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§ 29.

Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleich

Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegen- wohl zur Beförderung angenommen, so ist die Eisen

stände.

(1) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geLadene Schußzwaffen, ferner explosionsgefährliche, leicht entzündliche, äßende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind von der Mitnahme ausgeschlossen.

(2) Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt außerdem die bahnpolizeilich festgesezte Strafe.

(3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.

bahn berechtigt, auf den Gepäckschein (§ 32) einen entsprechenden Vermerk zu sehen. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis dieses Zustandes.

(2) Ältere Bezeichnungen (EisenbahnbefördeZeichen, die mit Eisenbahnbeförderungszeichen verrungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere wechselt werden könnten) müssen von den Gepäckstücken entfernt sein.

§ 32.

Auflieferung. Gepäckschein.

(4) Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe führen, sowie Jäger und (1) Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Schüßen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Lösung der Fahrkarten festgeschten Zeit bei der Abgleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen fertigungsstelle aufzuliefern; indes kann die Annahme Wagen oder Wagenabteilen fahren, ist gestattet ge- von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens ladene Schußwaffen mitzuführen. 15 Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert wird. Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob bei der AufLieferung des Gepäcks die Fahrkarte vorzuzeigen ist.

IV.

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(2) Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muß dies unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr spätestens 12 Stunde vor Abgang des Zuges erfolgen. Ist die Ersaßpflicht nach § 35, Abs. (2), auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig.

(8) Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sind auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 2 Stunden, auf andern Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrzeit anzumelden und spätestens 1 Stunde vorher aufzuliefern.

(4) Die Gepäckfracht ist bei der Aufgabe zu ent

richten.

(5) Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen und im Falle der Angabe des Interesses an der Lieferung darin auch die angegebene Summe zu vermerken; andernfalls hat die Angabe keine rechtliche Wirkung. Auf Verlangen ist dem Reisenden neben dem Gepäckschein auch eine Bescheinigung über die gezahlte Gepäckfracht auszufolgen.

(6) Wird in dringenden Fällen Gepäck aus. nahmsweise unter Vorbehalt späterer Abfertigung befördert oder wird Gepäck auf Stationen ohne Gepäckabfertigung angenommen, so gilt es gleichwohl mit dem Zeitpunkt der Annahme als zur Beförderung

Verpackung. Entfernung älterer Beförde übernommen.

rungszeichen.

(7) Für die Beförderung von Fahrrädern können.

(1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft durch den Tarif besondere Vorschriften getroffen verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes | werden.

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Boll- oder steueramtliche, polizeiliche Ab- Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung.

fertigung.

Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder steueramtlichen und der polizeilichen Abfertigung ihres Gepäcks beizuwohnen. Für eine durch Nicht

beachtung dieser Bestimmung verursachte Überschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird kein Schadensersatz gewährt.

§ 34.

Auslieferung.

(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.

(2) Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen verladen werden können, unterwegs auf einen andern Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung erst mit dem nächsten Personenzuge verlangt werden.

(8) Wer den Gepäckstücke nicht innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge nicht innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmäßige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet.

(4) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies gestatten und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Vorzeigung der Fahrkarte auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer Zwischenstation ausgeliefert werden.

(1) Für Reisegepäck haftet die Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichungen vorgesehen find, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII).

(2) Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersaßes bei Gegenständen des § 54, Abs. (2) B, 3iffer 1, gilt § 89, Abs. (2). Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.

(8) Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen [§ 30, Abs. (3)] belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.

§ 36.

Verlust von Reisegepäck.

(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.

(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren.

(3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck gegen Rückzahlung des Ersazbetrags nach Abzug des gemäß § 37 für Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersages auf einer inländischen Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der Abgangsstation ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten.

§ 37.

der Lieferfrist.

(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so Haftung der Eisenbahn für Überschreitung ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch kann Sicherheitsleistung verlangt

werden.

(6) Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden.

(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden zu ersehen, und zwar:

a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung höchstens aber für bis zum Betrage von 20 h für

3 Tage

jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen bis zum Betrage von 30 K für jedes ausgebliebene Fahrzeug;

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a) bestimmte Entschädigung, so kann lettere beansprucht werden

(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen:

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a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — 10 h für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen 15 K für jedes ausgebliebene Fahrzeug;

§ 39.

Aufbewahrung des Gepäcs.

Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst Vorkehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als Verwahrer.

V.

Beförderung von Expreßgut.
§ 40.
Annahme.

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben
ist, für je angefangene 24 Stunden der Fristüber
schreitung-höchstens aber für 3 Tage 20 h
für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Ge- (2) Jedes Frachtstück muß die genaue und dauer-
päcks, bei Fahrzeugen 30 K für jedes ausgeblie- | haft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll
bene Fahrzeug, jedoch nicht mehr als den ange- | die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden,
gebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die so muß der Adresse jedes Frachtstücks noch der Ver-
unter a) bestimmte Entschädigung, so kann merk Zur Selbstabholung" oder „Bahnlagernd" bei-
lettere beansprucht werden.
gefügt sein.

(1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen.

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(8) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, bestimmten Abfertigungsstellen während der durch (3) Expreßgut ist bei den von der Eisenbahn wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse her Aushang bekanntzumachenden Dienststunden aufzu= rührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch | liefern. abzuwenden vermochte.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme

(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersaz zu der Sendung das Gewicht gebührenfrei festzustellen. leisten ist, vgl. § 95. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen.

§ 38. Gepäckträger.

(1) Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu bestellen, die das Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben.

(5) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer von der Versandbahn zu bestimmenden Form zu bescheinigen.

$ 41. Beförderung.

(1) Expreßgut w. d wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen.

(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstab zeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienst- (2) Wird der Zug, mit dem das Gut befördert anweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender behaben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch zeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zuge eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verab-zu befördern.` folgen.

(8) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und Ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen.

(4) Für das den Gepäckträgern nach Abs. (1) übergebene Gepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck.

§ 42. Auslieferung.

(1) Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des Expreßguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur

A

ordnungsmäßigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist.

(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen. (7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten.

(2) Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft Wer Leichen unter unrichtiger Bezeichnung aufliefert, des Zuges nicht ab und ist das Gut nicht bahnlagernd hat den Frachtunterschied von der Aufgabe- bis zur gestellt, so wird es nach dem Tarife der Empfangs- Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache bahn dem Empfänger angemeldet oder zugeführt. der Gesamtfracht als Frachtzuschlag zu entrichten. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muß innerhalb der Fristen erfolgen, die in den §§ 78 und 79 für Eilgut vorgesehen sind.

§ 43.

Weitere Vorschriften.

$ 45. Beförderung.

(1) Leichen sind in bedeckten Wagen zu be= fördern. Die Beiladung von Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleichzeitig Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob und von derselben Versandstation nach derselben Beinwieweit für das Expreßgut neben den hiefür zustimmungsstation aufgegeben werden, können zusammen treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen in einen Wagen verladen werden. Leichen, die in rings für Reisegepäck (Abschnitt IV) oder für Güter (Ab- umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, schnitt VIII) gelten. dürfen in offenen Wagen befördert werden.

VI.

Beförderung von Leichen. $ 44.

Auslieferung.

(1) Auf Beförderungsschein oder auf Grund von Eilfrachtbriefen abgefertigte Leichen sind zur Be förderung mit den dem Personenverkehre dienenden Zügen anzunehmen; die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden.

(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 6 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden.

(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen und dieser in einen hölzernen Behälter so sest eingesetzt sein, daß

er sich darin nicht verschieben kann.

(4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach dem Muster der Anlage A zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Bei Leichensendungen aus ausländischen Staaten, mit denen eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe abge

(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benußen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs- und an Leichenverbrennungsanstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich.

8) Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Läßt sich auf einer Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der Leiche tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer Zügen unmöglich, so hat die Station, wo das unbegleiteten Leiche mit den in Aussicht genommenen Hindernis eintritt, dem Empfänger kostenfrei telegraphisch mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt.

$ 46. Auslieferung.

(1) Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am schlossen ist, genügt ein Leichenpaß der zuständigen Bestimmungsort ist dem Empfänger auf seine Kosten ausländischen Behörde. Die zur Ausstellung von ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder beLeichenpässen befugten in- und ausländischen Behörden sonderen Boten mitzuteilen. werden, besonders bekanntgemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen Beförderungsweg.

(5) Leichen sind nach Vorschrift des Tarifs entweder auf Beförderungsschein, der von der Eisenbahn auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 55) abzufertigen.

(2) Die Auslieferung von Leichen, die mit Personenzügen befördert werden, kann zu dem in $ 34, Abs. (2), bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. (3) Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Der Empfänger hat innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation

die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschieht dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden. Kommt die Leiche nach 6 Uhr abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet; bei Überschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, das tarifs mäßige Wagenstandgeld zu erheben.

$ 47.

Ausnahmebestimmun gen.

(1) Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplaße des Aufgabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen erlassen.

(5) Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke
mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges, auf die
Station gebracht werden.

und ihre sichere Unterbringung im Wagen besorgen,
(6) Der Absender muß das Einladen der Tiere
auch die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der
Tiersendungen zu fordern. Bei kleinen Tieren, die in
tragbaren, gut verschlossenen Behältern aufgegeben
werden, kann Begleitung nicht verlangt werden.

(8) Die Begleiter haben die Tiere während der Beförderung zu warten. Der Aufsichtsbeamte hat den Begleitern auf Verlangen einen Play im Packwagen oder in einem Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von Betriebsgefahren ihre Gegenwart im Viehwagen notwendig, so müssen sie sich auf Verlangen des Aufsichtsbeamten oder des Zugführers darin aufhalten.

(9) Tiersendungen sind je nach Vorschrift des

(2) Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Straf anstalten, Krankenhäusern oder dergleichen an öffent liche höhere Lehranstalten gesandt oder von diesen weiterversandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in dicht verschlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert Tarifs auf Beförderungsschein, den die Eisenbahn werden. Güter von fester Beschaffenheit (Holz, Metall ausstellt, oder auf Eilfrachtbrief abzufertigen. oder dergleichen) oder in fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen beigeladen werden, es ist aber Fürsorge zu treffen, daß die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von der Beiladung sind aus geschlossen: Nahrungs- und Genußmittel sowie deren Rohstoffe, ferner die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände. Von der Beibringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden. Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen.

VII.

Beförderung von lebenden Tieren.

§ 48.

Auslieferung.

(1) Die Eisenbahn hat bekanntzumachen, mit welchen Zügen Tiere befördert werden. Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn im Zuge fein geeigneter Raum vorhanden ist, es sei denn, daß die Tiere mindestens 24 Stunden vorher angemeldet worden sind.

(2) An Sonn- und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.

(3) Die Beförderung kranker Tiere fann abgelehnt werden.

(4) Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen er füllt sind.

(10) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beförderungsschein abgefertigten Tieren nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beför derungsschein vermerkt ist.

(11) Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden.

$ 49. Beförderung.

(1) Die Vorschriften über die Abfertigung lebender Tiere sind im § 67, Abs. (2)—(4) festgesezt. (2) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren sind in der Anlage B enthalten.

§ 50. Auslieferung.

(1) Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tunlichster Beschleunigung zur Abnahme bereitzustellen. Meldet sich nach Eintreffen unbegleiteter Tiersendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der für Eilgut festgesezten Frist [§ 79, Abs. (2)] zu benachrichtigen.

(2) Der Empfänger hat die Tiere spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung auszuladen und abzutreiben. Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt werden muß, frühestens 2 Stunden nach der Benachrichtigung [§ 79, Abs. (8)]. Nach Ablauf der

B

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