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Betriebe unter Verwendung von Motoren
Betriebe ohne Verwendung von Motoren

Merkmal für geringere Gefahr bei den Titeln 498 und 499: Vorhandensein voll-
kommen entsprechender Schußvorrichtungen an Bügel- (Glänz-) und Windemaschinen.

498

499

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13

B

II

I

III

IV

V

I

III

VI

a) Bauunternehmungen.

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Merkmal für geringere Gefahr: Vornahme der Arbeiten ausschließlich im Handbetrieb.

XII

XI

508 Bohrunternehmungen.

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509 Abteufung von Schächten
510 Brückenbau (als selbständiger Betrieb), ausschließlich Montierung eiserner Brücken
511 Kanalbau (Straßenkanäle u. dgl.)

Merkmal für geringere Gefahr: Ausführung der Arbeiten in geringer Tiefe, soferne
Sprengungen nicht vorgenommen werden und das abgegrabene Materiale nicht durch Roll-
bahnen abgeführt wird.

Merkmale für erhöhte Gefahr: Ausführung der Arbeiten in bedeutender Tiefe, soferne eine wesentliche Verschüttungsgefahr nicht zu vermeiden ist; Vornahme von Sprengarbeiten in größerem Umfange; Vornahme der Arbeiten zur Materialabgrabung in ähnlicher Weise wie die Gewinnung von Steinen in Brüchen; unterirdische Arbeiten.

512 Deichgräbereien und Erdarbeiten überhaupt

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Merkmal für geringere, beziehungsweise erhöhte Gefahr: wie bei Kanalbau.

513 Demolierungsarbeiten (als selbständige Betriebe)

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515 Eisenbahnbau (ausschließlich Tunnelbau und ausschließlich der Steingewinnung außerhalb der Trasse, sowie der Steinzufuhr)

bei den Anstalten in Prag und Lemberg .

bei der Anstalt in Graz.

.

Merkmale für geringere Gefahr: Geringe Tiefe der Einschnitte und geringe Höhe
der Dämme; Ausschluß von Sprengungen; Transport nur von Hand oder mit zweirädrigem
Fuhrwerk.

Merkmal für erhöhte Gefahr: Die Ausführung von Kunstbauten und insbesondere die
Aufführung von Bruchsteinmauerwerk.

VIII

IX

X

XII

IV

IX

ΧΙ

VIII

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VII

XI

bei der Anstalt in Graz.

bei der Anstalt in Lemberg

519 Straßenbau

bei der Anstalt in Salzburg

519a Straßenherstellung (Reparatur) unter Verwendung von Dampfwalzen 520 Tunnelbau

521

522

522a

523

Wasserbau (ausschließlich der Gewinnung und Zuführung von Steinen):

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Merkmale für geringere Gefahr: Nichtverwendung von Baggermaschinen und von Rollbahnen; Ausführung der Arbeiten in weichem Boden, ohne Verschüttungsgefahr und ohne umfangreiche Ausführung von Mauerwerk.

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524 Sonstige Wasserbauten (Wehrbauten, Schleusenanlagen, Uferschußbauten, Werkskanäle,
Fundierungen u. dgl.) nach der für die Titel 521, 522, 522a, 523 festgesezten
Gefahrenklasseneinteilung, je nachdem sie an Strömen, Flüssen und Bächen oder
Wildbächen ausgeführt werden.

524a Talsperrenbau

Merkmal für geringere Gefahr: Aufführung von Erddämmen in größerem Umfange.

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XI

VIII

VII

VII

VIII

X

526 Dachdecker.

527 Maurer

bei den Anstalten in Wien und Graz

bei der Anstalt in Lemberg

528 Steinmeze (nach der für „Steinmeßereien“, Gruppe IV c vorgeschriebenen Gefahrenklasseneinreihung).

XII

XII

IX

VIII

X

529 Stuffateure

IX

530 Zimmerer und Gerüstmacher

XII

531

Dieselben bei Mitversicherung der Werkplaß- und Werkstattarbeiten (ohne Ver-
wendung von Motoren)

XI

c) Bauliche Nebengewerbe.

532 Anstreicher

534 Bauglaser .

535 Bauschlosser

537 Bauspengler

539 Bautischler

540 Fußbodenbrettelleger

540a Mühlenbauer

541 Gasleitungs-, Wasserleitungs- und Heizungsanlageninstallation

542 Hafner (Ofenseter)

543 Hängegerüste (Arbeiten beim Aufhängen und Abnehmen der Gerüste)

544 Pflasterer.

544a Asphaltierer

544b Legen von Kunstplatten, Terrazzo-, Granito-, Beton- u. dgl. Pflaster . 545 Tapezierer

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546 Installation von Telegraphen, Telephonen," Blizableitern, von Anlagen für elektrische Beleuchtung und Kraftübertragung

547 Zimmermaler

d) Instandhaltung von Bauten.

548 Berufsfeuerwehren .

549 Kanal- und Sentgrubenräumer

550 Rauchfangkehrer

551 Reinigen von Fenstern, Portalen, Wohnungen u. dgl., Unternehmungen für 552 Straßenreinigungsunternehmungen

Gefahrenklasse

VII

VI

V

IX

IV

VIII

IV

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Znhalt: (No 118-120.) 118. Verordnung, betreffend die Einzelprüfungen an der Hochschule für Bodenkultur. —119. Gesez, betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren. 120. Verordnung, betreffend die Bezeichnung des Steueramtes Engelszell in Oberösterreich.

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Die Prüfungen finden in der Regel am Schlusse

Verordnung des Ministers für Kultus des Semesters statt, und zwar innerhalb acht Tagen

und Unterricht im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 9. Juli 1909,

betreffend die Einzelprüfungen an der Hoch

schule für Bodenkultur.

Bezüglich der Einzelprüfungen an der Hochschule für Bodenkultur werden nachfolgende neue Bestimmungen erlassen, welche mit dem Studienjahre 1909/10 in Wirksamkeit zu treten haben.

§ 1.

Die ordentlichen Hörer der Hochschule für Bodenkultur sind gemäß § 19 des Statutes dieser Hochschule berechtigt, aus den von ihnen gehörten Fächern Einzelprüfungen abzulegen (Fortgangsprüfungen).

nach Abschluß der betreffenden von dem Kandidaten frequentierten Vorlesungen oder zu Beginn des nächst

folgenden Semesters, jedoch binnen längstens vier Wochen nach Ablauf des ordentlichen Inskriptionstermines.

Außerhalb dieser Termine kann die Ablegung von Einzelprüfungen nur über schriftliches Ansuchen sowie gegen eine bei der Kasse der Rektoratskanzlei zu entrichtende Taxe von 10 Kronen vom Rektor bewilligt werden.

Eine mit ungenügendem Erfolge abgelegte Einzelprüfung kann mit Genehmigung des Rektors über schriftliches Ansuchen und Erlag des erwähnten Taxbetrages in einem vom Prüfenden festzusehenden Termine wiederholt werden.

Prüfung erfordert außerdem die Zustimmung des
Eine zweite Wiederholung der nicht bestandenen
Profefforenkollegiums.

Wer bei der zweiten Wiederholungsprüfung Inwieweit die Ablegung von Einzelprüfungen abermals nicht entspricht, kann sich nur dann nochmals zur Zulassung zu den Staatsprüfungen der Hochschule der Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen für Bodenkultur erforderlich ist, bestimmt die Staats- unterziehen, wenn er die betreffenden Vorlesungen prüfungsordnung der Hochschule. neuerlich besucht hat.

§ 2.

Die Einzelprüfungen werden öffentlich abgehalten und sind mindestens drei Tage vorher durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt zu geben.

Eine mit nur genügendem Erfolge abgelegte Prüfung kann unter den angeführten Bedingungen einmal wiederholt werden.

Wenn die bestimmten Fristen nicht eingehalten wurden, so verfallen die Taxen.

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