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gesezt sind, Verlust, Minderung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außer gewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht;

5. bei lebenden Tieren für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung verbundenen besonderen Gefahr entsteht;

(2) Der Normalfag wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.

(3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden 6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen ist oder soweit der angenommene Saß dieser Benach diesem Reglement, nach dem Tarif oder nach | schaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung nicht entspricht.

mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für

den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Ab- Gewichtsverlust nichts abgezogen. (4) Ist das Gut verloren gegangen, so wird für

wendung durch die Begleitung bezweckt wird.

(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach (5) Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenaus einer der im Abs. (1) bezeichneten Gefahren bahn gemäß § 86, Abs. (1), Ziffer 4, wird hierdurch entstehen, so wird vermutet, daß er aus dieser Gefahr nicht berührt.

entstanden sei.

$ 88.

(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht Höhe des gemacht Höhe des Schadensersages bei Verlust, werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Minderung oder Beschädigung des Gutes. Eisenbahn entstanden ist.

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Beschränkung der Haftung bei Gewichts

verlusten.

(1) Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust oder Minderung des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermanglung der gemeine Wert zu erseßen, den Gut derselben Art und Beschaffenheit (1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beam Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme schaffenheit bei der Beförderung regelmäßig einen zur Beförderung hatte; ferner ist zu erseßen, was an Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung der Eisen- Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht schon bahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden bezahlt oder noch zu bezahlen ist.

Normalsägen ausgeschlossen:

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist für die VerBis 2 Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei minderung des im Abs. (1) bezeichneten Wertes Ersat folgenden trockenen Gütern: zu leisten.

Geraspelten und gemahlenen Farbhölzern,

(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vgl. § 95.

Rinden,

Wurzeln,

Süßholz,

§ 89.

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Beschränkung der Höhe des Schadensersaßes durch den Tarif.

(1) Die Eisenbahn kann in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarisen) einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsehen, wenn diese Ausnahmetarise cine Preisermäßigung für die ganze Beförderungsstrecke gegenüber den den gewöhnlichen Tarifen enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung eines solchen Ausnahmetariss, so hat er dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs zu vermerken.

(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen

bis 1 Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der des § 54, Abs. (2) B, Ziffer 1, zu leistende Entschädieingangs bezeichneten Art. gung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken.

(8) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu des Gutes außer der im § 88 bezeichneten Entschädi leisten ist, vgl. § 95. gung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.

$ 90.

Vermutung für den Verlust des Gutes.

Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am 30. Tage nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert werden kann.

$91.

Wiederauffinden des Gutes.

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort be= nachrichtigt werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.

(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nach richt kann der Entschädigungsberechtigte beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäß § 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadenersatzes zurückzuzahlen.

(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen.

§ 92.

Angabe des Interesses an der Lieferung.

(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief angeben. Hierfür ist eine im Tarife festzusehende Gebühr zu zahlen.

(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen.

(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 K und 10 Tarifkilometer zu berechnen und darf O'25 h für die Einheit nicht übersteigen. Überschießende Beträge werden auf 10 h aufgerundet. Als Mindestbetrag für die Beförderungsstrecke von der Versandbis zur Bestimmungsstation werden 40 h erhoben.

(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine Angabe des Jnteresses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig.

§ 93.

Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung.

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust, Minderung oder Beschädigung

§ 94.

Haftung für Überschreitung der Lieferfrist. (1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden zu ersezen, und zwar:

a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis zur Höhe der Fracht,

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die unter a) bestimmte Entschädigung, so kann lettere beansprucht werden. (2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen: a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 1/10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 2 Tage 2/10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 3 Tage /10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 4 Tage /10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung von längerer Dauer 5/10 der Fracht;

b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht,

Sei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 2 Tage 4/10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließ lich 3 Tage 6/10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung bis einschließ. lich 4 Tage 8/10 der Fracht,

bei einer Fristüberschreitung von längerer Dauer die ganze Fracht;

jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die unter a) bestimmte Entschädigung, so kann leştere beansprucht werden.

(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer dem nach § 88 zu berechnenden Schadenersatz als Ersatz für den gesamten weiteren Schaden (§ 93), einschließlich des durch die Überschreitung der Lieferfrist entstandenen,

4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel,

höchstens der angegebene Betrag des Interesses gefordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des zweiten die bei der Abnahme äußerlich nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung Sazes in Abs. (1), b). und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende Untersuchung oder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige bean= tragt und beweist, daß der Mangel in der Zeit

(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.

(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersaß zu zwischen der Annahme und der Ablieferung entleisten ist, vgl. § 95. standen ist.

§ 95.

Schadensersaz bei Vorsaß oder grober Fahr

lässigkeit der Eisenbahn.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen.

$96.

Verwirkung der Ersazansprüche.

5. Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger Berechnung von Fracht und Gebühren (§ 70).

(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Abnahme des Gutes sind nur wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht sind.

(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer Sendung bei der AbWerden Gegenstände, deren Beförderung nach lieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfänger gefeßlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffent-in der Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen. lichen Ordnung verboten ist, oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben, oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender unterlassen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen.

§ 97.

Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der
Fracht und Abnahme des Gutes.

(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut abge= nommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag erloschen.

(2) Hiervon sind ausgenommen:

1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsaz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind;

2. Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Abnahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden;

§ 98.

Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Über

schreitung der Lieferfrist.

(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen. Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist verjähren in einem Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an dem abgeliefert ist, bei Verlust oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist.

(3) Die Verjährung wird durch die schristliche Anmeldung des Anspruchs (Reklamation) bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht.

3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder § 83 vor der Abnahme des Gutes (4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung festgestellt worden sind, oder deren Feststellung entgegen der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vor

(5) Die einjährige Verjährungsfrist sowie die den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene übrigen Vorschriften dieses Paragraphen finden oder auch fremde Strecken benutzt werden. keine Anwendung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Fristüber schreitung vorsäglich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen untereinander (§ 100).

$ 99.

Geltendmachung der Rechte aus dem Fracht

vertrage.

(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn ist nur der befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (vgl. aber §§ 60 und 70).

(2) Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das Frachtbriefduplikat, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es sei denn, er wiese nach, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.

(a) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zuständigen Eisenbahn geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfänger übergeben, so ist er vorzulegen. Handelt es sich um eine Entschädigung wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung, so ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen.

(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.

(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen untereinander im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder gegen die Bahn, die das Gut zulezt mit dem Frachtbriese übernommen hat, oder gegen die Bahn, auf deren Strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen hat der Kläger die Wahl. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.

(4) Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.

(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadensersaß geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist. Die Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im ein(4) Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunzelnen Fall andere Vereinbarungen zu treffen, wird lichster Beschleunigung zu prüfen und den Antrag hierdurch nicht berührt. steller, wenn keine gütliche Verständigung erfolgt, schrift lich zu bescheiden.

§ 100.

Haftung mehrerer an der Beförderung be

teiligter Eisenbahnen.

IX.

Schlußbestimmung.

(1) Das Betriebsreglement und seine Änderungen werden durch das Reichsgesezblatt veröffentlicht.

(2) Jede Eisenbahnverwaltung hat das nach

(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung dem neuesten Stande ergänzte Betriebsreglement zum der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an | Verkaufe bereitzuhalten.

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nach

Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von

über

zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche

genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht,

ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.

(Siegel.)

den ten

19.

(Unterschrift.)

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