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§ 4.

massen zur gewerbsmäßigen Erzeugung von ZündDie Prüfung wird mündlich, nach Bedarf auch waren aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherschriftlich vorgenommen. Bei Entscheidung über den heit zu verbieten oder von der Erfüllung bestimmter Grad des Erfolges sind auch die durch die Arbeiten Bedingungen in bezug auf die Betriebseinrichtungen sowie in bezug auf die Verpackung der in den Handel in den Konstruktionssälen und Laboratorien dargelegten sowie in bezug auf die Verpackung der in den Handel Leistungen des Kandidaten zu berücksichtigen. gelangenden Zündwaren abhängig zu machen.

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Weißer oder gelber Phosphor darf zur Her stellung von Zündwaren nicht verwendet werden.

Zündwaren, die unter Verwendung von weißem oder gelbein Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.

Neue Betriebe, in denen zur Erzeugung von Zündwaren weißer oder gelber Phosphor verwendet werden soll, dürfen nicht mehr errichtet werden..

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zünd bänder, die zur Entzündung von Grubensicherheitslampen dienen, keine Anwendung.

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Die Gewerbeinspektoren sind befugt, in allen Betrieben, in denen Zündwaren erzeugt werden, Proben von den zur Verwendung gelangenden Chemikalien, Zündmassen und Anstrichmassen sowie von fertigen Zündwaren zu entnehmen.

Für die Kontrolle des Verkaufes von Zündwaren finden die Bestimmungen des Gesezes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Entschädigungsanspruch für die Entnahme einer Probe entfällt, wenn auf Grund dieser Probe ein Straferkenntnis oder der Verfall der betreffenden Ware im Sinne des gegenwärtigen Geseges von der politischen Behörde ausgesprochen worden ist.

§ 5.

Übertretungen dieses Gesezes oder der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen werden, sofern die Tat nicht nach dem allgemeinen Strafgeseze zu ahnden ist, von den politischen Behörden bestraft, und zwar Übertretungen des § 1, Absag 1 und 3, an Geld bis zu 3000 K oder mit Arrest bis zu drei Monaten, übertretungen des § 1, Absaz 2, an Geld bis zu 1000 K oder mit Arrest bis zu einem Monat, übertretungen der auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen an Geld bis zu 2000 K oder mit Arrest bis zu zwei Monaten. Die Arreststrafe ist unter erschwerenden Umständen, insbesondere wenn der Täter wegen einer gleichen Übertretung schon bestraft wurde, zu verhängen.

Neben der Strafe ist auf Verfall der verbotswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausDas Handelsministerium wird ermächtigt, im führbar, so ist auf den Verfall selbständig zu erkennen. Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Wurde Geldstrafe verhängt, so ist in dem Erdie Verwendung bestimmter Zündmassen und Anstrich- | kenntnisse zugleich die für den Fall der Uneinbringlich

§ 2.

keit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Arreststrafe auszusprechen, wobei für je 30 K ein Tag

120.

Arrest zu bemessen ist; die Dauer des Arrestes darf Verordnung des Finanzministeriums

drei Monate nicht übersteigen.

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Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LVII. Stück.

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Ausgegeben und versendet am 21. August 1909.

Inhalt: (M 121-126.) 121. Kundmachung, betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der Vereinigung der arbeitenden Frauen" in Wien und der Frauengewerbeschule für Kleidermachen des Vereines Ludmila“ in Budweis. — 122. Verordnung, betreffend die Zollbehandlung von Kränzen und sonstigen Gegenständen zur Ausschmückung von Kriegergräbern. 123. Verordnung, betreffend die Einführung einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse für Versicherungstechnik an der k. k. deutschen technischen Hochschule in Brünn. 124. Kundmachung, betreffend die neuerliche Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn in Karlsbad von der Marienbaderstraße zum südlichen Rande des Helenenhofplateaus. 125. Verordnung, betreffend die Vollzichung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung einer Strafvollzugskommission für das kreisgerichtliche Gefangenhaus in Leitmeriz. 126. Kundmachung, betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und die Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden ichmalspurigen Kleinbahnlinie vom Hauptpostamte bis zum Bahnhofe der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-EisenbahnGesellschaft in Aussig.

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121.

Kundmachung des Handelsministers

machergewerbes durch Frauen den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses

ersehen.

im Einvernehmen mit dem Minister Weiskirchner m. p. für öffentliche Arbeiten vom 20. Juli

1909,

122.

Ritt m. p.

betreffend die Zeugnisse der Frauengewerbe- Verordnung der Ministerien der Finanschule für Weißnähen und Kleidermachen der zen und des Handels vom 23. Juli „Vereinigung der arbeitenden Frauen“ in

1909,

Wien und der Frauengewerbeschule für Kleidermachen des Vereines „Ludmila" in betreffend die Zollbehandlung von Kränzen und sonstigen Gegenständen zur Ausschmükkung von Kriegergräbern.

Budweis.

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Die Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der Vereinigung der arbeitenden Frauen" in Wien und die Frauengewerbeschule für Kleidermachen des Vereines Ludmila" in Budweis werden auf Grund des § 14 d, Alinea 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, beziehungsweise der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unter richt vom 26. Juli 1907, R. G. Bl. Nr. 180, in das Verzeichnis jener gewerblichen Unterrichtsanstalten aufgenommen, deren Zeugnisse bei der Anmeldung des auf die Frauen und Kinderkleider beschränkten Kleider

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123.

Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 23. Juli 1909,

Hochschule in Brünn.

1. Den Nachweis, daß während der Absolvierung der Hochschulstudien eine Kumulierung mit der mili

tärischen Präsenzdienstpflicht nicht stattgefunden hat;

2. das Maturitätszeugnis oder das dasselbe vertretende Dokument;

3. den Matrikelschein der Hochschule, an welcher er inskribiert war;

betreffend die Einführung einer theoretischen 4. das Meldungsbuch, aus welchem hervorgehen Staatsprüfung an dem Kurse für Versiche- muß, daß der Kandidat wenigstens durch vier Serungstechnik an der k. k. deutschen technischen mester an einer technischen Hochschule oder an einer anderen, ihr gleichgestellten Anstalt als ordentlicher Hörer inskribiert war und alle für die Staatsprüfung vorgeschriebenen Disziplinen in der lehrplanmäßigen Stundenzahl gehört und die zugehörigen Übungen

Über die Abhaltung einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse für Versicherungstechnik an der k. k. deutschen technischen Hochschule in Brünn werden folgende Bestimmungen erlassen:

§ 1.

Zur Erprobung der an diesem Kurse für Versicherungstechnik erworbenen theoretischen Ausbildung wird eine Staatsprüfung abgehalten.

$ 2.

besucht hat;

5. die Fortgangszeugnisse über die in § 3 vorgesehenen obligaten, mit Erfolg abgelegten Einzelprüfungen. Alle diese Dokumente sind im Originale vorzulegen und verbleiben für die Dauer des Prüfungsaktes bei der Prüfungskommission.

Gegenstände dieser Staatsprüfung sind: Mathematit (I. und II. Kurs), Versicherungsmathematik (I. und II. Kurs), Wahrscheinlichkeitsrechnung, mathe-zu matische Statistik, Nationalökonomie und Finanzwissenschaft, Handels-, Wechsel- und Privatseerecht, Privat- und öffentliches Versicherungsrecht, Buchhaltung im Versicherungswesen.

§ 3.

Die Kenntnis mehrerer dieser Disziplinen ist durch Einzelprüfungen zu erweisen, welche vor der Staatsprüfung abzulegen sind, und zwar: aus Mathematik (I. und II. Kurs), Wahrscheinlichkeitsrechnung, Nationalökonomie und Finanzwissenschaft, Handels-, Wechsel-, Privatseerecht.

§ 4.

Bei der Staatsprüfung fungieren als Examinatoren die am Kurse für Versicherungstechnik wirkenden Professoren und Dozenten, welche die in § 2 namhaft gemachten Disziplinen lehren.

Die Leitung der Prüfung als Präses der Prüfungskommission obliegt dem Dekan der allgemeinen Abteilung, in seiner Verhinderung dem Prodekan.

§ 5.

Die Termine für die Vornahme der Prüfungen bestimmt der Präses der Kommission nach Maßgabe der Anmeldungen.

§ 6.

Um die Zulassung zur Staatsprüfung hat der Kandidat bei dem Präses der Kommission schriftlich anzusuchen und hierbei folgende Belege beizubringen:

§ 7.

Die Kommission hat das Recht, den Kandidaten befreien von der Prüfung:

a) aus Mathematik, wenn er entweder das Doktorat
der Philosophie mit dem Hauptfache Mathematik
oder die Lehramtsprüfung für Mittelschulen
mit Mathematik als Hauptfach abgelegt hat;
b) aus Nationalökonomie, Handels-, Wechsel- und
Privatseerecht, falls er den Doktortitel der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultät besigt oder
die rechts- und staatswissenschaftlichen Staats-
prüfungen mit gutem Erfolg abgelegt hat.

§ 8.

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem schriftlichen und einem mündlichen.

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs an zwei Halbtagen je eine größere Frage aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik und aus der mathematischen Statistik zu bearbeiten, welche geeignet ist, seine Vertrautheit mit der Ableitung und Handhabung von Formeln und Tabellen zu erweisen.

Die Kommission entscheidet darüber, ob auf Grund des erzielten Erfolges der Kandidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist oder zu einem festzustellenden späteren Termine neuerlich der schriftlichen Prüfung sich zu unterziehen hat.

Die mündliche Prüfung, welche sich auf Versicherungsmathematik, mathematische Statistik, Privatund öffentliches Versicherungsrecht und die Buchhaltung im Versicherungswesen zu erstrecken hat, wird vor der versammelten Kommission abgelegt.

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