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Artikel X.

lichen postamtlichen Probepraxis behufs Erlangung von Postoffiziantenstellen unter der Voraussetzung Wenn Frequentanten des Post- und Telegraphen zugelassen, daß sich dieselben mindestens mit dem lehrkurses bei der Verkehrsprüfung den Kalkül nicht Maße an allgemeiner Bildung ausweisen, welches bestanden, jedoch für den Postoffiziantendienst geeignet durch das Lehrziel der fünften Klasse einer fünferklärt“ erhalten haben, sind dieselben von Amts oder mehrklassigen Volksschule bezeichnet wird. Diewegen zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu ser Nachweis ist entweder durch das Entlassungsverhalten, ob sie die Verkehrsprüfung wiederholen zeugnis einer fünf- oder mehrklassigen allgemeinen wollen oder unter Verzicht auf diese Wiederholung Volksschule, aus dem die Absolvierung des V. Jahresdie Erlangung einer Postoffiziantenstelle anstreben, in furses hervorgeht, oder aber durch ein Entlassungslezterem Falle unter Bekanntgabe des Direktions- zeugnis einer Bürgerschule zu erbringen. Kann ein bezirkes, in welchem sie angestellt zu werden wünschen. solches Entlassungszeugnis nicht beigebracht werden, Diese Erklärung ist der im Sinne des Artikels VII so hat der Bewerber seine allgemeine Bildung durch zu erstattenden Anzeige beizuschließen. das Zeugnis über eine ad hoc an einer der vorgenannten Kategorien allgemeiner Volksschulen über den Lehrstoff des V. Jahreskurses mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung nachzuweisen.

Seitens des Handelsministeriums wird jobin das Gesuch des betreffenden Unteroffiziers samt der Erklärung desselben einer Post- und Telegraphendirektion, und zwar nach Tunlichkeit der in der Erklärung namhaft gemachten Direktion, mit der Weisung zugefertigt werden, den betreffenden Unteroffizier zum Postoffizianten zu ernennen.

Derartige Postoffizianten sind hinsichtlich ihrer Einreihung in die Dienstalterskassen so zu behandeln, wie die im Sinne des Artikels IX ernannten Post offizianten.

Artikel XI.

Postoffizianten, deren Anstellung auf Grund eines Zertifikates im Sinne des ersten Abfazes des § 5 des Gesezes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, erfolgte, sind, wenn sie bei der Postoffiziantenprüfung den Kalkül „vorzüglich befähigt“ erhalten haben, spätestens nach Vollstreckung einer dreijährigen, sonst nach Vollstreckung einer vierjährigen zufrieden stellenden Postoffiziantendienstzeit berechtigt, die ZuLassung zum Post- und Telegraphenlehrkurse und zu diesem Behuse eventuell die amtswegige Verseßung an den Siz der Post- und Telegraphendirektion zu verlangen.

Die bezüglichen Eingaben sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis längstens 15. September beim Handelsministerium einzureichen, welches im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen zugleich die weiteren Weisungen wegen Zulassung der Bewerber zum Post- und Telegraphenlehrkurse, unter tunlichster Bedachtnahme auf die bezüglich des Dienstortes geäußerten Wünsche, trifft.

Artikel XII.

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Artikel XIII.

Hinsichtlich der Einbringung der Gesuche derartiger Bewerber, der Zuweisung und Einberufung derselben zur Probepraxis sowie der Zulassung derselben zu der im § 9 der Verordnung des Handelsministeriums vom 18. Jänner 1909, R. G. BI. Nr. 9, bezeichneten Prüfung haben die bezüglichen Bestimmungen der Artikel IV, V, VI und IX sinngemäß zur Anwendung zu kommen. Diejenigen Unteroffiziere, welche die Prüfung bestanden haben, sind unter gleichzeitiger Ausfertigung und Behändigung des Prüfungszeugnisses — und zwar die im zwölften Präsenzdienstjahre stehenden Bewerber erst nach erfolgter Beibringung des Zertifikates - zu Postoffizianten, und zwar zunächst in provisorischer Eigenschaft mit der Maßgabe zu ernennen, daß auf dieselben die Bestimmung des § 47, 3. 1, der Verordnung des Handelsministeriums vom 18. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 9, hinsichtlich der Zulässigkeit der Diensteskündigung Anwendung findet.

Die Post- und Telegraphendirektionen haben zu diesem Behuse Postoffiziantenstellen in der erforder= lichen Anzahl unbesezt zu lassen.

Hinsichtlich der Einreihung solcher Postoffizianten in die Dienstaltersklassen haben die Bestimmungen des Artikels IX, Absatz 1, Anwendung zu finden.

Dem Handelsministerium ist über die Resultate der Probepraxis und Prüfung sowie über die erfolgte Unterbringung der Unteroffiziere Bericht zu erstatten.

Derartige Postoffizianten sind, wenn sie bei der Postoffiziantenprüfung den Kalkül „vorzüglich befähigt" Die mit einem Zertifikate im Sinne des § erhalten haben, nach Vollstreckung einer zufriedendes Gesezes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, stellenden einjährigen, sonst nach Vollstreckung einer beteilten anspruchsberechtigten Unteroffiziere werden zufriedenstellenden zweijährigen Postoffiziantendienstversuchsweise gleichfalls zu der in den § 7 und 8 derzeit in ihrer Diensteigenschaft definitiv zu bestätigen. Verordnung des Handelsministeriums vom 18. Jän- Hinsichtlich der Erlangung von Postassistentenner 1909, R. G. Bl. Nr. 9, normierten sechsmonat- stellen haben auf derartige, zu Postoffizianten ernannte

Unteroffiziere die Bestimmungen des Artikels X der streckt haben, sofort zu Mechanikern im Sinne der Verordnung des Handelsministeriums vom 18. Jän- Normalbestimmungen zu ernennen.

ner 1909, R. G. Bl. Nr. 9, mit der Maßgabe An= Für die Einreihung in das durch diese Normalmendung zu finden, daß derartige Postoffizianten bei bestimmungen (§ 8) geschaffene Besoldungsschema ist nachträglichem Nachweise der im Artikel I sub lit. a die gesamte Dienstzeit, abzüglich eines Jahres, anbezeichneten Vorbildung nach den Bestimmungen des rechenbar, welche die Betreffenden als AushilfsArtikels XI, Absatz 1, zu behandeln sind. mechaniker und Mechanikergehilfen in Gemäßheit der Verordnung des Handelsministeriums vom 14. März 1906, R. G. Bl. Nr. 64, beziehungsweise vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Mechanikergehilfen alten Systems zurückgelegt haben.

11.

Mataja m. p.

Diejenigen Aushilfsmechaniker, welche eine

Verordnung des Handelsminifteriums Dienstzeit von weniger als einem Jahre vollstreckt

vom 18. Jänner 1909,

haben, sind vorläufig zu Mechanikeraspiranten zu bestellen und erst nach Vollendung eines Dienstjahres unter ausnahmsweiser Umgangnahme von der im § 4

betreffend die Regelung der Dienst- und Beder Normalbestimmungen vorgeschriebenen Prüfung zugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und

Telegraphenanstalt.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 17. Jänner 1909 wird verordnet, wie folgt:

Artikel I.

Die mit der gegenwärtigen Verordnung kund gemachten „Normalbestimmungen über die Dienst- und Bezugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und Telegraphenanstalt" haben mit 1. Februar 1909 in Wirksamkeit zu treten.

Artikel II.

Die dermalen vorhandenen Mechanikergehilfen und Aushilfsmechaniker sind, sofern sie in dieser Eigenschaft eine Dienstzeit von mehr als einem Jahr voll

zu Mechanikern zu ernennen.

Artikel III.

Mit dem Tage des Inslebentretens der „Normalbestimmungen über die Dienst- und Bezugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und Telegraphenanstalt“ treten die Verordnung des Handelsministeriums vom 14. März 1906, R. G. Bl. Nr. 64, betreffend die Regelung der Dienst- und Bezugsverhältnisse der Mechanikergehilfen der Post- und Telegraphenanstalt, ferner die Verordnung des Handelsministeriums vom 23. März 1907, R. G. Bl. Nr. 91, womit einige Bestimmungen der vorbezeichneten Verordnung abgeändert wurden und alle sonstigen, mit den Normalbestimmungen nicht in Einklang stehenden Bestimmungen außer Wirksamkeit.

Mataja m. p.

Normalbestimmungen

über

die Dienst- und Bezugsverhältnisse der Mechaniker der Post- und Telegraphenanstalt.

§ 1.

Zur Montierung und Justandhaltung der technischen Einrichtungen in den staatlichen Telegraphenund Telephonanlagen werden Mechaniker verwendet, deren Dienst- und Bezugsverhältnisse sich nach den folgenden Bestimmungen regeln.

§ 2.

Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Mechanikerstelle sind:

1. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. die staatsbürgerliche und moralische Unbescholtenheit;

3. ein Alter von höchstens 35 Jahren; 4. die durch die anstaltsärztliche Untersuchung nachzuweisende körperliche Eignung;

fachliche Ausbildung an einer Maschinenschule der Kriegsmarine erfahren haben, sind von einem anderweitigen Nachweise der Erlernung des Mechanikergewerbes befreit und können schon bei einer mindestens einjährigen praktischen Verwendung als Unteroffiziere im elektrotechnischen Dienste der Kriegsmarine den Anspruch auf Erlangung von Mechanikerstellen geltend machen.

§ 4.

Sonstige Bewerber, welche den im § 2 unter Punkt 1 bis 5 normierten Erfordernissen entsprechen, dagegen nicht die ebenda unter Punkt 6 vorge schriebene Verwendung in einer Apparatwerkstätte der Post- und Telegraphenanstalt nachweisen, können, wenn sie den Nachweis einer mindestens dreijährigen befriedigenden Verwendung in einem elektrotechnischen 5. der Nachweis der Erlernung des Mechaniker- Unternehmen (Institute) erbringen, ausnahmsweise nach Maßgabe verfügbarer Mechanikerstellen als gewerbes; 6. der Nachweis einer mindestens dreijährigen Mechanikeraspiranten aufgenommen werden. Dieselben befriedigenden Verwendung in einer Apparatwerk- haben sich nach einer einjährigen probeweisen Verstätte der Post- und Telegraphenanstalt.

Bewerber, die durch Absolvierung von Fachschulen den Befähigungsnachweis für das Mechaniker schulen den Befähigungsnachweis für das Mechaniker gewerbe erworben haben, sind von der Erbringung des unter Punkt 5 geforderten Nachweises befreit.

§ 3.

wendung in dieser Eigenschaft einer Prüfung über die Behandlung der Telegraphen- und Telephonapparate zu unterziehen und werden, wenn sie diese Prüfung mit gutem Erfolg bestanden haben, zu Mechanikern ernannt. Die vorbezeichnete Prüfung wird bei der betreffenden Post- und Telegraphendirektion vorge= nommen. Eine einmalige Wiederholung derselben ist zulässig. Mechanikeraspiranten, welche diese Prüfung mit Ablauf des zweiten Dienstjahres nicht bestanden haben, werden des Dienstes enthoben.

Die mit einem Zertifikate im Sinne des ersten Absatzes des § 5 des Gesetzes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, beteilten anspruchsberechtigten Den Mechanikeraspiranten ist beim DienstUnteroffiziere können Mechanikerstellen erlangen, wenn antritte seitens ihres unmittelbaren Amtsvorstandes fie vor ihrer militärischen Dienstleistung das Mecha- das Gelöbnis der Treue und Amtsverschwiegenheit nikergewerbe erlernt, beziehungsweise den Befähigungs- | (siehe Anlage 1) in Gegenwart eines männlichen nachweis für dieses Gewerbe erworben haben und eine Zeugen abzunehmen. mehrjährige praktische Verwendung als Unteroffiziere im elektrotechnischen Dienste des Heeres oder der Kriegsmarine nachweisen.

Die Mechanikeraspiranten beziehen ein Taggeld, welches in Wien 4 K, im I. Rayon der Aktivitätszulagenklassen 3 K 80 h, im II. Rayon 3 K 60 h, Anspruchsberechtigte Unteroffiziere, welche als im III. Rayon 3 K 40 h und im IV. Rayon Elektrojungen oder Elektroschüler eine entsprechende 3 K 20 h beträgt. Der Bezug des Taggeldes

erfolgt in monatlichen Nachhineinraten und ist | Dienstverhältnis zum Staate, das nur unter den im im allgemeinen an die Voraussetzung der tat= § 21 bezeichneten Voraussetzungen gelöst werden kann. sächlichen Dienstleistung geknüpft. Ausnahmen von Der Erhalt des Dekretes ist von dem Ernannten letterem Grundsage treten in folgenden Fällen ein: schriftlich mit dem Beisaße zu bestätigen, daß er von

$6.

a) Im Erkrankungsfalle wird den Mechaniker- dem Inhalte der Normalbestimmungen Kenntnis aspiranten während der ersten drei Monate das genommen habe. Taggeld in vollem Ausmaße flüssig gehalten, dagegen in den nächsten zwei Monaten um 25 Prozent gekürzt. Mit Ablauf des fünften Monats wird das Taggeld eingestellt. b) Unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann Mechanikeraspiranten im Falle ihrer Einberufung zum Zwecke der militärischen Ausbildung in der für die Rekrutenausbildung gesetzlich festgesezten Zeitdauer, dann für die Hinsichtlich der Ermittlung, Vorschreibung und Dauer der durch die Ableistung einer Waffen- Hereinbringung der Dienstverleihungsgebühren sind übung bedingten Dienstesverhinderung die Hälfte die Bestimmungen der Verordnung des Handelsminides Taggeldes belassen werden. steriums vom 26. Dezember 1905, 3.68608, P.und Tel.

Die von den Mechanikern nach Tarifpost 40, lit. a des Gesezes vom 13. Dezember 1882, R. G. BI. Nr. 89, zu entrichtende Dienstverleihungsgebühr ist unter Anwendung der Bestimmung des § 16, lit. c des Gebührengesezes auf Grundlage des zehnfachen Jahresgenusses nach Skala III zu ermitteln.

bringen.

Das Dienstverhältnis der Mechanikeraspiranten V. Bl. Nr. 132, finngemäß zur Anwendung zu kann durch Diensteskündigung gelöst werden und wird hierfür eine beiderseitige vierzehntägige Kündigungsfrist festgesetzt.

Wenn sich jedoch ein Mechanikeraspirant einen groben Verstoß gegen die Dienstpflichten zuschulden kommen läßt oder wenn sich seine offenbare Nicht eignung zum Dienste herausstellt, so ist derselbe ohne vorausgegangene Kündigung zu entheben.

$ 5.

$ 7.

Jedem Mechaniker ist bei seinem Dienstantritte, beziehungsweise wenn er bereits als Mechanikeraspirant in Verwendung gestanden ist, nach Behändigung des Dekretes, mit welchem seine Ernennung zum Mechaniker erfolgt ist, der Diensteid (fiche Anlage 2) abzunehmen.

§ 8.

Die Mechaniker erhalten eine Jahresbesoldung

Die Anstellung als Mechaniker erfolgt mittels
Dekretes. Die Ernannten treten in ein dauerndes nach folgendem Schema:

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Die Besoldung gelangt in monatlichen Vorhineinraten zur Auszahlung.

Die Vorrückung in die Dienstaltersklassen II und III erfolgt nach je zwei, jene in die Klassen IV, dann VI bis VIII nach je drei und jene in die Klaffen X bis XII nach je pier in der vorangehenden Klasse vollstreckten Dienstjahren.

Anrechenbar für die von Amts wegen zu verfügen den Vorrückungen ist jede faktische als Mechaniker vollstreckte Dienstzeit.

Die Vorrückung in die Dienstaltersklasse V hat nach mindestens drei und die Vorrückung in die Dienstaltersklasse IX nach mindestens vier in der vorangehenden Klasse vollstreckten Dienstjahren zu erfolgen und ist an die Voraussetzung einer befriedigenden Dienstleistung geknüpft.

Mit dem Eintritte in die Dienstaltersklasse IX erlangen die Mechaniker die dienstliche Benennung Obermechaniker.

$ 9.

Die Jahresbesoldung ist zu löschen:

1. im Falle der Erlangung eines höheren Bezuges mit dem Zeitpunkte der Flüssigmachung dieses neuen Bezuges;

2. im Falle der Einrückung zur Militärpräsenzdienstleistung sowie in den Fällen der Auflösung des. Monats. Dienstverhältnisses mit dem Ende des betreffenden

Die aus Anlaß besonderer Dienstleistungen oder Verwendungen zu erfolgenden Nebenbezüge der Mechaniker sind durch besondere Vorschriften geregelt.

§ 11.

Mechanikern, welche zur Ableistung des gefeßlichen Militärpräsenzdienstes einzurücken haben, bleibt auf die Dauer dieser Einberufung der Dienstposten gewahrt, jedoch ohne Anrechnung der Militärpräsenzdienstzeit für die Erlangung höherer Bezüge.

§ 12.

Mechanikern können unter den für die Gewährung

Die Vorrückung der Mechaniker in die höheren von Vorschüssen für die wirklichen Staatsbeamten Dienstaltersklassen ist jährlich an zwei Terminen in der Weise zu veranlassen, daß diejenigen Mechaniker, bis zum Maximalbetrage einer dreimonatlichen Bebestehenden Voraussetzungen unverzinsliche Vorschüsse welche bis einschließlich 31. März, beziehungsweise soldung gegen Rückzahlung in längstens zwanzig 30. September jedes Jahres die für die Vorrückung Monatsraten bewilligt werden.

in die höhere Klasse erforderliche Dienstdauer vollstreckt haben, mit dem darauffolgenden 1. April, be= zichungsweise 1. Oktober desselben Jahres in den Genuß des höheren Bezuges zu sehen sind. Von dieser Vorrückung bleiben bei nicht befriedigender Dienstleistung im Sinne der Bestimmungen des § 8 die Mechaniker der IV., beziehungsweise VIII. Dienst altersklasse ausgeschlossen. Wenn sich diese Ausschließung auf längere Zeit als sechs Halbjahre er= strecken soll, so darf dieselbe nur im Disziplinarwege verhängt werden (§ 20).

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§ 13.

Unter den für die Erteilung von Geldbelohnungen und Aushilfen überhaupt bestehenden Voraussetzungen können Mechanikern Geldbelohnungen und Aushilfen bewilligt werden.

§ 14.

Über mündliches Einschreiten kann den Mechanikern von ihrem unmittelbaren Amtsvorstande unter Anzeige an die Post- und Telegraphendirektion während eines Jahres ein Urlaub bis zu 14 Tagen erteilt werden, wenn der Dienst es zuläßt und keine Substi tutionskosten erwachsen.

Urlaube von längerer Dauer bedürfen der Bewilligung der Post- und Telegraphendirektion.

§ 15.

Im Falle der durch Krankheit bedingten Dienstesabwesenheit ist ungesäumt die dienstliche Meldung zu erstatten, welche sodann an die Post- und Telegraphendirektion vorzulegen ist.

Der Bezug beginnt in den Fällen der Ernennung zum Mechaniker mit dem ersten Tage des auf die Ernennung folgenden Monats, in den Fällen der Vor- Dauert die Dienstesabwesenheit über acht Tage, rückung in eine höhere Dienstaltersklasse mit dem ersten so ist, insofern nicht eine anstaltsärztliche Untersuchung des auf die Vollendung des Bienniums, beziehungs- stattfindet, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; auch bei weise Trienniums, beziehungsweise Quadrienniums kürzeren Dienstesabsenzen kann die Vorlage eines folgenden Monats. ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

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