8 3 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, behufs Schlachtung binnen & Tagen zur VerSchweinepest (Schweinefeuche) sendung gelangende Schweine aus wegen Gebieten. Rotlauf gesperrten Cben bezeichnete Tiere wurden beim Abtransporte tierärztlich untersucht und gesund befunden. Schweinepelt (Schweinefeuche) für Fleisch (Fett) von aus Unlaß der Tilgung der (des) Rotlaufes geschlachteten und krank befundenen Schweinen, welches nach vorausgegangener fierärztlicher Untersuchung zum Konsum bedingungsweise verwendbar befunden worden und behufs Brauchbarmachung zum menschlichen Genusse zum Versand bestimmt ist. Anzahl und Beschreibung der Schweine, beziehungsweise Fleischstücke: Gewicht derselben: Die Versendung erfolgt in der Eisenbahn(Schiffahrts)station nach der Bestimmungsstation Schweinepest (Schwetneseuche)“ Rotlauf der Schweine" der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, zum Ansteckung durch Schweinepest (Schweinefeuche) über behördliche Verfügung zur sofortigen Schlachtung unter veterinärpolizeilicher Aufsicht im Schlachthause der Gemeinde. und deshalb zum Transporte dorthin mittels der Eisenbahn (Schiff) bestimmt sind. Name, Wohnort und Hausnummer des Vichführers: Beschreibung der Tiere: Obige Tiere wurden beim Abtransport amtstierärztlich untersucht und vollkommen gesund befunden. für Fleisch von aus Anlaß der Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche) geschlachteten Schweinen, welches nach vorausgegangener amtstierärztlicher Untersuchung zum Konsum verwendbar befunden worden und über behördliche Verfügung zum Versand bestimmt ist. Anzahl der unzerteilten Schweine samt Nieren und intaktem Nierenfett . Stück im Gewicht Beilage VIII. Eidesformel für die Schäßmänner. Zu § 51. Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Schäßung nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beobachtung der Bestimmungen des Gefeßes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, und der zu demselben erlassenen Durchführungsvorschrift vornehmen werde. Vor mir: So wahr mir Gott helfe. am. . . 19. Unterschrift: |