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Inhalt: No 202. Verordnung, womit für die richterlichen Beamten des Verwaltungsgerichtshofes ein Amtskleid ein geführt wird.

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Juhalt: M 203. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906, der Erläuterungen zum Zolltarife, sowie des mit der Verordnung vom 24. April 1908 hinausgegebenen Verzeichnisses über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte.

203.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 16. Dezember 1909,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesete vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, der Erläuterungen zum Zolltarife, sowie des mit der Verordnung vom 24. April 1908, R. G. Bl. Nr. 84, hinausgegebenen Verzeichnisses über den durchschnittlichen Handelswert der wichtig. sten, der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durch führungsvorschrift zum Zolltarifgefeße vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

I. Bur Durchführungsvorschrift. In der Anlage A zur Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze (Tarasäze) sind bei T. Nr. 3 die

Tarabestimmungen mit Ausnahme jener für Muster zu ändern, wie folgt:

23 in Originalkisten mit in-
neren Blechauskleidun-
gen im Gewichte von
mindestens 10 Gramm
per 100 Quadratzenti-
meter,

25 in Originalkisten mit Pa-
feten in verlöteter Blech-
umhüllung,

16 in Furnierkisten aus über-
einandergeleimten Fur-
nieren (auch mit Blech,
beschlag an den Kanten)
und mit Blechausklei-
dung über 10 Gramm per
100 Quadratzentimeter
oder mit Paketen in ver
löteter Blechumhüllung,
10 in anderen Kisten.

In der Anlage A zur Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesege (Tarasäge) sind bei T. Nr. 80 die Tarabestimmungen zu ändern, wie folgt: Für Honig beim Eingang in Büchsen 2c. 10 in Kisten,

6 in Körben oder in ge=
schlossenen Kübeln.

II. Zu den Erläuterungen. Den Bemerkungen zu Nr. 15 ist folgende Bestimmung anzufügen:

Jedoch sind lediglich in Wasser ohne fremde Zusäge eingekochte Ananas auch in verlöteten Blech

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In Bemerkung 1, Alinea 3, Zeile 1 und 2, zu Nr. 403 sind die Worte „Defibreursteine zu be handeln" zu streichen und ist dafür zu sehen:

zu behandeln: geformte, natürliche Puß- und Scheuer-
steine (Scheuerziegel), geformter, natürlicher Bims-
stein, ferner Defibreursteine . . .

In Bemerkung 2, Alinea 1 zu Nr. 404 ist in der vorlegten Zeile nach dem Worte „dieselben" einzuschalten: geformt Nr. 403, in Pulverform".

Das Alinea 2 der Bemerkung zu Nr. 405 hat zu lauten:

Unter Nr. 405 fällt auch geschlämmter, in Form von Täfelchen, Kügelchen oder kleinen zylindrischen Körpern gepreßter Graphit zum Anstrich von eisernen Öfen, Röhren 2c.

In Bem. 5, Alinea 4 zu Nr. 604 ist in Zeile 6 nach dem Worte „abscheiden" folgender Absaz dem Kontexte des Alineas einzufügen:

Zu beachten ist, daß für die Ausführung der Glyzerinprobe die zu prüfenden Produkte wasserfrei sein müssen, daß also in der Flüssigkeit keine Wassertröpfchen sichtbar sein dürfen; sind solche vorhanden, so sind sie vor der Prüfung durch Absezenlassen und Filtrieren zu entfernen. Für Produkte, die eine so dunkle (fast schwarze) Färbung besißen, daß die Mischbarkeit mit Glyzerin nicht konstatierbar ist, weil man die Trennung der Schichten nicht erkennt, kommt eine Unterscheidung von Kresol, beziehungsweise gereinigter Narbolsäure überhaupt nicht in Frage, sondern nur für solche, welche mindestens so hell (braun) sind, daß beim Mischen mit dem gleichen Volumen Glyzerin eine noch durchsichtige Lösung entsteht.

III. Zum Wertverzeichnisse.

In das mit der Verordnung vom 24. April 1908, R. G. Bl. Nr. 84, hinausgegebene Verzeichnis über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten der Wertverzollung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte ist der Artikel

Antimon, milchsaures (Antimonin), flüssig“ mit dem durchschnittlichen Handelswerte von 70 K pro 100 Kilogramm netto und dem Zollbetrage von 10 K 50 h pro 100 Kilogramm netto im autonomen, beziehungsweise vertragsmäßigen Verkehre aufzunehmen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Biliński m. p.

Weiskirchner m. p.

Pop m. p.

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Juhalt: (No 204 und 205.) 204. Geseß über die Ergänzung des Gesezes vom 12. Mai 1873, in betreff der Geschäftsordnung des Reichsrates. 205. Verordnung, betreffend die Festseßung der zur gebührenfreien Abfertigung nach Bosnien und der Herzegowina zulässigen Zuckermenge für das Jahr 1910.

204.

Gesch vom 20. Dezember 1909, über die Ergänzung des Gesezes vom 12. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 94, in betreff der Geschäftsordnung des Reichsrates.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Jch anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Dem § 5 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 94, werden folgende Bestimmungen angefügt:

Hausordnung ist der Präsident des Abgeordneten= hauses befugt, diese Mitteilungen mit Ausnahme der bei Beginn der Sizung bereits vorgelegenen Zuschriften Teile im Verlaufe oder am Schlusse der Sitzung zu der Regierung und deş anderen Hauses ganz oder zum machen, die Verhandlung von Initiativanträgen, für welche die dringliche Behandlung gefordert wird, sowie die Fortsetzung solcher Verhandlungen und die Fortseßung der Verlesung von Interpellationen, die in der letzten Sizung nicht beendet werden konnte, nach seinem Ermessen im Verlaufe oder am Schlusse der Sizung vornehmen zu lassen, die Gewährung einer Pause vor der Abstimmung zu verweigern und bei Anträgen zur formalen Geschäftsbehandlung keine andere Abstimmungsart als die einfache durch Erheben von den Sißen zuzulassen.

Im Abgeordnetenhause werden in der Regel Im Falle einer schweren Beleidigung des Präsinach Eröffnung der Sizung vor allem Zuschriften der denten oder einer offenen Widerschlichkeit gegen seine Regierung und des anderen Hauses, Mitteilungen der Anordnungen ist der Präsident befugt, den schuldAbteilungen und Ausschüsse, Berichte derselben sowie tragenden Abgeordneten auf die Dauer der betreffenAnträge angekündigt und nach Ermessen des Präfi- den Sigung, eventuell auch für die folgende oder für denten auch verlesen, bezüglich der Anträge nötigen- die zwei nächstfolgenden Sizungen auszuschließen. falls die Unterstüßungsfrage gestellt, die vom Präsidenten im eigenen Wirkungskreise erteilten Urlaube zur Kenntnis und Urlaubsgesuche an das Haus zur Entscheidung gebracht. Endlich wird das Verzeichnis der bis zum Tage vor der Situng eingelangten Petitionen mit Angabe ihres wesentlichen Inhaltes mit geteilt und die Frage, betreffend die Genehmigung des amtlichen Sizungsprotokolles, gestellt.

Zum Zwecke der Fernhaltung jeder Störung und jedes Mißbrauches der Geschäftsordnung und der

Gegen jede auf Grund dieses Paragraphen getroffene Verfügung des Präsidenten ist der Appell an das Haus gestattet, worüber das Haus ohne Tebatte in einfacher Abstimmung entscheidet. Verfügt der Präsident die Ausschließung eines Abgeordneten auch für die folgende oder für die zwei folgenden Sigungen, so entscheidet das Haus über den Appell gegen eine solche Verfügung vor Eingang in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sizung ohne Debatte in einfacher Abstimmung.

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