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Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

LXII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 14. September 1909.

Inhalt: M 137. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Dalmatien, Galizien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg, Istrien und Triest.

137.

Die Landtage des Königreiches Dalmatien, des Herzogtumes Salzburg, des Herzogtumes Steiermark,

Kaiserliches Patent vom 12. September des Landes Vorarlberg und der reichsunmittelbaren

1909,

betreffend die Einberufung der Landtage von Dalmatien, Galizien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg, Istrien und

Triest.

Wir Franz Joseph der Erfte, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwik und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürßteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca, Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Laufik und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark, Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 20. 2c. tun kund und zu wissen:

Stadt Triest mit ihrem Gebiete sind auf den 16. September 1909 in ihre geseglichen Versammlungsorte einberufen.

Ebenso find die auf Grund Unserer Entschließungen vertagten Landtage des Königreiches Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau, des Erzherzogtumes Österreich unter der Enns und der Markgrafschaft Istrien zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit

auf den 16. September 1909, und zwar der Landtag

der Markgrafschaft Istrien nach Capodistria, die

übrigen Landtage in ihre gefeßlichen Versammlungs

orte einberufen.

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139. Kund

Jnhalt: (No 138 und 139.) 138. Kundmachung, betreffend die Abänderung des Zollämterverzeichnisses. machung, betreffend die Übertragung der Allerhöchsten Konzession für die Lokalbahn von der Station Auspiß zur Stadt Auspiz.

138.

Ritter v. Bauer auf Grund der Allerhöchsten
Konzessionsurkunde vom 20. April 1894, R. G. BI.

Kundmachung des Finanzministeriums Nr. 91, erbaute und in Betrieb gefeßte Lokalbahn

vom 25. August 1909,

von der Station Auspiß zur Stadt Auspit käuflich erworben hat, werden auf Grund Allerhöchster Er

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Die Bestimmungen in den §§ 1 bis einschließlich 5, dann 7 bis einschließlich 11, endlich 13 bis einschließlich 15 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 20. April 1894, R. G. Bl. Nr. 91, bleiben mit der Modifikation in Wirksamkeit, daß im

Kundmachung des Eisenbahnministe- 1. Absage des § 13 nicht auf 3. 5 des § 12, son

riums vom 7. September 1909,

dern auf 3. 7 des nachstehend geänderten § 12 Bezug zu nehmen und dementsprechend statt „Betriebs. und Reservefonde" Betriebs- und Kapitalsreserven“ betreffend die Übertragung der Allerhöchsten zu sehen ist. Ferner ist im Terte der Ausdruck „die Konzession für die Lokalbahn von der Station | Konzessionäre“ stets durch die Bezeichnung „der Kon-Auspit zur Stadt Auspit.

zessionär“ zu ersehen.

An Stelle der Bestimmungen in den §§ 6 und 12 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 20. April 1894, R. G. Bl. Nr. 91, welche hiemit außer Kraft gesezt werden, treten nachstehende An

Nachdem Herr Ludwig Redlich, Fabrikant in Auspig, die von den Herren. Kommerzialrat und mährisch schlesischer Landesadvokat Dr. Karl Freiherr v. Offermann und Gutz- und Fabriksbesizer Viktor ordnungen.

§ 6.

wird. Zu dem verbliebenen Reste wird mit Rücksicht auf die von der Einlösungsrente fortan nach § 131,

Dem Konzessionär wird das Recht eingeräumt, lit. a, des Gesetzes vom 25. Oftober 1896, R. G. Bl. mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein und unter den von derselben festzusehenden Bedin- Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieses Reingungen eine Aktiengesellschaft zu bilden, welche in erträgnisses zugerechnet. alle Rechte und Verbindlichkeiten des Konzessionärs zu treten hat.

Die Ziffer des effektiven, sowie des Nominal anlagefapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung.

Als effektives Anlagekapital der konzessionierten Bahn wird nunmehr der gehörig nachzuweisende Erstehungspreis der Lokalbahn zuzüglich der gleichfalls gehörig nachzuweisenden Nebenauslagen festgesezt.

Die Kosten der nach Erstehung der Bahn aus geführten weiteren Neubauten oder der Vermehrung der Betriebseinrichtungen können dem Anlagekapital nur dann zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustim mung erteilt hat und die Kosten gehörig nachge

wiesen werden.

Das gesamte Anlagekapital ist innerhalb der Konzessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien der auszugebenden Aktien unterliegen der Genehmi gung der Staatsverwaltung.

§ 12.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die fonzessionierte Bahn jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen:

3. Sollte die Einlösung nach Ablauf der im find bei der Bezifferung der jährlichen Reinerträgnisse § 2 normierten zeitlichen Steuerbefreiung erfolgen, so die das eingelöste Bahnunternehmen treffenden Eteuern samt Zuschlägen und sonstigen öffentlichen Abgaben als Betriebsauslagen zu behandeln.

die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre be

Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in

standen, so ist auch für die steuerfreien Jahre die Steuer samt Zuschlägen nach dem Prozentsaße der bezüglichen Jahre zu berechnen und von dem Erträgnisse in Abzug zu bringen.

erträgnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der Zu dem so ermittelten durchschnittlichen ReinEinlösungsrente nach § 131, lit. a, des Gejetes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zu zurechnen.

4. Das im Sinne der vorstehenden Bestim mungen ermittelte durchschnittliche Reinerträgnis ist sohin dem Konzessionär als Entschädigung für die Einlösung der Bahn während der noch übrigen Konzessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu bezahlen.

5. Sollte jedoch der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen in den Absägen 1 bis 3 ermittelte durchschnittliche Reinertrag ohne 1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises den in den Abfäßen 2 und 3 angeführten Zuschlag werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unter- nicht wenigstens einen Jahresbetrag erreichen, welcher nehmung während der dem Zeitpunkte der Ein- jener Annuität gleichfommt, welche welche zur vier lösung vorausgegangenen leztabgeschlossenen sieben prozentigen Verzinsung des von der Staatsverwal Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der un- tung genehmigten Anlagekapitals und zur Tilgung günstigsten zwei Jahre abgeschlagen und wird sodann des lezteren innerhalb der Konzessionsdauer not. der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf wendig ist, so hat die vom Staate für die EinJahre berechnet. lösung der Bahn zu leistende Entschädigung darin

und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein

2. Erfolgt die Einlösung vor Ablauf der im zu bestehen, daß der Staat die vorstehend an § 2 normierten zeitlichen Steuerbefreiung, so bildet geführte Annuität in halbjährigen, am 30. Juni während der restlichen Dauer der Steuerbefreiung der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag dieser fünf fälligen Raten bezahlt und dem Konzessionär die von so ermittelte durchschnittliche Reinertrag dieser fünf dieser Einlösungsrente zu entrichtende Rentensteuer Jahre die steuerfrei auszuzahlende Einlösungsrente. vergütet. Für die Zeit nach Ablauf der Steuerbefreiung ist unter einem die Einlösungsrente in der Weise zu

6. Dem Staate wird weiters das Recht vor ermitteln, daß von den in die Durchschnittsberechnung behalten, wann immer an Stelle der nach den Be einbezogenen Erträgnissen die Steuer samt Zustimmungen der vorstehenden Punkte an den Konschlägen nach dem Prozentsaze der bezüglichen Jahre zessionär zu entrichtenden, noch nicht fälligen Renten berechnet und von den Erträgnissen in Abzug gebracht zahlungen eine Kapitalszahlung zu leisten, welche

dem zu vier Prozent pro Jahr, Zins auf Zins ge- welcher darüber zu wachen hat, daß der Vermögensrechnet, diskontierten Kapitalswerte dieser Zahlung stand von diesem Zeitpunkte angefangen nicht zu - selbstverständlich nach Abzug des etwa im Sinne Ungunsten des Staates verändert werde. der Bestimmungen der Abfäße 2 und 3 in diesen Jede Veräußerung oder Belastung der in der gleichkommt. Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Ver

Zahlungen enthaltenen Zuschlages

von

Falls der Staat sich zu dieser Kapitalszahlung | mögensobjekte bedarf vom Zeitpunkte der Einlösungsentschließt, hat er die Wahl, dieselbe in barem oder erklärung angefangen der Zustimmung des Spezialin Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staats- kommissärs. schuldverschreibungen sind dabei mit jenem Kurse zu Das gleiche gilt von jeder Übernahme berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der neuen, über den Bereich des regelmäßigen GeschäftsWiener Börse während des unmittelbar vorausgebetriebes hinausgehenden oder eine dauernde Begangenen Semesters amtlich notierten Geldkurse der faftung begründenden Verpflichtungen. Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

10. Der Konzessionär ist verpflichtet, dafür Vor

den kann.

7. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und sorge zu treffen, daß der physische Besiz der sämt vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen lichen in der Einlösungserklärung angeführten VerLeistung der in 3. 1 bis 6 vorgeschriebenen Ent mögensobjekte an dem für die Einlösung festgesetzten schädigung ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Tage von der Staatsverwaltung übernommen wer Eigentum und in den Genuß der gegenwärtig konzessionierten Bahn mit allen dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparts, der Materialvorräte und Rassenvorräte, der eventuell ein Eigentum des Konzessionärs bil denden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagefapitale gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit lettere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

Falls der Konzessionär dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ist die Staatsverwaltung be rechtigt, auch ohne Zustimmung des Konzessionärs und ohne gerichtliche Dazwischenkunst den physischen Besiß der bezeichneten Vermögensobjekte zu ergreifen.

Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahn für Rechnung des Staates und gehen demnach von da ab alle Betriebseinnahmen zu Gunsten, alle Betriebsauslagen

8. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen zu Lasten des Staates. Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche stets mit dem Beginne des Kalenderjahres stattzufinden hat, wird der Bahnunternehmung spätestens bis zum 31. Oktober des unmittelbar voraus gehenden Jahres in Form einer Erklärung mitge

teilt werden.

In dieser Erklärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;

b) das den Gegenstand der Einlösung bildende Bahnunternehmen und die anderweitigen Vermögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder aus son stigen Rechtstiteln, an den Staat mitüberzugehen haben;

c) der Betrag des vom Staate an die Bahnunternehmung zu entrichtenden, eventuell unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung provisorisch zu ermittelnden Einlösungspreises (3. 1 bis 6) unter Angabe des Zahlungstermines und des Zahlungsortes.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden Reinerträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

11. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (3. 8) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an jämtlichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden Vermögensobjekten durchzuführen.

Behufe etwa seinerseits noch erforderlichen Rechts-
Der Konzessionär ist verpflichtet, die zu diesem

urkunden der Staatsverwaltung über deren Ver-
fangen zur Verfügung zu stellen.

II.

validitäts- und Altersversorgung der beim Betriebe Der Konzessionär ist verpflichtet, für die Inder konzessionierten Eisenbahn verwendeten Bediensteten 9. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vor und für die Versorgung der Angehörigen derselben behalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Ein Vorsorge zu treffen und zu diesem Zwecke dem lösungserklärung einen Spezialkommissär zu bestellen, | Pensionsinstitute des Verbandes der österreichischen

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