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Verordnung des Handelsministers im Kundmachung des Finanzministeriums Einvernehmen mit dem Minister für vom 14. Oktober 1909,

öffentliche Arbeiten vom 12. Oktober betreffend die Ermächtigung der Zollstellen in Lissa, Budua, Spizza und Teodo zur Ausfuhrbeamtshandlung von Bier.

1909,

betreffend die Bezeichnung mehrerer gewerblicher Lehranstalten Galiziens, deren Zeug- In Ergänzung des mit der Ministerialverordnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Benung vom 2. August 1909, R. G. Bl. Nr. 116, herausgegebenen Verzeichnisses der Zollstellen wird such einer solchen Anstalt den Nachweis über bekanntgegeben, daß die Nebenzollämter Liffa, Budua die ordnungsmäßige Beendigung des Lehr- und Spizza, sowie die Zollerpositur Teodo zur Ausverhältnisses, bezichungsweise den Nachweis trittsbeamtshandlung von Bier gegen Steuerrückverüber die vorgeschriebene Verwendungsdauer gütung ermächtigt werden.

als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Ge

werbe ganz oder zum Teile ersehen.

162.

Biliński m. p.

Auf Grund des § 14 a des Gesetzes vom 5. Fe-Kundmachung des Ministeriums für änderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, wird öffentliche Arbeiten vom 15. Oktober

bruar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, betreffend die Ab

in Ergänzung der Ministerialverordnung vom 27. Juli 1907, R. G. BI. Nr. 193, verordnet, wie folgt:

§ 1.

Die Ministerialverordnung vom 27. Juli 1907, R. G. Bl. Nr. 193, findet in gleicher Weise, wie auf die in § 1, Absaz 2, unter Punkt II dieser Verordnung aufgezählten, auch auf die nachbenannten, nicht staatlichen gewerblichen Lehranstalten Galiziens Anwendung:

1909,

betreffend den Beitritt Serbiens zur Brüffeler Zusazakte vom 14. Dezember 1900 zum Internationalen Vertrage zum Schuße des gewerblichen Eigentums.

In Ergänzung der Kundmachung vom 20. Mai 1909, R. G. Bl. Nr. 134, betreffend die der Internationalen Union zum Schuße des gewerblichen Eigentums angehörenden Staaten, wird verlautbart:

Die Musterlehrwerkstätte für Wagnerei in Laut Mitteilung des t. und k. Ministeriums des Grybów, Äußern hat Serbien dem Schweizer Bundesrat seinen Beitritt zur Brüsseler Zusazakte vom 14. Dezember die Landeslehrwerkstätte für Wagnerei in Grzy 1900 zum Internationalen Unionsvertrage vom matów,

20. März 1883 zum Schuße des gewerblichen Eigendie Landesfachschule für Wagnerei in Kamionka tums (R. G. Bl. Nr. 266 ex 1908, unter IV) anstrumiłowa, gezeigt.

myja,

Nach Mitteilung des Schweizer Bundesrates ist die Landesfachschule für Wagnerei in Tłumacz, dieser Beitritt mit dem 10. Oktober 1909 wirksam die Landesfachschule für Schuhmacher in Kolo- | geworden.

die Landeslehrwerkstätte für Schuhmacher in

Witków,

Ritt m. p.

163.

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Dieselben unterscheiden sich von den gegenwärtig | zuhalten und zieht die in den Gebührengesehen vorim Verschleiße befindlichen, in der Verordnung vom gesehenen nachteiligen Folgen nach sich.

9. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 244, beschriebenen Die außer Gebrauch gefeßten, unverwendet geStempelmarken in der Farbe und dadurch, daß im bliebenen Stempelmarken werden unter Beobachtung unteren, zum Überschreiben bestimmten Teile der der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vom Marken die Jahreszahl der neuen Emission (1910) 1. März bis einschließlich 31. Mai 1910 bei den angebracht ist; das Format wurde insofern geändert, Stempelverlags- und Verschleißämtern gegen neue als die Marken der Kronen- und Heller-Kategorien Stempelmarken unentgeltlich ausgewechselt. Die bezügder neuen Emission in gleicher Größe ausgefertigt|lichen Eingaben der Parteien sind stempelfrei. sind; als Markenbild ist die Zeichnung der HellerMarken der Emission 1898 für alle Kategorien der neuen Marken zur Verwendung gelangt.

Sämtliche Markenkategorien find in zweifarbigem Drucke hergestellt, und zwar alle Heller-Marken blau auf gelbbraunem Grunde, alle Kronen-Marken rot auf grünlichem Grunde. Die Höhe der Marken beträgt einschließlich des gezahnten farbigen Randes 36 mm, die Breite 27 mm.

Die Stempelmarken gelangen in 27 Wertkategorien (16 der Heller- und 11 der Kronen-Kategorie) zur Ausgabe, und zwar zu 1, 2, 4, 10, 14, 20, 24, 25, 26, 30, 38, 40, 50, 64, 72 und 88 Heller, ferner zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 20 und 50 Kronen.

Die Stempelmarkenverschleißer haben ihre, den Bedarf in den Monaten Jänner, Februar und März 1910 überschreitenden Vorräte an außer Gebrauch tretenden Stempelmarken gegen neue Marken vor dem 1. April 1910 umzuwechseln.

Nach dem 31. Mai 1910 findet weder eine Umwechslung noch eine Vergütung bezüglich der aus dem Verschleiße gezogenen Stempelmarken statt.

Gewerbs- und Handelsbücher, dann Blankette von Wechseln, Rechnungen usw., auf welchen Stempelmarken früherer Emissionen durch vorschriftsmäßige, vor dem 1. April 1910 erfolgte amtliche Überstempelung zur Verwendung gelangt sind, können auch nach diesem Zeitpunkte unbeanständet in Gebrauch genom

Die gegenwärtig im Verschleiße befindlichen men werden. Stempelmarken der Emission 1898 werden mit In den Effektenumsatzsteuer-Stempelmarken, dann 31. März 1910 gänzlich außer Verschleiß gesezt. in den übrigen Stempelwertzeichen tritt vorläufig Die Verwendung der außer Gebrauch gesetzten keine Änderung ein.

Stempelmarken nach diesem Zeitpunkte ist daher der

Nichterfüllung der gefeßlichen Stempelpflicht gleich= |

Biliński m. p.

Jahrgang 1909.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXXIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 31. Oktober 1909.

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Inhalt: (M 164-167.) 164. Verordnung, betreffend die Festseßung ermäßigter Versendungsgebühren für Postsendungen, die in Blindendruck hergestellt sind. — 165. Kundmachung, betreffend die Bildung neuer Schäßungsbezirke zur Veranlagung der Personaleinkommensteuer für die Bereiche der neuerrichteten Bezirkshauptmannschaften in Bärn und Wsetin sowie die hiedurch bedingte Änderung in der Mitgliederanzahl der Schäßungskommissionen für die politischen Bezirke Littau und Wallachisch-Meseritsch. 166. Verordnung, betreffend die Abänderung des bisherigen Vorganges bei der Devinkulierung von Eisenbahn-Staatsschuldverschreibungen und vom Staate zur Selbstzahlung übernommenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen. 167. Verordnung, betreffend die gebührenfreie Ausfertigung von Obligationen der einheitlichen Staatsschuld und der Staatsschuld der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

164.

Ungenügend frankierte derartige Sendungen werden mit dem doppelten Betrage des fehlenden

Verordnung des Handelsministeriums Portoteiles belastet. vom 13. Oktober 1909,

betreffend die Festsetzung ermäßigter Versendungsgebühren für Postsendungen, die in Blindendruck hergestellt find.

Sendungen mit Büchern oder Mitteilungen, die zum Gebrauche von Blinden ausschließlich in tastbarer Punktschrift hergestellt sind, werden zur Postbeför= derung in offener Verpackung nach den für Drucksachensendungen geltenden Versendungsbedingungen bis zum Gewichte von 3 kg zugelassen. Es bildet hierbei keinen Unterschied, ob es sich um Vervielfältigungen oder Einzelausfertigungen handelt, die nicht den Charakter der Allgemeinheit haben. Die Adresse

muß_in_gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein. Solche Sendungen können ganz oder teilweise frankiert aufgegeben werden.

Bei frankierter Aufgabe beträgt das Porto eine Sendung

bis zum Gewichte von 50 g

über 50 g bis zum Gewichte von 100 g

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1000 " 2000,

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Ministeriums des Innern vom 24. August 1909, Hienach ist das mit dem Finanzministerialerlasse R. G. Bl. Nr. 128) werden auf Grund der §§ 177 vom 4. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 233, kundgemachte und 179 des Gesezes vom 25. Oktober 1896, R. G. Verzeichnis der Schäßungsbezirke zur PersonaleinkomBl. Nr. 220, vom 1. Jänner 1910 an zur Veran mensteuer in nachstehender Weise zu ergänzen, be= lagung der Personaleinkommensteuer Schäßungskom- | ziehungsweise richtigzustellen: missionen mit je 6 Mitgliedern bestellt.

Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Zahl der (Seite 1352, beziehungsweise 1353 des am Mitglieder der Schäßungskommissionen für die poli- 9. Oktober 1897 ausgegebenen XCII. Stückes des tischen Bezirke Littau und Wallachisch-Meseritsch von Reichsgesezblattes.) 12 auf 6 herabgeseßt.

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Kasse wird sohin die devinkulierten Obligationen unter
Anschluß der zugehörigen Couponsbogen an die Bezugs-

Verordnung des Finanzministeriums berechtigten erfolgen. Diese Amtshandlung erfolgt vom 23. Oktober 1909,

gebührenfrei.

Nach Maßgabe der vorhandenen Blankettenbetreffend die Abänderung des bisherigen vorräte können aber statt der mit der DevinkulierungsVorganges bei der Devinkulierung von flausel versehenen Effekten entsprechende neue Titres Eisenbahn-Staatsschuldverschreibungen und mit gleicher Serien- und Nummernbezeichnung gegen vom Staate zur Selbstzahlung übernommenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen.

Ersaß der vollen tarifmäßigen Gebühren für den erforderlichen Umdruck der Obligationen (Mantelbogen) bezogen werden.

Durch vorstehende Bestimmungen werden alle Die Devinkulierung der noch nicht zur Rück- entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft gesezt und zahlung fälligen Eisenbahn-Staatsschuldverschreibungen sind hierdurch auch die Abfäße 6 und 8 des § 21 der und vom Staate zur Selbstzahlung übernommenen Kundmachung des Finanzministeriums vom 18. De Eisenbahn-Prioritätsobligationen wird in Hinkunft von zember 1907, R. G. Bl. Nr. 276, betreffend die zu der Staatsschuldenkasse durch Streichung der Vinku Militärbeiratskautionen gewidmeten Effekten der alllierungsklausel und gleichzeitigen Aufdruck der Klausel gemeinen Staatsschuld und der Staatsschuld der im „devinkuliert" auf den Obligationshauptblättern unter Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sinnBeisetzung des Datums sowie der amtlichen Fertigung gemäß abgeändert.

der Staatsschuldenkasse, bestehend aus der unter die

Worte für die k. . Staatsschuldenkasse" gesezten Diese Verordnung tritt mit dem Tage der KundUnterschrift der beiden Oberbeamten dieser Kasse und machung in Kraft.

"

dem Amtssiegel, vorgenommen werden; die genannte

Biliński m. p.

167.

Verordnung des Finanzministeriums vom 23. Oktober 1909,

betreffend die gebührenfreie Ausfertigung von Obligationen der einheitlichen Staatsschuld und der Staatsschuld der im Reichs. rate vertretenen Königreiche und Länder.

Hierdurch werden die Bestimmungen des § 2, Absatz 1, der Kundmachung des Finanzministeriums vom 6. März 1869, R. G. Bl. Nr. 29, dann des § 6, Alinea 7, des § 7, des § 9, Alinea 9, des § 19, Alinea 7, und des § 21, Alinea 8 und 9, der Kundmachung des Finanzministeriums vom 18. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 276, sowie des Absahes 2 der Verordnung des Finanzministeriums vom 21. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 16, sinngemäß abgeändert. Hingegen sind für die Ausfertigung neuer Für die Umschreibung von auf den Überbringer Staatsfreditseffekten an Stelle von amortisierten, sowie lautenden Obligationen der einheitlichen Staatsschuld für den Umtausch von beschädigten oder irregulären und der Staatsschuld der im Reichsrate vertretenen derartigen Effekten auch künftighin die Blankettgebühr Königreiche und Länder in Obligationen auf bestimmte im Ausmaße von 40 h per Stück und, sofern es sich Namen, die Umschreibung solcher auf bestimmte Namen um verlosbare Staatskrediteffekten handelt, nebst lautender Obligationen in Obligationen auf den über dieser Gebühr die tarifmäßigen Druckkosten zu ent bringer oder andere bestimmte Namen, die Zusammenoder Auseinanderschreibung von auf bestimmte Namen lautenden Obligationen, ferner die Umwechslung von Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundauf den Überbringer lautenden derartigen Schuld-machung in Kraft. titeln höherer Betragskategorie in gleichartige SchuldBiliński m. p. titel niederer Betragskategorie oder umgekehrt, wird fünftig eine Blankettengebühr nicht mehr eingehoben.

richten.

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