinne der Bestimmungen des Absaßes 2 in diesen Zahlungen enthaltenen Zuschlages gleichkommt, wobei der dem Erfordernisse für Verzinsung und Tilgung des durch Begebung von Prioritätsobligationen beschafften Teiles des genehmigten Nominalanlagefapitales der den Gegenstand der Einlösung bildenden Bahnlinien entsprechende Teil dieser jährlichen Zahlungen zu vier Prozent, dagegen der restliche Teil dieser Zahlungen zu fünf Prozent, Zins auf Zins gerechnet, zu diskontieren ist.

Falls der Staat sich zu dieser Kapitalszahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Kurse zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notierten Geldkurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

Wrba m. p.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

LIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 2. August 1909.

Inhalt: No 116. Verordnung, womit mit Bezugnahme auf den § 23 der Durchführungsvorschrift zum Vertragszoll-
tarife der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie eine Neuausgabe des Verzeichnisses der für das
Vertragszollgebiet dieser beiden Staaten sowie für die mit diesen zollgeeinten Länder und Landesteile aufgestellten
Zollämter und Zollstellen verlautbart wird.

116.

stellten Zollämter und Zollstellen verlautbart

wird.

Verordnung der Ministerien der Einan-
zen und des Handels vom 1. Juli 1909, Mit Bezug auf den § 23 der Durchführungs-
vorschrift zum Vertragszolltarife der beiden Staaten
womit unter Bezugnahme auf den § 23 der der österreichisch-ungarischen Monarchie, R. G. Bl.
Durchführungsvorschrift zum Vertragszoll- Nr. 278 ex 1907, wird nachfolgend eine Neuausgabe
tarife der beiden Staaten der österreichisch- des im Jahre 1901, R. G. Bl. Nr. 14, erschienenen
ungarischen Monarchie eine Neuausgabe des "Verzeichnisses der im österreichisch-ungarischen Zoll-
Verzeichnisses der für das Vertragszollgebiet gebiete aufgestellten Zollämter und Zollstellen" ver-
dieser beiden Staaten sowie für die mit diesen
zollgeeinten Länder und Landesteile aufge-

lautbart.

Biliński m. p.

Weiskirchner m. p.

Verzeichnis.

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