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Artikel III.

Die beim Inkrafttreten der Normalbestimmungen

wenigstens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden;

im ersten Dienstjahr stehenden Kalkulantinnen be= 2. diejenigen, welche in Konkurs verfallen sind, halten ihren Titel und werden im übrigen wie Aspi- | während der Dauer des Konkurses;

rantinnen im Sinne der Normalbestimmungen be= handelt.

Artikel IV.

3. diejenigen, welche unter Kuratel stehen;

4. diejenigen, welche aus ihrem Verschulden aus dem Staatsdienst entlassen worden sind.

Kalkulantinnen, deren gegenwärtige Taggeld- Personen, welche infolge Verheimlichung eines bezüge (Besoldung) auf das Jahr berechnet einen Be- dieser Ausschließungsgründe eine Anstellung erlangt trag ausmachen, der höher ist als die ihnen nach der haben, werden mit dem Zeitpunkt der Feststellung des Einreihung in die Dienstaltersklasse gebührende Be- Tatbestandes als entlassen behandelt und haben keinen soldung, erhalten die Differenz als Ergänzungszulage. Anspruch auf Abfertigung, Ruhegenuß oder sonstige Diese Zulage wird nach Maßgabe der Erlangung | Bezüge. einer höheren Besoldung entsprechend verringert, beziehungsweise eingestellt.

Artikel V.

Die im Postsparkassen-Amt bisher zurückgelegte Dienstzeit wird den Kalkulantinnen bei der Pensions bemessung angerechnet. Für diese Anrechnung sind keine Beiträge zu leisten.

A. Normalbestimmungen

über das

Dienstverhältnis der Kalkulantinnen und Aspirantinnen des k. k. Poftsparkassen-Amtes.

§ 1. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Stelle find:

1. die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern;

2. ein Alter zwischen 18 und 30 Jahren;

3. die körperliche Eignung und Diensttauglichkeit, worüber der Anstaltsarzt das Gutachten abgibt;

4. die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift;

5. ein ehrenhaftes Vorleben;

6. genügende allgemeine Bildung;

7. der ledige oder verwitwete Stand und Kinderlosigkeit.

§ 3. Bewerberinnen sollen mindestens eine öfterreichische Bürgerschule vollständig und mit gutem Erfolge absolviert haben. Sie haben sich überdies vor der Aufnahme im Postsparkassen-Amt einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen, die sich auf die Ausarbeitung eines einfachen Auffazes und die Ausführung von Rechnungen im Rahmen des Bürgerschulunterrichtes erstreckt.

§ 4. Die Bewerberinnen treten vorerst probeweise, und zwar für die Dauer eines Jahres als Aspi= rantinnen in den Dienst des Postsparkassen-Amtes.

Antritt des Dienstes innerhalb der ihnen gestellten Frist nicht Folge leisten, ferner Aspirantinnen, welche sich grober Verstöße gegen die Dienstpflichten schuldig machen oder sich für den Dienst im PostsparkassenAmt nicht geeignet erweisen, können ohne vorherige Kündigung und ohne daß ihnen irgendwelche Ansprüche an das Postsparkassen-Amt zustehen, jederzeit entlassen werden.

Aspirantinnen, welche der Aufforderung zum

§ 5. Die Aspirantinnen beziehen ein Taggeld von 2 K 50 h. Der Bezug des Taggeldes hat die tatsächliche Dienstleistung zur Voraussetzung. Im Erkrankungsfall beziehen sie das Taggeld in den ersten drei Monaten im vollen Ausmaß und in den zwei folgenden Monaten mit einem Abzug von 25 Prozent. Nach Ablauf des fünften Monats wird das Taggeld eingestellt.

§ 6. Bei befriedigender Dienstleistung werden die Aspirantinnen nach Vollendung des Probejahres zu Kalkulantinnen ernannt. Durch die Ernennung zur

§ 2. Von der Erlangung einer Stelle sind aus- Kalkulantin treten die Ernannten in ein dauerndes geschlossen:

Dienstverhältnis zum Staat, das nur unter den in 1. diejenigen, welche strafgerichtlich eines Ver- diesen Normalbestimmungen angeführten Vorausbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder segungen gelöst werden kann. Sie werden Beamtinnen die Sittlichkeit verlegenden Vergehens oder einer solchen des Postiparkassen-Amtes, welchen die in diesen Übertretung schuldig erkant wurden, ferner diejenigen, Normalbestimmungen angeführten Vorzüge und Bewelche wegen einer anderen Gesezesübertretung zu einer | rechtigungen eingeräumt sind.

§ 7. Jede Kalkulantin erhält bei der Anstellung | zulagen erfolgt jährlich an zwei Terminen, und zwar ein Dekret, in welchem die Bedienstetenkategorie, die in der Weise, daß die Kalkulantinnen, die bis eins Dienstaltersklasse, der Dienstort und das Ausmaß ihrer schließlich zum 30. April die zur Vorrückung oder Bezüge enthalten sind. zum Anfall der Dienstalterszulage erforderliche Dienstzeit vollstreckt haben, am 1. Mai, und diejenigen, bei denen dies bis zum 31. Oktober der Fall ist, am Anläßlich der Ernennung haben sie den Diensteid | 1. November in den Bezug der höheren Gebühren

Die Dienstverleihungsgebühr ist von den Kalkulantinnen zu entrichten.

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Bei nicht befriedigender Dienstleistung bleiben § 8. Die Kalkulantinnen werden in einem beson- die Kalkulantinnen der 7. Dienstaltersklasse von der deren Status geführt, der nach Dienstaltersklassen Vorrückung ausgeschlossen. Wenn sich diese Ausgeordnet ist. schließung auf mehr als sechs Halbjahre erstrecken soll, kann sie nur im Disziplinarwege verhängt werden.

§ 9. Der Bezug der Kalkulantinnen besteht in einer monatlich im vorhinein fälligen Jahresbesoldung.

§ 14. Der Bezug der Besoldung hat, abgesehen von der Dienstesabwesenheit infolge gehörig nach§ 10. Die Jahresbesoldung beträgt für den gewiesener Krankheit oder des Urlaubes, die tatsächliche Dienstort Wien in der Dienstaltersklasse: Dienstleistung zur Voraussetzung.

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§ 15. Während der Dauer der Erkrankung beziehen die Kalkulantinnen ihre Bezüge bis zur Dauer eines Jahres, wenn nicht früher die Versehung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei provisorischen die Diensteskündigung eintritt.

§ 16. Definitiv angestellte Kalkulantinnen können nach den diesfalls für Staatsbeamte geltenden Bestim= mungen unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge

§ 11. Die Ernennung zur Kalkulantin erfolgt erhalten. vorerst in provisorischer Eigenschaft.

Die definitive Anstellung erfolgt bei der auf die § 17. Bei Wegfall der Voraussetzung in § 1, 7 erste Einreihung in den Kalkulantinnenstatus folgenden ist das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Fest= Vorrückung in die nächsthöhere Dienstaltersklasse, stellung des Tatbestandes aufgelöst. jedoch nur bei befriedigender Dienstleistung.

Die Vorrückung in die Dienstaltersklassen 2 bis 6 § 18. Im übrigen finden die Bestimmungen der erfolgt nach je 2, in die Dienstaltersklassen 7 und 9 Dienstordnung für das Personal des Postsparkassenbis 12 nach je 3 in der vorangehenden Klasse voll- Amtes, insofern durch diese Normen nichts anderes streckten Jahren. Das Probejahr wird für die Vor- | festgescht ist, sinngemäß Anwendung. rückung in die 2. Dienstaltersklasse angerechnet.

Die Vorrückung in die 8. Klasse erfolgt nach § 19. Auf die Kalkulantinnen werden die für die mindestens drei in der 7. Klasse vollstreckten Jahren Disziplinarbehandlung der Staatsbeamten geltenden und hat eine befriedigende Dienstleistung zur Voraussegung.

Von der Einreihung in die 8. Dienstaltersklasse an führen die Kalfulantinnen den Titel „Buchführerin".

§ 12. Nach Vollstreckung von je 4 in der 12. Dienstaltersklasse zurückgelegten Jahren gebührt den Buchführerinnen eine Tienstalterszulage von je 100 K.

§ 13. Die Vorrückung in die höheren Dienst altersklassen und die Anweisung der Dienstalters

Vorschriften in Anwendung gebracht. An Stelle der Strafe der Entziehung der graduellen Vorrückung tritt dabei die Entziehung der Vorrückung in die nächste mit einem höheren Bezug verbundene Dienstaltersklasse auf bestimmte oder unbestimmte Dauer und an Stelle der strafweisen Verseßung auf einen anderen Dienstposten mit niedrigeren Bezügen die Versetzung in die nächst niedrige Dienstaltersklasse für ein bis höchstens sechs Halbjahre.

Einer suspendierten Kalkulantin wird im Falle des Unvermögens zur Bestreitung ihres Unterhaltes über Einschreiten, wenn jedoch der Bedarf notorisch ist, von Amts wegen eine Alimentation angewiesen.

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§ 22. Für die Versetzung in den Ruhestand finden die Normen für die Staatsbeamten analoge Anwendung.

Kalkulantinnen, welche in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, können bei Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre, vom Zeitpunkt der Versehung in den zeitlichen Ruhestand an, wieder in den Dienst genommen werden.

In diesem Fall erfolgt die Einreihung in die frühere Dienstaltersklasse. Die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit bleibt hinsichtlich der Einreihung im Status und der Vorrückung in die höhere Dienst altersklasse unberücksichtigt.

Die Weigerung, sich im Dienst wieder verwenden zu lassen, hat die Wirkung der Dienstesresignation. Nach Ablauf der bezeichneten Frist erfolgt die Versehung in den dauernden Ruhestand.

a) fortlaufende Ruhegenüsse,

b) einmalige Abfertigungen.

§ 3. Für den Anspruch auf Erlangung der im § 2 bezeichneten Versorgungsgenüsse ist die auf dem Dienstposten einer Kalkulantin des Postsparkassen-Amtes vollstreckte aktive Dienstzeit anrechenbar.

§ 4. Die Bemessung der im § 2 bezeichneten Versorgungsgenüsse und der Beitragsleistung erfolgt nach der Pensionsgrundlage.

§ 5. Die Pensionsgrundlage beträgt in der Dienstaltersklasse:

1

2

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3

4

1.000 K
1.050"
1.100,

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5

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1.200,

6

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7

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§ 23. Die Alters- und Ruheversorgung ist durch Versetzung in den dauernden Ruhestand einzutreten hat. besondere Normen geregelt.

B. Normalbestimmungen

für die

Die ärztliche Untersuchung hinsichtlich der Dienstuntauglichkeit erfolgt zwar in der Regel erst über Ansuchen der betreffenden Kalkulantin, kann aber auch von Amis wegen verfügt werden.

Kalkulantinnen, die das 60. Lebensjahr und das 35. Dienstjahr zurückgelegt haben, werden über Ansuchen in den dauernden Ruhestand versezt, ohne daß es des

Gewährung von staatlichen Ruhegenüssen an Nachweises der Dienstuntauglichkeit bedarf.

die Kalkulantinnen des k. k. Poftsparkassen

Amtes.

§ 1. Die Kalkulantinnen des PostsparkassenAmtes erhalten staatliche Versorgungsgenüsse unter den folgenden Modalitäten.

§ 7. Das Ausmaß der fortlaufenden Ruhegenüsse (§ 2, lit. a) beträgt nach 10 anrechenbaren Tienstjahren 40% und für jedes weitere Dienstjahr 2% der Pensionsgrundlage. Nach einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt sonach die volle Pensionsgrundlage als Ruhegenuß.

§ 8. Der normalmäßige Ruhegenuß wird in vor dem Tode gepflegt oder die Krankheits- oder keinem Fall geringer als mit 600 K jährlich bemessen. Begräbniskosten bestritten haben, eine angemessene Bei der Berechnung einer mehr als 10 Jahre Entschädigung, jedoch nur bis zur Höhe des vierten betragenden Dienstzeit werden Bruchteile eines Jahres, Teiles der um 10 Prozent gekürzten Pensionsgrundwenn sie 6 Monate überschreiten, als ein volles Dienst- lage, beziehungsweise bis zur Höhe des dreifachen jahr gerechnet. Betrages des von der Verstorbenen zuletzt bezogenen monatlichen Ruhegenusses, bewilligt werden.

§ 9. Kalkulantinnen, die infolge von Krankheit oder infolge einer von ihnen nicht absichtlich herbei§ 13. Der Ruhegenuß beginnt mit dem Ersten geführten körperlichen Beschädigung dienstunfähig des der Einstellung der Aktivitätsbezüge folgenden geworden sind, werden, wenn sie auch noch nicht 10, Monats und dauert, die Bestimmungen der folgenden jedoch mindestens 5 volle Dienstjahre vollstreckt haben, Paragraphen ausgenommen, bis zum Tod und bei so behandelt, als ob sie 10 Dienstjahre wirklich zurück zeitlichem Ruhestand bis zum Wiederantritt des gelegt hätten. Dienstes.

§ 10. Kalkulantinnen, welche vor Vollstreckung einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren aus dem Dienst scheiden, erhalten eine einmalige Abfertigung, welche für ein Dienstzeit bis zu 5 Jahren mit dem einfachen und für eine Dienstzeit von mehr als 5 und bis zu 10 Dienstjahren mit dem zweifachen Betrag der Pensionsgrundlage bemessen wird.

Wenn die Reaktivierung einer derart abgefertigten Kalkulantin vor Ablauf von 5 Jahren stattfindet, so hat diese den Teil der Abfertigung, welcher verhältnismäßig auf den noch nicht abgelaufenen Teil der 5 Jahre entfällt, zurückzugeben.

§ 11. Der im § 10 statuierte Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:

1. wenn der betreffenden Bediensteten ein Anspruch auf Ruhegenuß nach § 9 zusteht;

§ 14. Der Bezug des Ruhegenusses erlischt: a) wenn die Bezugsberechtigte wegen eines Verbrechens schuldig erkannt oder wegen einer anderen Gesezes übertretung zu einer mindestens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; b) bei Erwerbung einer fremden Staatsbürgerschaft; c) bei andauerndem Aufenthalt im Ausland; d) wenn eine in den zeitlichen Ruhestand versezte Kalkulantin trop Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sich weigert, der Aufforderung zum Dienstantritt Folge zu leisten oder eine in den zeitlichen Ruhestand versezte Kalkulantin sich verehelicht.

§ 15. Die Kalkulantinnen zahlen für Versorgungszwecke einen mit 2'5 Prozent der jeweiligen

2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienst Pensionsgrundlage zu bemessenden fortlaufenden infolge

a) strafweiser Entlassung;

b) der Dienstesresignation;

e) der Verchelichung, jedoch mit der Maßgabe, daß den betreffenden Kalkulantinnen, wenn sie bereits 5 Dienstjahre vollstreckt haben, die Hälfte der von ihnen geleisteten Beiträge als Abfertigung ausgezahlt wird;

d) der Diensteskündigung bei provisorisch angestellten Kalkulantinnen, fie mag vom Postiparkassen-Amt oder von der Bediensteten erfolgt sein. Im Fall der Diensteskündigung durch das Postsparkassen-Amt wird jedoch der Gefündigten bei einer Dienstzeit bis zu einem Jahre ein Betrag von 100 K, von mehr als einem Jahr von 200 K als Abfertigung ausgezahlt. Von diesen Beträgen werden eventuelle Ersäte an das Postsparkassen-Amt vorwegs abgezogen.

Beitrag, der bei der Auszahlung der Bezüge abge= zogen wird.

§ 16. Den Kalkulantinnen wird über Ansuchen die Anrechnung der in der Eigenschaft als Aspirantin im t. t. Postsparkassen-Amt zurückgelegten tatsächlichen Dienstzeit bewilligt. Dieses Ansuchen ist nur während des ersten Dienstjahres in provisorischer Eigenschaft zulässig. Für die Anrechnung ist ein Beitrag von 2 K 50 h für jeden anzurechnenden Monat zu leisten, wobei für überschüssige Bruchteile eines Monats der volle Monatsbeitrag berechnet wird. Die Abstattung kann auf einmal oder in 12 Monatsraten erfolgen. Die Anrechnung tritt erst nach vollständiger Abstattung in Wirksamkeit.

§ 17. Wenn eine Kalkulantin Anspruch auf Versorgungsgenüsse nach dieser Verordnung und außer dem auch zufolge eines anderen Titels aus dem Staatsschatz oder einem staatlich dotierten oder verwalteten Fonds hat, so wird nur ein Versorgungsgenuß, und zwar der dem Betrag nach höhere aus

§ 12. Nach einer in der Aktivität oder im Ruhestand verstorbenen Kalkulantin kann denjenigen Personen, welche nachweisen können, daß sie die Verstorbene gezahlt.

§ 18. Wenn eine auf Grund dieser Verordnung

im Bezug eines fortlaufenden Ruhegenusses stehende

176.

Kallulantin cine mit dauernden Bezügen irgendeiner Kundmachung des Finanzminifteriums

Art dotierte staatliche Anstellung erlangt, so wird der Versorgungsgenuß auf die Dauer dieses Verhältnisses einstweilen eingestellt.

§ 19. Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebührenden Versorgungsgenüsse werden gegen nach Skala II gestempelte, ordnungsmäßig ausgestellte Quittungen flüssig gemacht.

Die Auszahlung der wiederkehrenden Versorgungsgenüsse erfolgt in monatlichen, im vorhinein fälligen Teilzahlungen.

§ 20. Inwiefern für die Beurteilung der mit dieser Verordnung geregelten Pensionsverhältnisse in einzelnen Fällen die Bestimmungen derselben und der das Dienstverhältnis der Kalkulantinnen des Postsparkassen-Amtes regelnden Verordnungen und Vor schriften keinen genügenden Anhaltspunkt bieten, haben subsidiär die allgemeinen Pensionsnormen für wirkliche Staatsbeamte in Anwendung zu kommen.

Weiskirchner m. p.

vom 13. November 1909,

betreffend die Ausstattung der Expositur des königlich ungarischen Hauptzollamtes Budapest am Westbahnhofe mit den unbeschränkten Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse und deren Ermächtigung zur Verzollung von n. b. b. glatten Ganz- und Halbseidengeweben der T. Nr. 250 a und 256 a.

Laut Mitteilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde die Erpositur des königlich ungarischen Hauptzollamtes Budapest em Westbahnhofe mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse ohne Beschränkung ausgestattet und zur Verzollung von n. b. b. glatten Ganz- und Halbseidengeweben der T. Nr. 250 a und 256 a ermächtigt.

Biliński m. p.

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