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Juhalt: No 168. Kundmachung, betreffend die Ausgabe von Landesgoldmünzen zu 100 K österreichischen Gepräges und deren Ausprägung für Privatrechnung.

168.

und die Jahreszahl der Ausmünzung in römischen Ziffern als Umschrift, unterhalb des kaiserlichen Adlers der Ausmünzung in arabischen Zahlen.

Kundmachung des Finanzministeriums die Wertbezeichnung 100 COR. und die Jahreszahl

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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXXVI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 11. November 1909.

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Inhalt: (No 169–171.) 169. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Tione in die neunte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. - 170. Verordnung, betreffend Ergänzung des § 14 der Verordnung über die zollamtliche Behandlung des Stickereiveredlungsverkehres. 171. Berordnung, womit im Anhange zur Polizeiordnung für die Seehäfen vom 14. März 1884 besondere Bestimmungen für das Kriegshafengebiet und den Hafen von Pola erlassen werden.

169.

Handels vom 11. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 269, wird gestattet, daß unverwendet gebliebener Stickfaden,

Kundmachung des Ministeriums für insoweit derselbe nach Maßgabe der berufenen Bestim Landesverteidigung und des Finanz-mung im Falle der Ausfuhr mit seinem Nettogewichte ministeriums vom 15. September Inlande auf die nächste Einfuhrperiode übertragen

1909,

womit die Einreihung der Gemeinde Tione in die neunte Klasse des Militärzinstarifes

verlautbart wird.

Im Nachhange zu der Kundmachung vom

abgeschrieben werden kann, im Falle der Belassung im

werden darf.

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14. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 214, wird ein Verordnung des Handelsminifteriums

vernehmlich mit dem k. und k. Reichskriegsministerium die Gemeinde Tione in Tirol in die neunte Klasse des bis Ende des Jahres 1910 wirksamen Zinstarifes für Militäreinquartierungszwecke eingereiht.

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vom 2. November 1909,

womit im Anhange zur Polizeiordnung für die Sechäfen vom 14. März 1884, R. G. Bl. Nr. 33, besondere Bestimmungen für das Kriegshafengebiet und den Hafen von Pola erlassen werden.

zen und des Handels vom 26. Oktober sich von Spitze Gustigna an der Westküste bis Spiße

1909,

betreffend Ergänzung des § 14 der Verordnung über die zollamtliche Behandlung des

Stickereiveredlungsverkehres.

§ 1. Das Kriegshafengebiet von Pola erstreckt Forticcio an der Ostküste Istriens, die vorgelagerten Inseln inbegriffen.

§ 2. Jenes Meeresbecken des Kriegshafengebietes von Pola, welches innerhalb der Linie: Spize Compare Spize Christo liegt, bildet den Kriegshafen

In Ergänzung des lezten Absaßes des § 14 der von Pola und wird in den Militär- und in den Verordnung der Ministerien der Finanzen und des | Handelshafen eingeteilt.

§ 3. Der Militärhafen reicht von der im § 2 bezeichneten äußeren Grenze des Kriegshafens bis zu einer vom östlichen Ende des Arsenalgitters über die Untiese östlich des Scoglio Olivi bis Bucht S. Pietro gezogenen Linie.

Der östlich von dieser Linie gelegene Hafenteil bildet den Handelshafen.

Jener Teil des Militärhafens der von der äußeren Grenze desselben bis zu einer Linie: Spige Monumenti Molo Vergarolla reicht, bildet den Vorhafen.

§4. In den nachstehend angeführten Buchten des Kriegshafengebietes ist, mit Ausnahme der im § 5 angeführten Fälle, allen Seehandelsschiffen und Fahrzeugen ohne Unterschied der Flagge, welche nicht für militärische Zwecke bestimmt sind, der Zugang verboten.

A. Bucht Vergarolla:

Die Verbotsgrenzen der unter F angeführten Buchten sind durch von See aus sichtbare Zeichen markiert.

Auf die Fahrzeuge der k. k. Regierung sowie auf Schiffe in Seenot findet dieses Verbot keine Anwen= dung.

§ 5. Der Verkehr in den im § 4, Punkt F bezeichneten Buchten ist gestattet:

a) den einheimischen Fischern unter den im Anhange
festgesezten Modalitäten;

b) jenen Fahrzeugen, welche mit einer besonderen
Bewilligung der Finanzbehörde versehen sind;
c) Fahrzeugen, welche ausschließlich zum Gebrauche
der in den im § 4, Punkt F, erwähnten Buchten
oder deren Umgebung ansässigen Ortsbewohnern
dienen, sofern dieselben mit dem vorgeschriebenen
Zertifikate versehen sind.

§ 6. Seehandelsschiffen und allen anderen Pri

Innerhalb der von zwei Linien begrenzten Meeresfläche, welche von einem 20 m seewärts in Nordost vom Molokopfe von Vergarolla gedachten vatfahrzeugen, welche nicht zu Militärzwecken bestimmt Punkte bis zu den zwei Warnungstafeln reichen, von sind und den Kriegshafen befahren, ist untersagt: denen sich die eine nächst der Treppe des k. und k. Yachtgeschwaders, die andere auf dem Ufer westlich von der Wurzel des erwähnten Molo befindet.

B. Bucht San Zeno (Fisella):

Innerhalb der Meeresfläche, begrenzt durch zwei Linien, welche die Boje Nr. 28 in der Bucht San Zeno mit zwei Warnungstafeln verbinden, von denen sich die eine ungefähr 100 m westlich von der Um fassungsmauer der Anlage von Fisella, die andere in der Nähe der drei eingemauerten Kanonen (Posta canoni) befindet.

C. Bucht Figo:

Innerhalb der Meeresfläche die von der Seeseite durch eine Linie begrenzt wird, welche die am Eingange der Bucht von Figo angebrachten Warnungstafeln verbindet.

D. Bucht Zonchi:

Innerhalb der Meeresfläche, welche von der Seeseite durch eine, die Grenzen des marineärarischen Grundes verbindende Linie begrenzt wird.

A. sich dem Munitionsetablissement und den Holzkonserven in Vallelunga innerhalb der Linie zu nähern, welche vom Grenzsteine bei Spize Aguzza bis zum Komunalbade reicht und durch Bojen markiert ist;

B. den Barrikaden und Ufern des Ausrüstungsund Konstruktionsarsenals, sowie den dortselbst vertäuten Objekten, Munitionsbooten 2c. unter 15 m nahe zu kommen.

§ 7. Seehandelsschiffe sowie sonstige Privatfahrzeuge ohne Unterschied der Flagge, welche sich innerhalb einer Seemeile vor der Küste des Kriegshafengebietes befinden und nicht für einen Hafen dieses Gebietes bestimmt sind, können, Fälle der Seenot ausgenommen, vom k. und k. Hafenadmiralate durch Organe der Kriegsmarine zum Verlassen dieses Seeraumes jederzeit verhalten werden.

§ 8. Jm Militärhafen dürfen nur f. und f. Kriegsschiffe, ferner solche Seehandelsschiffe und Fahrzeuge ankern sowie sich vertäuen, die entweder für Militärzwecke bestimmt sind oder die Militärgüter im

E. Das innere Becken der auf der Insel Brioni Militärhafen zu löschen, beziehungsweise zu verladen minor liegenden Bucht S. Nicolo.

Innerhalb der Meeresfläche, die seeseits durch eine von der südlichsten Spiße der Insel Brioni minor zur Klippe Zumpin und von dieser zum nächstgelegenen Punkte der Insel Brioni minor führenden Linie begrenzt wird.

F. Die Buchten: Bus, Lunga, S. Benedetto, Sanadigo, Antilena, Lago, Can, Terra alta, Ovina, Fuora, Saccorgiana, Cacoja und Centinara.

haben oder endlich die eine besondere Bewilligung
vom Hafenadmiralate erlangt haben.

plaß im Handelshafen zu nehmen.
Alle anderen Handelsschiffe haben ihren Anker-

§ 9. Fremde Kriegsschiffe, denen die Erlaubnis zum Einlaufen in den Kriegshafen erteilt wurde, dürfen ausschließlich im Vorhafen ankern. Der Vertäuplaß wird diesen Schiffen vom t. und k. Hafen= admiralate zugewiesen.

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