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und außerdienstlichen Wirksamkeit bezüglich der tier bedeutenderer Konsum von Fleisch und Fleischwaren hygienischen und veterinärpolizeilichen Verhältnisse stattfindet und nach welchen derartige Artikel in seines Amtsbereiches zu sammeln Gelegenheit findet, größerem Umfange zugeführt werden, zeitweilig zu hat er ein Geschäftsjournal zu führen und am Schlusse kontrollieren. eines jeden Jahres den Veterinärjahresbericht zu verfassen.

III.

Bestimmungen für die bei den politischen
Landesbehörden in Verwendung stehenden
Amtstierärzte.

§ 1. Dem Landesveterinärreferenten obliegt in erster Linie die Leitung des Veterinärdepartements der Landesstelle. Derselbe hat dafür Sorge zu tragen, daß die diesem Departement zu gewiesenen Geschäftsstücke unter Beachtung der beste henden Geseze, Verordnungen und administrativen. Vorschriften raschestens der sachgemäßen Bearbeitung zugeführt werden.

Über besondere Vorfälle hat er dem Landeschef Meldung zu erstatten und wegen Abstellung der etwa konstatierten Unzukömmlichkeiten entsprechende Anträge zu stellen.

Der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht im Lande hat der Landesveterinärreferent die

größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und den auf die Förderung dieses Zweiges der Volkswirtschaft ab= zielenden Bestrebungen der berufenen landwirtschaftlichen Korporationen die tunlichste Unterstüßung angedeihen zu lassen.

Für den Fall seiner Bestellung als Mitglied von Fachprüfungskommiffionen hat er nach den diesfalls bestehenden speziellen Vorschriften vorzugehen.

Der Landesvete.inärreferent hat dafür Sorge zu tragen, daß über wichtige in die Kompetenz der Veterinärverwaltung fallende Vorkommnisse, insBei der Überprüfung der von den politischen besondere über das Auftreten von in den VeterinärBezirksbehörden vorgelegten Berichte über die zur gesehen nicht namentlich angeführten Tierseuchen Durchführung gebrachten Maßnahmen zur Abwehr seitens der politischen Landesbehörde ungesäumt an und Tilgung von Tierseuchen hat er besonders zu das Ackerbauministerium berichtet werde. untersuchen, ob von seiten der Unterbehörden die

180.

Pop m. p.

hiebei in Betracht kommenden geseßlichen Vorschriften § 2. Der Veterinärinspektor ist dem Landesin gleichförmiger und entsprechender Weise gehandhabt | veterinärreferenten unmittelbar zur Dienstleistung wurden. zugewiesen und hat denselben insbesondere in bezug Sollte er wahrnehmen, daß bei der Einleitung auf die persönliche Überwachung der veterinären Verder veterinärpolizeilichen Maßnahmen auf die wirt- hältnisse des Verwaltungsgebietes zu vertreten. schaftlichen Verhältnisse keine entsprechende Rücksicht § 3. Die übrigen der politischen Landesbehörde genommen und der landwirtschaftliche Betrieb in einem höheren Maße Beschränkungen unterworfen wurde, zugeteilten Amtstierärzte haben die ihnen jeweilig als dies angesichts des anzustrebenden Zieles der übertragenen Dienstgeschäfte mit größter Sorgfalt, Seuchentilgung unbedingt notwendig erscheint, so hat Umsicht und Genauigkeit zn besorgen. derselbe wegen Abstellung solcher zu weitgehenden Haerdtl m. p. Verfügungen sofort die entsprechenden Anträge zu stellen; auf dieses Moment hat er gleichermaßen bei der Antragstellung zur Ergreifung von veterinärpolizeilichen Maßnahmen, deren Erlassung in die Kompetenz der politischen Landesbehörde fällt, Bedacht zu nehmen; auch hat er die Approvisionierungs- womit einige Bestimmungen des Gesetzes bedürfnisse insbesondere größerer Konsumorte entspre- vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 37, chend zu berücksichtigen. betreffend die Abwehr und Tilgung der Der Landesveterinärreferent ist verpflichtet, sich Rinderpest, abgeändert werden und Artikel II eine eingehende Kenntnis über die veterinären Verhältnisse des Landes zu verschaffen und hiebei wahr des Geseßes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. zunehmen, ob der Veterinärdienst bei den politischen Nr. 51, der die strafrechtlichen BestimmunBezirksbehörden in entsprechender Weise geführt wird gen des Rinderpestgesetes abänderte, aufund die bei diesen Behörden in Verwendung stehenden Amtstierärzte ihren Verpflichtungen genauestens nachkommen.

Gesek vom 6. August 1909,

gehoben wird.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Insbesondere hat er die Gebarung auf größeren Viehmärkten, die Vornahme der Vichbeschau in Eisenbahnstationen und im Grenzkontrolldienste sowie die Handhabung der Vorschriften über die Vieh- und Fleischbeschau, namentlich in Orten, in denen ein R. G. Bl. Nr. 37, tritt außer Kraft; die §§ 12, 15,

Der § 42 des Gesetzes vom 29. Februar 1880,

20, 21, 22, 31, 35 und 36 desselben Gesezes werden in folgender Weise abgeändert:

1. Der § 12 hat in Hinkunft zu lauten:

Zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Rinderpest ist rücksichtlich der allgemeinen Bedingungen für die Ein- oder Durchfuhr und rücksichtlich der allgemeinen Maßregeln im Geltungsgebiete dieses Gesezes durch die Bestimmungen der §§ 4, dann 8 bis einschließlich 15 des allgemeinen Tierseuchengesetzes (Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177) Vorsorge getroffen.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankungen und Umstehungsfällen haben die Bestimmungen der §§ 17 und 18 des allgemeinen Tierseuchengesezes Anwendung zu finden.

Nebstdem haben noch die folgenden Bestimmungen zu gelten:

2. Jm § 15 werden die Worte „zweihundert Gulden“ und „einhundert Gulden" durch die Worte ,,vierhundert Kronen" und zweihundert Kronen" ersetzt.

3. Im § 20, letter Absah, werden die Worte „des Gesezes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, 9" durch die Worte „des allgemeinen Tierseuchengesezes (§ 47)" erseßt.

4. Jm § 21, lit. b, Absatz 2, werden die Worte „§ 42 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35" durch die Worte § 61 des allgemeinen Tierseuchengesetzes" ersetzt.

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Strafvorschriften. § 38.

Die Bestimmungen des § 63, 3. 1 und 2 des allgemeinen Tierseuchengesezes haben auch für dieses Gesez zu gelten.

Wer jedoch eine Anzeige, deren Unterbleiben den Verfall von Tieren zur Folge haben kann, unterläßt; ferner wer den Anordnungen rücksichtlich der Beibringung von Vichpässen in dem Grenzgebiete (§ 9) oder wer den sonstigen, rücksichtlich der Abwehr und Tilgung der Rinderpest in diesem Gesez enthaltenen besonderen Vorschriften oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wegen Übertretung mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten oder an Geld von zwanzig bis zu zweitausend Kronen bestraft.

§ 39.

Wer den Vorschriften der §§ 1 bis einschließlich 5, 7 und 31 oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird wegen Vergehens mit Arrest von einer Woche bis zu einem Jahre oder an Geld von fünfzig bis zu viertausend Kronen bestraft.

§ 39 a.

Tiere und tierische Rohprodukte, mit denen ein Verbot der Ein- oder Durchfuhr über die Reichsoder eine Landesgrenze übertreten wird, die bestimmten Einbruchstationen umgangen werden oder ein aufgestellter Kordon durchbrochen worden ist, sind vom Strafgericht als verfallen zu erklären. Rindvich, das in dem Grenzgebiete (§ 9) betroffen wird, kann als verfallen erklärt werden, wenn es durch einen vorschriftsmäßigen Vichpaß nicht gedeckt ist oder wenn die vorschriftsmäßige Anzeige behufs der Eintragung in den Vichkataster und der Anbringung des im Verordnungswege zu bestimmenden Brandzeichens unterlassen wurde. Der Verfall muß jedoch ausgesprochen werden, wenn die Annahme nicht ausgeschlossen ist, daß das Vich eingeschmuggelt worden ist.

Die Bestimmungen des vorangehenden Absayes sind auch anzuwenden, wenn derlei aus dem Grenzgebiete kommendes Vieh außerhalb des Grenzgebietes betroffen wird.

$ 39 b.

Artikel II des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, womit die strafrechtlichen Bestim= Das Verfahren und die Urteilsfällung steht hinmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1880, sichtlich der im ersten Absage des § 38 bezeichneten R. G. Bl. Nr. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung strafbaren Handlungen den politischen Behörden, bei der Rinderpest, abgeändert wurden, wird aufgehoben Transporten des Seeverkehrs den Seeverwaltungsund es hat der VI. Abschnitt des Rinderpestgesezes behörden, hinsichtlich der übrigen strafbaren Handzu lauten: lungen dem Gerichte zu.

Im übrigen haben die Bestimmungen der Zustand der Tiere und Rohprodukte sicherzustellen und $$ 66, 67, 69, 70, 72 bis einschließlich 76 des behuss einer möglichst raschen Erledigung dieser allgemeinen Tierseuchengesetzes zu gelten.

Artikel III.

Dieses Gesez tritt gleichzeitig mit dem allgemeinen Tierseuchengeset in Wirksamkeit.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie des Gesezes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 37, sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen betraut. Bad Ischl, am 6. August 1909.

Geschäfte mit der betreffenden Zollbehörde und der
Eisenbahnbetriebsverwaltung sich zu verständigen hat.

Treffen Transporte von Tieren oder Rohstoffen ohne die vorgeschriebenen amtlichen Zeugnisse an den Eintrittsorten ein, oder sind die Zertifikate unvollständig, oder stimmt die Stückzahl der Tiere mit den in den Vichpässen angeführten nicht überein, ohne daß durch amtlichen Nachweis der Zu- oder Abgang in befriedigender Weise dargetan werden kann, oder ergeben sich bei der Untersuchung der Tiere Zweifel über deren Gesundheitszustand oder über deren Jdentität, so hat die Zurückweisung des ganzen Transportes zu erfolgen und es hat der Tierarzt in einem solchen. Falle die Unzulässigkeit der Weiterbeförderung den betreffenden Eisenbahn- und Zollorganen bekanntzugeben, zugleich aber auch der politischen BezirksHochenburger m. p. behörde des Eintrittsortes die Anzeige zu erstatten.

Franz Joseph m. p.

Bienerth m. p.

Wrba m. p.
Weiskirchner m. p.

Haerdtl m. p.
Bráf m. p.

181.

Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen vom

20. November 1909,

Waltet gegen die Zulassung kein Anstand ob, so hat der Tierarzt auf dem Zeugnisse unter Beifügung

des Tatums und seiner Fertigung zu bestätigen, daß der Eintritt in das Juland in veterinärpolizeilicher Hinsicht zulässig sei.

Diese Bestätigung auf dem ausländischen Viehpasse hat für zehn Tage, vom Datum der Ausfertigung gerechnet, die Gültigkeit eines inländischen Vichpasses. mit welcher einige Bestimmungen der die Der Tierarzt hat die vorbezeichnete AmtshandDurchführungsvorschriften zum Gesetze, be- lung mittels eines nach einer besonderen Instruktion treffend die Abwehr und Tilgung der Rinder- zu führenden Protokolles in Evidenz zu halten.“ pest, enthaltenden Ministerialverordnung vom 12. April 1880, R. G. Bl. Nr. 38, abgeän

dert werden.

3. Bu § 4.

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Im Absatz 1 werden die Worte „§ 10 des allgemeinen Tierseuchengescßes" durch die Worte In Abänderung der Ministerialverordnung vom§ 11 des allgemeinen Tierseuchengesetzes (Gesetz vom 12. April 1880, R. G. Bl. Nr. 38, mit welcher Durch 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177)" erjeßt. führungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest erlassen wurden, wird verordnet, wie folgt:

1. Bu § 1.

Im Absatze 3 werden die Worte Ministerium des Innern" durch das Wort „Ackerbauministerium" ersetzt.

2. Bu § 2.

Der lezte Absah tritt außer Kraft und treten an Stelle desselben nachfolgende Bestimmungen:

4. Bu § 6.

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Im Absatz 1 werden die Worte „§ 6" durch die Worte § 7" ersetzt.

5. Bu § 9.

Im Absatz 6 werden die Worte Ministeriums des Innern" durch das Wort „Ackerbauministeriums" ersetzt.

6. Bu § 10.

Diese Bestimmung tritt außer Kraft und wird durch folgende erseht:

,,An dem bestimmten Eintrittsorte ist für die Dauer des Bedarfes ein Tierarzt aufzustellen, welcher „Die Bestimmung der Verladestationen hat die vorgeschriebene Nachweisung über die Herkunft gemäß der Vorschrift des § 11 des allgemeinen Tier(Pässe, etwa vorgeschriebene Provenienzzertifikate) der seuchengesetzes und der hiezu erlassenen DurchführungsTiere und Rohprodukte zu prüfen, den unverdächtigen | verordnung zu erfolgen.“

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In den Abfäßen 1 und 2 werden die Worte „Secsanitätsbehörde“ und „Secsanitätsbehörden“ rates finde Ich anzuordnen, wie folgt: durch die Worte „Seeverwaltungsbehörde“ und „Secverwaltungsbehörden" und das Wort „Seesanitätsämter" durch das Wort „Seeverwaltungsämter“ ersezt.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs

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Artikel I.

Die §§ 31 und 33 des Gesetzes vom 17. August 1892, R. G. Bl. Nr. 142, treten außer Kraft.

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2. Jm § 5 werden die Worte „§§ 15 und 16 des Gesezes vom 29. Februar 1880, R. G. BI. Nr. 35, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Tierkrankheiten“, durch die Worte „den §§ 17 und 18 des allgemeinen Tierseuchengeseßes (Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177)" erseyt.

3. Der § 6 hat in Hinkunft zu lauten:

Die Seuchenkommission besteht aus dem Amtstierarzt und dem Gemeindevorsteher oder einer von diesem zu entfendenden, der Ortsverhältnisse kundigen Person; die Leitung der Seuchenkommission obliegt dem Amtstierarzte.

Der politischen Landesbehörde bleibt es vor. behalten, zur Seuchenkommission eines ihrer Veterinärorgane zu entsenden, welches die Leitung der Seuchenkommission übernimmt, falls die politische Landes

183.

behörde nicht in besonders wichtigen und schwierigen Fällen den Vorstand der politischen Bezirksbehörde mit der Leitung der Seuchenkommission beauftragt. Verordnung der Ministerien des Acker4. In den §§ 7, 16, 18 und 22 wird der Aus- baues, des Innern, der Juftiz, des druck „Bezirkstierarzt“ durch den Ausdruck „Amts- Handels und der Eisenbahnen vom 20. November 1909,

tierarzt" ersetzt.

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5. In den §§ 14 und 20 werden die Ausdrücke „Bezirkshauptmann oder der Bürgermeister" und Bezirkshauptmann (Bürgermeister)" durch den Ausdruck „Vorstand der politischen Bezirksbehörde“ ersezt. 6. Jm 19 werden nach den Worten „§ 6" die Worte „Absatz 2" eingeschaltet.

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7. Jm § 23 werden die Worte (§ 15, Absatz 1 bis 5 des Tierseuchengescßes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35)“ durch die Worte „(§ 17, Absatz 1, 3, 5 und 6, und § 18, Absaß 2, des allgemeinen Tierseuchengefeßes)“ erseßt.

mit welcher einige Bestimmungen der die Durchführungsvorschriften zum Geseße, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche, enthaltenden Ministerialverordnung vom 22. September 1892, R. G. Bl. Nr. 166, abgeändert werden.

22. September 1892, R. G. Bl. Nr. 166, mit In Abänderung der Ministerialverordnung vom welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze 8. Jm § 25 werden die Worte „Ministerium vom 17. August 1892, R. G. Bl. Nr. 142, betreffend des Innern" durch das Wort „Ackerbauministerium" | die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder, crseyt. erlassen wurden, wird verordnet, wie folgt:

9. Der § 29 hat in Hinkunft zu lauten: Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen, die nicht unter die Strafbestimmungen des allgemeinen Tierseuchengesetes fallen, sind von den politischen Behörden, bei Transporten des Seeverkehrs von den Seeverwaltungsbehörden, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Kronen zu ahnden.

Die Bestimmungen der §§ 70, 74 bis ein schließlich 76 des allgemeinen Tierseuchengesezes gelten auch für diese Übertretungen.

10. Der § 32 hat in Hinkunft zu lauten: Insoweit in diesem Geseze keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des allgemeinen Tierseuchengesezes.

Artikel III.

Dieses Gesez tritt gleichzeitig mit dem allgemeinen Tierseuchengeset in Wirksamkeit.

Mit der Durchführung dieses Gesezes sowie des Gesetzes vom 17. August 1892, R. G. Bl. Nr. 142, sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen betraut. Bad Ischl, am 6. August 1909.

Franz Joseph m.p.

Bienerth m. p.

Wrba m. p.

Weiskirchner m. p.

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5. Bu § 25.

Haerdtl m. p.
Bráf m. p.
Das Wort „Bezirkstierarzt" wird durch das
Hochenburger m. p. Wort „Amtstierarzt" ersetzt.

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