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200.

Kundmachung des Ministeriums für

Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind

ausgeschlossen:

a) strafgerichtliche Depositen;

öffentliche Arbeiten vom 14. Dezember b) alle Depositen, die dem Gebiete der streitigen

1909,

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Gerichtsbarkeit angehören, einschließlich solcher, die zur Sicherstellung oder Erfüllung einer Verbindlichkeit erlegt werden;

c) Kautionen und Vadien.

Desgleichen sind eigene Erläge der Landesbank des Königreiches Böhmen bei dieser Bank ausgeschlofffen; wenn daher die Bank selbst in die Lage kommt, einen gerichtlichen Erlag von Wertpapieren vorzunehmen, so hat sie diese stets zu Gericht zu hinterlegen.

§ 2.

Die Landesbank des Königreiches Böhmen übernimmt, mit Ausschluß der von ihr ausgestellten Depositenscheine, Wertpapiere jeder Art in Verwahrung, wofern sie nicht vom rechtlichen Verkehre ausgeschlossen sind.

Hinsichtlich der zur Verwahrung übernommenen,

im öffentlichen Verkehre stehenden Wertpapiere des

Ju- und Auslandes (Staatsschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Prioritätsobligationen, Aktien usw.), Kassenscheine, Sparkassenbücher und anderer Einlagsbücher besorgt die Landesbank auf Verlangen auch die Verwaltung.

Depositen, welche der Bank in Verwahrung übergeben worden sind, können jederzeit mit Bewilli= gung des zuständigen Gerichtes in die Verwaltung der Bank übertragen werden, insofern sie sich hiezu eignen.

§ 3.

Die der Bank übergebenen Wertpapiere werden. als gesonderte Depots und als Sondereigentum der einzelnen Erleger oder derjenigen Personen, für die der Erlag stattgefunden hat, aufbewahrt.

§ 4.

Der Erlag hat auf eine bestimmte Zeit zu geschehen.

Die Verwahrungsfrist wird, wenn es sich um die bloße Verwahrung handelt, beim ersten Erlage mindestens für sechs Monate und längstens für fünf Jahre berechnet; sie kann unter den ebenerwähnten Fristbeschränkungen auf Begehren verlängert werden.

Im Verwaltungsgeschäfte wird die Frist mindestens mit einem Jahre berechnet. Wenn nichts Gegenteiliges bestimmt wird, besorgt die Landesbank die Prolongation auf je ein weiteres Jahr auch ohne Verlangen des Erlegers, indem sie gleichzeitig das betreffende Konto mit der entfallenden Gebühr

Das Depot kann mit Genehmigung des zu ständigen Gerichtes jederzeit, also auch vor Ablauf der festgesezten Verwahrungs- oder Verwaltungsfrist zurückgefordert werden. In solchem Falle geht die Gebühr für die noch nicht abgelaufene Frist für die Partei verloren.

§ 5.

Die Haftung der Bank hinsichtlich der bei ihr erlegten Depositen erstreckt sich auch auf jeden durch Übertretung der Dienstpflichten seitens der Angestellten der Bank einer Partei zugefügten Schaden.

Die Haftung für die Aufbewahrung erlischt mit dem Ablauf der Verwahrungsfrist, wenn die Bank das Depositum auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gericht erlegt hat.

§ 6.

Mit der Verwaltung von Depofiten über Rimmt die Bank die Verpflichtung, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nachstehende Geschäfte zu besorgen:

a) die zu den Wertpapieren gehörigen Coupons, dann die Zinsen der Kaffenscheine, der Sparkassen- und sonstigen Einlagebücher an den Fälligkeitsterminen einzukaffieren und, wenn sie in Gold eingelöst oder geleistet werden, an der Börse oder anderweitig bestens verkaufen zu lassen.

Schon fällige oder in den nächsten 14 Tagen fällig werdende Coupons der in Verwaltung zu übergebenden Wertpapiere werden nicht übernommen, sind somit vorher abzutrennen; b) die während der Dauer der Verwahrung erscheinenden Ziehungs- und Verlosungslisten sowie die Bekanntmachungen über Kündigungen oder Konvertierungen von Wertpapieren mit Bedacht auf die erlegten Effekten nachzusehen; e) die darnach zur Rückzahlung gelangenden Stücke zum festgesetzten Termine zur Einlösung oder Konvertierung vorzulegen, eventuell die verlosten oder sonst zur Rückzahlung gelangenden Stücke, wenn sie in Gold eingelöst werden, an der Börse oder anderweitig bestens verkaufen zu lassen.

Der Verkauf an der Börse [ad a) und c)] erfolgt acht Tage vor Verfall der in Europa zahlbaren und 14 Tage vor Verfall der an außer europäischen Pläzen zahlbaren Coupons oder Effekten;

d) in betreff der hinterlegten verlosbaren Papiere die während der Dauer ihrer Verwahrung eintretende Amortisierung zu überwachen; e) dem Depoteigentümer die nach a) und e) am Prager Plaße eingehenden Beträge spätestens drei Tage, die an einem andern Bankplage ein

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gehenden Beträge spätestens acht Tage nach dem Fälligkeitstermine, die an sonstigen Pläßen zahlbaren Beträge jedoch erst nach deren Eingang zur Verfügung zu stellen;

f) neue Couponsbogen rechtzeitig zu beschaffen; g) voll eingezahlte Interimsscheine in definitive Stücke umzutauschen;

h) das mit den hinterlegten Wertpapieren bereits zur Zeit der Hinterlegung oder später etwa verbundene Bezugsrecht auf neue Wertpapiere für Rechnung des Depoteigentümers geltend zu machen;

i) die weiteren Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere für den Depoteigentümer zu leisten. ~

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Die unter b), c), d), h) und i) festgesezten Verpflichtungen übernimmt jedoch die Bank nur rücksicht= lich solcher Papiere, für welche und insoweit die Ziehungs- und Verlosungslisten oder die betreffenden sonstigen Kundmachungen in der Wiener Zeitung", „Prager Zeitung", im „Budapesti Közlöny“, im Deutschen Reichs- und königlich Preußischen Staatsanzeiger" erscheinen oder der Bank von den betreffenden Emissionsstellen direkt mitgeteilt werden. Die unter h) und i) erwähnten Geschäfte werden überdies von der Bank nur dann besorgt, wenn die Partei nach vorheriger Verständigung seitens der Bank solches spätestens fünf Tage vor Ablauf der zur Ausübung des Bezugsrechtes oder zur Leistung der Zahlungen festgesezten Termine schriftlich begehrt und den hierzu erforderlichen Geldbetrag mit der entsprechenden Provision gleichzeitig einzahlt oder aus ihrem etwaigen Guthaben flüssig macht.

Soll ein der Bank zur Verwaltung übergebenes Wertpapier infolge Auslosung (Ziehung) oder sonst zur Auszahlung gelangen [e)] oder tritt hinsichtlich eines hinterlegten Wertpapieres ein Amortisationsfall ein (d)], so hat die Bank ohne Verzug den Berechtigten von diesen Umständen, und zwar im ersteren Falle unter Bekanntgabe des zur Auszahlung kommenden Barbetrages und des Termines der Auszahlung zu verständigen und zugleich auch das Gericht, dessen Kompetenz die hinterlegten Wertpapiere unterliegen, in Kenntnis zu sehen.

Desgleichen hat die Bank von den nach h) und i) besorgten Geschäften ohne Verzug die Partei zu verständigen und auch das zuständige Gericht in Kenntnis zu setzen.

Für bare Guthaben der Deponenten leistet die Bank keine Verzinsung.

§ 7.

Die Bank ist ferner verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen.

a) den kommissionsweisen Verkauf bei der Bank hinterlegter Wertpapiere, sowie die teilweise oder

gänzliche Realisierung hinterlegter Sparkassen- | Coupons, beziehungsweise Zinsen und Dividenden oder anderer Einlagsbücher zu besorgen; übernimmt die Bank nur mit dem Beisaße, bis das b) für die bei Verwaltung eines Depots eingehen- Ableben (des Bezugsberechtigten) nachgewiesen wird". den Gelder Staatspapiere oder andere Wert Eine Verpflichtung, jeweils das Leben des Bezugspapiere, die nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigten festzustellen, wird von der Bank keinesfalls zur Anlage von Pupillargeldern geeignet sind, übernommen. zum Tageskurse anzukaufen und sie sodann in Verwahrung und Verwaltung zu übernehmen. Über die Durchführung der vorstehend erwähnten Geschäfte hat die Bank ohne Verzug der Partei detaillierte Abrechnung zu erteilen und hiervon zugleich das zuständige Gericht in Kenntnis zu sehen.

$8.

Für die Hinterlegung eines Depositums bei der Landesbank des Königreiches Böhmen an Stelle des Gerichtes ist die Bewilligung des nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Annahme des betref= fenden Erlages zuständigen Gerichtes erforderlich.

§ 10.

Die erteilte Bewilligung zur Hinterlegung von
Wertpapieren bei der Landesbank des Königreiches
Böhmen ist seitens des Gerichtes der Bank von Amts
wegen bekanntzugeben.

Ist in der Erlagsbewilligung die Verwahrungs-
frist nicht angegeben, so gilt der Erleger als ermäch-
derselben im Sinne des § 4 Vereinbarung mit der
tigt, wegen Festsetzung und eventueller Verlängerung
Bank zu treffen.

Wertpapiere, die sich in gerichtlicher Verwahrung
befinden, können nur nach Berichtigung oder Sicher=
taxe) an die Bank übertragen werden.
stellung der Verwahrungsgebühr (Zählgeld, Depositen-

Bei Erledigung des Gesuches um Zulassung eines Erlages bei der. Bank ist die Frage, inwiefern dieser Erlag gegenüber dem Erlage bei Gericht nach auch ein summarischer Depositenbuchauszug über die Im Falle einer solchen Depotübertragung ist der Beschaffenheit des Falles sich als für die Parteien betreffende Masse von Amts wegen der Bank zu übervorteilhaft oder als zweckmäßig darstelle, in Erwägung senden. zu ziehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

Die gerichtliche Bewilligung zur Hinterlegung

Die Annahme eines Erlages kann von der Bank von Wertpapieren bei der Bank wird unwirksam, wenn abgelehnt werden, wenn die Umstände, unter welchen binnen sechs Monaten seit dem Ausstellungstage derder Erlag stattfinden soll, Weitläufigkeiten in der Ma-selben der Erlag nicht stattgefunden hat. nipulation oder Verwicklungen oder Gefahren bei der Rückgabe der Wertpapiere besorgen lassen.

Um der nachherigen Ablehnung der Annahme eines vom Gerichte bewilligten Erlages vorzubeugen, bleibt es unbenommen, in zweifelhaften Fällen das vorgängige Einverständnis der Bank mit den beabsich tigten Modalitäten des Erlages sei es durch Mitfertigung des Gesuches, sei es im Wege einer vom Gerichte vor Erledigung des Gesuches an sie gestellten Anfrage einzuholen.

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$ 9.

§ 11.

Bei der Bewerkstelligung des Erlages hat sich die Partei mit dem bezüglichen gerichtlichen Bescheide auszuweisen und die zu hinterlegenden Wertpapiere mittels einer Erlagserklärung zu übergeben.

Die Erlagserklärung ist bei der Verwahrung nach dem Formular A, bei der Verwahrung und Ver- Formular A. waltung nach dem Formular B auszustellen und sind Formular B. darin die zu übergebenden Wertpapiere in der im § 9 bezeichneten Art, jedoch die nicht verlosbaren Papiere ohne Anführung der Nummern (Serien) zu In dem bei Gericht einzubringenden Gesuche um spezifizieren und Name, Stand und Wohnort derBewilligung zum Erlage eines Depositums bei der jenigen Person, für welche der Erlag geschehen soll, Bank ist die Veranlassung zu dem beabsichtigten Er- anzugeben. Erlagserklärungen, in welchen die Numlage anzuführen und sind nebst der Angabe des mern (Serien) von nicht verlosbaren Effekten verNamens, Standes und Wohnortes derjenigen Person, zeichnet erscheinen, werden nicht angenommen. Die für welche der Erlag geschehen soll, die zu erlegenden Erlagserklärung muß von dem Erleger mit Angabe Wertpapiere nach Stückzahl, Gattung, Zinsfuß, Num- seines Namens, Standes und Wohnortes und, falls der mer (Serie) und Nennbetrag genau zu bezeichnen und Erleger in Vertretung eines anderen handelt, mit gleichdie nächstfälligen Coupons anzuführen; ferner ist anzu zeitiger Ersichtlichmachung des Vertretungsverhältgeben, ob die Hinterlegung der Wertpapiere zum nisses unter Beisehung des Namens, Standes und Zwecke der Verwahrung allein oder zum Zwecke der Wohnortes der vertretenen Person eigenhändig unterVerwahrung und Verwaltung und unter welchen beson- | schrieben sein. deren Modalitäten (Klauseln) zu geschehen habe.

Blankette zu den Erlagserklärungen werden bei

Die Vormerkung des einer dritten Person ein- der Landesbank auf jeweiliges Verlangen unentgeltlich geräumten Rechtes zum lebenslänglichen Bezuge von verabsolgt.

Die Bank hat dem Erleger über die hinterlegten | dem Formular C unter summarischer Eintragung der Formula Papiere einen Depositenschein zu übergeben. hinterlegten Wertpapiere und unter steter Evidenz

Der Depositenschein ist über sämtliche zur Hinter- haltung der in den einzelnen Massen am Kapitalslegung gelangende Wertpapiere, auch wenn sie ver- bestande vorfallenden Änderungen, dann ein nach der schiedener Gattung sind, gemeinsam auszustellen und Folge des Alphabetes anzulegendes Nachschlagehat nebst der Aufschrift Depositenschein über register zu diesem Vormerkbuche nach dem Formular D Form: gerichtsmäßiges Depositum" unter Bezugnahme zu führen. Die Eintragungen des ursprünglichen Erauf die gerichtliche Erlagsbewilligung jene Angaben zu lages sowie des Zuwachses und Abfalles sind auf enthalten, die es dem Gerichte ermöglichen, zu beur- Grundlage der dem Gerichte zukommenden abschriftteilen, ob die Hinterlegung der gerichtlichen Bewilli- lichen Depofitenscheine und sonstigen bezüglichen Mitgung gemäß erfolgt ist. Die Nummern (Serien) der teilungen der Bank, und zwar sogleich nach deren Einhinterlegten Wertpapiere werden in dem Depositen langen vorzunehmen. scheine nicht verzeichnet; über die hinterlegten verlosbaren Wertpapiere hat die Bank ein Nummernver zeichnis zu verfassen und mit ihrer Stampiglie versehen an das Gericht zu leiten (§ 12). Dem Depositenscheine ist die geschäftsordnungsmäßige Firmazeichnung der Landesbank beizusehen.

Die dem Gerichte von der Bank zukommenden abschriftlichen Depositenscheine samt den Nummernverzeichnissen über die hinterlegten verlosbaren Wertpapiere find in verschlossenen Kästen feuersicher aufzubewahren und sind diese Urkunden mit den Nummern, welche die betreffenden Maffen in dem oberwähnten Vormerkbuche erhalten, zu bezeichnen.

Die Partei ist verpflichtet, den Depositenschein sorgfältig aufzubewahren und, wenn er ihr abhanden kommen sollte, den wahrgenommenen Verlust unter der vorstehend gedachten Bücher und Urkunden gelten Hinsichtlich der Berechtigung zur Einsichtnahme eigener Haftung sofort der Bank anzuzeigen, um Aus- die allgemeinen Vorschriften über die Einsicht gerichtfolgungen an Unberechtigte zu verhüten. licher Akten.

§ 12.

Von der erfolgten Übernahme jedes Depositums hat die Bauf das Gericht unter Mitteilung eines als Abschrift zu bezeichnenden, mit der Stampiglie der Bank versehenen Depositenscheines und des im § 11, Absatz 5, erwähnten Nummernverzeichnisses über die hinterlegten verlosbaren Wertpapiere in Kenntnis zu seßen.

Das Gericht hat zu prüfen, ob der Erlag der erteilten Bewilligung entsprechend bewirkt worden ist; werden hiebei Anstände vorgefunden, so ist für deren Behebung Sorge zu tragen.

Wofern von dem bewirkten Erlage eines gerichtsmäßigen Depositums beteiligte Parteien von seiten des Gerichtes zu verständigen sind, hat die Verständigung eine Bezugnahme auf das vom Erleger angebrachte Gesuch und auf die hierüber erteilte Erlagsbewilligung zu enthalten.

§ 13.

Die Gerichte sind ermächtigt, auf Ansuchen des Erlegers die Übersendung der zu hinterlegenden Wert papiere samt der Erlagserklärung an die Landesbank des Königreiches Böhmen in Prag mit der Post zu besorgen.

§ 14.

§ 15.

Grundsage Rechnung zu tragen, daß die zu einer
Bei der Depositengebarung ist tunlichst dem
Depofitenmasse gehörigen Wertpapiere in der Regel
ungeteilt, entweder bei Gericht oder bei der Österrei=
chisch-ungarischen Bank oder bei der Landesbank des
Königreiches Böhmen verwahrt werden sollen. Daher
soll insbesondere die Übertragung von bei Gericht
hinterlegten Wertpapieren in die Verwahrung oder in
die Verwahrung und Verwaltung der Bank in der
Regel derart erfolgen, daß sich die Übertragung auf
die sämtlichen in derselben Masse befindlichen, zur
Verwahrung oder zur Verwahrung und Verwaltung
bei der Bank geeigneten Wertpapiere erstrecke.

§ 16.

Die Landesbank des Königreiches Böhmen darf über die an Stelle des Gerichtes übernommenen Depositen sowie über die bei deren Verwaltung eingehenden Gelder nur mit gerichtlicher Bewilligung und nach Maßgabe derselben verfügen und darf insbesondere jede Erfolglassung nur zu Handen des im gericht= lichen Erfolglassungsbescheide genannten Empfängers bewerkstelligt werden.

Zu diesem Zwecke ist die Bank von jeder bezüg lichen Bewilligung seitens des Gerichtes von Amts

Über die mit gerichtlicher Bewilligung bei der wegen unmittelbar zu verständigen.

Landesbank des Königreiches Böhmen hinterlegten

Die eine solche Verständigung enthaltenden Be

Depotbestände hat das Gericht ein Vormerkbuch nach scheide sind vom Gerichte unterhalb der Geschäftszahl

mit besonderen, in arithmetischer Reihenfolge ohne
Unterscheidung der Depositenmassen fortlaufenden, all-
jährlich mit 1 beginnenden Nummern nebst den Buch-
staben Lb. D. (Landesbankdeposit) zu bezeichnen und
müssen jedesmal nebst der Fertigung des Gerichtes
auch mit dem im § 216, Absah 2, der Geschäfts-
ordnung vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, für
Erfolglassungsaufträge vorgeschriebenen besonderen
Gerichtssiegel versehen sein.

Zur Evidenzhaltung der erwähnten Verständigungen ist von dem Gerichte ein Vormerk nach dem Formular E. Formular E zu führen.

Die Bezeichnung der gerichtlichen Beschlußausfertigung mit der Lb. D.-Nummer und das im § 216, Absatz 2 G. D. vorgeschriebene besondere Gerichtssiegel sind nach Maßgabe des Inhaltes der Beschlußausfertigung, ohne Unterschied der Form — in allen Fällen anzuwenden, in denen es sich um eine Verfügung über ein bei der Landesbank erliegendes oder erst zu hinterlegendes gerichtsmäßiges Depositum handelt, ohne Unterschied, ob hiervon das ganze Deposit oder einzelne Bestandteile oder Früchte des selben betroffen werden, also auch bei Zinsenanweifungen, bei Ersetzung eines verlosten Effektes durch ein unverlostes, bei Übertragung eines Depositums an dritte Personen u. dgl., ferner insbesondere auch dann, wenn der die Hinterlegung des Depositums bewilligende Gerichtsbeschluß zugleich eine Verfügung über dasselbe, z. B. eine Zinsenanweisung enthält.

§ 17.

Die Übertragung der von der Bank ausgestellten Depositenscheine über Wertpapiere, die bei ihr an Stelle des Gerichtes erlegt wurden, an dritte Personen findet ohne gerichtliche Bewilligung nicht statt. Wird die Bewilligung hierzu von dem Gerichte erteilt, so hat das Gericht zugleich zu erklären, ob das Depositum auch nach der Übertragung noch als ein gerichtsmäßiges anzusehen und zu behandeln sei.

Die Belehnung von Wertpapieren, die bei der Bank an Stelle des Gerichtes erlegt wurden, von seiten der Bank ohne spezielle Anordnung des Gerichtes ist gleichfalls ausgeschlossen.

§ 18.

Die Gesuche um Bewilligung zum Erlage eines Depositums bei der Landesbank sowie die Gesuche um Bewilligung einer Verfügung hinsichtlich eines bei der Bank erliegenden Depositums und insbesondere auch die Erfolglassungsgesuche sind in einer Ausfertigung, jedoch unter Anschluß zweier Rubriken, zu überreichen. Das Gesuch wird bei Gericht zurückbehalten, je eine Rubrik ist zur Beifügung des gerichtlichen Bescheides für den Gesuchsteller und für die Landesbank des Königreiches Böhmen in Prag bestimmt.

§ 19.

Die Bezeichnung mit der Lb. D.-Nummer ist andererseits auf jene Fälle beschränkt, in denen die Jede Ausfolgung von Depoteffekten, Coupons gerichtliche Beschlußausfertigung ihrem Inhalte nach inbegriffen, ist der Bank von dem Empfänger auf dem eine der vorstehend bezeichneten Verfügungen oder beizubringenden Depositenscheine und auf der Erlags. Verwendungen enthält. Beschlußausfertigungen, welche erklärung zu quittieren; die bei der Verwaltung eines lediglich die Bewilligung der Hinterlegung eines ge- Depositums cingehenden Gelder aber werden ohne richtsmäßigen Depositums bei der Landesbank oder Beibringung des Depositenscheines nach Wunsch des die Widerrufung einer solchen, noch nicht effektuierten Bezugsberechtigten durch die Post oder gegen Scheck Hinterlegungsbewilligung enthalten, sind ebensowenig ausbezahlt oder gegen Duittung (Kassabestätigung) mit einer Lb. D.-Nummer zu bezeichnen, wie jene, die behoben. Die Adresse der Postsendung oder des Schecks sich nicht auf ein gerichtsmäßiges, sondern auf ein muß auf den im gerichtlichen Erfolg lassungsbescheid e sonstiges, bei der Landesbank etwa befindliches (bank- genannten Empfänger selbst lauten. mäßiges) Depositum beziehen, bezüglich dessen ein Gericht z. B. wegen Todesfalles einschreitet.

Der Erleger, beziehungweise der BezugsberechBei Gerichten mit mehreren Gerichtsabteilungen tigte erhält nach Bedarf auf sein jeweiliges Verlangen ist für jede Abteilung, bei der Bankdepofiten vor- gegen Erlag der Stempelgebühr von 40 Hellern ein kommen, der Evidenzvormerk E abgesondert zu führen; Blanketten ausgestellten Schecks werden bei RichtigScheckheft mit 10 Scheckblanketten. Nur die auf solchen in diesen Fällen ergibt sich die Zugehörigkeit der Lb. D.-Nummer zum betreffenden Evidenzvormert befund honoriert. Der Empfänger der Scheck blankette aus der Abteilungsnummer (römischen Ziffer) der Geist verpflichtet, sie sorgfältig aufzubewahren und, wenn schäftszahl der gerichtlichen Beschlußausfertigung.

Von der Effektuierung der gerichtlich bewilligten Ausfolgung von Depotbestandteilen, wodurch eine Verminderung des Kapitalsbestandes eintritt, sowie von dem gänzlichen Abschlusse eines Tepojitenkonto wird das Gericht seitens der Bank von Fall zu Fall in Kenntnis gesetzt.

ihm solche abhanden kommen sollten, den wahrgenom menen Verlust unter eigener Haftung sofort der Bank anzuzeigen, um Zahlungen an Unberechtigte zu verhindern.

Bei gänzlicher Ausfolgung des Depositums wird der Depositenschein von der Bank eingezogen und sind bei Schließung des Depositenkontos die noch unver

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