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Juhalt: (No 185–189.) 185. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Zollexpositur in Filippsdorf. 186. Kundmachung, betreffend die Teilung des Schäzungsbezirkes zur Veranlagung der Personaleinkommensteuer für den politischen Bezirk Freistadt mit Ausschluß der Gemeinden Karwin, Dombrau, Lazy, Orlau und Poremba in zwei Schäzungsbezirke. -187. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Marienbad in Böhmen. 188. Kundmachung, betreffend die Umwandlung des Ansagepostens Pfannstiel in eine selbständige, mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Zollamtsexpositur. 189. Verordnung, betreffend die Zuweisung der Gemeinde und des Gutsgebietes Belejów zum Sprengel des Bezirksgerichtes Dolina in Galizien.

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brau, Lazy, Orlau und Poremba in zwei Schätzungsbezirke.

Der Schäzungsbezirk zur Veranlagung der Personaleinkommensteuer für den politischen Bezirk Freistadt mit Ausschluß der Gemeinden Karwin, Dombrau, Lazy, Orlau und Poremba wird auf Grund des § 177 des Gesezes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, vom 1. Jänner 1910 an in zwei Schäzungsbezirke mit je einer eigenen Schäßungsfommission, und zwar in jenen für den Gerichtsbezirk Oderberg und in jenen für den Gerichtsbezirk Freistadt mit Ausschluß der Gemeinden Karwin, Dombrau, Lazy, Orlau und Poremba geteilt.

Die Zahl der Mitglieder und der Stellvertreter wird auf Grund des § 179 des bezeichneten Gesezes für die erstgenannte Schäzungskommission mit 12 und für die zweitgenannte Schäßungskommission mit 6 festgestellt.

Kundmachung des Finanzministeriums Hienach ist das mit dem Finanzministerialerlasse vom 4. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 233, fundvom 21. November 1909, gemachte und hinsichtlich der Schäzungskommission für betreffend die Teilung des Schäßungsbezirkes den politischen Bezirk Freistadt mit den Kundmachunzur Veranlagung der Personaleinkommen gen vom 10. Dezember 1901, R. G. Bl. Nr. 207, und vom 19. Dezember 1903, R. G. Bl. Nr. 258, steuer für den politischen Bezirk Freistadt ergänzte, beziehungsweise richtiggestellte Verzeichnis mit Ausschluß der Gemeinden Karwin, Dom- der Schäzungsbezirke zur Personaleinkommensteuer in

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Verordnung des Finanzministeriums Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. November 1909, betreffend die Abänderung der Hauszins.

vom 23. November 1909, betreffend die Umwandlung des Ansage

steuer - Einzahlungstermine im Steuerein. postens Pfannstiel in eine selbständige, mit den

hebungsbezirke Marienbad in Böhmen.

Auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1894,

Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Zollamtsexpofitur.

Der Ansageposten Pfannstiel des mit den BeR. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Hauszinssteuer, welche in dem Steuereinhebungsbezirke fugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse ausgestatteMarienbad nach den bisher geltenden Bestimmungen in ten Nebenzollamtes Roßbach (Bahnhof) wurde in eine vierteljährigen antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, selbständige, mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Zollamtsexpositur umgewan1. Juli und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen war, in diesem Bezirke fortan in zwei gleichen, am 1. Juli delt, welche ihre Tätigkeit bereits begonnen hat. und 1. September jedes Jahres fälligen Raten zu Biliński m. p. entrichten ist.

Die neuen Einzahlungstermine haben gemäß

189.

§ 7 des Gesezes vom 9. Februar 1882, R. G. Bl. Verordnung des Justizminifteriums

Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten.

Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1910 in

Biliński m. p.

vom 25. November 1909, betreffend die Zuweisung der Gemeinde und des Gutsgebietes Belejów zum Sprengel des Bezirksgerichtes Dolina in Galizien.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, werden die Gemeinde und das Gutsgebiet Belejów aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Bolechów ausgeschieden und dem des Bezirksgerichtes Dolina zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1910 in Wirksamkeit.

Hochenburger m. p.

Anzahl der Kom

missionsmitglieder

6

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Inhalt: (M 190-197.) 190. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung der königlich ungarischen Hauptzollämter Vöröstorony, Zimony und Temesvár zur Zollkreditierung. — 191. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung der königlich ungarischen Hauptzollämter in Pancsova und Nagyszeben zur Zollkreditierung. 192. Verordnung, betreffend die Errichtung einer Zollexpositur in Braić. 193. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines königlich ungarischen Hauptzollamtes II. Klasse am Gömörer Bahnhofe in Miskolcz und einer Expositur dieses Zollamtes beim Postamte Miskolcz 2. 194. Kundmachung, betreffend das unter Nr. 25 im X. Stücke des Reichsgesegblattes vom Jahre 1906 publizierte Viehseuchenübereinkommen vom 25. Jänner 1905 zwischen Österreich. Ungarn und dem Deutschen Reiche. 195. Kundmachung, betreffend die Auflassung der Expositur des Nebenzollamtes Montecroce in Miß-Sagron. 196. Kundmachung, betreffend Befugniserweiterung des Hauptzollamt s II. Klasse in Wels. 197. Verordnung, betreffend die Herstellung und Verwendung von Eisenbahnfrachtbriefen mit aufgedrucktem Stempelzeichen.

190.

192.

Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung der Ministerien der Einan

vom 13. Oktober 1909,

zen und des Handels vom 15. November 1909,

betreffend die Ermächtigung der königlich ungarischen Hauptzollämter Vöröstoronn, Zimony und Temesvár zur Zollkreditierung. betreffend die Errichtung einer Zollexpositur

Das königlich ungarische Finanzministerium hat das königlich ungarische Hauptzollamt II. Klasse in Vöröstorony sowie die königlich ungarischen Hauptzollämter I. Klasse in Zimony (Semlin) und Temesvár zur Zollkreditierung ermächtigt.

191.

Biliński m. p.

in Braić.

In Braić (Finanzbezirk Ragusa) ist eine mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Zollexpositur des t. t. Nebenzollamtes in Budua errichtet worden, welche ihre Tätigkeit bereits begonnen hat.

Diese Expositur fungiert zugleich als Ansage

Kundmachung des Finanzministeriums posten des Nebenzollamtes in Budua.

vom 15. Oktober 1909,

betreffend die Ermächtigung der königlich ungarischen Hauptzollämter in Pancsova und Nagyszeben zur Zollkreditierung.

Das königlich ungarische Finanzministerium hat die königlich ungarischen Hauptzollämter II. Klaffe in Pancsova und Nagyszeben (Hermannstadt) zur Zollkreditierung ermächtigt.

Biliński m. p.

Weiskirchner m. p.

Biliński m. p.

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Kundmachung des Finanzministeriums Kundmachung des Finanzministeriums vom 2. Dezember 1909,

vom 6. Dezember 1909,

betreffend die Errichtung eines königlich betreffend die Auflassung der Erpofitur des ungarischen Hauptzollamtes II. Klasse am Nebenzollamtes Montecroce in Miß-Sagron. Gömörer Bahnhofe in Miskolcz und einer Expofitur dieses Zollamtes beim Postamte

Miskolcz 2.

Laut einer Mitteilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde in Miskolcz am Gömörer Bahnhofe ein Hauptzollamt II. Klasse mit der Be

Die Expositur Miß-Sagron des Nebenzollamtes Montecroce wurde aufgelassen.

Biliński m. p.

196.

zeichnung „Königlich ungarisches Hauptzollamt Mis- Kundmachung des Finanzministeriums

kolcz" und für die Zollbehandlung der Postpakete bei dem Postbestellungsamte am Tiszaer Bahnhofe (Mis

vom 7. Dezember 1909,

kolcz 2) eine Expofitur desselben mit der Bezeichnung betreffend Befugniserweiterung des Haupt"Königlich ungarische Hauptzollamtsexpositur beim Postamte Miskolcz 2“ errichtet.

Das Hauptzollamt und dessen Expositur sind zur Anwendung des summarischen Ansageverfahrens im Eisenbahnverkehre ermächtigt und haben ihre Tätigkeit am 1. Dezember 1909 begonnen.

194.

Biliński m. p.

zollamtes II. Klasse in Wels.

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des Eisenbahnministe

Kundmachung des Ackerbauministe-
des Ackerbauministe- Verordnung des

riums vom 3. Dezember 1909,

betreffend das unter Nr. 25 im X. Stücke

riums und des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Justizmini

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des Reichsgesehblattes vom Jahre 1906 fterium vom 10. Dezember 1909, publizierte Vichseuchenübereinkommen vom betreffend die Herstellung und Verwendung 25. Jänner 1905 zwischen Osterreich-Ungarn von Eisenbahnfrachtbriefen mit aufgedrucktem und dem Deutschen Reiche.

Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ist

"

Stempelzeichen.

Auf Grund des Gesetzes vom 27. Oktober 1892, R. G. Bl. Nr. 187, betreffend die Durchführung des Internationalen Übereinkommens vom 14. Oktober

in Anlage I des zitierten Übereinkommens 1890 und einige Bestimmungen über den Eisenbahnauf Seite 305 bei XVIII (Erstes Sperrgebiet in frachtverkehr und in Ausführung des § 55 des EisenMähren) die Bezirkshauptmannschaft Wjetin" und bahnbetriebsreglements, Verordnung des Eisenbahnauf derselben Seite bei XX (Drittes Sperrgebiet in ministeriums vom 11. November 1909, R. G. BL. Mähren) die Bezirkshauptmannschaft „Bärn" einzu- Nr. 172, werden nachstehende Anordnungen getroffen: tragen,

weiters ist auch

in Anlage IIa auf Seite 311 bei XXXIV

$1.

Für das zu Eisenbahnfrachtbriefen zu verwen

(Viertes Sperrgebiet in Mähren) die Bezirkshaupt- dende Papier wird nachstehende Beschaffenheit fest= mannschaft Wsetin" und auf Seite 310 bei XXXI gesetzt: (Erstes Sperrgebiet in Mähren) die Bezirkshauptmannschaft Bärn" einzutragen.

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