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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 3. August 1909.

Inhalt: No 117. Verordnung, betreffend die Einteilung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe in Gefahrenklassen und die Feststellung der Prozentjäße der Gefahrenklassen für die Periode vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914.

117.

die Arbeiten in Manipulations, Lager- und Backräumen, Regiearbeiten zur Beleuchtung. Beheizung

Verordnung des Ministeriums des und Reinigung der Betriebsstätten, Regiearbeiten zur Innern vom 2. August 1909,

laufenden Instandhaltung der Gebäude und Werkseinrichtungen, Regiefuhrwerk u. dgl. unter der Vorbetreffend die Einteilung der unfallversiche ausseyung zu behandeln, daß diese Arbeiten lediglich rungspflichtigen Betriebe in Gefahrenklassen den Zwecken des Betriebes dienen und über den und die Feststellung der Prozentsäke der gewöhnlichen Umfang nicht hinausgehen. Gefahrenklassen für die Periode vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914.

Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, und nach dem Ergebnisse der vorgenommenen Revision der bisherigen Einteilung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe in Gefahrenklassen und der Feststellung der Prozentsäße der Gefahrenklassen wird nach Anhörung des Versicherungsbeirates für die Periode vom 1.Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914 verordnet:

§ 1.

Die Einreihung der einzelnen unfallversicherungspflichtigen Betriebe in Gefahrenklassen hat gemäß der unter 2 beiliegenden Gefahrenklasseneinteilung zu erfolgen.

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§ 2.

Als Betriebe unter Verwendung von Motoren" find im allgemeinen solche Betriebe zu behandeln, bei welchen die im § 1, Absatz 3, Ziffer 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, bezeichneten Triebwerke in Verwendung stehen. Den Betrieben unter Verwendung von Motoren" sind im Sinne dieser Verordnung auch solche Betriebe gleichzuhalten, bei welchen Dampfkessel, Dampfapparate (Holzkocher, Hadernkocher, Dampftrockenapparate 2c.) verwendet werden.

Betriebe, bei welchen die Intensität der Verwendung motorisch bewegter Arbeitsmaschinen oder der vorbezeichneten Betriebsmittel oder die Stärke des verwendeten Motors eine so geringe ist, daß die Unfallsgefahr gegenüber der reinen Handarbeit nicht wesentlich gesteigert ist, sind in die für „Betriebe ohne Verwendung von Motoren" vorgeschriebenen Gefahrenklassen einzureihen.

§ 3.

Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in dieser Einteilung bestimmten Gefahrenklassen Betriebe von normaler Zusammenschung vorausseßen, daß daher die normalerweise zu einem Betriebe gehörigen Hilfsanlagen bei der Einteilung bereits berücksichtigt Kann eine aus zwei oder mehreren, deutlich von sind. Als zu dem Betriebe gehörig sind, soweit nicht einander zu unterscheidenden Teilbetrieben zusammenGegenteiliges ausdrücklich bemerkt ist, insbesondere gesezte Unternehmung mangels eines entsprechenden die Leitung und Überwachung des Betriebes, dann Titels in der Gefahrenklasseneinteilung nicht ihrer

Gänze nach, sondern nur hinsichtlich der einzelnen | Motoren behandelt werden, ist, soweit erforderlich), der Teilbetriebe eingereiht werden, so ist, wenn tunlich, Gefahr des motorischen Betriebes durch Wahl eines jeder selbständige Teil der Unternehmung als Einzel- höheren Prozentsazes Ausdruck zu geben. betrieb in den Betriebskataster aufzunehmen und einzureihen, vorausgesezt, daß für die einzelnen Teile der Unternehmung getrennte Lohnaufschreibungen geführt werden.

§ 4.

Im übrigen ist bei Bestimmung des Gefahrenprozentsages insbesondere Rücksicht zu nehmen auf die Beschaffenheit der baulichen Anlagen und der Betriebseinrichtungen, dann auf die Einrichtungen zur Unfallverhütung und die technische Betriebsführung, leztere auch mit Rücksicht auf die Eignung der Arbeiter zu

Treffen die in dem voranstehenden Paragraphen den ihnen obliegenden Verrichtungen und die Bebezeichneten Voraussetzungen für die getrennte Ein-triebsaufsicht, soweit diese Momente Schlüffe auf die reihung der einzelnen Teile einer zusammengeseßten dem Betriebe dauernd zukommende Unfallsgefahr zu Unternehmung nicht zu, so ist die Unternehmung als lassen, endlich auf die Erfahrungen der Versicherungs"gemischter Betrieb" nach Vorschrift des § 7 zu anstalt bei der bisherigen Versicherung des betreffenden behandeln. Betriebes, sofern die bezüglichen Beobachtungsmengen hierzu hinreichen.

Das Gleiche gilt allgemein von Betrieben, deren Einrichtung nicht als die in der Gefahrenklasseneinteilung vorausgesezte normale angesehen werden kann, weil gewisse, bei dem betreffenden Betriebstitel nicht berücksichtigte Hilfsanlagen oder Nebenbetriebe vor handen sind, dann, wenn der abnormalen Einrichtung nicht im Sinne des § 6 durch entsprechende Wahl des Gefahrenprozentsages innerhalb der dem Hauptbetriebe zukommenden Gefahrenklasse Rechnung ge= tragen werden kann.

§ 5.

Betriebe, bei welchen die vorstehenden Vorschriften zur Bestimmung der Gefahrenklasse nicht aus reichen oder welche nicht unter bestimmte Titel der Gefahrenklasseneinteilung eingereiht werden können, ohne dadurch mit Betrieben von ganz anderer Art und wesentlich verschiedener Unfallsgefahr in eine Reihe gestellt zu werden, sind in die ihnen nach ihrer Art und Unfallsgefahr zukommende Gefahrenklasse einzureihen.

§ 6.

Ist die einem Betriebe zukommende Gefahrenklasse ermittelt, so erfolgt die Einreihung in einen Prozentsaz der Gefahrenklasse nach Maßgabe des Schemas in Beilage 1, wobei ein niedrigerer, beziehungsweise höherer Saz als der mittlere dann zu bestimmen ist, wenn nach der Art des zu klassifizierenden Betriebes eine gegenüber der gewöhnlichen verringerte, beziehungsweise erhöhte Unfallsgefahr vorliegt.

Ergeben sich bei einem Betriebe sowohl Momente, welche für eine Gefahrenverringerung als auch solche, welche für eine Gefahrenerhöhung sprechen, so werden dieselben gegenseitig abzuwägen sein.

$ 7.

Zum Zwecke der Gefahrenklassen- und Gefahrenprozentbestimmung bei gemischten Betrieben" (§ 4) ist zunächst für die in Betracht kommenden Teilbetriebe die Gefahrenklasse und das Gefahrenprozent nach Vorschrift der §§ 1 bis 6 zu bestimmen, sodann sind die ermittelten Gefahrenprozentsäße mit den durchschnittlichen Jahreslohnsummen der betreffenden Teilbetriebe zu vervielfachen und die Summe der Produkte durch die gesamte Jahreslohnsumme zu teilen.

Die so erhaltene Zahl stellt das Gefahrenprozent dar, in welches die gesamte Unternehmung einzureihen ist.

Können die Jahreslohnsummen nicht hinreichend genau festgestellt werden, so sind an Stelle dieser bei Durchführung der vorstehenden Rechnung die betreffenden Arbeiterzahlen zu verwenden und zwar, insofern wesentliche Verschiedenheiten in der durchschnittlichen Arbeitszeit der einzelnen Teile bestehen, die entsprechenden Zahlen der Vollarbeiter, das sind die auf eine 300tägige Arbeitszeit bezogenen Arbeiterzahlen.

§ 8.

Arbeiter und Betriebsbeamte, welche nicht einem Teile der Unternehmung besonders angehören, sondern Eine verringerte, beziehungsweise erhöhte Un allen Teilen gemeinsam sind, beziehungsweise deren fallsgefahr wird in allen Fällen dann anzunehmen | Lohnsummen sind außer Rechnung zu stellen. sein, wenn die zu einzelnen Titeln der Gefahrenklasseneinteilung hiefür aufgestellten Merkmale zutreffen. Allgemein ist der elektrische Antrieb von Maschinen, sofern mechanische Transmissionen vermieden oder doch wesentlich verringert sind, als ein die Gefahr verringerndes Moment anzusehen. Bei Betrieben, welche unter Rücksichtnahme auf die Bestimmungen des § 2, zweiter Absay, als solche ohne Verwendung von

Sind bei einem gemischten Betriebe" die Arbeiter eines Teiles der Unternehmung durch die Gefahren eines anderen Teiles mitbedroht, so ist der erstere Teil mit einem entsprechend höheren Gefahren. prozente in Rechnung zu ziehen.

einteilung, welcher die Unterlage für die Einreihung

§ 9. Bei der Einreihung der Betriebe in die Gefahren- des einzelnen Betriebes bildete, genau zu bezeichnen Hlassen und Gefahrenprozentsäße ist nach Tunlich- und hinsichtlich jener Unternehmungen, deren Gekeit im Einvernehmen mit den t. t. Gewerbeinspektoren fahrenklasse und Gefahrenprozent nach der im § 7 (bei Betrieben, welche der Aufsicht der Bergbehörden für gemischte Betriebe vorgeschriebenen Art ermittelt unterliegen, im Einvernehmen mit diesen Behörden) wurde, der Gang der bezüglichen Rechnung darzuvorzugehen, insbesondere dann, wenn von der VerIn diesen Bescheiden sind ferner, insoweit erhöhte sicherungsanstalt eine Gefahrenerhöhung angenommen oder eine vom Betriebsunternehmer behauptete Ge-Gefahr angenommen und demzufolge ein über der Mitte liegendes Gefahrenprozent gewählt wurde, die fahrenverringerung bezweifelt wird.

stellen.

Hinsichtlich der Betriebe der Gruppe VII d find hiefür maßgebenden Gründe anzuführen.

nach Erfordernis Informationen bei der Pulvermonopols-Verwaltungsbehörde einzuholen.

§ 10.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den Unfallversicherungsanstalten über Verlangen jene Auskünfte über die Art ihrer Betriebe zu geben, welche zur Einreihung derselben notwendig sind.

Die Versicherungsanstalten haben den Betriebsunternehmern für jeden versicherten Betrieb einen

Vor Entscheidung von Rekursen in Angelegenheit der Einreihung von Betrieben in letter Instanz wird das Ministerium des Jnnern über begründetes Begehren der rekursführenden Partei Sachverständige aus den Kreisen der Unternehmer und Arbeiter einvernehmen.

§ 11.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Jänner 1910, hinsichtlich der auf die Vorbereitungen bezüg Bescheid über die zufolge der gegenwärtigen Ver- lichen Bestimmungen aber mit dem Tage der Kundordnung getroffene Einreihung unter gleichzeitiger machung in Wirksamkeit.

Mitteilung des Beitragstarifes zu erteilen. In diesem
Bescheide ist der betreffende Titel der Gefahrenklaffen-

Haerdtl m. p.

1. Schema der Gefahrenklasseneinteilung und Zuteilung der Gefahrenprozentsäße zu den Gefahrenklassen.

Es umfaßt:

Die Unterklasse A die Gefahrenprozentfäße 1 bis einschließlich 3, mittleres Gefahrenprozent 2

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2. Einteilung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe in Gefahrenklassen in systematischer Anordnung.

Gruppe I.

Landwirtschaftliche Betriebe und Mahl-(Getreide-)mühlen.

a) Tandwirtschaftliche Betriebe unter Verwendung von Motoren.

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Merkmal für geringere Gefahr: Hinreichende Sicherung der Speisevorrichtung und Verschalung aller bewegten Waschinenteile.

Merkmal für erhöhte Gefahr: Verwendung von Strohpressen.

3

mit anderen Motoren

XI

Merkmal für geringere Gefahr: Hinreichende Sicherung der Speisevorrichtung und Verschalung der Rädergetriebe des Göpels, der Transmissionswellen, sowie der Zahnräder und sonstigen bewegten Teile der Maschine.

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