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Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 6. August 1909,

vom 13. August 1909,

betreffend die Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung einer Strafvollzugskommission für das kreisgericht

liche Gefangenhaus in Leitmerih.

Auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 43, betreffend die Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugskommissionen verordnet das Justizministerium, daß die Bestimmungen dieses Gesezes im kreisgerichtlichen Gefangenhause in Leitmerit vom 1. Oktober 1909 angefangen in Ausführung zu bringen sind.

Hochenburger m. p.

126.

Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 17. August 1909,

betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und die Inbetriebsetzung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinie vom Hauptpostamte bis zum Bahnhofe der privilegierten österreichisch-ungarischen StaatsEisenbahn-Gesellschaft in Ausfig.

Die im § 2 der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 18. Dezember 1905, R. G. Bl. betreffend die neuerliche Erstreckung der kon- Nr. 192, festgesette Frist für die Bauvollendung und zessionsmäßigen Frift für die Bauvollendung mit elektrischer Kraft betriebenen schmalspurigen Kleindie Inbetriebsetzung von zwei Fortsetzungslinien der und Inbetriebsehung der mit elektrischer bahnen im Gebiete der Stadt Aussig und deren nächster Kraft zu betreibenden schmalspurigen Klein Umgebung wurde rücksichtlich der Linie vom Hauptbahn in Karlsbad von der Marienbaderstraße | postamte bis zum Bahnhofe der privilegierten österzum südlichen Rande des Helenenhofplateaus. reichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft in Aussig bis zum 31. Dezember 1909 erstreckt.

Die mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 9. April 1908, R. G. Bl. Nr. 69, bis

Wrba m. p.

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Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 28. August 1909.

Inhalt: (No 127 und 128.) 127. Verordnung, betreffend Manipulationsgebühren bei der eichamtlichen Behandlung von Meß- und Wägemitteln. -128. Kundmachung, betreffend die Errichtung zweier neuer Bezirkshauptmannschaften in Mähren mit dem Amtssiße in Bärn und in Wsetin.

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128.

Kundmachung des Minifteriums des Innern vom 24. August 1909,

betreffend die Errichtung zweier neuer Bezirkshauptmannschaften in Mähren mit dem Amtsfiße in Bärn und in Wsetin.

Seine f. u. t. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. August d. J. in teilweiser Änderung der mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1868, R. G. BL. Nr. 101, kundgemachten administrativen Einteilung der Markgrafschaft Mähren die Errichtung von Bezirkshauptmannschaften mit dem Amtssize in Bärn und in Wsetin allergnädigst zu genehmigen geruht.

Der Amtsbezirk der Bezirkshauptmannschaft in Bärn hat die aus dem dermaligen politischen Bezirke Sternberg auszuscheidenden Gerichtsbezirke Hof und Stadt Liebau und jener der Bezirkshauptmannschaft in Wsetin den aus dem dermaligen politischen Bezirke Wallachisch-Meseritsch auszuscheidenden Gerichtsbezirk Wsetin zu umfassen.

Gleichzeitig wird der Gerichtsbezirk MährischNeustadt aus dem politischen Bezirke Littau ausgeschieden und dem politischen Bezirke Sternberg zugewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaften in Bärn und in Wsetin haben ihre Wirksamkeit am 1. Oktober 1909 zu beginnen und tritt mit demselben Tage auch die angegebene Änderung in der politisch-administrativen Zugehörigkeit des Gerichtsbezirkes Mährisch-Neustadt in Kraft.

Haerdtl m. p.

Ritt m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LIX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 4. September 1909.

Jnhalt: (M 129 und 130) 129. Kundmachung, betreffend die Konzessionierung mehrerer mit elektrischer Kraft zu betreibender schmalspuriger Kleinbahnlinien im Stadtgebiete von Budweis. 130. Konzessionsurkunde für die Lokalbahn von Schönbrunn Wilkowiz nach Teschen mit Abzweigung nach Freistadt.

129.

Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 24. August 1909, betreffend die Konzessionierung mehrerer mit elektrischer Kraft zu betreibender schmalspuriger Kleinbahnlinien im Stadtgebiete von Budweis.

§ 1.

Für die fonzessionierten Eisenbahnlinien nießt die Konzessionärin die im Artikel V des Geseges vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, angeführten finanziellen Begünstigungen. obigen Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen wird mit 15 Jahren vom heutigen Tage an gerechnet festgesetzt.

Die Dauer der im Artikel V, lit. d, des

§ 2.

Das k. k. Eisenbahnministerium hat auf Grund und in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesezes Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Bau über Bahnen niederer Ordnung vom 31. Dezember der im Eingange bezeichneten Eisenbahnlinien binnen 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, und des Gesetzes längstens einem Jahre vom heutigen Tage an gevom 29. Dezember 1908, R. G. Bl. Nr. 264, im rechnet zu vollenden und die fertigen Bahnlinien Einvernehmen mit den beteiligten t. t. Ministerien dem öffentlichen Verkehre zu übergeben wie auch und dem k. u. k. Reichskriegsministerium der während der ganzen Konzessionsdauer in ununterUnionbant in Wien die Konzession zum Baue und brochenem Betriebe zu erhalten. Betriebe der nachbenannten mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinien im Stadtgebiete von Budweis, und zwar:

a) vom Bahnhofe der k. k. Staatsbahnen in Budweis zur Personenhaltestelle Budweis-Altstadt der f. k. Staatsbahnlinie Wien-Eger,

b) vom Radeskyplage zur elektrischen Zentrale nächst der Zigarrenfabrik und

c) von der Einmündungsstelle der Wienerstraße in den Ringplatz zur Personenhaltestelle Linzer Vorstadt der f. f. Staatsbahnlinie Linz-Budweis, unter den im folgenden näher festgeseßten Be dingungen und Modalitäten erteilt.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat die Konzessionärin über Verlangen der f. f. Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Kaution als verfallen. erklärt werden.

§ 3.

Der Konzessionärin wird zur Ausführung der tonzessionierten Eisenbahnen das Recht der Erpropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gejeglichen Vorschriften erteilt.

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