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Die Geltungsdauer dieses Gesetzes, welches mit Verordnung des Finanzministeriums

dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, erlischt mit 31. Dezember 1910.

vom 20. Dezember 1909,

Jahr 1910.

Wenn bis dahin an Stelle der in dem vor- betreffend die Festsetung der zur gebührenstehenden Geseze getroffenen Bestimmungen, beziehungs- freien Abfertigung nach Bosnien und der weise an Stelle der derzeit geltenden Geschäftsordnung feine neue Regelung Rechtswirksamkeit erlangt hat, Herzegowina zulässigen Zuckermenge für das treten die bisherigen diesfälligen Bestimmungen des Gesezes vom 12. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 94, sowie die für das Abgeordnetenhaus des Reichsrates beschlossene Geschäftsordnung vom 2. März 1875 wieder in Kraft.

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Auf Grund des Abschnittes II, Punkt 3 des Schlußprotokolles zu Artikel XIII des Vertrages, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handelsund Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone, R. G. Bl. Nr. 278 ex 1907, wird im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium die zur gebührenfreien Abfertigung aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern nach Bosnien und der Herzego= wina zulässige Zuckermenge für das Jahr 1910 mit 20.000 Meterzentnern festgesezt und es haben rücksichtlich der Aufteilung dieser Jahresmenge die Bestimmungen des § 5 der Finanzministerialverordnung vom 2. Jänner 1908, R. G. Bl. Nr. 4, auch für das Jahr 1910 zu gelten.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Bilinski m. p.

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Jnhalt: N 206. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol und Görz und Gradisca.

206.

Die Landtage der gefürsteten Grafschaft Tirol und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca sind auf

Kaiserliches Patent vom 22. Dezember den 27., der Landtag des Herzogtumes Ober- und

1909,

Nieder-Schlesien auf den 28. Dezember 1909 in ihre geseßlichen Versammlungsorte einberufen.

betreffend die Einberufung der Landtage von Ebenso sind die auf Grund Unserer EntschließunNiederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, gen vertagten Landtage des Erzherzogtumes ÖsterSteiermark, Krain, Bukowina, Mähren, reich ob der Enns auf den 27., des Herzogtumes Schlesien, Tirol und Görz und Gradisca.

Wir Franz Joseph der Erfte, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca, Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Laufik und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark: Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen:

Steiermark, des Herzogtumes Krain und der Markgrafschaft Mähren auf den 28., des Herzogtumes Bukowina auf den 29. Dezember 1909, des Erzherzogtumes Österreich unter der Enns auf den 3. Jänner, des Herzogtumes Salzburg auf den 4. Jänner 1910 zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in ihre gesetzlichen Versammlungsorte einberufen.

Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 22. Dezember im Eintausendneunhundertundneunten, Unserer Reiche im zweiundsechzigsten Jahre.

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Jahrgang 1909.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXXXVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. Dezember 1909.

Jnhalt: (N 207-212.) 207. Kundmachung, betreffend Abänderung von Terminen für die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der in der Kundmachung vom 4. Februar 1904 näher beschriebenen Brückenwagen (vergl. auch Kundmachung vom 18. Dezember 1906). 208. Kundmachung, womit die Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Leder-Meßmaschinen (System Sawyer), veröffentlicht werden. 209. Verordnung, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Wasserverbrauchsmessern. 210. Kundmachung, womit nachträgliche Bestimmungen zu den Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Neigungswagen, veröffentlicht werden. 211. Verordnung, womit nachträgliche Bestimmungen zu den Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Elektrizitätsverbrauchsmessern, veröffentlicht werden. 212. Kundmachung, womit im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister um, in Gemäßheit des § 20 des Gesetzes vom 22. Mai 1905, betreffend den Militärvorspann im Frieden, die vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914 per Vorspanntier und Kilometer geltenden Vergütungsfäße verlautbart werden.

207.

Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 17. Dezember

1909,

betreffend Abänderung von Terminen für die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der in der Kundmachung vom 4. Februar 1904, R. G. Bl. Nr. 13, näher beschriebenen Brückenwagen (vergl. auch Kundmachung vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 242).

In teilweiser Abänderung des mit der Kund

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machung vom 4. Februar 1904, R. G. Bl. Nr. 13, Kundmachung des Ministeriums für

veröffentlichten 44. Nachtrages zur Eichordnung, Ab

schnitt D, Punkte 7 und 9, und unter Aufhebung der öffentliche Arbeiten vom 17. Dezember

hiezu mit der Kundmachung vom 18. Dezember 1906,

1909,

R. G. Bl. Nr. 242, erlassenen Bestimmungen, betref= fend Termine für die Beamtshandlung von Brücken- womit die Vorschriften, betreffend die eichamtwagen, deren Sperrvorrichtungen mit hydraulischem liche Prüfung und Beglaubigung von Lederoder Dampfdruck oder mittels Druckluft betätigt Meßmaschinen (System Sawyer), veröffentwerden, wird festgesezt, daß die zitierten Punkte 7

und 9 nunmehr zu lauten haben, wie folgt:

"

7. Brückenwagen, deren Sperrvorrichtungen den

licht werden.

Auf Grund der Ministerialverordnung vom vorstehend aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen, 23. September 1904, R. G. Bl. Nr. 111, werden

nachstehend die von der k. t. Normal-Eichungs-Kom- Die Zuführungswalze (27) (vergl. Fig. 2) kann mission erlassenen, hinsichtlich der Gebühren vom entweder von Hand aus oder motorisch mittels Ministerium für öffentliche Arbeiten genehmigten Transmission angetrieben werden (vergl. Fig. 1). Der Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Antrieb muß ein derartiger sein, daß die ZuführungsBeglaubigung von Leder-Meßmaschinen System Sa- walze in der Minute 30 bis 60 Umdrehungen wyer (Type I und Type II), zur öffentlichen Kenntnis ausführt. gebracht.

Ritt m. p.

4. Die einzelnen untereinander vollkommen

Diese Vorschriften treten mit 1. März 1910 in gleichartigen Meßvorrichtungen sind am Gestelle der Wirksamkeit. Maschine in gleichen, nicht zu weiten Abständen in der entsprechenden Anzahl angeordnet. Jede einzelne Meßvorrichtung (vergl. Fig. 2) sezt sich zusammen aus einem Meßrade (12), an dessen Nabe ein Zahntrieb (25) angeordnet ist, und aus einem gezahnten Segmente (6).

Vorschriften,

betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Leder-Meßmaschinen (System Sawyer).

1. Beschreibung des Systems und der nach diesem Systeme konstruierten Meßmaschinen (Type 1 und Type II) sowie der Wirkungsweise derselben.

1. Der Flächenmessung nach System Sawyer liegt das Prinzip der Integration (Simpson'sche Regel) zugrunde.

5. Die einzelnen Meßräder sind nachgiebig gelagert und stüßen sich auf die Zuführungswalze (27). Die Nachgiebigkeit der Lager wird dadurch erzielt, daß die kurzen Arme (22) auf die schneidenförmig ausgebildete Kante (24) mittels der Schrauben (23) leicht angedrückt werden.

6. Jedes der gezahnten Segmente (6) ist mittels eines gabelförmigen Trägers (20) an einer am festen Gestelle der Maschine angeordneten Welle so aufgehängt, Die zu messende Fläche wird durch eine der daß dessen Zahnkranz oberhalb des Zahntriebes (25) Flächenbreite entsprechende Anzahl von untereinander eines Meßrades zu liegen kommt. Der Abstand des gleichartigen Konstruktionselementen in Streifen Zahnkranzes des Segments (6) vom darunter liegengleicher Breite zerlegt. Die Längen dieser Streifen den Zahntriebe (25) ist bei jeder einzelnen Meßvorwerden durch die Abrollung von Meßrädern oder auf richtung mittels einer Stellschraube (5) justierbar. andere Weise gemessen, in geeigneter Weise automatisch Diese Justierung muß in der Weise ausgeführt sein, summiert und auf eine Anzeigevorrichtung übertragen. daß bei Durchführung eines Meßbogens von O'6 bis Die Summe der gemessenen Längen steht in linearem 0.7 mm Stärke (vergl. nachst. Punkt 31) durch die Verhältnisse zur ganzen Fläche und es kann daher auf Maschine die Zahntriebe (25) mit der Verzahnung dem Zifferblatte das Flächenausmaß direkt in Quadrat- der Segmente (6) in sicheren Eingriff gelangen (vergl. dezimeter abgelesen werden. nachst. Punkt 14).

Die wichtigsten Bestandteile der nach dem genannten Systeme konstruierten Leder-Meßmaschinen sind hinsichtlich der Type I in den nachstehenden Figuren 1, 2 und 3, hinsichtlich der Type II in den Figuren 4 und 5 dargestellt.

A. Meßmaschine Type I.
(Vergl. Fig. 1, 2 und 3.)

2. Die Maschine besteht aus:
a) dem Gestelle mit Tischplatte (Zuführungsplatte),
der Zuführungswalze und der Antriebsvorrichtung,
b) den einzelnen Meßvorrichtungen,

7. Die Summierungsvorrichtung (vergl. Fig. 3) besteht aus einem Hebelsysteme, das mittels einer Kette oder eines Stahlbandes an einem auf dem Haupthebel (Übertragungshebel) (14) feststellbaren Gleitstücke (15) aufgehängt ist. Der Hebel (14) ist um eine am Gestelle der Maschine befindliche Achse (26) drehbar. Die Lage des Aufhängepunktes des Hebelsystems zu diesem Drehpunkte (26) läßt sich mittels des Gleitstückes (15) verändern. Hiedurch ist eine Justierung des Übersetzungsverhältnisses am Haupthebel (14), beziehungsweise eine Berichtigung der Angaben des Zifferblattes ermöglicht. Die Lage des Gleitstückes (15) auf dem Hebel (14) wird nach

e) der Summierungsvorrichtung nebst dem Haupt- erfolgter Überprüfung amtlich versichert. hebel (Übertragungshebel) und

d) aus dem Zeigerwerke.

3. An dem Gestelle der Maschine sind nebst der Zuführungsplatte die einzelnen Bestandteile der Meßvorrichtung entsprechend angeordnet und ist an dem Gestelle auch die Zuführungswalze (27), welche über die ganze Maschinenbreite reicht, gelagert.

8. Das Zeigerwerk (vergl. Fig. 2 und 3) besteht aus der Zeigerwelle (1), dem auf diese Welle aufgeseßten Zeiger (18), dessen Breite an der Spige höchstens 1 mm betragen darf und aus dem Zifferblatte (17).

9. Die Betätigung des Zeigerwerkes erfolgt durch eine am Ende des Übertragungshebels (14) an= gebrachte Zahnstange (13), welche in ein mit der

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