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Inhalt: (No 177-184.) 177. Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen. 178. Verordnung, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gejeße vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden. 179. Verordnung, mit welcher eine neue Dienstesinstruktion für die Amtstierärzte der politischen Behörden erlassen wird. - 180. Geseß, womit einige Bestimmungen des Gesezes vom 29. Februar 1880, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest, abgeändert werden und Artikel II des Gesetzes vom 24. Mai 1882, der die strafrechtlichen Bestimmungen des Rinderpestgeseßes abänderte, aufgehoben wird. — 181. Verordnung, mit welcher einige Bestimmungen der die Durchführungsvorschriften zum Geseze, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest enthaltenden Ministerialverordnung vom 12. April 1880 abgeändert werden. 182. Gesetz, womit einige Bestimmungen des Geseßes vom 17. August 1892, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder abgeändert werden. - 183. Verordnung, mit welcher einige Bestimmungen der die Durchführungsvorschriften zum Geseße, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche enthaltenden Ministerialverordnung vom 22. September 1892 abgeändert werden. 184. Gefeß, womit einige Bestimmungen des Gesezes vom 19. Juli 1879, betreffend die Verpflichtung zur Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen, abgeändert werden.

177.

Gesch vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich behufs Abwehr und Tilgung von Tierseuchen anzuordnen, wie folgt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Gegenstand des Gesches.

Die Bestimmungen dieses Gesezes betreffen den

Behufs Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, hinsichtlich welcher weder in diesem Geseze noch in anderen Geschen spezielle Bestimmungen enthalten sind, bleibt es dem Ackerbauministerium im

Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, des

Handels und der Eisenbahnen vorbehalten, mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Gesezes unter entsprechender Bedachtnahme auf die Interessen der Viehzucht, der Produktion, des Verkehres und der Konsumenten die erforderlichen Maßregeln zu treffen; abgesehen davon können die Unterbehörden bei besonderer Gefahr im Verzuge hinsichtlich der ersten vorläufigen Vorkehrungen die Bestimmungen dieses Gesezes in analoge Anwendung bringen.

Die genannten Ministerien sind auch ermächtigt, die Anwendung dieses Gesezes insofern einzuschränken, als hiedurch die gesetzlich festgelegten Rechte der Parteien nicht berührt werden.

Haustiere im Sinne des vorliegenden Gesezes Schutz der Haustiere gegen Tierseuchen sowie die sind alle nußbaren Haustiere einschließlich Hunde,

Abwehr der schädlichen Folgen dieser Seuchen.

Kazen und Geflügel.

§ 3.

Als verdächtig gelten nicht nur Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen (seuchenverdächtige Tiere), Beziehung zur Militärverwaltung und sondern auch Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen den Staats-Pferdezuchtanstalten; Rusnahmen zwar nicht zeigen, rücksichtlich welcher jedoch die Befür wissenschaftliche Anstalten und Institute. fürchtung begründet ist, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (ansteckungsverdächtige Ticre).

2.

Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der t. t. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen,

Handhabung des Gesches, Eingreifen der soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen

Oberbehörden.

wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.

Die Handhabung dieses Gesezes obliegt, insofern in demselben keine besondere Anordnung getroffen ist, den politischen Behörden, und zwar in erster Instanz Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist den politischen Bezirksbehörden unter gesezmäßiger jedoch unverzüglich der zuständigen politischen BezirksMitwirkung der Gemeinden, ferner den Seever-behörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihres gesetzlichen hinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf Wirkungskreises und wird vom Aderbauministerium, andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses beziehungsweise vom Handelsministerium geleitet und Gesches die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.

überwacht.

Bei der Handhabung dieses Gesches ist sich des Beistandes der Amtstierärzte zu bedienen; im Falle Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten der Verhinderung oder des Abganges solcher Tier- sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln ärzte können von der politischen Behörde andere unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde Tierärzte zugezogen werden; dieselben sind dann zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der innerhalb des ihnen erteilten Auftrages berechtigt und Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchverpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, führung derjenigen Maßnahmen, welche von der welche auf Grund dieses Gesezes den Amtstierärzten politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der übertragen sind. Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.

Treten bei einer Tierseuche Verhältnisse ein, welche das unmittelbare Eingreifen der politischen Andrerseits ist die politische Behörde verLandesbehörden oder der Ministerien erfordern oder Pflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei eine Ausdehnung der von den Unterbehörden ge- den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, troffenen Verfügungen notwendig machen, so haben hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsdieselben das Angemessene sofort zu veranlassen; Verweise Pferdezuchtanstalt behuss der zu treffenden Verfügungen, welche den Verkehr mit Tieren und fügungen zu verständigen und derselben die im Sinne tierischen Rohstoffen zwischen den einzelnen der im des vorangehenden Absaßes angeordneten Maßnahmen Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder betreffen, zur Kenntnis zu bringen. bleiben dem Ackerbauministerium vorbehalten.

Die Ministerien haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß Verfügungen gegen die Weiter verbreitung von Tierseuchen, die das allgemeine Interesse berühren, rechtzeitig zur allgemeinen Veröffentlichung gelangen.

Den Ministerien bleiben auch jene Anordnungen vorbehalten, welche sich durch besondere internationale Verhältnisse als notwendig herausstellen.

Ministerialentscheidungen, deren Gegenstand den Wirkungskreis mehrerer Ministerien berührt, sind im gegenseitigen Einvernehmen schleunigst zu treffen.

Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.

Derlei Ausnahmen können auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, im Verordnungswege normiert werden.

II. Abschnitt.

barungen bestehen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarungen.

Die hienach sich ergebenden Anordnungen sind

Verhinderung der Einschleppung von Tier- im Verordnungswege zu erlassen, und zwar, je nach

feuchen aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesekes gehören.

§ 4.

Allgemeine Bestimmungen.

Die Ein- und Durchfuhr von Haustieren und tierischen Rohstoffen ist an eine besondere, fallweise einzuholende Bewilligung des Ackerbauministeriums gebunden.

Dem Ackerbauministerium bleibt es jedoch vorbehalten, hinsichtlich der Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr im Einvernehmen mit dem Handelsministerium auch allgemeine regelnde Bestimmungen zu treffen.

Sendungen, hinsichtlich welcher die vorstehend erwähnten Vorschriften nicht beobachtet worden sind, Tiere, welche mit einer Scuche behaftet, einer solchen oder der Ansteckung verdächtig erkannt werden, sind zur Ein- oder Durchfuhr nicht zuzulassen.

dem sie dauernde oder vorübergehende Geltung besigen, auf Grund des § 4 oder des § 5 dieses Gesezes.

§ 7.

Besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, Reviston und Evidenthaltung des Viehstandes.

Behufs Sicherung der Beobachtung der bestehenden Ein- und Durchfuhrsbeschränkungen oder Verbote kann nach Maßgabe der Umstände eine besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, nöti genfalls mit militärischen Kräften verfügt und der Verkehr mit Tieren und die Haltung derselben in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung in zweddienlicher Weise geregelt werden.

Insbesondere kann auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes Die Bestimmungen dieses Paragraphen können derselben, sowie des Zuwachses und Abganges solcher vom Ackerbauministerium auch auf andere als die Tiere angeordnet werden; ebenso kann eine bestimmte im 1. Absage erwähnten Tiergattungen ausgedehnt | Kennzeichnung dieser Tiere verfügt werden. werden.

§ 5.

Die Erlassung der in diesem Paragraphen vorgesehenen Anordnungen bleibt den politischen Landesbehörden oder dem Ackerbauministerium vorbehalten

Ein- und Durchführsverbote und Beschrän- (§ 2).

kungen.

Ist in einem nicht zum Geltungsgebiete dieses

Gesetzes gehörenden Lande eine Tierseuche aus

III. Abschnitt.

gebrochen und ihre Verschleppung in das diesseitige Maßregeln zur Verhinderung der WeiterverGebiet zu besorgen, so kann das Ackerbauministerium

Geltungsgebiete dieses Gesekes.

die Ein- und Durchfuhr aller aus jenem Lande stam- breitung und zur Tilgung von Tierseuchen im menden oder durch dessen Gebiet geführten Tiere, tierischen Rohstoffe und anderen Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.

Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

§ 6.

Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Tänder, mit denen Vereinbarungen bestehen.

Hinsichtlich jener Länder, mit denen bezüglich des Verkehres mit Tieren, tierischen Rohstoffen und anderen Trägern des Ansteckungsstoffes Verein

A. Allgemeine Vorschriften.

§ 8.

Beibringung von Diehpässen.

und Schweine angehörige Haustiere sind Viehpässe Für der Gattung der Wiederkäuer, Einhufer beizubringen, wenn die Tiere:

a) auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau,

b) anläßlich des Wechsels des ständigen Aufent
haltsortes in eine andere Gemeinde gebracht,

c) mittels Eisenbahn oder Schiffen befördert,
d) ohne einen ständigen Aufenthaltsort zu haben,
von Ort zu Ort getrieben werden.

suchung des Tieres auf seine individuelle Gesundheit durch einen von der Gemeinde zu bestellenden, von Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler der politischen Behörde zu genehmigenden Sachver- und Tierschuhhäuser, größerer Masanstalten, ständigen voranzugehen. Solche Sachverständige sind größerer Melkviehbestände und Sammelin einer der Ausdehnung der Gemeinde und dem molkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und Bedarfe entsprechenden Zahl zu bestellen. der Gafstallungen. Die Ausstellung der Viehpässe obliegt den Ge- Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschußhäuser, meindevorstehern, kann jedoch ausnahmsweise durch größere Mastanstalten, größere Melkvichbestände und staatlich bestellte Organe besorgt werden. Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesezes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.

Die Gemeinden sind berechtigt, die den Gemeindevorstehern obliegende Ausstellung der Vichpässe mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde auch besonderen Organen zu übertragen.

Den politischen Landesbehörden, beziehungsweise dem Ackerbauministerium bleibt es vorbehalten, die Beibringung von Viehpässen auch für andere als die erwähnten Tiergattungen vorzuschreiben, wenn und insofern es die Seuchenverhältnisse erfordern.

Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschuzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche

Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Viehpässe sowie über die Ausstellung Bestimmungen zu erlassen. derselben werden im Verordnungswege getroffen.

§ 9.

Diehmärkte, Tierauktionen etc.

§ 11.

Transport auf Eisenbahnen und Schiffen.

beobachten:

Bei Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern Alle Viehmärkte, sowie Tierauktionen und und Schweinen auf Eisenbahnen ist folgendes zu Tierschauen sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterzichen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.

Auf allen Vichmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viches anzuordnen.

Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Vichstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen und ist der Befund auf dem Viehpasse zu vermerken. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.

Die Marktordnung für Viehmärkte ist von der politischen Landesbehörde, für Vichmärkte hervorragender Bedeutung von den Ministerien des Ackerbaues, des Handels und des Innern nach Vernehmung der betreffenden Gemeinden zu erlassen.

1. Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den von der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforder= lichen Einrichtungen versehen sind.

2. Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.

sender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der
Für die Untersuchung der Tiere haben die Ver-
hieraus dem Staate erwachsenden Kosten Gebühren
behörden zu bestimmen ist.
zu entrichten, deren Höhe von den politischen Landes-

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bei besonderer Seuchengefahr von der politischen Landesbehörde nach Erfordernis verfügt werden.

6. Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Erkrankungs- oder Verendungsfall eintritt, wird im Verordnungswege bestimmt.

7. Die unter 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen haben bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Schiffen analoge Anwen dung zu finden.

Einem Eisenbahnwagen wird die Abteilung eines Schiffes gleichgehalten.

Den politischen Behörden bleibt es vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung auf Eisenbahnen und Schiffen auch für andere als die im ersten Absage bezeichneten Tiergattungen vorzuschreiben, wenn und insofern es die Seuchenverhältnisse erfordern.

§ 12.

Impfstoffe, Heilmittel etc.

Die Vorschriften über die Erzeugung, die Inverkehrschung, den Vertrieb, die Haltung und Verwendung von Impfstoffen, welche zur Vorbeugung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen bestimmt sind, werden im Verordnungswege erlassen.

§ 14.

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplähe, Wasenmeistereien, Anlagen zur Derarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plägen oder auf thermischem oder chemischem Wege, bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der poli tischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungspläge, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absaze angeführten Anstalten und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

§ 15.

Vorschten betreffs der mit Tieren, TierTierimpfungen dürfen jedoch nur von Tierärzten kadavern, fierischen Abfällen und Produkten vorgenommen werden.

Der Vertrieb von Heilmitteln, welche die Gesundheit der Tiere nachteilig zu beeinflussen geeignet sind oder welche veterinärpolizeilich bedenklich erscheinen, kann vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien des Ackerbaues und des Handels verboten werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann vom Ackerbauministerium im Einvernehmen mit den Ministerien des Junern und des Handels der Vertrieb künstlicher Kräftigungs- und Vorbeugungsmittel verboten werden.

§ 13.

Beschau des Schlacht- und Stechviehes. Die Vich- und Fleischbeschau ist rücksichtlich des Schlachtviches allgemein durchzuführen.

In gewerblichen Schlachtlokalitäten ist dieselbe auch auf das Stechvich auszudehnen, in Gemeindeschlachthäusern sowie in größeren Schlachthäusern überhaupt muß die Vich- und Fleischbeschau Tierärzten überlassen werden.

Auch bei Notschlachtungen hat stets eine Beschau stattzufinden. In Orten, wo ein Tierarzt wohnhaft ist, oder in deren Nähe hat die Beschau von diesem

beschäftigten Personen.

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