Zu 9: a) Verzollung von Baumwoll-, Wollen- und Seidenwaren wie ad 1 d). b) Annahme von mündlichen Erklärungen zur Verzollung von Baumwollwaren der T.-Nr. 189 in 191 und wollenen Webewaren, n. b. b. der T.-Nr. 229 bis zu 400 K. c) Verzollung von Waren der T.-Nr. 228 (Koßen, Halinatuch) bis zu einer Menge, für welche die entfallende Zollgebühr den Betrag von 400 K nicht übersteigt. Zu 11: a) Verzollung von Kleidungen aus Stoffen der T.-Nr. 228 und der T.-Nr. 229 a) in beschränkter Menge. b) Verzollung für das Freilager der priv. Unionbankabteilung in Sarajevo (mit besonderer Ermächtigung im Sinne der Jnstruktion für dasselbe). c) Verzollung von Postsendungen für auswärts domizilierende Parteien nach dem Ergebnisse des Beschaubefundes. Zu 12 und 13: Ansageposten für Foča, Verzollung für den kleinen Grenzverkehr. Zu 15: Anweisung nach Trebinje. Alphabetisch geordnetes Verzeichnis der Zollämter und Zollstellen des Vertragszollgebietes der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie und der mit diesen zollgeeinten Länder und Landesteile. A. In den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. I. Finanzverwaltungsgebiet Wien, Österreich unter der Enns. Linz, Österreich ob der Enns. Salzburg, Salzburg. Innsbruck, Tirol, Vorarlberg und Liechtenstein. Graz, Steiermark. Klagenfurt, Kärnten. Laibach, Krain. |