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Anlage 3.

Auszug

aus dem

Geseke vom 22. Juni 1878, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Regelung der Personal- und Dienstesverhältnisse der der bewaffneten Macht angehörigen Zivilstaatsbediensteten.

§ 5.

Während der aktiven Dienstleistung: a) zum Zwecke der eigenen militärischen Ausbildung in der für die Rekrutenausbildung gesetzlich festgesetzten Zeitdauer;

b) anläßlich der periodischen Waffenübungen; c) im Falle einer Mobilisierung und d) im Falle einer Einberufung des Landsturmes bleibt jedem Zivilstaatsbediensteten sein Zivildienstposten und sein Zivildienstrang gewahrt. Durch eine derartige Militärdienstleistung wird weder die Beförderung im Zivilstaatsdienste behindert noch das zur Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe zurückzulegende Quinquennium unterbrochen.

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Ein Kriegsjahr im Sinne des § 10 des Gesezes vom 27. Dezember 1875 (R. G. Bl. Nr. 158) ist wohl für die Gesamtdienstzeit, nicht aber für das zur Erlangung höherer Bezüge im aktiven Zivilstaatsdienste erforderliche Quinquennium anrechenbar.

Die bezüglich des Quinquenniums aufgestellten Grundsäge haben auch sinngemäße Anwendung zu finden auf die Erlangung anderer von einer gewissen Während der aktiven Militärdienstleistung be- Zeitdauer abhängigen Bezugsaufbesserungen (zum hufs Ableistung des geseßlichen Präsenzdienstes bleibt | Beispiel Dezennalzulagen).

Anlage 4.

Auszug

aus der

„Dienstordnung für die der III. Sektion des Handelsminifteriums untergeordneten Beamten und Diener".

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 28. November 1852, kundgemacht mit Handelsministerialerlah vom 16. Dezember 1852, 3. 2649, D. Bl. Er. 100 ex 1852.)

§ 14.

Die Beamten und Diener sind für die genaue Befolgung der für sie erlassenen Dienstesvorschriften und Instruktionen verantwortlich.

Dieselben sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte den Gesezen gemäß gewissenhaft zu besorgen und allen Anordnungen ihrer Vorgesezten in Amtssachen Folge zu leisten.

§ 17.

Es wird von jedem Staatsbeamten und Diener gefordert, daß er sich auch im Privatleben seiner Stellung und seiner Ehre gemäß benehme.

§ 18.

Die Beamten und Diener haben sich jeder

Anordnungen, welche eine Verantwortlichkeit Geschenkannahme in Amtssachen auf das strengste der untergeordneten Beamten zur Folge haben zu enthalten. können, sind so viel als möglich schriftlich zu er= teilen.

$ 15.

Die Beamten und Diener haben die ihnen, wenn auch bloß mündlich bekannt gewordenen. Dienstesgeheimnisse strenge zu bewahren und bleiben hierzu auch nach dem Austreten aus dem Staatsdienste verpflichtet.

§ 16.

Es ist den Beamten und Dienern, solange dieselben wirklich dienen oder irgendein Emolument aus der Staatskassa beziehen, untersagt, ihre Beschwerden gegen Verfügungen ihrer Vorgesetzten oder ihre sonstigen aus dem Dienstverbande entsprin genden Beziehungen durch die Presse zu veröffentlichen.

§ 19.

Die Beamten und Diener dürfen sich keiner Nebenbeschäftigung und keiner Unternehmung von was immer für einer Art widmen oder sich an derselben beteiligen, welche

1. nach ihrer Beschaffenheit oder Beziehung auf die Stellung des Beamten oder Dieners die Vorausfegung einer Befangenheit in der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begründen kann oder

2. dem Anstande oder der äußeren Ehre der Beamten und Diener oder dem Range der ersteren widerstreitet oder

3. die Zeit des Beamten und Dieners auf Kosten der genauen Erfüllung seines Berufes in Anspruch nimmt.

Über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung für einen Beamten oder Diener entscheidet unter Freilassung des Rekurses an die höhere Behörde der unmittelbare Amtsvorgesezte.

§ 23.

Die Loszählung von dieser Verpflichtung bedarf

Jeder Beamte oder Diener ist nach Maßgabe (dringende Fälle ausgenommen, in welchen sich seiner Kräfte ohne Anspruch auf eine besondere Be- mit einer angemessenen Sicherstellung begnügt lohnung verbunden, die ihm von seinem Vorgesetzten werden kann) der Genehmigung des Ministeriums. aus Dienstesrücksichten und eintretenden besonderen Veranlassungen nebst seinen gewöhnlichen Obliegenheiten zeitweise übertragenen besonderen Geschäfte zu besorgen, und es bleibt ihm in dieser Beziehung bloß die Berufung an die höhere Behörde offen, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 24.

$ 28.

Ju jedem Jutimationsdekrete über einen bewilligten Urlaub ist die Zeit, von welcher die bewilligte Urlaubsfrist zu beginnen hat, anzuführen.

Jede Entfernung vom Amte oder Dienste ohne nachgewiesene Krankheit oder erhaltenen Urlaub sowie jede ungerechtfertigte Überschreitung desselben ist als Dienstesvergehen zu ahnden.

Sollte ein Beamter oder Diener ohne nach

Jeder Beamte ist verpflichtet, sich nicht bloß zeitweilig gegen Vergütung der gesetzlichen Reisekosten gewiesene Krankheit und ohne Urlaub acht Tage von und Diäten oder der ausgemessenen Pauschalbeträge dem Amte ausbleiben oder innerhalb vierzehn an einem anderen Orte, als wo er angestellt ist, ver- Tagen nach Ablauf der Urlaubsfrist auf seinen wenden zu lassen, sondern er kann auch, wenn es Dienstposten nicht zurückkehren, so wird die BeDienstesrücksichten erfordern, gegen Vergütung der soldung für jeden Tag der Überschreitung abgefeßlichen Übersiedlungskosten bleibend an einen gezogen. anderen Dienstort übersetzt werden.

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§ 93.

Diese Vorschrift bezieht sich somit nicht bloß auf jene Forderungen, die aus Gebühren der Beamten oder Diener oder ihrer Angehörigen entspringen (als: Besoldung, Lohn, Ruhegenuß, Vorschüsse, Reisekosten 2c.), sondern überhaupt auf fämt liche aus dem Dienstesverbande abgeleiteten Forde rungen des Staates an die Beamten und Diener und derselben an den Staat.

$94.

Die Gerichtsbehörden sind daher verpflichtet, auf Grundlage solcher administrativen Erkenntnisse die Sicherstellung oder die Exekution zu bewilligen.

§ 95.

Auch ohne Dazwischenkunft der Gerichte können. zur Hereinbringung oder Sicherstellung der aus dem

Kassen unmittelbar oder durch die denselben vorgesezten Behörden erwirkt werden.

$ 96.

Solche Abzüge können durch die von Privaten auch früher erlangten Pfändungen oder Abtretungen. auf keine Weise beirrt, somit die Rechte der Privaten nach Maßgabe der diesfälligen besonderen Vorschriften bloß auf jenen Teil des Gehaltes oder Lohnes oder des Ruhegenusses geltend gemacht werden, dessen Zahlung nicht eingestellt ist.

§ 97.

Von Alimentationen kann selbst zugunsten des Arars ein Abzug nicht stattfinden.

$ 98.

Der Nachlaß eines gegen den Staatsschat in Dienstverhältnisse entspringenden Äracialforderungen Verrechnung gestandenen Beamten oder Dieners darf von der einschlägigen Administrativbehörde Abzüge außer dem Exekutionszuge ohne Zustimmung der an Gehalten, Löhnungen oder sonstigen Genüssen der betreffenden Administrativbehörde nicht eingeantwortet Beamten und Diener angeordnet und von den werden.

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Inhalt: No 12. Verordnung über das Prüfungsprotokoll bei Kanzlei-, Kanzleiersaß- und Grundbuchsführerprüfungen..

12.

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von den Prüfungskommissären gestellten Fragen sind nicht zu verzeichnen. Ein Schriftführer ist der Prüfung

Verordnung des Justizministeriums nicht beizuziehen. vom 14. Jänner 1909

über das Prüfungsprotokoll bei Kanzlei-, Kanzleiersaß- und Grundbuchsführerprüfungen.

Auf Grund des § 99 des Gerichtsorganisations

gesezes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217,

wird verordnet:

§ 42 der Verordnung des Justizministeriums vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170 (Kanzleipersonalverordnung), tritt mit dem Tage der Kund machung dieser Verordnung in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit und hat in Hinkunft zu lauten, wie folgt:

§ 42.

Über die Prüfung ist ein Protokollbuch nach dem angeschlossenen Muster/. zu führen. Die einzelnen

Wenn mehrere Prüfungskommissionen gleichzeitig tätig sind, kann das Protokollbuch in mehreren Exemplaren geführt werden. Wenn es für mehrere Jahre angelegt wird, hat die fortlaufende Zählung in den Spalten 1 bis 5 in jedem Jahre von neuem zu beginnen.

Wird der Bewerber infolge Mißlingens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so ist dies mit einer entsprechenden Bemerkung in das Protokollbuch einzutragen.

In dem im § 41, leßter Absatz, bezeichneten Falle ist das Ergebnis der Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Querspalten für die zweite und die erste Kanzleiprüfung besonders zu beurkunden.

Holzknecht m. p.

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