Juhalt: M 20. Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages von Kärnten. 20. Fürßt von Trient und Brixen; Markgraf von Oberand Nieder-Laufik and in Jßrien; Graf von Hohen Kaiserliches Patent vom 2. Februar embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 20.; Herr von 1909, betreffend die Auflösung des Landtages von Kärnten. Trießt, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen: Der Landtag des Herzogtumes Kärnten ist auf Wir Franz Joseph der Erfte, gelöst und es sind die Neuwahlen für diesen Landtag von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; einzuleiten. König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Gegeben in unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, den 2. Februar im Eintausendneunhundertundneunten, Unserer Reiche im einundsechzigsten Jahre. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder erscheint auch im Jahre 1909 im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1909 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können. Da das Reichsgesetzblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. L. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: Jahrgang 1849 um . 4 K 20 h Jahrgang 1869 um 6 K hJahrgang 1889 um 1850 " 10 50 1870 2 80 1890 5 40 " n 1900 7 " 40 1901 6 " " 1902 7 " 1903 9 1904 1905 6 Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter der deutschen Ausgabe sind Längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1% Bogen 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Zahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. = Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XI. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. Februar 1909. Inhalt: No 21. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906, der Erläuterungen zum Zolltarife sowie des mit der Verordnung vom 24. April 1908 hinausgegebenen Verzeichnisses über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte. 21. Verordnung der Ministerien der Finan- ist „Nr. 622“ in „Nr. 630“ abzuändern. Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesezes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Bolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert: I. Bur Durchführungsvorschrift. In § 14, A, 3. 2, a) und b) der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze hat es statt 50 K" zu lauten 55 K". "1 In der Bemerkung zu Nr. 26 (Strychninhafer) II. Bu den Erläuterungen. In Bemerkung 2, Alinea 2 zu Nr. 23 ist nach dem Worte „Strychninweizen“ statt „Nr. 622" zli sezen: „Nr. 630". betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesete vom 13. Februar 1906, In Bemerkung 6 zu Nr. 82 sind die lezten drei R. G. Bl. Nr. 22, der Erläuterungen zum Zeilen zu streichen und durch folgende Bestimmung zu Zolltarife sowie des mit der Verordnung vom 24. April 1908, R. G. Bl. Nr. 84, hinausgegebenen Verzeichnisses über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden ersehen: chemischen Hilfsstoffe und Produkte. In Bemerkung 4 zu Nr. 62 ist als siebentes Alinea folgende Verweisung aufzunehmen: Meerzwiebelpräparate (als Ratten- und Mäusevertilgungsmittel dienend), Nr. 630. Imprägnierte Schwammabfälle zur Vertilgung von Ratten, Mäusen u. dgl., Nr. 630. In Bemerkung 2 zu Nr. 87 ist als zweites Alinea einzuschalten: Der Bezug des Löfflerschen Mäusebazillus ist nur gegen Bewilligung der politischen Behörde I. Jnstanz gestattet. Die Bemerkungen zu den Nrn. 285, 290, 294, 296, die allgemeinen Bemerkungen zu den Nrn. 298 und 299, ferner die Bemerkungen zu den Nrn. 298, 299 und 300 find in nachstehender Weise abzuändern: Nr. 285. Bemerkungen. 1. (1) Unter Pappen versteht man die meist aus rohem Fasermaterial von geringerer Reinheit bestehende und in Form dicer Blätter oder Tafeln gebrachte Papiermasse. Je nach ihrer Herstellungsart unterscheidet man geschöpfte, gekautschte oder geleimte Pappen. (2) Die Herstellung der geschöpften Pappen erfolgt auf ähnliche Weise wie die des geschöpften Papieres; sie sind meist von ungleichmäßiger Dicke und rauher Oberfläche. (3) Die gekautschte Pappe besteht aus einer Anzahl dünner, in unvollständig entwäffertem Zustande aufeinandergebrachter Papierlagen, die dann als gemeinsames Ganzes gepreßt und getrodnet wurden. (4) Die geklebten Pappen (Feinpappen, Kartons) werden durch Vereinigung fertiger (trodener) Papierbogen mit Hilfe eines Klebemittels (meist Stärkelleister mit Leim) hergestellt. (5) Pappendeckel dieser Nummer können auch schwach gebogen oder zurVermeidung des Ausfran sens an den Eden abgerundet oder mit einer Blechflammer versehen sein. 2. (1) Zu den ordinären Pappen der Nr. 285 a gehören alle jene geschöpften und gekautschten Pappen, die infolge ihres Materiales oder der Art ihrer Behandlung von rauher, schwammiger, brüchiger Beschaffenheit sind und weit geringere Härte, Festigkeit und Elastizität besißen als die übrigen Pappen dieser Nummer. Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 285 a behandelt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind. Auch in der Masse gefärbte sowie die aus verschiedenen, in der Masse gefärbten gekautschten Stoffbahnen hergestellten ordinären Pappen gehören hierher. (2) Hadernrohpappe (rohe Dachpappe) ist eine aus Hadern hergestellte mitunter auch gefalzte (gerippte) Pappe, dunkelgrau, weich, haarig, filzig, sehr saugfähig, die in Rollen im Handel vorkommt und zur Herstellung von Asphalt- und Teerpappen benügt wird. Sie unterscheidet sich von gewöhnlichen Grau- oder Buchbinderpappen und Holzpappen dadurch, daß die leßteren hellgrau, weiß oder braun, härter und weniger saugfähig sind, auch ein viel größeres spezifisches Gewicht besigen. (3) Strohpappe ist eine aus einheitlichem Material (Strohstoff) bestehende brüchige, gelbe Pappe, auf deren Oberfläche öfter Strohteile sichtbar sind. Zu Nr. 285 a gehören ferner: (4) Filterpappen (dicke Tafeln aus Baumwollhadernmasse, auch mit geringer Beimengung von Asbest); Papierzeug aller Art in Pappendeckelform oder aufgelaufenen Bahnen; Patentholz (holzähn liche Masse aus alten Tauen und anderen vegetabi lischen Faserstoffen, zu Dachbedeckungen, Austäfelungen, Bekleidungen von Dampfkesseln u. dgl.); Patentpappe, aus gedämpftem Holzstoff (nach geahmte Lederpappe). (5) Pappen, ordinäre, mit Ölfirnis getränkt (zu Bauzwecken u. dgl.) gehören zu Nr. 286, mit Farbe, Gips, Baryt zc. nachträglich gestrichen, mit Mustern, Linien u. dgl. bedruckt oder durch Pressung liniert, farriert oder sonst dessiniert zu Nr. 285 c. (6) In Zweifelsfällen, ob Pappendedel oder Backpapier vorliegt, sind derlei Erzeugnisse, deren Gewicht per Quadratmeter 300 g oder mehr beträgt als Pappen, dagegen jene von geringerem Gewichte als Packpapier abzufertigen. (7) Ausnahmsweise kann von Hauptzollämtern für bekannte Dachpappenerzeuger Rohpappe zur Dachpappenerzeugung im Gewichte von weniger als 300 g per Quadratmeter unter Vorbehalt der gelegent lichen Nachschau durch das nächste, entsprechend zu avisierende Zoll- oder Finanzwachorgan, als ordinärer Pappendeckel der Nr. 285 a abgefertigt werden. Jede Verwendung derart bezogenen Packpapieres zu anderen Zwecken als zur Dachpappenerzeugung ist untersagt. 3. (1) Preßspäne und Glanzpappen (Nr. 285 b) sind dichte, elastische, gewöhnlich gekautschte, meist gelb und braun gefärbte Pappen, die aus reiner homogener Masse (in der Hauptsache Lumpenhadern) erzeugt sind und eine außergewöhnliche, bis zur Politur gesteigerte Glätte erhalten haben. Ihnen gleichgestellt werden alle aus homogenem, reinem Zeuge geschöpften oder gekautschten glatten Deckel, welche eine kompakte Schnittsläche zeigen, sowie die sogenannten Hartpappen, die sowohl durch beson ders starkes Pressen als auch durch gewisse Zusäße eine besondere Härte erlangt haben, so z. B.: Brandspäne (eine graue Pappe, die wie Preßspan verwendet wird), Eisenpappe (Carton de fer), auch gebogen für Waggonbauzwecke, Lederpappe, L pappe (feste, homogene), ferner Papiermachémasse in Tafeln, unladiert. Hierher gehören auch jene pappenartigen, dichten Materialien, welche aus mit Metallsalzen präparierter und unter hohem Druck verbundener Zellulose bestehen. Dieselben werden unverarbeitet in Form von Platten in gebleichtem (hellgrauem) oder gefärbtem (rotem, schwarzem usw.) Zustande unter der Bezeichnung von Vulkanfiber, Stabilit, Parkesin 2c. in den Handel gebracht. (2) Schieferpappen (Nr. 285 b) sind aus fester, dünner, glatter Pappe durch Behandlung mit Leinölfirnis und Ölfarbe, der Kienruß und Bimssteinpulver beigegeben ist, erzeugte Papiertafeln, und dürfen auch in Rechentafelform geschnitten, jedoch nicht liniert sein. Dieselben liniert oder mit Einfassungen, Nr. 300. (3) Asbest pap plen, auch Dachschieferpappen genannt, Nr. 401. 4. (1) Zu den feinen Kartons (welche zu Visit, Post-, Ansichtskarten, zu Kartonnagen, für photographische Zwede 2c. verwendet werden) gehören sowohl satinierte einfache Kartons, dide Papiere, welche als solche die Papiermaschine verlaffen, als auch geklebte (kaschierte) Kartons, welche aus aufeinandergeklebten Papier- (auch Packpapier)bögen oder aus Zwischenlagen von minderwertigem und darüber geleimtem höher belegtem Papier mit Ausnahme von Gold- und Silberpapier bestehen. Ferner sind unter die feinen Kartons Pappen aller Art einzureihen, die nachträglich ein- oder beiderseitig mit Farbe 2c. gestrichen (mit Ausnahme der Malerpappe, s. Nr. 289), moiriert, mit Linien oder sonstigen Mustern bedruckt oder lackiert sind oder durch Pressen eine Dessinierung der Oberfläche erhalten haben. Eindrücke des Drahtsiebes oder des Markierfilzes sind nicht als Pressung anzusehen. (2) Kartonpapiere im Gewichte von weniger als 200 g per Quadratmeter, nicht gestrichen, Nr. 289, dieselben gestrichen, Nr. 290 a. (3) Wegen Unterscheidung der einfachen Kartons von Zeichenpapier und n. b. b. Papier siehe Nr. 289. Nr. 290. Alinea 5 der Bemerkungen zu Nr. 290 ist zu streichen. Nr. 294. Bemerkungen. 1. Hierher gehört: echtes Gold- und Silberpapier (mit Farbe, wie Oder, Bleiweiß 2c., und Gummi oder Leimlösung bestrichen und mit echtem Blattgold oder Blattsilber belegt und zwischen Walzen geglättet); unechtes Goldund Silberpapier (mit Bronzepulver, welches in Leim angerieben wurde, bestrichen); mit Metallfolien belegtes oder mit Goldschnitt versehenes Papier; sowie alles auf weißem oder farbigem Grund mit Gold, Silber- oder Bronzeberzierungen ausgestattete, glatte oder gepreßte Papier in ganzen Bögen insofern es sich nicht als Massenerzeugnis der Bilddruckmanufaktur darstellt oder unter Nr. 298 fällt. 2. (1) Gold- und Silberpapier, nicht kaschiert, nicht aufgezogen, in beiderseitig geradlinig begrenzten Streifen, auch in Rollen, ist von der Behandlung nach Nr. 294 nicht ausgeschlossen. (2) Ferner gehören unter Nr. 294 alle ausgeschlagenen, ausgestanzten, perforierten Papiere, auch Pappen, Pack- und Buntpapiere, mit Ausnahme von Löschdamast, in ganzen Bogen, wie Kanevaspapier (Stick- oder Straminpapier), gitterartig durchschlagen zu Stickereien 2c; Spigene papiere in Bogenform (spißenartig ausgeschlagen oder gerändert) auch derlei Briefpapiere 2c. (3) Jacquardkarten, Nr. 300 a 3. (4) Kanevaspapier, fassoniert oder mit Stickmustervordruck, Nr. 299 a. (5) Kastenstreifen, sowie alle Streifen von Spizen- u. dgl. durchschlagenem Papier, Nr. 299 a. (6) Monotype-Papier, Nr. 300 a 3. (7) Starkes Papier mit ausgeschlagenen großen Löchern zur Übertragung der Seidenwürmer wird nicht zu den durchschlagenen Papieren gerechnet, sondern nach Beschaffenheit des Papieres abgefertigt. (8) Zellengarnituren aus Papier für die Seidenzucht, f. Bem. 2 zu Nr. 300. Nr. 296. Bemerkungen. 1. (1) Jn Nr. 296 fallen alle jene Papiere, die im Tarife weder namentlich angeführt noch durch Bemerkungen zu den einzelnen Nummern dieser Klasse einer bestimmten Tarifnummer zugewiesen sind, gleichviel, ob sie roh, gebleicht, in der Masse gefärbt (auch in der Masse marmoriert), geleimt oder ungeleimt sind, insbesondere: (2) Papier, Briefpapier, bloß in Bogenform geschnitten, auch gefaltet; Druckpapier (ungeleimtes Bücher oder Zeitungsdruckpapier); Klosettpapier, auch geschnitten, jedoch nicht gefaltet, nicht perforiert, nicht in Kartons; Kopierpapier (zum Abziehen von Schrift) nicht chemisch präpariert; Nadelpapier; Rost- oder Graphitpapier (mit Graphitstaub präpariertes Bapier, zum Schuße gegen Rost) u. dgl. ähnliche Metalleinschlagpapiere; Papierwolle (Papierstreifen aller Art, zur Verpackung von Tafelobst u. dgl.); kaschiertes Pacpapier; Schreibpapier (Kanzlei-, Konzepts, Schreibmaschinenpapier u. dgl.); Packpapier, sowie Seidenpapier im Gewichte unter 30 g per Quadratmeter; Zigarettenpapier; alle diese in ganzen Bogen oder in Rollen von über 15 cm Breite (auch in handelsüblichen Adjustierungen, jedoch nicht in Kartons). (3) Bezüglich der Unterscheidungsmerkmale von Pack, bezw. Pergamentpapier und nicht besonders benanntem Papier, s. Bemerkung 1 bei Nr. 287 und die Bem. bei Nr. 291. Zu Nr. 296 gehört auch Aralienpapier oder sogenanntes Reispapier, d. i. feingeschnittenes Baummark zu Kunstblumen, auch gefärbt. (4) Papier, nicht besonders benanntes, in Rollen, in der Breite von 15 cm und darunter, Nr. 300. (5) Barytpapier u. dgl. mit Farben bestrichene Papiere, Nr. 290. (6) Briefpapier, Schreibpapier u. dgl. mit Goldschnitt oder spigenartig gerändert, Nr. 294. (7) Briefpapier, Schreibpapier u. dgl. mit Firmaangabe oder sonstigen Schriftzeichen, mit Abbildungen geschäftlichen Charakters lediglich bedrudt, Nr. 298. (8) Kunstbrudpapier, Nr. 290. (9) Zigarettenpapier in Bogen, mit Firnis lösung bestrichen oder zum Detailverkauf geschnitten, adjustiert 2c., Nr. 300. (10) Zigarettenpapier aus Tabakabfällen (Tabakpapier), Nr. 22. 2. Unter Nr. 296 a fallen alle glatten, d. h. alle fatinierten, halbrauhen oder rauhen, nicht gemusterten, im Tarife nicht besonders angeführten Papiersorten, und zwar auch dann, wenn sie mit Wasserdruckverzierungen versehen sind (sogenanntes Singhalesenpapier u. dgl.) oder wenn sie Linien aufweisen, die schon auf der nassen Bahn durch das Sieb oder durch den Markierfilz hervorgebracht wurden. 3. (1) Unter Nr. 296 b gehören Brief, Schreib u. dgl. Papiere mit schwarzen oder farbigen Linien, Karos, Punkten 2c.; rastrierte Notenpapiere; mit Linien vorgedrucktes Papier zu Musterblättern u. dgl.; sowie Papier mit transparenten (sogenannten Wasserdruck)Linien, durch welche eine Art Rastrierung hergestellt wird. (2) Gedruckte Linienblätter (Faulenzer) Nr. 300. 4. Unter Nr. 296 e fallen Brief- und andere nicht besonders benannte Papiere, auch Pergament- und Packpapiere, mit eingeprägten Dessins, auch Monogrammen, Wappen, Rändern u. dgl. Verzierungen, mit erhaben gepreßten Linien, Arabesten, leinwand- oder pikeestoffartigen Dessins 2c.; sowie derlei Papiere, die durch Walzen- oder Pressendruck chagriniert, gouffriert, gerippt, geförnt oder moiriert sind, mit Ausnahme der unter Nr. 288 c (Löschdamast) und Nr. 290 b (gepreßtes Buntpapier) fallenden Papiere; ferner Kreppapiere, d. s. solche, welche durch eine besondere Schabvorrichtung an den Abnahmewalzen der Papiermaschine ein faltenartiges Dessin erhalten haben, auch gekreppte PapierVerbandwatte; gewellte, wellenförmig gepreßte Strohpadpapiere (zum Einpacken von Flaschen2c.). Allgemeine Bemerkungen zu den Nrn. 298 und 299. (1) In Beziehung auf die verschiedene Zollbehandlung, welcher bildliche Druckerzeugnisse der |