Betriebe unter Verwendung von Motoren Merkmal für geringere Gefahr bei den Titeln 498 und 499: Vorhandensein voll- 498 499 13 B II I III IV V I III VI a) Bauunternehmungen. Merkmal für geringere Gefahr: Vornahme der Arbeiten ausschließlich im Handbetrieb. XII XI 508 Bohrunternehmungen. 509 Abteufung von Schächten Merkmal für geringere Gefahr: Ausführung der Arbeiten in geringer Tiefe, soferne Merkmale für erhöhte Gefahr: Ausführung der Arbeiten in bedeutender Tiefe, soferne eine wesentliche Verschüttungsgefahr nicht zu vermeiden ist; Vornahme von Sprengarbeiten in größerem Umfange; Vornahme der Arbeiten zur Materialabgrabung in ähnlicher Weise wie die Gewinnung von Steinen in Brüchen; unterirdische Arbeiten. 512 Deichgräbereien und Erdarbeiten überhaupt Merkmal für geringere, beziehungsweise erhöhte Gefahr: wie bei Kanalbau. 513 Demolierungsarbeiten (als selbständige Betriebe) 515 Eisenbahnbau (ausschließlich Tunnelbau und ausschließlich der Steingewinnung außerhalb der Trasse, sowie der Steinzufuhr) bei den Anstalten in Prag und Lemberg . bei der Anstalt in Graz. . Merkmale für geringere Gefahr: Geringe Tiefe der Einschnitte und geringe Höhe Merkmal für erhöhte Gefahr: Die Ausführung von Kunstbauten und insbesondere die VIII IX X XII IV IX ΧΙ VIII VII XI bei der Anstalt in Graz. bei der Anstalt in Lemberg 519 Straßenbau bei der Anstalt in Salzburg 519a Straßenherstellung (Reparatur) unter Verwendung von Dampfwalzen 520 Tunnelbau 521 522 522a 523 Wasserbau (ausschließlich der Gewinnung und Zuführung von Steinen): Merkmale für geringere Gefahr: Nichtverwendung von Baggermaschinen und von Rollbahnen; Ausführung der Arbeiten in weichem Boden, ohne Verschüttungsgefahr und ohne umfangreiche Ausführung von Mauerwerk. 524 Sonstige Wasserbauten (Wehrbauten, Schleusenanlagen, Uferschußbauten, Werkskanäle, 524a Talsperrenbau Merkmal für geringere Gefahr: Aufführung von Erddämmen in größerem Umfange. XI VIII VII VII VIII X 526 Dachdecker. 527 Maurer bei den Anstalten in Wien und Graz bei der Anstalt in Lemberg 528 Steinmeze (nach der für „Steinmeßereien“, Gruppe IV c vorgeschriebenen Gefahrenklasseneinreihung). XII XII IX VIII X 529 Stuffateure IX 530 Zimmerer und Gerüstmacher XII 531 Dieselben bei Mitversicherung der Werkplaß- und Werkstattarbeiten (ohne Ver- XI c) Bauliche Nebengewerbe. 532 Anstreicher 534 Bauglaser . 535 Bauschlosser 537 Bauspengler 539 Bautischler 540 Fußbodenbrettelleger 540a Mühlenbauer 541 Gasleitungs-, Wasserleitungs- und Heizungsanlageninstallation 542 Hafner (Ofenseter) 543 Hängegerüste (Arbeiten beim Aufhängen und Abnehmen der Gerüste) 544 Pflasterer. 544a Asphaltierer 544b Legen von Kunstplatten, Terrazzo-, Granito-, Beton- u. dgl. Pflaster . 545 Tapezierer 546 Installation von Telegraphen, Telephonen," Blizableitern, von Anlagen für elektrische Beleuchtung und Kraftübertragung 547 Zimmermaler d) Instandhaltung von Bauten. 548 Berufsfeuerwehren . 549 Kanal- und Sentgrubenräumer 550 Rauchfangkehrer 551 Reinigen von Fenstern, Portalen, Wohnungen u. dgl., Unternehmungen für 552 Straßenreinigungsunternehmungen Gefahrenklasse VII VI V IX IV VIII IV Znhalt: (No 118-120.) 118. Verordnung, betreffend die Einzelprüfungen an der Hochschule für Bodenkultur. —119. Gesez, betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren. 120. Verordnung, betreffend die Bezeichnung des Steueramtes Engelszell in Oberösterreich. Die Prüfungen finden in der Regel am Schlusse Verordnung des Ministers für Kultus des Semesters statt, und zwar innerhalb acht Tagen und Unterricht im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 9. Juli 1909, betreffend die Einzelprüfungen an der Hoch schule für Bodenkultur. Bezüglich der Einzelprüfungen an der Hochschule für Bodenkultur werden nachfolgende neue Bestimmungen erlassen, welche mit dem Studienjahre 1909/10 in Wirksamkeit zu treten haben. § 1. Die ordentlichen Hörer der Hochschule für Bodenkultur sind gemäß § 19 des Statutes dieser Hochschule berechtigt, aus den von ihnen gehörten Fächern Einzelprüfungen abzulegen (Fortgangsprüfungen). nach Abschluß der betreffenden von dem Kandidaten frequentierten Vorlesungen oder zu Beginn des nächst folgenden Semesters, jedoch binnen längstens vier Wochen nach Ablauf des ordentlichen Inskriptionstermines. Außerhalb dieser Termine kann die Ablegung von Einzelprüfungen nur über schriftliches Ansuchen sowie gegen eine bei der Kasse der Rektoratskanzlei zu entrichtende Taxe von 10 Kronen vom Rektor bewilligt werden. Eine mit ungenügendem Erfolge abgelegte Einzelprüfung kann mit Genehmigung des Rektors über schriftliches Ansuchen und Erlag des erwähnten Taxbetrages in einem vom Prüfenden festzusehenden Termine wiederholt werden. Prüfung erfordert außerdem die Zustimmung des Wer bei der zweiten Wiederholungsprüfung Inwieweit die Ablegung von Einzelprüfungen abermals nicht entspricht, kann sich nur dann nochmals zur Zulassung zu den Staatsprüfungen der Hochschule der Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen für Bodenkultur erforderlich ist, bestimmt die Staats- unterziehen, wenn er die betreffenden Vorlesungen prüfungsordnung der Hochschule. neuerlich besucht hat. § 2. Die Einzelprüfungen werden öffentlich abgehalten und sind mindestens drei Tage vorher durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt zu geben. Eine mit nur genügendem Erfolge abgelegte Prüfung kann unter den angeführten Bedingungen einmal wiederholt werden. Wenn die bestimmten Fristen nicht eingehalten wurden, so verfallen die Taxen. |